Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes
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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einziger Paragraph
[Bearbeiten]- Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) mit dem Abänderungsgesetz vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191) wird wie folgt geändert:
- 1. Im § 18 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:
- „Die oberste Naturschutzbehörde kann für solche Grundflächen – auch für geschlossene [1002] Ortschaften und sonstige bebaute Flächen – an Stelle der Enteignung die für Naturschutzgebiete vorgesehenen Sondermaßnahmen treffen. Sofern die Maßnahmen eine Beschränkung des Bauens enthalten, ist das Einverständnis des Reichsarbeitsministers erforderlich. § 24 findet Anwendung.“
- 2. Im § 19 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:
- „Sie können sich auch auf die Beseitigung von Verunstaltungen erstrecken, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist; behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht berührt.“
- 3. Im § 21 wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
- „(2) Der Reichsforstmeister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz in Abweichung von Abs. 1 durch Verordnung vorschreiben, daß Zuwiderhandlungen gegen einzelne der im Abs. 1 genannten Vorschriften mit Haft und mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.“;
- der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
- 4. Im § 21 Abs. 3 – bisher Abs. 2 – wird unter Buchstabe b eingefügt:
- „b) des § 17 Abs. 3 zur einstweiligen Sicherstellung eines Naturdenkmals oder Naturschutzgebietes“;
- der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- 1. Im § 18 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:
- Berlin, den 1. Dezember 1936.