Verordnung, betreffend die Vergütung für Dienstreisen der Marinebeamten zwischen Kiel und Friedrichsort
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(Nr. 1549.) Verordnung, betreffend die Vergütung für Dienstreisen der Marinebeamten zwischen Kiel und Friedrichsort. Vom 22. Juni 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
- Für jede Dienstreise von Kiel nach Friedrichsort und zurück, beziehungsweise von Friedrichsort nach Kiel und zurück, wird, sofern die bestehende Dampferverbindung benutzt werden kann und ein Uebernachten außerhalb des Wohnortes nicht erforderlich ist, den Beamten der Kaiserlichen Marine an Stelle der durch Verordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, festgestellten Tagegelder und Fuhrkosten, zusammen für Hin- und Rückweg eine Abfindung, und zwar im Betrage von 5 Mark den oberen Beamten und im Betrage von 2 Mark den unteren Beamten, gewährt.
§. 2.
- Ist bei derartigen Reisen das Uebernachten außerhalb des Wohnortes unvermeidlich, so sind außerdem für die auf den Tag der Hinreise nach Friedrichsort beziehungsweise Kiel folgenden Tage des Aufenthalts am Bestimmungsorte die verordnungsmäßigen Tagegelder zahlbar.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1884.