Drittes Gesetz zur Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Drittes Gesetz zur Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1938 Teil I, Nr. 6, Seite 36
Fassung vom: 20. Januar 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Januar 1938
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Drittes Gesetz zur Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes.
Vom 20. Januar 1938.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Paragraph[Bearbeiten]

Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Zur einstweiligen Sicherstellung von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten oder sonstigen Landschaftsteilen sind die Naturschutzbehörden berechtigt, den Beginn oder die Weiterführung von Veränderungen oder Beseitigungen zu untersagen und nötigenfalls zu verhindern.“
2. § 21 Abs. 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) des § 17 Abs. 3 zur einstweiligen Sicherstellung von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten oder sonstigen Landschaftsteilen,“.
Berlin, den 20. Januar 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsforstmeister
Göring