Vom Reichsfürstenstande/Einzelne geistliche Fürsten u. Prälaten

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XV.

200 Für die genauere Bestimmung der geistlichen Reichsfürsten erweisen sich die äussern Kennzeichen weniger ausreichend, als bei den weltlichen; sie werden es uns allerdings wohl gestatten, eine bedeutende Anzahl geistlicher Würdenträger bestimmt als Reichsfürsten nachzuweisen; aber sie genügen nicht, die Reihe der geistlichen Fürsten fest abzuschliessen.

Erzbischöfen und Bischöfen, welche nicht zugleich Fürsten gewesen wären, sind wir bei unsern bisherigen Untersuchungen noch gar nicht begegnet; eigentliche Erhebungen von Bischöfen in den Fürstenstand wussten wir nicht nachzuweisen[1]; wird ein Theil der Zeugen in den Urkunden bestimmt als Principes bezeichnet, so gehören demselben durchweg alle Bischöfe an; fanden wir für die Aebte wenigstens einige Anhaltspunkte in ihrer Rangordnung als Zeugen, so ergab sich für die Ordnung der Bischöfe nichts, was auf einen Unterschied zwischen Fürsten und Nichtfürsten zu deuten wäre. Einzelne Bischöfe finden wir überaus häufig als Fürsten bezeichnet; in andern Fällen freilich nur als Fideles; wir bemerkten aber bereits, dass das an und für sich den Fürstenstand keineswegs ausschliesst.[2] Was die deutschen Bischöfe insbesondere betrifft, so fanden wir eine Stelle Alberichs, wonach sie ausnahmslos zu den Fürsten gehörten[3]; der Herzog von Sachsen schreibt im J. 1231 den archiepiscopis et episcopis Alemannie im allgemeinen: An nescitis, quod estis inter episcopos aliarum terrarum singulari privilegio decorati, cum non tantum episcopi, sed et principes et domini sitis[4]? Und manche ähnliche Stelle würde sich anführen lassen, wonach die Bischöfe schlechtweg als Fürsten betrachtet wurden. [271]

Dennoch gibt es einige, allerdings sehr vereinzelte Stellen, aus welchen sich bestimmt ergibt, dass die Reichskanzlei nicht alle Bischöfe als Reichsfürsten betrachtete. In Urkunde von 1230 heisst es: Huius rei testes sunt E. venerabilis Salzburgensis archiepiscopus, S. venerabilis Ratisponensis episcopus principes; … Seccoviensis, N. Reginensis, … Mutinensis venerabiles episcopi; B. dux Karinthie princeps; R. dux Spoleti u. s. w.[5] Die ausdrückliche Bezeichnung zweier vorstehender Bischöfe, dann eines nachfolgenden Herzogs als Fürsten kann hier gar keinen Zweifel lassen, dass den zwischenstehenden Bischöfen der Fürstenstand nicht zukam. Aehnlich heisst es 1237: Testes: A. venerabilis patriarcha Antiochenus, venerabilis Wormaciensis episcopus princeps noster, N. Reginus episcopus, frater H. magister domus suncte Marie Theutonicorum, marchio de Burgave u. s. w.[6]; 1242: H. Bambergensis electus dilectus princeps noster, B. Panormitanus archiepiscopus, Reginus, Camerinensis episcopus u. s. w.[7]; 1246 werden König Konrad, die Bischöfe von Regensburg, Freising, Passau, Bamberg, die Herzoge von Meran und Kärnthen als dilecti principes vom Erzbischofe von Palermo, dem Grafen von Caserta, den Markgrafen von Montferrat und Lancia, Peter von Vinea und Thadeus von Suessa, welche dilecti fideles nostri heissen, geschieden.[8]

Dass wir in diesen Stellen den Patriarchen von Antiochien und den Erzbischof von Palermo nicht als Fürsten bezeichnet finden, kann nicht befremden; sie gehörten überhaupt nicht zum Kaiserreiche und wir finden überhaupt geistliche und weltliche Grosse des Königreichs Jerusalem, wie des Königreichs Sizilien nie Fürsten genannt. Auch bezüglich des Bischofs von Camerino mag dieses Verhältniss zweifelhaft erscheinen; dagegen gehören die von Modena und Reggio unzweifelhaft zum Reiche; und der von Seckau ist sogar ein deutscher Bischof.

Dieser Nachweis wenigstens einiger Bischöfe als Nichtfürsten wird 201 uns nur dann von Werth sein können, wenn sich uns etwa Haltpunkte bieten, sie als Vertreter bestimmter Klassen von Bischöfen aufzufassen, und bezüglich dieser den Kennzeichen des Fürstenstandes näher nachzugehen. Ein solcher Haltpunkt dürfte sich für den von Seckau darin ergeben, dass er die Investitur nicht vom Reiche, sondern vom Erzbischofe von Salzburg erhielt; ein Gedanke, welcher uns noch näher gelegt wird durch einige Nachrichten des böhmischen Chronisten Gerlach. Als 1187 der Bischof von Prag auf einem Hoftage zu Regensburg vor dem Reiche über den Herzog von Böhmen klagte, bestritt ihm dieser das Recht dazu, weil er sein Kaplan und Untergebener sei: quod dictum statim est ab omnibus contradictum, maxime ab archiepiscopis et episcopis decernentibus, quod Pragensis episcopus more Teutonicorum episcoporum ab omni subiectione ducis debeat esse liberrimus, soli tamtum imperatori subiectus, cuius imperii est princeps, cuius [272] visitat curias, a quo suscipit sceptrum et investituram; darüber wurde ihm dann auch ein besonderes Privileg ausgefertigt. Weiter heisst es dann bei Gelegenheit der Einsetzung des Bischofs Daniel durch den Herzog im J. 1197: ibi vidimus, unde satis doluimus, quod idem Daniel episcopatu investitus flexo poplite fecit ominium praefato duci Wladislao in praeiudicium antiquae libertatis, et in derogationem privilegiorum imperialium, quae investituram Pragensis et Olomucensis episcoporum ad imperatorem pertinere sed et Pragensem episcopum principem fore testantur imperii, quod usque ad istum episcopum antiquitas transmisit, sed in isto periit.[9] Noch 1202 schreibt der Papst, wie der Bischof desshalb verklagt sei, dass er contra eiusdem ecclesiae privilegium, imperiali ei liberalitate concessum et per sedem apostolicam confirmatum, hominium dilecto filio nobili viro duci Bohemiae praestitisset, et regalia recepisset ab eo, sic subjiciens Pragensem ecclesiam servituti.[10] Aus diesen Stellen scheint sich doch bestimmt die Anschauung zu ergeben, dass die Investitur durch den Kaiser nöthiges Erforderniss des Fürstenstandes sei, der von einem andern investirte Bischof nicht mehr Reichsfürst sein könne. Eine Bestätigung gibt uns der Bischof von Reggio, welcher dreimal bestimmt von den Fürsten geschieden wird; er erhielt nämlich die Investitur vom Erzbischofe von Ravenna, welchem 1063, 1080 und 1209 ausdrücklich vom Kaiser der episcopatus Regiensis cum dono et investitura bestätigt wird.[11]

