Verordnung wegen Abänderung der Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung
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(Nr. 2194.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 23. April 1879, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung. Vom 17. August 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:
Artikel 1.
- Dem §. 2 Absatz 1 der Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung, vom 23. April 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 134 ff.) sind folgende Worte hinzuzufügen:
- „Ausgenommen sind Urlaubs- beziehungsweise Nachurlaubsgesuche, zu denen Botschafter, Gesandte und Minister-Residenten durch dringliche kurz vor dem gewünschten Urlaub beziehungsweise Nachurlaub eingetretene Verhältnisse veranlaßt werden. In derartigen Fällen ist der Urlaub vom Reichskanzler zu ertheilen und ist Uns bezügliche Meldung zu erstatten.“
- Urschriftlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 17. August 1894.