Verordnung über das spätere Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes für die preußischen Knappschaftskassen
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(Nr. 2995.) Verordnung über das spätere Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) für die preußischen Knappschaftskassen. Vom 2. November 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikel IV Abs. 2 des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
- Insoweit die preußischen Knappschaftskassen in Frage kommen, treten diejenigen Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), welche eine Änderung der für die Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen enthalten, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1904 in Kraft. Die Bestimmung dieses Zeitpunkts bleibt einstweilen noch vorbehalten.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 2. November 1903.