Die Investitur durch das Reich nun schlechtweg den übrigen Kennzeichen des Fürstenstandes anzureihen, was uns allerdings zu bestimmteren Ergebnissen führen würde, dürfte doch Bedenken unterliegen. Der Bischof von Modena, welchen wir doch auch nicht zu den Fürsten gezählt fanden, scheint vom Kaiser investirt worden zu sein, denn 1160 wurden ihm die Regalien seiner Kirche bestätigt.[12] Und können wir allerdings die Mehrzahl der vom Reiche investirten deutschen Aebte anderweitig als Fürsten nachweisen, so finden wir in Italien wohl Aebte, welche Regalien vom Reiche erhielten; aber als Fürsten werden sie nicht bezeichnet. Es wäre nun möglich, dass in dieser Richtung ein Unterschied zwischen Deutschland und Italien bestand, was wir freilich auf genügender Grundlage nur dann würden untersuchen können, wenn wir bereits anderweitig bestimmt hätten, wer hier oder dort zu den Fürsten gehörte. Ist es doch überhaupt der Gesichtspunkt für den Gang unserer Untersuchung, nach den staatsrechtlichen Grundlagen des Standes, seinen Rechten und Pflichten nicht eher zu fragen, bis wir in einer auf rein äusseren Kennzeichen gestützten Abgrenzung des Standes einen genügenden Ausgangspunkt gewonnen haben werden.

Wir werden aber doch auch für das letztere hier sicherer vorgehen können, wenn wir von vornherein die Investitur durch das Reich beachten, [273] sie nicht als sicheres Kennzeichen des Fürstenstandes fassend, aber als eine Veranlassung gerade bei diesem oder jenem geistlichen Grossen den äussern Kennzeichen genauer nachzugehen; weiter als einen vorläufigen Haltpunkt, um diejenigen geistlichen Grossen zu bezeichnen, bei welchen die äussern Kennzeichen nicht genügen zu entscheiden, ob sie Fürsten waren oder nicht, jener Umstand aber das eine oder andere wahrscheinlich machen kann und uns demnach auffordern wird, bei den spätern Untersuchungen zu beachten, ob sie nicht etwa genügendere Anhaltspunkte zur Entscheidung bieten.

Die meisten  deutschen Bischöfe finden wir so oft einzeln oder 202 mit mehreren anderen ausdrücklich als Fürsten bezeichnet, dass es überflüssig ist, einzelne Belegstellen aufzuführen, so lange wir keinen Grund haben, an ihrem Fürstenstande zu zweifeln; von fast allen ist denn auch die Belehnung mit den Regalien, freilich zum Theil erst in späterer Zeit, nachzuweisen. So von dem Erzbischöfe von  Mainz[13] und seinen Suffraganen Worms[14], Speier[15], Strassburg[16], Konstanz[17], Chur[18], Augsburg[19], Eichstädt[20], Würzburg[21], Halberstadt[22], Hildesheim[23], Paderborn[24], Verden[25], dem Erzbischofe von Köln[26] und seinen Suffraganen Lüttich[27], Utrecht[28], Münster[29], Osnabrück[30], Minden[31], dem Erzbischofe von Trier[32] und seinen Suffraganen von Metz[33], Toul[34] und Verdun[35], dem Erzbischofe von Salzburg[36] und seinen ältern Suffraganen von Passau[37], Regensburg[38], Freising[39], Brixen[40], dem Erzbischofe von Bremen[41], dem von Magdeburg[42], dem Bischofe von Bamberg.[43] Ebensowenig ist der Fürstenstand des zur französischen Kirchenprovinz Rheims gehörigen Bischof von Kammerich irgend zu bezweifeln. Allerdings strebten die Grafen von Flandern eine Zeitlang nach dem [274] Besitze des Stifts; K. Heinrich gab schon 1122 dem Grafen das dominium Cameraci, K. Ronrad ertheilte die dignitas Cameracensis wieder dem Bischofe; 1152 gelang es dann dem Grafen eine Belehnung vom K. Friedrich zu erhalten, welche aber auf erhobene Klage des Bischofs für ungültig erklärt wurde; 1168 und 1178 wird Investitur des neugewählten Bischofs durch den Kaiser ausdrücklich erwähnt.[44] Es fehlt denn auch für denselben weder an späteren Lehnbriefen[45], noch an Stellen, in welchen derselbe ausdrücklich als Reichsfürst bezeichnet wird.[46]

203 Was die bremischen Suffragane Lübeck (Aldenburg), Schwerin (Mecklenburg) und Razeburg betrifft, so empfingen sie zeitweise die Investitur nicht vom Reiche. Bei der Wiedererrichtung bestritt Herzog Heinrich der Löwe dem Erzbischofe von Bremen das Recht, in den von ihm eroberten slavischen Gebieten Bisthümer zu gründen und nahm die Investitur der dort einzusetzenden Bischöfe für sich in Anspruch. Wurde nach dem Berichte Helmolds seinem Begehren entgegnet: Episcopos investire solius imperatoriae maiestatis est, und: investiturae pontificum imperatoriae tantum dignitati permissae sunt[47], so werden wir danach annehmen dürfen, dass die Investitur durch das Reich jedenfalls als die Regel galt, wir sie nur auf Grund bestimmter Angaben werden in Frage stellen dürfen. Der Herzog wusste das beanspruchte Recht zunächst thatsächlich geltend zu machen[48], erhielt es dann aber auch ausdrücklich vom Kaiser bestätigt. Die Urkunde, durch welche der König 1154 dem Herzoge das Recht zuspricht, in den slavischen Ländern Bisthümer zu errichten und mit Reichsgut auszustatten, und ausdrücklich hinzufügt: ipsi et omnibus sibi in hac provincia successuris concedimus investituram trium episcopatuum, Aldenburc, Michelinburc, Racezburc: ut quicunque in locum episcoporum ibidem subrogandi sunt, a manu ipsius, quod regii iuris est, tanquam a nostra recipiant[49], ist freilich nicht unverdächtig; weniger wohl noch die Urkunde, in welcher der Herzog selbst erklärt, der Kaiser habe ihm bewilligt, ut predictos tres episcopatus ad omne tempus vite nostre in beneficio successive prestaremus, et postea ad commune ius imperialium beneficiorum hoc est ad manus imperii idem tres episcopatus prestandi redirent.[50] Unbedenklich aber dürfte mindestens der Bericht Helmolds sein: Obtinuit apud caesarem autoritatem episcopatus suscitare, dare et confirmare in omni terra Slavorum, quam vel ipse vel progenitores sui subiugaverint in clypeo suo et iure belli. Quamobrem vocavit dominum G. Aldenburgensem, dominum E. Racisburgensem, dominum B. Magnopolitanum, ut reciperent ab eo dignitates suas et applicarentur [275] ei per hominii «xhibitionem, sicut mos est fieri imperatori. Qui licet hanc imposicionem difficillimam iudicarent, cesserunt tamen propter eum, qui se humiliavit propter nos et ne novella ecclesia caperet detrimentum. Noch 1173 wird die Investitur des Bischofs von Lübeck durch den Herzog ausdrücklich erwähnt[51]; auch andere Quellen, wie die Annalen von Pölde, bestätigen die Thatsache.[52]

