Reichsnaturschutzgesetz

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Gesetzestext
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Titel: Reichsnaturschutzgesetz.
Abkürzung: RNG, RNatSchG
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1935 Teil I, Nr. 68, Seiten 821–825
Fassung vom: 26. Juni 1935
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Juli 1935
Inkrafttreten: 2. Juli 1935 (§§ 1–6, 24–26)
1. Oktober 1935 (vollständig)
Anmerkungen: Änderungen:
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[821]

Heute wie einst ist die Natur in Wald und Feld des deutschen Volkes Sehnsucht, Freude und Erholung.

Die heimatliche Landschaft ist gegen frühere Zeiten grundlegend verändert, ihr Pflanzenkleid durch intensive Land- und Forstwirtschaft, einseitige Flurbereinigung und Nadelholzkultur vielfach ein anderes geworden. Mit ihren natürlichen Lebensräumen schwand eine artenreiche, Wald und Feld belebende Tierwelt dahin.

Diese Entwicklung war häufig wirtschaftliche Notwendigkeit; heute liegen die ideellen, aber auch wirtschaftlichen Schäden solcher Umgestaltung der deutschen Landschaft klar zutage.

Der um die Jahrhundertwende entstandenen „Naturdenkmalpflege“ konnten nur Teilerfolge beschieden sein, weil wesentliche politische und weltanschauliche Voraussetzungen fehlten; erst die Umgestaltung des deutschen Menschen schuf die Vorbedingungen für wirksamen Naturschutz.

Die deutsche Reichsregierung sieht es als ihre Pflicht an, auch dem ärmsten Volksgenossen seinen Anteil an deutscher Naturschönheit zu sichern. Sie hat daher das folgende

Reichsnaturschutzgesetz

beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Abschnitt Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1 Gegenstand des Naturschutzes

Das Reichsnaturschutzgesetz dient dem Schutze und der Pflege der heimatlichen Natur in allen ihren Erscheinungen. Der Naturschutz im Sinne dieses Gesetzes erstreckt sich auf:
a) Pflanzen und nichtjagdbare Tiere,
b) Naturdenkmale und ihre Umgebung,
c) Naturschutzgebiete,
d) sonstige Landschaftsteile in der freien Natur,
deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart oder wegen ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- oder jagdlichen Bedeutung im allgemeinen Interesse liegt.

§ 2 Pflanzen und Tiere

Der Schutz von Pflanzen und nichtjagdbaren Tieren erstreckt sich auf die Erhaltung seltener oder in ihrem Bestande bedrohter Pflanzenarten und Tierarten und auf die Verhütung mißbräuchlicher Aneignung und Verwertung von Pflanzen und Pflanzenteilen oder Tieren (z.B. durch Handel mit Schmuckreisig, Handel oder Tausch mit Trockenpflanzen, Massenfänge und industrielle Verwertung von Schmetterlingen oder anderen Schmuckformen der Tierwelt).

§ 3 Naturdenkmale

Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung [822] wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume).

§ 4 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind bestimmt abgegrenzte Bezirke, in denen ein besonderer Schutz der Natur in ihrer Ganzheit (erdgeschichtlich bedeutsame Formen der Landschaft, natürliche Pflanzenvereine, natürliche Lebensgemeinschaften der Tierwelt) oder in einzelnen ihrer Teile (Vogelfreistätten, Vogelschutzgehölze, Pflanzenschonbezirke u. dgl.) aus wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Gründen oder wegen ihrer landschaftlichen Schönheit oder Eigenart im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Reichs- oder staatseigene Bezirke von überragender Größe und Bedeutung (Reichsnaturschutzgebiete – § 18) können ganz oder teilweise ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes in Anspruch genommen werden.

§ 5 Sonstige Landschaftsteile

Dem Schutze dieses Gesetzes können ferner unterstellt werden sonstige Landschaftsteile in der freien Natur, die den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 nicht entsprechen, jedoch zur Zierde und zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt, besonders der Singvögel und der Niederjagd, Erhaltung verdienen (z. B. Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Landwehren, Wallhecken und sonstige Hecken, sowie auch Parke und Friedhöfe). Der Schutz kann sich auch darauf erstrecken, das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen zu bewahren.

