Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 10. Februar 1904

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 6, Seite 57 - 60
Fassung vom: 10. Februar 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Februar 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[57]

(Nr. 3015.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 10. Februar 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:

Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 730), beigegebene, durch die Verordnung vom 14. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) berichtigte Verzeichnis wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses abgeändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 10. Februar 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.


[58]

Verzeichnis der Reichsbehörden.[Bearbeiten]

Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.[Bearbeiten]

A. Verwaltung des Innern.[Bearbeiten]

tritt hinzu:
10. das Aufsichtsamt für Privatversicherung.

B. Verwaltung des Reichsheeres.[Bearbeiten]

a. Für das Disziplinarverfahren:[Bearbeiten]
treten hinzu:
10a. der Königlich Sächsische Oberzeugmeister,
14a. der Direktor der Militärtechnischen Akademie,
19a. der Inspekteur der Königlich Sächsischen militärischen Strafanstalten,
21. der Evangelische und der Katholische Feldpropst der Armee;
fällt weg:
7. die Kommandanten von Dresden und Festung Königstein.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche:[Bearbeiten]
tritt hinzu:
2a. der Königlich Sächsische Oberzeugmeister.

C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.[Bearbeiten]

a. Für das Disziplinarverfahren:[Bearbeiten]
sind die laufenden Nummern 2 ff. zu ersetzen durch:
2. die Stationschefs,
3. der Inspekteur des Bildungswesens der Marine,
4. die Chefs von Flotten, Geschwadern, selbständigen Divisionen von Kreuzern oder Linienschiffen, 2. Admirale, der Befehlshaber der Aufklärungsschiffe,
5. der Gouverneur von Kiautschou,
6. Gouverneure und Kommandanten von Festungen und offenen Orten,
7. die Inspekteure,
8. die Werften und Oberwerftdirektoren, [59]
9. der Präses der Schiffsprüfungskommission,
10. der Direktor der Marine-Akademie,
11. der Direktor der Marineschule,
12. der Direktor der Deutschen Seewarte,
13. der Kommandeur eines zu anderen als lediglich zu Übungszwecken ausgeschifften Landungskorps,
14. der Generalstabsarzt der Marine,
15. die Stationsärzte in ihrer Eigenschaft als Vorstände der Sanitätsämter,
16. die Stationsintendanturen und -intendanten.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche:[Bearbeiten]
sind die laufenden Nummern 1 bis 3 zu ersetzen durch:
1. die Stationschefs,
2. die Werften,
3. die Stationsintendanturen.

E. Post- und Telegraphenverwaltung.[Bearbeiten]

a. Im allgemeinen:[Bearbeiten]
treten hinzu:
3. der Vorsteher der Deutschen Postdirektion in Schanghai,
4. der Vorsteher des Deutschen Postamts in Konstantinopel,
5. der Vorsteher des Deutschen Postamts in Tanger (Marocco),
6. der Vorsteher des Postamts in Daressalam,
7. der Vorsteher des Postamts in Windhuk.
b. Für das Disziplinarverfahren:[Bearbeiten]
fallen weg:
2. der Vorsteher des Deutschen Postamts in Konstantinopel,
3. der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Ostafrika,
4. der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Südwestafrika.

III. Vorgesetzte Dienstbehörden.[Bearbeiten]

C. Verwaltung des Reichsheeres.[Bearbeiten]

a. Im allgemeinen:[Bearbeiten]
fallen weg:
14. der Direktor der Königlich Sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten und Depots,
15. die Königlich Sächsische Geniedirektion. [60]
ist zu berichtigen:
13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen
in
der Kommandeur der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen.
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:[Bearbeiten]
tritt hinzu:
5a. der Königlich Sächsische Kommandeur der Pioniere (als Festungsinspekteur).

IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.[Bearbeiten]

B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.[Bearbeiten]

erhalten die Abschnitte a und b folgende Fassung:
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten:[Bearbeiten]
der nächste Dienstvorgesetzte.
b. Für die übrigen Beamten:[Bearbeiten]
1. jede Behörde oder jeder Marineteil und jeder Vorsteher (Kommandant, Chef von Verbänden, Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant, Vorstand usw.) einer Behörde oder eines Marineteils hinsichtlich der dazu gehörigen (angestellten oder kommandierten) Beamten,
2. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richterlichen Marine-Justizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn angestellten Marine-Gerichtsschreiber und Marine-Gerichtsboten,
3. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde oder Anstalt.
Anmerkung. Die Ersten Offiziere S. M. Schiffe sind unmittelbare Vorgesetzte der ihnen unterstellten Beamten mit der im Marine-Verordnungsblatte für 1903 Nr. 197 Seite 228/9 befohlenen Einschränkung.