Dass die Bischöfe trotzdem den Reichsfürsten zugezählt worden seien, wüsste ich nicht nachzuweisen; umgekehrt kann es auffallen, dass dieselben während dieser Zeit königliche Hoftage gar nicht besucht zu haben scheinen, während wir sie häufig am Hofe des Herzogs finden werden; und den Besuch königlicher Hoftage machte man ja, wie wir sahen, beim Bischofe von Prag als Zeichen des Reichsfürstenstandes geltend.[53]

Die Rechte Heinrichs gingen 1180 auf den neuen Herzog nicht über; Arnold von Lübeck erwähnt ausdrücklich die Investitur Lübecker Bischöfe 1183 und 1186 durch den Kaiser.[54] Im J. 1222 werden die beiden Bischöfe von Lübeck und Razeburg vom Kaiser ausdrücklich als Fürsten bezeichnet.[55] Doch muss damals der König von Dänemark, seit 1214 vom Reiche als Herrscher in Transalbingien anerkannt, auch die Bisthümer beansprucht haben; denn in dem Vertrage mit Dänemark von 1224 wird ausdrücklich bestimmt: Episcopi quoque in eadem terra constituti, scilicet Lubecensis, Raceburgensis, Zuerinensis regalia sua ab imperio recipient[56]; so wird denn auch der Bischof von Razeburg 1236 vom Kaiser mit den Regalien belehnt[57]; dass er dabei nur Fidelis genannt wird, kann gegen seinen Fürstenstand nicht beweisen.

Um so auffallender ist denn ein späterer Versuch, den drei Bischöfen die Reichsunmittelbarkeit zu entziehen. K. Wilhelm ertheilte nämlich dem Herzoge von Sachsen, wohl um ihn für die im März 1252 erfolgte Anerkennung seiner Königswahl zu belohnen, das Recht, die Bischöfe zu belehnen; das frühere Recht Heinrichs des Löwen mochte den Anknüpfungspunkt bieten. Wir erfahren das aus Briefen der Bischöfe an die Kardinäle, dann an die Juni 1252 auf dem Hoftage zu Frankfurt versammelten Reichsfürsten, welchen sie schreiben, wie sie nicht dulden könnten: quod nos, quorum antecessores inmediate sub inperialis culminis maiestate militare solebant, ob hoc dicti principes populorum, minori dominio subderemur, quod esset proculdubio ecclesias ancillare; oculi vestri videant equitatem, si nobis et ecclesiis nostris irrequisitis dominus rex dominio ducis Saxonie nos subicere potuerit salva ecclesiarum, quas defensare ac libertare tenetur, omnimoda honestate; quamvis enim idem dux inter potentissimos princeps habeatur, tamen sub eo non posset dici regale sacerdotium sed ducale, quod hactenus in usu non fuit nec per nos in usum veniet domino concedente; sie möchten daher den König bestimmen, [276] seine Verfügung zu widerrufen; et quia omnium principum et nobilium interest pares suos sibi inpares fieri non debere, ersuchen sie einige Bischöfe bei den Fürsten Fürsprache einzulegen.[58] Die Stelle dürfte auch insoweit beachtenswerth sein, als sie offenbar die Anschauung ausdrückt, dass die Bischöfe, nicht mehr vom Reiche belehnt, auch nicht mehr Fürsten sein würden. Der Ausgang ist uns unbekannt; wahrscheinlich wurde die Massregel rückgängig gemacht, jedenfalls behielt sie nicht lange Geltung. Denn K. Rudolf lieh 1274 dem Bischofe von Razeburg[59] und 1274 und 1279 dem Bischofe von Lübeck, welchen er ausdrücklich als nostrum et imperii principem, sein Stift als principatum bezeichnet[60], die Regalien; auch spätere Reichsbelehnungen sind für jenen[61], wie für diesen[62] bekannt. Weiss ich dasselbe für Schwerin nicht nachzuweisen, so dürfte doch nicht zu bezweifeln sein, dass es die Stellung der andern auch später theilte; alle drei behaupteten ja auch ihre Stimme im Fürstenrath selbst nach der Säkularisation von Razeburg und Schwerin.

204 Den Fürstenstand der Magdeburger Suffragane Merseburg, Meissen, Naumburg (Zeitz), Brandenburg und Havelberg zu bezweifeln, hätten wir keinerlei Veranlassung, wäre nicht im sechszehnten Jahrhunderte ihnen derselbe von Kursachsen und Brandenburg bestritten, welche dieselben als landsässig in Anspruch nahmen, allerdings nicht ohne Widerspruch.[63] Für ältere Zeiten scheint ihr Reichsfürstenstand keinem Zweifel zu unterliegen. Auf den Reichshoftagen werden wir sie nicht selten finden; erscheinen sie in den Zeugenreihen häufig am Ende der Bischöfe, so mag sich das durch das geringere Alter ihrer Bisthümer und ihrer Kirchenprovinz genugsam erklären; und regelmässig ist das keineswegs der Fall; so finden wir 1145 Havelberg, Brandenburg und Merseburg vor Worms, Halberstadt und Hildesheim, 1151 Havelberg vor Minden, Paderborn und Prag, 1153 vor Metz, 1168 Naumburg vor Würzburg und Bamberg, 1173 Meissen und Naumburg vor Brixen, 1180 Naumburg vor Hildesheim und Osnabrück und vor letzterm auch Merseburg und Meissen, 1192 Merseburg vor Halberstadt und Hildesheim.[64] Folgen 1290 einmal die Bischöfe von Naumburg und Meissen auf die weltlichen Fürsten, welche die Zeugenreihe eröffnen[65], so kann das überhaupt nur als Unregelmässigkeit betrachtet werden. Ausdrücklich als Reichsfürsten bezeichnet finden wir Meissen 1222, 1232 und 1372[66], Naumburg und Merseburg 1231[67], Brandenburg 1223 und 1298[68]; K. Wenzel nennt 1388 die Bischöfe der Mark Brandenburg [277] unsere fürsten.[69] Auch Reichsbelehnungen finden sich für Merseburg[70], Naumburg[71] und Meissen[72] und weder von ihnen, noch von den brandenburgischen Bischöfen ist bekannt, dass sie die Investitur jemals von einem andern Fürsten erhalten hätten. Gegen den Fürstenstand des Bischofs von Havelberg liesse sich nur etwa geltend machen, dass 1319 in brandenburgischer Urkunde als Zeugen der Erzbischof von Magdeburg als venerabilis, der Herzog von Braunschweig als illustris, dann erst der Bischof und zwar als reverendus erscheint.[73] In wie weit etwa die Lage dieser Bisthümer in der Mark auf ihre staatsrechtlichen Verhältnisse von Einfluss war, werden wir an anderm Orte zu untersuchen haben.