§ 6 Beschränkungen

Durch den Naturschutz dürfen Flächen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken
der Wehrmacht,
der wichtigen öffentlichen Verkehrsstraßen,
der See- und Binnenschiffahrt oder
lebenswichtiger Wirtschaftsbetriebe
dienen, in ihrer Benutzung nicht beeinträchtigt werden.

II. Abschnitt Naturschutzbehörden und Naturschutzstellen

§ 7 Naturschutzbehörden

(1) Naturschutzbehörden sind:
a) der Reichsforstmeister als oberste Naturschutzbehörde für das ganze Reich,
b) die höheren sowie die unteren Verwaltungsbehörden für ihren Bezirk.
(2) Der Reichsforstmeister trifft die Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie in den Geschäftsbereich eines anderen Reichsministers übergreifen, im Einvernehmen mit diesem. Er kann einzelne der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf die nachgeordneten Naturschutzbehörden übertragen.
(3) Der Reichsforstmeister bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Behörden als höhere und untere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind.

§ 8 Naturschutzstellen

(1) Zu ihrer fachlichen Beratung richtet jede Naturschutzbehörde eine Stelle für Naturschutz ein. Zu den allgemeinen Aufgaben der Stellen für Naturschutz gehören u. a.:
a) Ermittlung, wissenschaftliche Erforschung, dauernde Beobachtung und Überwachung der in § 1 genannten Teile der heimatlichen Natur,
b) Feststellung der Sicherungsmaßnahmen; Anregung der Beteiligten zum Schutze ihrer Naturdenkmale und sonstiger erhaltenswerter Bestandteile der heimatlichen Natur,
c) Förderung des allgemeinen Verständnisses für den Naturschutzgedanken.
(2) Die Reichsstelle für Naturschutz berät die oberste Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und hat für die einheitliche Wirksamkeit der übrigen Naturschutzstellen zu sorgen. Zu ihren Aufgaben gehören auch die Wahrnehmung der deutschen Interessen im internationalen Naturschutz sowie die Überwachung des Beringungswesens, soweit nichtjagdbare Vögel in Betracht kommen.
(3) Bis zu ihrer Errichtung werden die Aufgaben der Reichsstelle der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen übertragen. [823]

§ 9 Einrichtung der Naturschutzstellen

(1) Die Reichsstelle untersteht der obersten Naturschutzbehörde unmittelbar. Ihre Zusammensetzung und Leitung wird durch die oberste Naturschutzbehörde bestimmt.
(2) Die Zusammensetzung und Leitung der übrigen Naturschutzstellen wird durch die nächsthöhere Naturschutzbehörde nach Anhörung ihrer Naturschutzstelle bestimmt.

§ 10 Naturschutzbeirat

Der Reichsstelle für Naturschutz steht ein Naturschutzbeirat zur Seite, dessen Mitglieder die oberste Naturschutzbehörde beruft.

III. Abschnitt Schutz von Pflanzen und Tieren

§ 11

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann für den ganzen Umfang oder einen Teil des Reichsgebiets Anordnungen nach § 2 erlassen. Aufwendungen irgendwelcher Art können durch derartige Anordnungen nicht gefordert, dagegen kann die Verpflichtung zur Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen auferlegt werden, soweit dem Eigentümer hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen.
(2) Die ergehenden Anordnungen gelten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, gegenüber jedermann.
(3) Die Durchführung der Anordnungen liegt den Naturschutzbehörden und den von ihnen beauftragten Behörden ob.

IV. Abschnitt Naturdenkmale und Naturschutzgebiete

§ 12 Listenführung

(1) Bei der unteren Naturschutzbehörde wird eine amtliche Liste der Naturdenkmale (Naturdenkmalbuch) geführt. Durch Eintragung in die Liste erhalten die darin bezeichneten Gegenstände und Bodenteile den Schutz dieses Gesetzes.
(2) Bei der obersten Naturschutzbehörde wird, vorbehaltlich der Bestimmung des § 18, eine amtliche Liste der Naturschutzgebiete (Reichsnaturschutzbuch) geführt. Durch Eintragung in die Liste erhalten die darin bezeichneten, auf beigefügten Karten umgrenzten Flächen den Schutz dieses Gesetzes.

