Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs
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(Nr. 1946.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs. Vom 2. Dezember 1890.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen im Namen des Deutschen Reichs einerseits und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von der Absicht geleitet, den durch die geographische Lage der zu Vorarlberg gehörigen Gemeinde Mittelberg bedingten außerordentlichen Verhältnissen durch Anschluß dieser Gemeinde an das Zollsystem des Deutschen Reichs abzuhelfen, haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: | Ő Felsége a német császár, Poroszország királya a német birodalom nevében egyfelől és Ő Felsége az ausztriai császár, Csehország királya stb. és Magyarország apostoli királya másfelől azon szándék által vezéreltetve, hogy a Vorarlberghez tartozó Mittelberg községnek földrajzi fekvése által előidézett rendkivűli viszonyok ezen községnek a német birodalom vámrendszeréhez csatolása által megszüntettessenek, e végből tárgyalásokat indittattak meg, és meghatalmazottaikká kinevezték: |
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von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag vereinbart worden ist: | mely meghatalmazottak által a következő szerződés köttetett. |
Artikel 1.[Bearbeiten]
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1. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 2.[Bearbeiten]
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2. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 3.[Bearbeiten]
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3. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 4.[Bearbeiten]
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4. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 5.[Bearbeiten]
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5. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 6.[Bearbeiten]
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6. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 7.[Bearbeiten]
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7. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 8.[Bearbeiten]
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8. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 9.[Bearbeiten]
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9. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 10.[Bearbeiten]
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10. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 11.[Bearbeiten]
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11. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 12.[Bearbeiten]
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12. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 13.[Bearbeiten]
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13. czikk.[Bearbeiten]
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Artikel 14.[Bearbeiten]
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14. czíkk.[Bearbeiten]
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(L. S.) | H. VII. P. Reuß. |
(L. S.) | Kálanoky. |
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Schlußprotokoll.[Bearbeiten] |
Zárjegyzőkönyv.[Bearbeiten] |
Bei der Unterzeichnung des Vertrages, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten hinsichtlich des Vertrages die nachstehenden Erklärungen abgegeben: | Mittelberg osztrák községnek a német birodalom vámrendszeréhez csatolása iránt kötött szerződés aláirása alkalmával a mindkét részrőli meghatalmazottak a szerződés tekintetében a következő nyilatkozatot tették: |
I. Zu Artikel 1.[Bearbeiten]
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I. Az 1. czikkhez.[Bearbeiten]
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II. Zu Artikel 5 und 6.[Bearbeiten]
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II. Az 5. és 6. czikkhez.[Bearbeiten]
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III. Zu Artikel 8.[Bearbeiten]
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III. A 8. czikkhez.[Bearbeiten]
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IV. Zu Artikel 9.[Bearbeiten]
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IV. A 9. czikkhez.[Bearbeiten]
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V. Zu Artikel 11.[Bearbeiten]
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V. A 11. czikkhez.[Bearbeiten]
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VI. Zu Artikel 12.[Bearbeiten]
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VI. A 12. czikkhez.[Bearbeiten]
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VII. Zu Artikel 13.[Bearbeiten]
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VII. A 13. czikkhez.[Bearbeiten]
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(L. S.) | H. VII. P. Reuß. |
(L. S.) | Kálanoky. |
- Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 27. Februar 1891 stattgefunden.
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Bei der Unterzeichnung des Vertrages, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs, vom heutigen Tage ist von den beiderseitigen Bevollmächtigten die in Ziffer VII des Schlußprotokolls zu dem gedachten Vertrage erwähnte Verordnung über die Nachversteuerung und über die Abstempelung der Spielkarten in der Anlage festgestellt worden.
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kálnoky.
Verordnung,
betreffend
die Nachversteuerung der Waarenbestände und die Abstempelung der Spielkarten in der dem deutschen Zollgebiet anzuschließenden Gemeinde Mittelberg.
I. Nachversteuerung der Waarenbestände.
[Bearbeiten]§. 1.
[Bearbeiten]- Alle Waaren, welche sich am (Datum des Tages des Zollanschlusses) in der dem deutschen Zollgebiet anzuschließenden Gemeinde Mittelberg befinden, unterliegen mit den in §§. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen der Nachversteuerung nach den Sätzen und Bestimmungen des deutschen Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 und der dasselbe abändernden später ergangenen Gesetze, gleichviel ob der Inhaber ein Handel- und Gewerbetreibender ist oder nicht.
§. 2.
[Bearbeiten]- Waaren, welche schon gebraucht und bisher im Besitze des Inhabers gewesen sind, sowie Waaren, von denen nachgewiesen wird, daß sie entweder in dem anzuschließenden Gebietstheil erzeugt oder verfertigt worden sind oder aus dem deutschen Zollgebiet herstammen, bleiben von der Nachsteuer befreit.