Bei einigen benachbarten slavischen Bischöfen wird es sich weniger 205 nm ihre Stellung im Reiche handeln, als darum, ob sie überhaupt zum Reiche gehörten. Für den Bischof von Kamin dürfte das wenigstens für das dreizehnte Jahrhundert wohl aufs entschiedenste zu verneinen sein; jedenfalls stand er in keiner unmittelbaren Beziehung zum Reiche. Die Zeugen der Kaiserurkunden dieser Zeit sind so zahlreich, dass wir, wenn wir den Bischof nie unter ihnen finden, vollkommen zu dem Schlusse berechtigt sind, dass er sich nie, sei es zum Reichshoftage, sei es zur Reichsheerfahrt, beim Kaiser eingefunden habe, ein Verhältniss, mit welchem, wie unsere weitern Erörterungen genügend darthun werden, der Reichsfürstenstand völlig unvereinbar erscheinen muss; auch finden sich keine kaiserliche Privilegien für das Bisthum. Es zählt weiter der Sachsenspiegel alle sächsischen Bisthümer auf, aber darunter nicht Kamin; hätte dieses zum Reiche gehört, so würde es gewiss eben so wohl genannt sein, wie etwa die überelbischen Bisthümer; dass es durch eine ungeschickte Interpolation in abgeleitete Texte gerathen ist, wird das Gewicht des ursprünglichen Fehlens nicht schwächen können.[74]

Es ist hier ausserdem ein eigentümliches Rechtsverhältniss zu beachten. Das verfallene Bisthum Wollin war 1172 vom Fürsten Kasimir von Pommern zu Kamin wieder errichtet und von ihm mit vielen Freiheiten bedacht; 1188 bestätigt der Papst die Verlegung, nimmt die Kirche von Kamin, que beati Petri juris existit, in seinen besondern Schutz, bestätigt libertatem quoque qua sedes ipsa soli fuit Romano pontifici a prima sui institutione subiecta, sicut est hactenus observata, und bestimmt: ad indicium autem huiusmodi percepte a sede apostolica protectionis et libertatis nobis nostrisque successoribus tu et successores tui fertonem auri annis singulis exsolvetis[75]; auch in dem Verzeichnisse der Einkünfte der römischen Kirche des Cencius camerarius vom J. 1192 wird diese Abgabe erwähnt.[76] [278]

Diese besondere Verbindung mit der römischen Kirche bezog sich nun keineswegs lediglich auf die Spiritualien, auf die Exemtion vom Metropolitanverbande, welche hier allerdings stattfand, da das Bisthum erst 1215 vorübergehend, dann dauernd seit 1228 unter Magdeburg gestellt war.[77] Dass diese Ausdrücke vielmehr gebraucht wurden, um ein besonderes Verhältniss der Temporalien zu bezeichnen, eine Unabhängigkeit derselben von jeder weltlichen Gewalt in der Form eines Eigenthumsrechtes der römischen Kirche auf dieselben, werden uns spätere Angaben insbesondere über die Abteien, bei welchen dieses Verhältniss sich überaus häufig findet, zeigen; es ergibt sich das aber auch aus den bezüglichen Angaben über das einzige deutsche Bisthum, welches in ähnlichem Verhältnisse stand, über Bamberg. Schon in der päpstlichen Bestätigungsurkunde von 1007 heisst es, dass der Papst insbesondere für die Kirchen zu sorgen habe, quae specialiter sub jure ac dominio nostrae Romanae ecclesiae consistunt, und weiter: sit ille episcopatus liber et ab omni extranea potestate securus Romano tantummodo mundiburdio subditus; dennoch wird schliesslich hinzugefügt: sit tamen idem episcopus suo metropolitano archiepiscopo Mogunciensi subjectus atque obediens. Die Vergabung des Bisthums an den römischen Stuhl wurde 1020 wiederholt; ecclesiam, sagt der Papst, cum omni integritate episcopatus sanctae Romanae ecclesiae – et nobis obtulit; zur Anerkennung hat das Bisthum jährlich einen weissen Zelter nach Rom zu senden[78]; auch bei Cencius camerarius heisst es: In episcopatu Bambergensi, qui est domini papae, episcopus ipse palafredum album cum sella vel. xii. marcas boni argenti.[79] Die staatsrechtliche Stellung des Bischofs scheint aber durch dieses Verhältniss gar nicht beeinflusst gewesen zu sein; es dürfte blosser Zufall sein, dass wir Reichslehenbriefe für Bamberg erst aus dem fünfzehnten Jahrhunderte anzuführen wussten[80]; denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Investitur der Bamberger Bischöfe von jeher dem Könige zustand. Von zahlreichen andern Belegen abgesehen, verweisen wir auf die Erhebung Bischof Ottos im J. 1102; er wurde vom Kaiser eingesetzt und mit Ring und Stab investirt; und hielt er das ohne die päpstliche Zustimmung für ungültig, so ergibt sich doch aus den Verhandlungen darüber aufs bestimmteste, dass sich seine Bedenken lediglich auf die Laieninvestitur überhaupt bezogen, wesshalb er schon früher die Bisthümer Augsburg und Halberstadt ausgeschlagen hatte, keineswegs aber auf eine Sonderstellung des Bisthums Bamberg.[81] Es kann denn auch der Reichsfürstenstand des Bischofs nicht dem geringsten Zweifel unterliegen.

