Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten
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(Nr. 1369.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. Vom 31. März 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
- An die Stelle der §§. 2, 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) treten folgende Bestimmungen:
§. 2.
[Bearbeiten]- Zur Kautionsleistung sind mit den daneben angegebenen Beträgen verpflichtet:
1. Rendant der Reichsbank-Hauptkasse mit 18.000 Mark, 2. Vorsteher des Lombard-Komtors bei der Reichshauptbank mit 9.000 Mark, 3. die Vorstandsbeamten der Reichsbank-Hauptstellen, Reichsbankstellen und Reichsbank-Kommanditen mit 6.000 Mark bis 18.000 Mark, 4. die Kassirer und die mit der Aufbewahrung oder Verwaltung von Werthschaften außerdem beauftragten Beamten bei der Hauptbank und den Zweiganstalten mit 3.000 Mark bis 9.000 Mark, 5. der Kontrolör der Diskontokasse mit 2.400 Mark, 6. die Geldzähler mit 750 Mark, 7. die Kassendiener, Hausdiener und Hülfskassendiener mit 600 Mark, 8. die Bankagenten (Vorsteher von Reichsbank-Nebenstellen) mit 1.000 Mark bis 150.000 Mark.
§. 3.
[Bearbeiten]- Die Höhe der Kautionen bei den in §. 2 unter Ziffer 3, 4 und 8 bezeichneten Beamten wird in jedem Falle von dem Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums innerhalb der daselbst angegebenen Grenzen bei der Berufung des Beamten nach dem voraussichtlichen Geschäftsumfange festgesetzt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 31. März 1880.