- Ausgenommen sind Bier, Branntwein, Salz, Taback und Tabackfabrikate, sowie Zucker. Indessen soll die Nachsteuer für Bier, welches im deutschen Zollgebiet [71] oder in dem anzuschließenden Gebietstheil hergestellt ist, nur 3,25 Mark für ein Hektoliter, und für Branntwein, welcher ebendaselbst erzeugt ist, nur 0,86 Mark für ein Liter reinen Alkohols betragen.
- Auch sollen die nach §. 1 der Nachsteuer unterworfenen Waaren von dieser Steuer frei gelassen werden, wenn sie nach erfolgter vorschriftsmäßiger Anmeldung bei der nach §. 5 kompetenten Zollstelle binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist über die Zollgrenze hinausgeschafft oder unter Beobachtung der im deutschen Zollgebiet bestehenden Vorschriften in eine amtliche Niederlage beziehungsweise ein Privattransitlager gebracht oder auf fortlaufendes Konto oder auf eisernen Zollkredit angeschrieben und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Zollverschluß gestellt werden.
§. 3.
[Bearbeiten]- Ferner bleiben von der Nachsteuer die eigenen Waarenvorräthe befreit, wenn deren Gesammtmenge bei einem und demselben Inhaber:
- a) an Manufakturwaaren zusammm „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm“,
- b) an sonstigen Waaren jeder Tarifnummer, beziehungsweise Unterabtheilung einer Tarifnummer „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm“
- nicht übersteigt.
- Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absetzung der sonst von der Nachsteuer freigelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne Abzug nachversteuern.
§. 4.
[Bearbeiten]- Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Waare verpflichtet.
§. 5.
[Bearbeiten]- Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waaren hat diese, gleichviel ob er sie in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt, spätestens bis zum (Datum des zweiten Tages nach dem Tage des Zollanschlusses), diesen Tag eingeschlossen, bei der zu bestimmenden Zollstelle anzumelden.
- Dasselbe gilt auch von allen denjenigen Waaren, für welche auf Grund des §. 2 eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird. Ausgenommen hiervon sind nur die eigenen Waaren des Nachsteuerpflichtigen, welche schon von demselben gebraucht worden (§. 2), sowie diejenigen, deren Gesammtbestände die im §. 3 angegebenen Mengen nicht übersteigen.
- Waaren, an welchen einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat der Inhaber ohne Rücksicht auf deren Menge anzumelden.
§. 6.
[Bearbeiten]- Die Anmeldung muß, soweit nicht von der Nachsteuerkommission (§. 8) für einzelne Fälle Ausnahmen zugelassen werden, schriftlich nach dem beigefügten Muster unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 8 geschehen, vom Anmelder unterschrieben und in zweifacher gleichlautender Ausfertigung übergeben werden. [72]
- Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht Brutto oder Netto angegeben ist.
§. 7.
[Bearbeiten]- Wer am Tage des Zollanschlusses einem Handel- oder Gewerbetreibenden bauliche Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von dessen Wohnung sind, vermiethet oder demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, ist verpflichtet, hiervon binnen der im §. 5 erwähnten Frist der ebendaselbst bezeichneten Amtsstelle Anzeige zu machen.
§. 8.
[Bearbeiten]- Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer worden nach vorgängiger Revision von einer einzusetzenden Nachsteuerkommission ermittelt und festgestellt.
- Diese in Gemäßheit der Verabredung in Ziffer VII des Schlußprotokolls zu dem Anschlußvertrage zusammengesetzte Kommission vollzieht ihre Aufgabe unter angemessener Beobachtung der ebendaselbst anerkannten Rücksichten.
§. 9.
[Bearbeiten]- Die Revisionen geschehen unter Leitung der Kommission durch die von derselben hierzu angewiesenen Zollbeamten. Diesen sind die zur Nachsteuer angemeldeten Waarenvorräthe vorzuzeigen, und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, sondern auch sämmtliche sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Verlangen zu eröffnen, welche – wie Läden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Bodenräume, Schuppen – zur Aufnahme von Waaren benutzt zu werden pflegen.
- Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustimmung des Inhabers ist den revidirenden Zollbeamten nur unter Zuziehung eines Orts- oder Polizeibeamten gestattet.
- Der Inhaber der Waare ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche Hülfe sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe und Behälter zur Verfügung zu stellen.
§. 10.
[Bearbeiten]- Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren gänzlich beendet sein wird, dauert die Grenzbewachung und Zollerhebung von Seiten der Königlich bayerischen Zollverwaltung gegen den dem Zollgebiet anzuschließenden Gebietstheil fort. Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zollgebiet eintreten kann, wird öffentlich bekannt gemacht.
- Bis zu dem gleichen Zeitpunkt unterliegt der Verkehr innerhalb des anzuschließenden Gebietstheils der Beschränkung, daß Waaren, welche der Nachsteuer unterliegen, bei Strafe der Konfiskation
- 1. vom Tage des Zollanschlusses ab bis zu geschehener Anmeldung aus dem Hause, in welchem dieselben sich befinden, und
- 2. nach geschehener Anmeldung von den in diesen bezeichneten Lagerräumen
- nicht ohne Erlaubniß der Nachsteuerkommission entfernt werden dürfen. [73]
§. 11.