Dagegen werden wir nun später sehen, dass auch bei den deutschen Abteien, welche während und nach dem Investiturstreite dem römischen [279] Stuhle in ihren Temporalien unterworfen wurden, eine Investitur durch den König oder einen Fürsten gar nicht stattfand. Dieses Verhältniss werden wir uns denn auch für das Bisthum Kamin massgebend zu denken haben. Eine Investitur durch das Reich ist weder zu erweisen, noch nach dem Gesagten irgend wahrscheinlich. Ausserdem wäre nur etwa an die Herzoge von Pommern zu denken, in deren Urkunden die Bischöfe sehr häufig als Zeugen erscheinen[82]; sie hatten auch grossen Einfluss auf die Wahl[83] und übten bis zur Säkularisation viele Hoheitsrechte[84]; aber von einem Rechte, den Bischof zu belehnen, ist nicht die Rede; 1240 erhält der Bischof vom Herzoge das Land Stargard, aber ohne Erwähnung eines Lehnsverbandes, während die dagegen bewilligten Zehnten dem Herzoge vom Bischöfe zu Lehen gegeben werden.[85] Beziehungen zum Reiche fanden wohl erst statt, seit Pommern überhaupt nach 1320 in den unmittelbaren Reichslehnsverband eintrat.[86] Hatte der Bischof keinen weltlichen Herren, so betrachtete man ihn nun wohl, ebenso wie das später bei den der römischen Kirche gehörenden Abteien der Fall war, für reichsunmittelbar, und die Reichskanzlei mochte keinen Anstand nehmen, ihn auf gleichem Fusse mit andern deutschen Bischöfen zu behandeln, ihn als Reichsfürsten zu betrachten. Führt der Bischof früher nie den Fürstentitel, so erlässt K. Karl 1352 den Herzogen von Lüneburg den persönlichen Lehnsempfang mit der Weisung, den Eid zu leisten: ad manus illustrium R. ducis Saxoniae et Magnopolensium ducum nec non venerabilis Caminensis episcopi principum nostrorum[87], wobei freilich ins Gewicht fallen könnte, dass der damalige Bischof ein geborner Herzog von Sachsen war. Wichtiger dürfte sein, dass der Bischof 1417 vom Könige belehnt wurde[88]; nur müssen wir uns hüten, daraus zu sicher auf frühere Verhältnisse zurückzuschliessen; spätere Erörterungen, insbesondere über die Lehnbarkeit der Grafschaften, werden uns zeigen, wie überaus leicht es in späterer Zeit war, Reichsbelehnungen zu erhalten, wenn auch in den ältern staatsrechtlichen Verhältnissen jeder Anknüpfungspunkt dafür fehlte. Führte der Bischof im sechszehnten Jahrhunderte, wenn auch nicht unbestritten, eine fürstliche Stimme, wurde diese auch nach der Säkularisation gewahrt, so haben wir ihn doch unzweifelhaft für die Zeit, welche uns zunächst beschäftigt, nicht als Reichsfürsten zu betrachten.

Dasselbe gilt vom Bischofe von Lebus. Das Bisthum, angeblich 206 im J. 966 von dem Polenherzoge Miezislaw gestiftet, gehörte im zwölften Jahrhunderte unzweifelhaft zu Polen; der Bischof wird zu den polnischen Bischöfen gezählt, erscheint als Zeuge in den Urkunden polnischer Herzoge und besucht deren Tage.[89] Der Erzbischof von Magdeburg, welchem [280] Lebus schon von K. Heinrich V. vorübergehend geschenkt war[90], und auf dessen gegen Ende des Jahrhunderts hervortretende Versuche, sich im Osten der Elbe einen grösseren Hoheitssprengel zu schaffen, wir noch mehrfach zurückkommen werden, liess sich von K. Philipp auch Lebus schenken, und K. Friedrich bestätigte ihm 1226: episcopatum, castrum et civitatem Lebus in proprietatem et possessionem perpetuam cum omnibus proventibus suis, – ac cunctis juribus eorum, sicut ad nos et imperium spectare noscuntur, nec non cum ceteris pertinentiis suis occupatis pro tempore ac detentis quas ab occupatorum manibus eruere potuerit, qui eas non absque imperii prejudicio et injuria invaserunt et per violentiam detinere contendunt.[91] Worauf sich die Ansprüche des Reichs gründen konnten, wenn nicht etwa auf die Eroberung durch K. Heinrich V., ist nicht wohl abzusehen; allerdings war die Schenkung jetzt von grossem Gewicht, da Lebus kurz vorher vom Landgrafen von Thüringen erobert war. Doch gelang es dem Erzbischofe nicht sogleich, sich gegen die polnischen Herzoge von Schlesien in Besitz zu setzen oder zu behaupten; erst 1250 kamen Schloss und Land an den Erzbischof und die ihm verbundenen Markgrafen von Brandenburg; es blieb zunächst in gemeinschaftlichem Besitz derselben.[92] Ein Theil verblieb wohl unter polnischer Hoheit, da sich auch später polnische Schutzbriefe für das Bisthum finden.[93] Später gehört das Bisthum zu Brandenburg, wird aber 1336 als Lehen von Magdeburg anerkannt.[94] Unter diesen Verhältnissen kann es nicht befremden, dass wir kaum Spuren einer Verbindung des Bischofs mit dem Reiche finden; eine solche mag sich unter K. Ludwig durch dessen näheren Beziehungen zu Brandenburg angebahnt haben, wenigstens finden wir 1330 eine Einladung des Bischofs zum Reichstage[95]; weiter erscheint in den Urkunden K. Karls IV. mehrfach Bischof Heinrich von Lebus, und zwar auch deutschen Bischöfen vorgestellt[96]; K. Wenzel bezeichnet 1395 den Bischof als unseren fursten[97]; aber bei den besonderen Beziehungen der Luxemburger zum Osten, der bevorzugten Stellung, welche auch die böhmischen Bischöfe unter ihnen einnehmen, wird darauf nicht viel Gewicht zu legen sein. In der Matrikel von 1431 und in spätern wird der Bischof von Lebus aufgeführt, wie der von Kamin schon in der von 1422 erscheint[98]; die Matrikeln geben aber, wie das schon ihr Zweck nahe legt, einen sehr ungenügenden Beweis für die Reichsunmittelbarkeit der in ihnen verzeichneten; Aufnahme in dieselben und Heranziehung zu den Lasten der Reichsunmittelbaren mochte aber vielfach den Versuch nahe legen, nun auch die Rechte derselben zu beanspruchen. Versuchte es der Bischof in der ersten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts einen Sitz auf der Fürstenbank einzunehmen, so war es für Brandenburg nicht [281] schwer nachzuweisen, dass ihm ein solcher nicht gebühre; wobei insbesondere hervorgehoben wurde, dass derselbe niemals vom Reiche mit den Regalien beliehen sei.[99]