§ 13 Eintragung

(1) Die Eintragung eines Naturdenkmals, gegebenenfalls samt der zu seiner Sicherung notwendigen Umgebung, in das Naturdenkmalbuch verfügt die untere Naturschutzbehörde auf Vorschlag oder nach Anhörung der zuständigen Naturschutzstelle. Die Verfügung bedarf der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde.
(2) Die Eintragung eines Naturschutzgebiets in das Reichsnaturschutzbuch verfügt die oberste Naturschutzbehörde auf Vorschlag oder nach Anhörung der Reichsstelle für Naturschutz.

§ 14 Löschung

(1) Die Löschung der Eintragung eines Naturdenkmals kann auf Antrag oder von Amts wegen durch die für die Eintragung zuständige Behörde nach Anhörung der Naturschutzstelle erfolgen. Sofern diese gegen die Löschung Einspruch erhebt, entscheidet die höhere Naturschutzbehörde nach Anhörung ihrer Naturschutzstelle.
(2) Die Eintragung eines Naturschutzgebiets kann auf Antrag oder von Amts wegen von der obersten Naturschutzbehörde nach Anhörung der Reichsstelle für Naturschutz gelöscht werden.

§ 15 Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen

(1) Besondere Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen für eingetragene Naturdenkmale werden durch Anordnung der unteren Naturschutzbehörde geregelt. Für Naturschutzgebiete gelten in jedem Einzelfalle besondere Bestimmungen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung von der höheren Naturschutzbehörde erlassen werden.
(2) Die notwendigen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen für eingetragene Naturdenkmale und Naturschutzgebiete muß der Eigentümer, Besitzer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks und jeder, dem ein Recht an dem Grundstück zusteht, nach den Anordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde dulden. Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt nötigenfalls durch polizeilichen Zwang. Dem Eigentümer oder sonst Betroffenen bleibt es unbenommen, die erforderlichen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten selbst auszuführen. [824]
(3) Bestehen oder entstehen gegen Dritte Ansprüche aus dem Eigentum, dem Besitz oder der Nutzung des Naturdenkmals, so können diese Ansprüche von der zuständigen Naturschutzbehörde verfolgt werden, wenn der Berechtigte hierzu nicht bereit ist oder die Geltendmachung ungebührlich verzögert. Der Berechtigte ist nicht befugt, über diese Ansprüche ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde zu verfügen.

§ 16 Verbot von Veränderungen

(1) Es ist verboten, ein eingetragenes Naturdenkmal ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Entsprechendes gilt für seine geschützte Umgebung.
(2) Es ist verboten, in einem eingetragenen Naturschutzgebiet unbeschadet der dafür im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 getroffenen besonderen Bestimmungen und der bisherigen Benutzungsart ohne Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde Veränderungen vorzunehmen.

§ 17 Untersuchung und einstweilige Sicherstellung

(1) Den Naturschutzbehörden und den Naturschutzstellen sowie ihren Beauftragten ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zwecke solcher Erhebungen zu gestatten, die der Ermittlung, Erforschung oder der Erhaltung der in § 1 genannten Gegenstände dienen.
(2) Die Duldung des Zutritts ist nötigenfalls durch polizeilichen Zwang herbeizuführen.
(3) Zur einstweiligen Sicherstellung eines Naturdenkmals oder eines Naturschutzgebiets sind die Naturschutzbehörden berechtigt, den Beginn oder die Weiterführung von Veränderungen oder Beseitigungen zu untersagen und nötigenfalls zu verhindern.

