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Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 11, Seite 55 - 56
Fassung vom: 1. Mai 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Mai 1882
Inkrafttreten:
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[55]

(Nr. 1469.) Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben. Vom 1. Mai 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Giftige Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln, welche zum Verkaufe bestimmt sind, nicht verwendet werden.
Giftige Farben im Sinne dieser Verordnung sind alle diejenigen Farbstoffe und Zubereitungen, welche
Antimon (Spießglanz),
Arsenik,
Baryum, ausgenommen Schwerspath (schwefelsauren Baryt),
Blei,
Chrom, ausgenommen reines Chromoxyd,
Cadmium,
Kupfer,
Quecksilber, ausgenommen Zinnober,
Zink,
Zinn,
Gummigutti,
Pikrinsäure
enthalten.

§. 2.

Die Aufbewahrung und Verpackung von zum Verkaufe bestimmten Nahrungs- und Genußmitteln in Umhüllungen, welche mit giftiger Farbe (§. 1) gefärbt sind, [56] sowie in Gefäßen, welche unter Verwendung giftiger Farbe (§. 1) derart hergestellt sind, daß ein Uebergang des Giftstoffes in den Inhalt des Gefäßes stattfinden kann, ist verboten.

§. 3.

Die Verwendung der im §. 1 bezeichneten giftigen Farben, mit Ausnahme von Zinkweiß und Chromgelb (chromsaures Blei) in Firniß oder Oelfarbe, zur Herstellung von Spielwaaren ist verboten.

§. 4.

Die Verwendung der mit Arsenik dargestellten Farben zur Herstellung von Tapeten, imgleichen der mit Arsenik dargestellten Kupferfarben und der solche Farben enthaltenden Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen ist verboten.

§. 5.

Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und Genußmitteln, welche den Vorschriften der §§. 1, 2 zuwider hergestellt, aufbewahrt oder verpackt sind, sowie von Spielwaaren, Tapeten und Bekleidungsgegenständen, welche den Vorschriften der §§. 3, 4 zuwider hergestellt sind, ist verboten.

§. 6.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1883 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1882.
(L. S.)  Wilhelm.

  v. Boetticher.