Was den Erzbischof von Riga (Liefland) und den Bischof von 207 Dorpat betrifft, so zogen wir bereits früher die Urkunden an, in welchen K. Heinrich 1225 sie als Reichsfürsten, ihr Land als Fürstenthum bezeichnet.[100] Den Erzbischof finde ich auch 1418 vom Könige als Fürsten bezeichnet[101]; von K. Friedrich IV. wurden beide mit den Regalien belehnt.[102] Im sechszehnten Jahrhunderte finden wir sie auch, eben so wie die andern liefländischen Bischöfe von Kurland, Oesel und Reval auf den Reichstagen vertreten, überhaupt als Reichsfürsten behandelt, bis sich die Beziehungen dieser Gegenden zum Reiche völlig lösen.[103] Die Unmittelbarkeit dieser Bischöfe haben wir denn auch wohl für keine Zeit zu bezweifeln. Allerdings schenkte K. Friedrich 1219 dem Erzbischofe von Magdeburg: omnes terras et provintias paganorum ultra Livoniam et circa ipsius terminos constitutas, que ipso presente vel cooperante ad fidem converse fuerint christianam, und fügt hinzu: quod si archiepiscopos aut episcopos in terris ipsis contigerit ordinari, a Magdeburgensi archiepiscopo regalia illi suscipiant reverenter[104]; doch findet sich keine Spur, dass das Erfolg gehabt und irgend ein Bischof jener Gegenden die Regalien von Magdeburg erhalten habe. So weit sich die Verbindung jener Bischöfe mit dem Reiche überhaupt wirksam zeigte, haben wir sie unzweifelhaft als Reichsfürsten zu betrachten; für diese Verbindung fehlen aber ausser jenen Urkunden vom J. 1225 für die Zeiten, welche uns zunächst beschäftigen, so sehr alle Zeugnisse, dass wir ihre reichsfürstlichen Rechte wohl durchaus als ruhende betrachten und sie bei weitern Untersuchungen unberücksichtigt lassen dürfen.

Für die preussischen Bischöfe, auch für diejenigen, welche Suffragane von Riga waren, ergeben sich ähnliche Andeutungen nicht, bis auf die schon erwähnte Angabe, der Bischof von Ermeland sei von K. Karl IV. zum Fürsten erhoben; aber auch dieser findet sich nicht in den Matrikeln, noch auf den Reichstagen des sechszehnten Jahrhunderts.[105]

Wird unter den erloschenen fürstlichen Stimmen auch die des Bischofs von Schleswig aufgeführt, so bietet den einzigen Anhaltspunkt, dass er in die Matrikel von 1431[106] und, wohl nach Massgabe derselben, in spätere aufgenommen ist; dass er nicht Reichsfürst war, wird keines weitern Beweises bedürfen.[107] [282]

208 Die Frage, ob die Bischöfe von Prag and Olmütz Reichsfürsten waren, muss von besonderer Wichtigkeit erscheinen wegen des Einflusses, welchen sie auf die ganze Auffassung des staatsrechtlichen Verhältnisses Böhmens üben muss. Wir führten oben an, wie im J. 1187 der Reichsfürstenstand des Bischofs von Prag unter Hinweis auf seine Investitur durch den Kaiser ausdrücklich anerkannt wurde, dass man ihn für verloren hielt, als 1197 der Bischof die Investitur vom Herzoge nahm; auch der Investitur des Bischofs von Olmütz durch den Kaiser wurde dabei gedacht.[108] War nun jene Anerkennung vom J. 1187 etwa eine Neuerung, darauf berechnet, die Macht Böhmens zu Gunsten des Reichs zu schwächen?[109] Fast für keinen Bischof haben wir so zahlreiche Zeugnisse für die Investitur durch das Reich, als für den Prager; und auch für den von Olmütz fehlen sie nicht. Nach der Lebensbeschreibung des h. Adalbert kam 983 eine böhmische Gesandtschaft zum Kaiser nach Verona: et obtulit electum episcopum, rogans eius manu popularem confirmari electionem; non minus imperator eorum dignae peticioni adquiescens, dat ei pattoralem virgam; et cuius suffraganeus erat, Mogontino archipraesuli in episcopum direxit confirmandum.[110] Vom Nachfolger des h. Adalbert, Thiddag, erzählt Thietmar: sedem suam is a tertio Ottone ad regendum suscipit.[111] Im J. 1068 schickte Herzog Wratislaw seinen Bruder Jaromir, später Gebhard, zum Könige nach Mainz, um Bestätigung seiner Wahl ersuchend: quorum peticioni caesar annuens – dat ei anulum et pastoralem virgam; welchen Werth man darauf legte, ergibt sich, wenn Kosmas erzählt, dass Gebhard seinem Bruder, auch als dieser zum Könige erhoben worden war, nicht gehorchen wollte: sed solum imperatori suum profitetur servitium, a quo acceperat episcopium.[112] Im J. 1092 kommen die beiden Erwählten von Prag und Olmütz zum Kaiser nach Mantua: et statim desponsat eos anulis ad singulas ecclesias, dans eis pastorales virgas; wieder heisst es 1099: caesar confirmat Boemorum electionem, dans Hermanno anulum et virgam episcopalem; im J. 1135 reist der Erwählte von Prag zum Kaiser, quatenus electio sua imperiali assensu et approbatione corroboraretur; der Kaiser investirt ihn mit Ring und Stab.[113] Im J. 1157 nimmt Bischof Daniel den Erwählten von Olmütz mit sich nach Würzburg ab imperatore more solito investiendum und der Kaiser dominum Johannem electum regalibus investit.[114] Endlich heisst es noch 1180 von der Herzogin: mittit electum suum ad imperatorem regalibus investiendum.[115]

Es würde nun auch keineswegs schwer fallen, aus Urkunden und Chroniken eine Reihe weiterer Belege für die unmittelbare Verbindung der böhmischen Bischöfe mit dem Reiche beizubringen. Ueber die [283] Beziehungen beider Bisthümer zu einander wird im Reichsgerichte entschieden; die Bischöfe erscheinen häufig auf den Reichshoftagen; manche üben tiefgreifenden Einfluss auf die Reichsregierung, so Gebhard als Reichskanzler unter K. Heinrich IV., Daniel als Reichsbote unter K. Friedrich I. In der Zeugenreihe treten sie allerdings nioht selten hinter alle deutschen Bischöfe zurück und es wäre möglich, dass die Nationalität ihrer Sprengel dafür massgebend gewesen wäre; dann würde es nur um so mehr ins Gewicht fallen, wenn wir sie doch auch nicht selten vor deutschen Fürstbischöfen finden; so Olmütz 1146 vor Bamberg, 1147 vor Brixen[116]; Prag 1158 vor Passau, 1160 vor fünf deutschen Bischöfen, nur Bamberg nachgestellt, 1165 vor Meissen und Merseburg, 1192 vor Naumburg und Meissen[117]; 1194 tritt Heinrich von Prag als dux et episcopus Boemorum allen deutschen Bischöfen vor, steht nur den Erzbischöfen nach.[118] Wir würden unzweifelhaft die Bischöfe als Reichsfürsten zu betrachten haben, wäre auch nicht in den Nachrichten über die Vorgänge 1187 und 1197 so ausdrücklich darauf hingewiesen.