§ 18 Reichsnaturschutzgebiete

(1) Der Reichsforstmeister kann im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministern im Reichs- oder Staatseigentum stehende Flächen, die den Voraussetzungen des § 4 entsprechen, im Verordnungswege zu Reichsnaturschutzgebieten erklären.
(2) Grundflächen, die von einem Reichsnaturschutzgebiet umschlossen werden oder daran angrenzen, können enteignet werden, wenn dies für Zwecke des Naturschutzes erforderlich ist.
(3) Um die Beschaffung des nach Abs. 2 erforderlichen Landes zu sichern und die im Zusammenhang damit notwendige Landbeschaffung für die Umsiedlung durchzuführen, wird im Reichsforstamt eine Reichsstelle für Landbeschaffung gebildet. Der Leiter der Reichsstelle wird durch den Reichsforstmeister im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt und abberufen.
(4) Für die Landbeschaffung und Umsiedlung finden bis zum Inkrafttreten des Reichsenteignungsgesetzes die Vorschriften des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 467) entsprechende Anwendung.

V. Abschnitt Pflege des Landschaftsbildes

§ 19 Schutz von Landschaftsteilen

(1) Die oberste und mit ihrer Ermächtigung die höhere oder untere Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit den beteiligten Behörden Anordnungen im Sinne des § 5 treffen.
(2) Die Anordnungen können sich auf die Landschaft selbst beziehen, soweit es sich darum handelt, verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Änderungen von ihr fernzuhalten.

§ 20 Beteiligung der Naturschutzbehörden

Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden sind verpflichtet, vor Genehmigung von Maßnahmen oder Planungen, die zu wesentlichen Veränderungen der freien Landschaft führen können, die zuständigen Naturschutzbehörden rechtzeitig zu beteiligen.

VI. Abschnitt Strafvorschriften

§ 21 Strafbare Handlungen

(1) Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit Haft wird bestraft, wer vorsätzlich den im § 16 zur Erhaltung von Naturdenkmalen und Naturschutzgebieten enthaltenen Verboten oder den auf Grund der Bestimmungen
a) des § 11 Abs. 1 Satz 1 zum Schutze von Pflanzen und Tieren, [825]
b) des § 15 Abs. 1 Satz 2 für Naturschutzgebiete,
c) des § 19 Abs. 1 zum Schutze von Landschaftsteilen
von der obersten Naturschutzbehörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
(2) Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft wird bestraft, wer fahrlässig den im Abs. 1 genannten Verboten oder Anordnungen, oder wer den auf Grund der Bestimmungen
a) des § 15 Abs. 1 für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete,
b) des § 19 Abs. 1 zum Schutze von Landschaftsteilen
von den höheren oder unteren Naturschutzbehörden allgemein oder für den Einzelfall getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

§ 22 Einziehung

(1) Neben der Strafe kann auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die Gegenstände dem Täter gehören oder nicht.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

VII. Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 23 Verfahren in Naturschutzangelegenheiten

Das Verfahren und der Beschwerdeweg in den Angelegenheiten des Naturschutzes, die durch dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen den Naturschutzbehörden übertragen sind, werden im Verordnungswege geregelt.

§ 24 Entschädigungslose Rechtsbeschränkung

Rechtmäßige Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Überleitungs-, Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 25 Gebühren und Grundsteuer[WS 1]

(1) Alle Verhandlungen und Geschäfte, die zur Durchführung des Naturschutzes dienen, sind gebühren- und stempelfrei.
(2) Flächen, die aus Gründen des Naturschutzes nutzungs- und ertragsfrei bleiben, unterliegen nicht der Grundsteuer.

§ 26 Durchführung des Gesetzes

Der Reichsforstmeister erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Überleitung des Naturschutzwesens auf das Reich und zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

§ 27 Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6, 24 bis 26 treten mit dem auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1935 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) das Reichsgesetz, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 (Reichsgesetzbl. S. 111) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 317);
b) alle den Tier- und Pflanzenschutz sowie Naturschutz betreffenden Landesgesetze.
(3) Die auf Grund der bisherigen Landesgesetze erlassenen Einzelanordnungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsforstmeister
Göring

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Gebühren und Grundsteuer § 25, siehe Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1935 Teil I, Nr. 68, Seite 825 – Druckfehler (Zeilen vertauscht), korrigiert zur Standardreihenfolge „Paragraph Nummer Titel“