Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 11, Seite 113 - 116
Fassung vom: 20. Mai 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1880
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[113]

(Nr. 1377.) Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. Vom 20. Mai 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 64) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelber, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) finden auf die Beamten der Militär- und Marineverwaltung nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.

§. 2.[Bearbeiten]

Servisberechtigte Militärbeamte, welche mit Truppentheilen oder den Stäben der höheren Truppenbefehlshaber sich auf dem Marsche oder in Kantonnirungen befinden, erhalten als Entschädigung zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufenthalts außerhalb der Garnison an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier die Kommandozulage nach Maßgabe der darüber erlassenen näheren Festsetzungen.
In gleicher Weise werden auch diejenigen servisberechtigten Militärbeamten entschädigt, welche nicht im Anschluß an Truppentheile oder die Stäbe der höheren Truppenbefehlshaber bei Uebungen oder Truppenzusammenziehungen mit der Wahrnehmung des Administrationsdienstes bezw. mit der Beaufsichtigung oder Verwaltung von Magazinen, Lazarethen oder sonst ihnen unterstellten Anstalten beauftragt werden.
Beziehen servisberechtigte Beamte keine Fourageration, so erhalten sie, mit Ausnahme der Unterbeamten, neben der Kommandozulage zu ihrer [114] Beförderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein Fuhrwerk oder Dienstpferd nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militärtransport stattfindet, die im §. 4 Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten.
In Fällen, in denen die Stellung von Vorspann gefordert werden darf, wird den Berechtigten, sofern sie sich die Transportmittel selbst beschafft haben, die Geldvergütung dafür nach Maßgabe der in dieser Beziehung von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die nicht servisberechtigten Beamten der Militärverwaltung Anwendung, jedoch erhalten dieselben an Stelle der Kommandozulage und des Naturalquartiers die verordnungsmäßigen Tagegelder.

§. 3.[Bearbeiten]

Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes der Beamten gehören, aber außerhalb desselben belegen sind, bezw. für Dienstgänge nach Anstalten, deren Beaufsichtigung oder Verwaltung ihnen besonders übertragen ist, werden den Beamten der Militärverwaltung weder Tagegelder noch Fuhrkosten gewährt.
Beträgt die Entfernung von der Grenze des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes zu den gedachten Anstalten fünf Kilometer oder mehr, oder beträgt bei Wegen nach mehreren solchen Anstalten die an einem Tage unmittelbar nach einander zurückzulegende Entfernung zehn Kilometer oder mehr, so werden den nicht rationsberechtigten Beamten die etwaigen durch Annahme eines Fuhrwerks oder Reitpferdes entstandenen Auslagen in den Grenzen der verordnungsmäßigen Fuhrkosten und außerdem sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, erstattet.
Nach gleichen Grundsätzen sind auch diejenigen Dienstgänge zu vergüten, welche von Beamten bei Dienstreisen vom Orte der Bestimmung aus nach den zu demselben gehörenden Garnisonanstalten oder nach sonstigen ihrem Wirkungskreis unterstellten Anstalten gemacht werden.
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, den nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge nach Garnisonanstalten des Wohnortes oder des Kommandoortes, sowie nach den ihnen sonst unterstellten Anstalten eine Pauschsumme zur Bestreitung der Auslagen bezw. zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden zu gewähren.

§. 4.[Bearbeiten]

Für Dienstgänge im Kantonnementsort oder im Lager wird den Beamten der Militärverwaltung eine Entschädigung nicht gewährt, ebensowenig für Dienstgänge außerhalb derselben bis zu einer Entfernung von hin und zurück weniger als zehn Kilometer von der Grenze des Kantonnementsortes oder Lagers. Bei größeren Entfernungen erhalten sie zu ihrer Beförderung die im §. 4 Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten, sofern der Weg nicht [115] mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks oder eines Dienstpferdes zurückgelegt wird.
Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geldvergütung für die Selbstbeschaffung desselben nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.

§. 5.[Bearbeiten]

Beamte, welche mehr als eine Ration beziehen oder denen ein Dienstpferd gestellt wird, erhalten bei Dienstreisen im Umkreise von 22 Kilometer von der Grenze ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) bezw. Kommando- oder Kantonnementsortes keine Fuhrkosten. Ob ein Reiseziel 22 Kilometer oder weiter von dem Wohnorte etc. entfernt ist, wird nach der nächsten Landstraßenverbindung bemessen.

§. 6.[Bearbeiten]

Die Feststellung der den Beamten bei den Reisen behufs Abschätzung der durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden zu gewährenden Reisegebührnisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.

§. 7.[Bearbeiten]

Etatsmäßig angestellte Beamte sind:
a) bei einer Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband), deren längere als sechsmonatliche Dauer von vornherein feststeht,
b) bei einer gleichen Beschäftigung, deren Dauer von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß dieselbe voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird,
im Sinne Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 als versetzt anzusehen und haben die im §. 10 daselbst festgesetzten Vergütungen zu empfangen.
In dem Falle zu a haben diese Beamten nur für die Dauer der Reise, in dem Falle zu b bis zum Tage der dienstlichen Eröffnung über die weitere Dauer des Kommandos Anspruch auf die verordnungsmäßigen bezw. die besonders festgesetzten Tagegelder.

§. 8.[Bearbeiten]

Mobil gemachten Beamten werden bei Dienstreisen, Versetzungen und Kommandos Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten in der Regel nicht gewährt.
Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde bezw. der von derselben dazu ermächtigten Behörde.

§. 9.[Bearbeiten]

Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militärverwaltung, welcher behufs Verrichtung von Dienstgeschäften seinen Wohnort (Garnison, Garnisonverband), [116] Kommando- oder Kantonnementsort verlassen muß, als auf einer Dienstreise oder auf dem Marsche, dem Militärtransport, im Kantonnement oder im Lager befindlich zu erachten, sowie welcher Ort als das Reiseziel anzusehen ist, ferner ob im einzelnen Falle eine Versetzung oder ein als solche anzusehendes Kommando vorliegt, entscheidet bei vorhandenem Zweifel die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.

§. 10.[Bearbeiten]

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der Marineverwaltung sinngemäße Anwendung, und werden in Bezug auf diese die vorstehend der obersten Militärverwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von der Kaiserlichen Admiralität ausgeübt.

§. 11.[Bearbeiten]

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1880.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.