Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt
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(Nr. 2319.) Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt. Vom 12. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
- Der Rendant der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt ist zur Kautionsleistung verpflichtet.
§. 2.
- Die Höhe der Kaution beträgt zweitausend Mark.
§. 3.
- Dem Rendanten kann, wenn er die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande ist, von dem Staatssekretär des Innern ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen, welche nicht weniger als einhundertfünfzig Mark jährlich betragen dürfen, zu bewirken.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Marifjären, den 12. Juli 1896.