Zum Inhalt springen

Verordnung über die Flaggenführung der Schiffe

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die Flaggenführung der Schiffe.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1936 Teil I, Nr. 4, Seite 15–17
Fassung vom: 17. Januar 1936
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Januar 1936
Inkrafttreten: 1. Februar 1936
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[15]

Verordnung über die Flaggenführung der Schiffe.
Vom 17. Januar 1936.

Auf Grund des Artikels 4 des Reichsflaggengesetzes vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I, S. 1145) wird verordnet:

(1) Alle deutschen Kauffahrteisschiffe haben als Nationalflagge die Handelsflagge zu führen.
(2) Kauffahrteisschiffen, auf deren Eigentümer § 4 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I, S. 1146) Anwendung findet, kann der Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren und dem Stellvertreter des Führers das Recht zum Führen der Handelsflagge entziehen.
(1) Die Handelsflagge ist ein rotes Rechteck, auf dessen Mittelachse, etwas nach der Stange verschoben, sich eine runde weiße Scheibe mit einem schwarzen, auf der Spitze stehenden Hakenkreuz [16] befindet, dessen unterer Schenkel nach der Stange zu geöffnet ist. Der Durchmesser der weißen Scheibe ist gleich drei Vierteln der Höhe des Flaggentuchs. Die Länge der Hauptbalken des Hakenkreuzes ist gleich der Hälfte der Höhe des Flaggentuchs. Die Breite der Arme und der Winkelschenkel des Hakenkreuzes und der Abstand untereinander sind gleich einem Zehntel der Höhe des Flaggentuchs. Die Länge der Winkelschenkel ist außen gleich drei Zehnteln, innen gleich zwei Zehnteln der Höhe des Flaggentuchs. Die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.
(2) Zusätzliche Zeichen dürfen in der Handelsflagge nicht geführt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Handelsflagge wird am Heck an einem Flaggenstock oder am hinteren Mast, und zwar in der Regel an der Gaffel des Mastes, in Ermangelung einer solchen am Topp oder im Want gesetzt. An der Stelle, an der die Handelsflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.
Die deutschen Kauffahrteischiffe sind verpflichtet, die Handelsflagge zu zeigen:
a) beim Vorbeifahren an einer deutschen Küstenbefestigung, auf der die Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen – bei tiefsten Ebbestande vom Strande ab gerechnet – erfolgt,
b) beim Begegnen mit einem deutschen Kriegsschiff, das die Reichskriegsflagge gesetzt hat,
c) beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen,
d) während des Aufenthalts in einem Hafen von 8 Uhr morgens bis Sonnenuntergang.
Fremde Kauffahrteischiffe sind verpflichtet, ihre Nationalflaggen zu zeigen:
a) beim Vorbeifahren an einer deutschen Küstenbefestigung, auf der die Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen – bei tiefsten Ebbestande vom Strande ab gerechnet – erfolgt,
b) beim Begegnen mit einem deutschen Kriegsschiff, das die Reichskriegsflagge gesetzt hat, innerhalb der zu a bezeichneten Grenze
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen und beim Auslaufen,
d) während des Aufenthalts in einem deutschen Hafen von 8 Uhr morgens bis Sonnenuntergang.
Die Kommandanten der deutschen Kriegsschiffe haben die Verfolgung der Vorschriften über die Flaggenführung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt,
a) den Kauffahrteischiffen Flaggen, die den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, sowie Flaggen und Wimpel, die den Kommandozeichen der Kriegsmarine ähnlich sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung von Flaggen zu verhindern,
b) in den Fällen der §§ 4 und 5 das Zeigen der Flaggen erforderlichenfalls zu erzwingen.
(1) Binnenschiffe (ohne Rücksicht auf Größe, Bauart und Antriebsweise) dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Hakenkreuzflagge führen. Für die Gestaltung der Hakenkreuzflagge gelten die Bestimmungen des § 2.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Binnenschiffe, deren Eigentümer nach § 4 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 die Reichs- und Nationalflagge nicht hissen dürfen. Das gleiche gilt, wenn [17] eine Person, die die Reichs- und Nationalflagge nicht hissen darf, das Schiff benutzt, es sei denn, dass sie sich auf einem Schiff des öffentlichen Verkehrs als Fahrgast befindet.
(3) Die Hakenkreuzflagge wird am achteren Flaggenstock oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, am Mast gesetzt. An der Stelle, an der die Hakenkreuzflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.
Die Verpflichtung der Hafen- und Wasserpolizeibehörden zum Einschreiten bei Nichtbefolgung der Vorschriften der §§ 1 bis 5 und 7 wird durch die Bestimmung des § 6 nicht berührt.
In welcher Weise deutsche Schiffe, die im Auftrage der Deutschen Reichspost die Post befördern, ohne im Eigentum des Reichs zu stehen, noch durch eine Signalflagge zu kennzeichnen sind, bestimmt der Reichspostminister im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister.

§ 10

[Bearbeiten]
Die Verordnung tritt am 1. Februar 1936 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen vom 20. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1101),
b) die Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 179),
c) die Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge auf See vom 31. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 735),
d) die Verordnung zur Ausführung der zu c genannten Verordnung vom 7. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 736).
Berlin, den 17. Januar 1936.
Der Reichsminister des Innern
Frick