Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes
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Auf Grund des § 26 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
§ 1
[Bearbeiten]- Der § 9 der Verordnung vom 31. Oktober 1935 zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird durch folgenden Absatz 6 ergänzt:
- „(6) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Reichsbehörden innerhalb von Naturschutzgebieten den Verkehr auf den im Reichs- und Staatseigentum stehenden Wegen einschränken oder sperren sowie öffentliche Wege einziehen oder verlegen.“
§ 2
[Bearbeiten]- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 16. September 1938.
- ↑ Betrifft nicht das Land Österreich.