Das Vorgehen des Herzogs im J. 1197 war demnach unzweifelhaft ein ungesetzliches, die Rechte des Reichs schwer beeinträchtigendes; aber der heillose Streit der Gegenkönige liess die Anmassung zum Rechte werden. Das war höchst wahrscheinlich schon 1198 der Fall, als Ottokar von K. Philipp die Königskrone erhielt; denn in dem Freiheitsbriefe K. Friedrichs vom J. 1212, in welchem es bestimmt heisst: jus quoque et auctoritatem investiendi episcopos regni sui integraliter sibi et heredibue suis concedimus, ita tamen, quod ipsi ea gaudeant libertate et securitate, quam a nostris praedecessoribus habere consueverunt, bezieht sich derselbe im allgemeinen auf ein früheres Privileg K. Philipps.[119] Später wurden die Bisthümer denn auch immer als böhmische Kronlehen betrachtet; so sagt 1348 K. Karl: Sane cum insignes et magnifici principatus videlicet episcopatus Olomucensis, marchionatus Moraviae et ducatus Oppaviae longo iam et antiquo temporis tractu a clarae memoriae illustribus olim regibus et ducibus Boemiae – et a corona ac dominio regni praefati in feudum semper habiti fuerint et possessi et venerabiles Olomucensis ecclesiae antistites – olim Boemiae regibus et ducibus – in susceptione feudorum et in aliis, quae ad vasallatus spectant obsequia veluti dominis suis ordinariis et naturalibus debitam semper exhibuerint reverentiam et honorem, auch früher dem K. Ottokar vom Kaiser das Recht gegeben sei investiendi ac infeudandi episcopos regni Boemiae, so sollten die genannten Fürstenthümer auch künftig immer von der Krone Böhmen zu Lehen genommen werden.[120]

Fragen wir nun, ob die Bischöfe, seit sie böhmische Vasallen waren, vielleicht dennoch als Reichsfürsten galten, so wird das zunächst höchst [284] unwahrscheinlich durch den auffallenden Umstand, dass, während wir sie bis 1197 häufig in der Umgebung des Kaisers finden, während auch nach dieser Zeit der König von Böhmen und der Markgraf von Mähren häufig am Hofe erscheinen, wir dagegen seit 1197 weder einen Bischof von Prag, noch von Olmütz unter den Zeugen der kaiserlichen Urkunden oder sonst bei Reichsgeschäften betheiligt finden; zählt Arnold von Lübeck 1209 beide unter den Bischöfen auf, welche am Römerzuge Antheil nehmen[121], so ist das unzweifelhaft ein Irrthum, da wir die Theilnehmer aus den Zeugenreihen genugsam kennen.

Muss dieser Umstand ihre Stellung als Reichsfürsten sehr zweifelhaft machen, so entzieht er uns zugleich grossentheils die Mittel, nach äussern Kennzeichen darüber zu urtheilen. Der Fürstentitel wird ihnen allerdings auch später häufig gegeben; aber früher angeführte Stellen zeigten uns bereits, dass er sich zunächst nicht auf das Reich, sondern auf Böhmen beziehe; er kam den Bischöfen als böhmischen Fürsten zu.[122]

Zu diesen böhmischen Fürstbisthümern kam noch das im J. 1344 gestiftete von Leutomischl; der Bischof wird von K. Karl mehrfach ausdrücklich als Fürst bezeichnet[123] oder unter den böhmischen Fürsten aufgezählt.[124]

Endlich gehört hieher auch das Bisthum Breslau. In früherer Zeit gehörte der Bischof so wenig zum Reiche, als irgend ein anderer polnischer Bischof; nur ganz vereinzelt erscheint derselbe 1136 in einer Kaiserurkunde und zwar hinter den deutschen Bischöfen.[125] Im dreizehnten Jahrhunderte genoss der Bischof allerdings eine grössere Selbstständigkeit, als andere landsässige Bischöfe, da er seit 1201 Herr über das Gebiet von Neisse wurde und die Herzoge ihrer Gewalt für die bischöflichen Besitzungen entsagten.[126] Seit Begründung der böhmischen Lehnshoheit über Schlesien kam denn auch der Bischof in die Stellung eines böhmischen Lehnsfürsten; schon 1346 von K. Johann, dann oft von K. Karl wird er als princeps noster dilectus bezeichnet[127]; nach Urkunde K. Karls vom J. 1358 erkennen Bischof und Kapitel den König von Böhmen als principalis patronus et dominus an, der Bischof muss bei der Krönung des Königs erscheinen und ab ipso opidum Grotkow – in feodum suscipere et – juramentum homagii, fidelitatis et obedientiae et subjectionis – innovare ac ipse Wratislaviensis episcopus, qui pro tempore fuerit velud alii principes ligii, capitulum vero eiusdem ecclesie tanquam vasalli regni et corone Boemie omnia et singula facient, que juxta privilegia et consuetudines regni et corone Boemie facere tenebuntur.[128]

In den Zeugenreihen der Urkunden K. Karls erscheinen nun diese böhmischen Fürstbischöfe wieder häufig mit Reichsbischöfen zusammen, [285] und zwar in Stellungen, nach welchen sie diesen im Range vollkommen gleich gehalten worden sein müssen. Bei Prag, seit 1344 Erzbischof, ist das nicht so genau zu verfolgen. Auch wenn wir den Bischof von Leutomischl häufig an der Spitze der Bischöfe finden, liesse sich das aus seinem Vorzuge als Reichskanzler erklären; aber auch Olmütz steht nicht allein häufig einzelnen Bischöfen vor[129], sondern 1361 finden wir ihm nur Leutomischl und Bamberg vorgestellt, während Freising, Lebus, Augsburg, Strassburg, Speier, Schwerin und Worms ihm folgen[130]; 1363 stehen Leutomischl und Olmütz vor fünf deutschen Bischöfen; ebenso eröffnet Breslau 1355 eine Reihe von sechs Bischöfen.[131] Ob das blosse Willkür war oder aber sich staatsrechtliche Anschauungen finden, welche diese Gleichstellung rechtfertigen, werden wir später erörtern. Für Reichsfürsten haben die böhmischen Fürstbischöfe unzweifelhaft auch später niemals gegolten; sie fehlen sogar, abgesehen von einem Anschlage Breslaus im J. 1471[132], in den Reichsmatrikeln.

Von besonderer Wichtigkeit ist die Stellung der jüngeren Salzburger 209 Suffragane, der Bischöfe von Gurk, Chiemsee, Seckau und Lavant, da sie unzweifelhaft zum deutschen Königreiche gehörten und wir dennoch einen von ihnen sehr bestimmt von den Reichsfürsten geschieden fanden.