[Bearbeiten]- Von der im §. 10 angeordneten Beschränkung sind ausgenommen:
- a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Waare vor Aushändigung derselben abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Zollbeamten auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird,
- b) der Verbrauch im Haushalt des Waareninhabers,
- c) der gewöhnliche landwirthschaftliche Betrieb.
- Auch ist die Kommission befugt, Waarenbestände bis zu beendigter Revision unter Zollverschluß zu stellen und dadurch der einseitigen Verfügung des Inhabers einstweilen zu entziehen.
§. 12.
[Bearbeiten]- Die festgesetzten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem dieselben den Zahlungspflichtigen bekannt gemacht sein werden, unbeschadet der nach §. 13 zulässigen Beschwerde, binnen acht Tagen an diejenige Zollstelle zu entrichten, welche den Zahlungspflichtigen bei Bekanntmachung des zu zahlenden Nachsteuerbetrages bezeichnet werden wird.
- Für Beträge von mehr als „Sechzig Mark“ sollen auf Antrag der Betheiligten angemessene Zahlungsfristen bewilligt werden, vorbehaltlich der von der Zollbehörde für größere Posten zu erfordernden Sicherheitsleistung.
- Für die Beitreibung rückständiger Nachsteuerbeträge kommen die Vorschriften wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern seitens der Verwaltungsbehörden zur Anwendung.
§. 13.
[Bearbeiten]- Beschwerden über die Entscheidungen der Kommission sind innerhalb vierzehn Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Königlich bayerischen Generaldirektor der Zölle und indirekten Steuern anzubringen, welcher über dieselben endgültig befindet.
§. 14.
[Bearbeiten]- Der Waareninhaber, welcher nach §§. 5 und 6 eine Anmeldung abzugeben hat und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne zu deklarirende Waaren ganz verschweigt oder in einer Menge oder Beschaffenheit anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwärtigen Verordnung zu entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt haben, oder welcher in anderer Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabebetrages durch Täuschung der Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangszolldefraudation schuldig.
- Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach §§. 2 oder 11 unter Zollverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt. Die Unterlassung der nach §. 7 von den Vermiethern etc. der Lagerräume zu machenden Anzeige wird nach Beschaffenheit der Umstände als Theilnahme an der versuchten oder vollbrachten Zolldefraudation oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. [74]
- Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit Strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark, die Verletzung des nach §§. 2 oder 11 angelegten Verschlusses, ohne Beabsichtigung der Zolldefraudation, aber ist nach Maßgabe des deutschen Vereinszollgesetzes als Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses zu bestrafen.
§. 15.
[Bearbeiten]- Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in dem für das Verfahren in Zollkontraventionssachen angeordneten Wege zur Untersuchung zu ziehen. Die Bestimmungen des §. 39 Alinea 3 und des §. 137 des deutschen Vereinszollgesetzes finden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung ebenfalls Anwendung.
II. Abstempelung der Spielkarten.
[Bearbeiten]§. 16.
[Bearbeiten]- Alle in dem anzuschließenden Gebietstheil am (Datum des Tages des Zollanschlusses) vorhandenen Spielkarten, welche nicht bereits mit dem deutschen Spielkartenstempel versehen sind, sind innerhalb sieben Tagen nach dem Tage des Zollanschlusses der im §. 5 bezeichneten Zollstelle zur Abstempelung mit diesem Stempel vorzulegen. Die fraglichen Spielkarten sind, wenn sie mit dem österreichischen oder dem ungarischen Spielkartenstempel versehen sind, auf dem Blatte, welches diesen Stempel trägt, und zwar ohne Erhebung einer Abgabe mit dem ihrer Blätterzahl entsprechenden deutschen Stempel abzustempeln. Sind die fraglichen Spielkarten nicht mit dem österreichischen oder dem ungarischen Spielkartenstempel versehen, so werden dieselben zunächst zur Prüfung der Frage, ob eine Hinterziehung des österreichischen Spielkartenstempels vorliegt, der zuständigen österreichischen Behörde zugestellt; werden sie von dieser nicht für verfallen erklärt, so sind sie der Anmeldestelle zurückzusenden, welche sie nach Maßgabe der Bestimmungen des deutschen Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, und unter Erhebung der diesem Gesetze entsprechenden Abgabe abstempelt.
§. 17.
[Bearbeiten]- Spielkarten, welche der Vorschrift des §. 16 zuwider mit dem erforderlichen deutschen Stempel nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel, wem sie gehören, und ob gegen eine bestimmte Person Anklage erhoben wird.
- Wer derartige Spielkarten feilhält, veräußert, vertheilt, erwirbt, damit spielt oder solche wissentlich im Gewahrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von dreißig Mark.
- Wirthe und andere Personen, welche Gäste halten, haben dieselbe Strafe verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit derartigen Karten gespielt und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen sei.
Formulare zur Anmeldung
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Anmeldung
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Tabelle Seite 1
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Tabelle Seite 2