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Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 7. Januar 1880

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 1, Seite 1 - 8
Fassung vom: 7. Januar 1880
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Bekanntmachung: 12. Januar 1880
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(Nr. 1355.) Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 7. Januar 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40) zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 475), was folgt:

Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern die nachstehenden Vorschriften zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß die zur Ausführung derselben erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf seinem Schiffe vorhanden sind.

Einleitung.

Artikel 1.

In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches unter Segel und nicht unter Dampf ist, als Segelschiff, dagegen jedes Dampfschiff, welches unter Dampf ist, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff.

Vorschriften über das Führen von Lichtern.

Artikel 2.

Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden. [2]

Artikel 3.

Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen:
a) an oder vor dem Fockmast, in einer Höhe von nicht weniger als sechs Metern über dem Schiffsrumpf, und, wenn die Breite des Schiffes sechs Meter übersteigt, dann- in einer Höhe von nicht weniger als der Schiffsbreite über dem Schiffsrumpf, ein helles weißes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, und zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) auf jeder Seite, und von solcher Lichtstärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens fünf Seemeilen sichtbar ist;
b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Steuerbord, und von solcher Lichtstärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist;
c) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strick achterlicher als dwars) an Backbord, und von solcher Lichtstärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist.
d) Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter vor dem Lichte vorausragen, und zwar derart, daß die Lichter nicht über den Bug hinweg von der anderen Seite her gesehen werden können.

Artikel 4.

Ein Dampfschiff, welches ein anderes Schiff schleppt, muß zur Unterscheidung von anderen Dampfschiffen außer den Seitenlichtern zwei helle weiße Lichter senkrecht über einander, nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. Diese Lichter müssen von derselben Einrichtung und Lichtstärke sein und an derselben Stelle geführt werden, wie das weiße Licht, welches andere Dampfschiffe zu führen haben.

Artikel 5.

Ein Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auffischt, oder welches in Folge eines Unfalles nicht manövrirfähig ist, muß bei Nacht an derselben Stelle, an welcher Dampfschiffe das weiße Licht zu führen haben, und, wenn es ein Dampfschiff ist, statt des [3] weißen Lichtes drei rothe Lichter in kugelförmigen Laternen, jede von mindestens fünfundzwanzig Zentimetern Durchmesser, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. Bei Tage muß es vor dem Top des Fockmastes, aber nicht niedriger als dieser, drei schwarze Bälle oder Körper, jeden von fünfundsechszig Zentimetern Durchmesser, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen.
Diese Lichter und Körper sollen anderen Schiffen als Signale dafür gelten, daß das Schiff, welches sie zeigt, nicht manövrirfähig ist und daher nicht aus dem Wege gehen kann.
Die obengenannten Schiffe dürfen, wenn sie keine Fahrt durchs Wasser machen, die Seitenlichter nicht führen, müssen dieselben aber führen, wenn sie Fahrt machen.

Artikel 6.

Ein Segelschiff, welches in Fahrt ist oder geschleppt wird, muß dieselben Lichter führen, welche durch Artikel 3 für ein Dampfschiff in Fahrt vorgeschrieben sind, mit Ausnahme des weißen Lichts, welches es niemals führen darf.

Artikel 7.

Wenn, wie es bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem Wetter der Fall, die grünen und rothen Seitenlichter nicht fest angebracht werden können, so müssen diese Lichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Fahrzeuges zum Gebrauch bereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen an den betreffenden Seiten zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, gezeigt werden, und zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind, und daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.
Um den richtigen Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, muß jede Laterne außen mit der Farbe desjenigen Lichtes, welches sie zeigt, angestrichen und mit einem gehörigen Schirme versehen sein.

Artikel 8.

Ein vor Anker liegendes Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, muß ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens zwanzig Zentimetern Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, wo dasselbe am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpf, und so eingerichtet, daß ein helles, gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens Einer Seemeile sichtbar wird.

Artikel 9.

Ein Lootsenfahrzeug, welches Lootsendienst auf seiner Station thut, hat nicht die für andere Schiffe vorgeschriebenen Lichter, sondern ein weißes über den ganzen Horizont sichtbares Licht am Masttop zu führen, und außerdem mindestens alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere Flackerfeuer zu zeigen.
Ein Lootsenfahrzeug, welches keinen Stationsdienst thut, muß Lichter wie andere Schiffe führen. [4]

Artikel 10.

a) In Fahrt befindliche offene Fischerboote und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen, jedoch muß jedes solches Boot statt derselben eine Laterne gebrauchsfertig zur Hand haben, welche mit einem grünen Glase an der einen und mit einem rothen Glase an der anderen Seite versehen ist; diese Laterne muß bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in solcher Weise gezeigt werden, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.
b) Jedes Fischerfahrzeug und jedes offene Boot, welches vor Anker liegt, muß ein helles weißes Licht zeigen.
c) Ein mit dem Treibnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei rothe Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen.
d) Ein mit dem Grundnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen, das obere Licht roth und das untere grün. Außerdem muß es entweder die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter führen, oder, wenn die Seitenlichter nicht geführt werden können, die im Artikel 7 vorgeschriebenen farbigen Lichter, oder eine Laterne mit einem rothen und einem grünen Glase, wie sie unter a dieses Artikels beschrieben ist, gebrauchsfertig zur Hand haben.
e) Fischerfahrzeuge und offene Boote dürfen nach ihrem Gefallen außerdem noch ein Flackerfeuer zeigen.
f) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter, mit Ausnahme der Seitenlichter, müssen sich in kugelförmigen Laternen befinden, welche so eingerichtet sind, daß sie über den ganzen Horizont leuchten.

Artikel 11.

Ein Schiff, welches von einem anderen überholt wird, muß diesem vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flackerfeuer zeigen.

Schallsignale bei Nebel etc.

Artikel 12.

Ein Dampfschiff muß mit einer Dampfpfeife oder einem anderen kräftig tönenden Dampfsignalapparat versehen sein, welche so angebracht sind, daß ihr Schall durch keinerlei Hinderniß gehemmt wird, ferner mit einem wirksamen Nebelhorn, welches durch einen Blasebalg oder durch eine andere mechanische [5] Vorrichtung geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelschiff muß mit einem ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlichen Glocke versehen sein.
Bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall, es mag Tag oder Nacht sein, müssen die in diesem Artikel beschriebenen Signale folgendermaßen angewendet werden:
a) Ein Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampfpfeife oder einem andern Dampfsignalapparat mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben.
b) Ein Segelschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn mindestens alle zwei Minuten, wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt, Einen Ton, wenn es mit Backbord-Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne, und wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne geben.
c) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, müssen mindestens alle zwei Minuten die Glocke läuten.

Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel etc.

Artikel 13.

Jedes Schiff, einerlei ob Segelschiff oder Dampfschiff, muß bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe.

Artikel 14.

Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß eins von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, aus dem Wege gehen, nämlich:
a) Ein Schiff mit raumem Winde muß einem beim Winde segelnden Schiffe aus dem Wege gehen.
b) Ein Schiff, welches mit Backbord-Halsen beim Winde segelt, muß einem Schiffe, welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen.
c) Wenn beide Schiffe raumen Wind von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem anderen aus dem Wege gehen.
d) Wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite haben, so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus dem Wege gehen.
e) Ein Schiff, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Schiffe aus dem Wege gehen. [6]

Artikel 15.

Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß jedes Schiff seinen Kurs nach Steuerbord ändern, damit sie einander an Backbordseite passiren.
Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passiren müssen.
Derselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der beiden Schiffe die Masten des anderen mit den seinigen in Einer Linie oder nahezu in Einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen Schiffes zu sehen sind.
Derselbe findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kurs vor dem Buge von dem anderen Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des anderen, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des anderen gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter anderswo, als voraus, in Sicht sind.

Artikel 16.

Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.

Artikel 17.

Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfschiff dem Segelschiffe aus dem Wege gehen.

Artikel 18.

Jedes Dampfschiff, welches sich einem anderen Schiffe in solcher Weise nähert, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß seine Fahrt mindern, oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen.

Artikel 19.

Schlägt ein in Fahrt befindliches Dampfschiff einen diesen Vorschriften entsprechenden Kurs ein, so kann es dies einem anderen in Sicht befindlichen Schiffe durch folgende Signale mit seiner Dampfpfeife anzeigen, nämlich: [7]
Ein kurzer Ton bedeutet:
„ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;
Zwei kurze Töne bedeuten:
„ich richte meinen Kurs nach Backbord“;
Drei kurze Töne bedeuten:
„ich gehe mit voller Kraft rückwärts“;
Die Anwendung dieser Signale ist freigestellt; werden sie jedoch angewendet, so muß das Manöver des Schiffes dem gegebenen Signale entsprechen.

Artikel 20.

Ohne Rücksicht auf irgend eine der vorstehenden Vorschriften muß jedes Schiff, einerlei, ob Segelschiff oder Dampfschiff, beim Ueberholen eines anderen dem letzteren aus dem Wege gehen.

Artikel 21.

In engen Fahrwassern muß jedes Dampfschiff, wenn es ohne Gefahr ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, welche an seiner Steuerbordseite liegt.

Artikel 22.

In allen Fällen, wo nach den obigen Vorschriften eins von zwei Schiffen dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere seinen Kurs beibehalten.

Artikel 23.

Bei Befolgung und Auslegung dieser Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere Umstände genommen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von obigen Vorschriften nothwendig machen.

Unter keinen Umständen darf ein Schiff die nöthige Vorsicht verabsäumen.

Artikel 24.

Keine dieser Vorschriften soll ein Schiff oder den Rheder, den Führer oder die Mannschaft desselben von den Folgen einer Versäumniß im Gebrauche von Lichtern oder Signalen und im Halten eines gehörigen Ausgucks oder überhaupt von den Folgen der Versäumniß irgend einer Vorsichtsmaßregel befreien, welche durch die gewöhnliche seemännische Praxis oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten wird. [8]

Vorbehalt in Betreff besonderer Vorschriften für Häfen und Binnengewässer.

Artikel 25.

Keine dieser Vorschriften soll die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften beeinträchtigen, welche bezüglich der Schiffahrt in Häfen, auf Flüssen oder in Binnengewässern von den zuständigen örtlichen Behörden erlassen worden sind.

Besondere Lichter für Geschwader und unter Bedeckung fahrende Schiffe.

Artikel 26.

Keine dieser Vorschriften soll die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften beeinträchtigen, welche bezüglich der Führung von zusätzlichen Stations- und Signallichtern für zwei oder mehrere Kriegsschiffe oder für unter Bedeckung fahrende Schiffe von einer Landesregierung erlassen worden sind.

Schlußbestimmung.

Artikel 27.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1880 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Januar 1880.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.