Ueber ihre Investiturverhältnisse sind wir sehr genau unterrichtet. Schon in der Urkunde, durch welche der Papst 1070 dem Erzbischofe von Salzburg die Erlaubniss ertheilt, in seinem weitausgedehnten Sprengel ein Bisthum zu errichten, heisst es: ita tamen, ut episcopatus ille ecclesie tue tibique vel tuis successoribus nunquam subtrahatur et nullus ibi episcopus quandoque sive per investituram, ut dici assolet, vel quocunque pacto inibi constituatur, nisi quem tu vel tui successores prompta voluntate elegerint, ordinaverint et consecraverint; und dieselbe Bestimmung findet sich in der königlichen Bestätigung über die Stiftung des Bisthums Gurk im J. 1072.[133] Dieses Recht scheint dem Erzbischofe auch unbestritten geblieben zu sein, bis während der Wirren des Schisma Papst Alexander III. die Wahl dem Kapitel von Gurk zugestand, welches in Folge dessen 1174 den Bischof Roman wählte. Schon vor seinem Tode im J. 1179 wurde dem Erzbischofe vom Papste das Ernennungsrecht wieder bestätigt[134]; als jener aber kurz darauf starb, wählte das Kapitel den Hermann von Ortenburg, während der Erzbischof den Probst von Gurk ernannte. Es entstand nun ein langer Streit; Schiedsrichter erkannten schon 1180 das Recht des Erzbischofs an, welches auch von den Päpsten mehrfach bestätigt wurde[135]; dennoch setzte das Kapitel seinen Widerstand fort und Papst Innocenz schlichtete [286] 1208 den Streit endlich dahin, dass der Erzbischof immer drei Kandidaten vorschlagen solle, aus welchen das Kapitel wählt.[136]

Wichtiger für uns ist der gleichzeitig geführte Streit über die Investitur mit den Regalien. Der Erzbischof wies 1179 auf einem kaiserlichen Hoftage zu Augsburg nach, dass ihm das Recht zustehe, den Bischof von Gurk zu wählen und zu investiren und bat dann um ein Urtheil: an is qui Gurcensis fuerit electus posset licite de possessionibus Gurcensis ecclesie aliquid nomine feodi cuiquam concedere, antequam ipse Gurcensis a Salzburgensi archiepiscopo cura et possessione eiusdem episcopatus fuisset investitus, worauf das Urtheil gefunden wurde: quod nec Gurcensis electus, nec quisquam alius possit aut debeat aliquod feodum in quemquam transferre, antequam ipse a suo auctore sit investitus.[137] Lag darin wenigstens eine stillschweigende Anerkennung des erzbischöflichen Rechts, so schreibt 1183 K. Heinrich ausdrücklich dem Erzbischofe, es sei nach Spruch der Fürsten dem Bischofe aufgetragen: ut tibi – fidelitatem faciens investituram regalium a te recipiat, ut tenetur, et si facere hoc forte renuerit, tibi facultatem plenam tribuimus, omnia jura regalium in castris, monetis, ministerialibus, et fidelitate vasallorum Gurcensis ecclesie subtrahendi.[138] Dann scheint der Streit einige Zeit geruht zu haben; K. Philipp bestätigte 1199 die Rechte des Erzbischofs fast gleichlautend mit der Urkunde vom J. 1072[139], so dass eine schärfere Bestimmung nicht nöthig schien. Wiederaufgenommen wurde der Streit vor dem Reiche 1209 auf einem Hoftage zu Nürnberg; der Bischof von Gurk behauptete nach Angabe der königlichen Urkunde: quod ecclesia Gurcensia eo modo fundata esset et dotata, quod ad imperium et nos, nec non ad successores nostros Romanos imperatores solummodo respectum habere deberent in his, quae ad regalium pertinent concessionem; wogegen der Erzbischof geltend machte: quod Gurcensis ecclesia ab antecessore suo Gebhardo authoritate regia taliter creata esset, et de prediis, decimis et parochiis in primis sue fundationis annis ditata, quod electio episcopi et concessio sive investitura regalium ac consecratio ad ipsum suosque successores nullo mediante pertineat; es erfolgte darauf der Spruch der Fürsten: quod archiepiscopus Salzburgensis suique successores concessionem sive investituram regalium in Gurcensi ecclesia habere debeat.[140] Auch K. Friedrich erklärte im Februar 1214: ecclesiam Gurcensem Salzburgensi ecclesiae cum omni jure investiturae regalium adiudicamus, ac deinceps decernimus subjectam[141]; dennoch wurde der Widerstand fortgesetzt, wozu anscheinend der König selbst einen Anhalt bot, indem er im September 1214 der Gurker Kirche einen seiner Anhänger zur Wahl empfahl.[142] K. Heinrich bestätigte dann im März, [287] K. Friedrich im September 1227 die frühere Entscheidung[143]; im Januar 1228 ermächtigte der König den Erzbischof, den Bischof nöthigenfalls mit Hülfe des Herzogs von Oesterreich und des Markgrafen von Istrien zum Empfange der Regalien zu zwingen.[144] Von Seiten Gurks war die Sache auch beim Papste anhängig gemacht, welcher schon im April 1227 Richter für dieselbe bestellte[145]; im September 1228 beklagte sich K. Heinrich darüber, weil über Reichslehnssachen nur er zu richten habe und entschied wiederholt: memoratum ius regalium esse feudum – a predecessoribus nostris profectum – et de ipso feodo Salzburgensem archiepiscopum et suam ecclesiam a predecessoribus nostris iam dudum recognoscimus infeodatum[146]; 1230 erfolgte dann nochmals eine kaiserliche Entscheidung, durch welche die Kirche von Gurk cum omni jure investiturae regalium, hominii videlicet et fidelitatis, ihrer Mutterkirche unterworfen wird.[147]

Dass der Erzbischof von Salzburg nach solchen Vorgängen bei der Stiftung weiterer Suffraganbisthümer gerade diesen Punkt scharf im Auge behielt, ist sehr erklärlich. Im J. 1213 erlaubte ihm K. Friedrich, in Chiemsee einen Bischof zu setzen: qui tantum ad Salzburgenses archiepiscopos et non ad imperium in regalibus et investitura debeat habere respectum, und 1215, dort ein Bisthum zu errichten, in qua etiam investituram regalium ad te volumus pertinere, quia tempore abbacie a predecessoribus nostris et nobis tibi et successoribus tuis eandem investituram recognoscimus attributam.[148] Im J. 1218 bestätigt der König dem Erzbischofe die Stiftung der beiden Bisthümer Chiemsee und Seckau, und bewilligt, dass den Bischöfen gestattet sein solle, alles, was ihnen an Burgen, Ministerialen, Münzen und Zöllen zugewandt werden möge, nomine regalium possidere et episcopi eorum a te et a successoribus tuis – more vassalorum ea recipiant et cum juramento fidelitatis praestent hominium et in juramento fidelitatis nullum penitus excipiant vel excludant; – volumus etiam, ut eisdem vacantibus sedibus regalia ad solum archiepiscopum respectum habeant, donec ipse vacanti ecclesiae in pastore provideat, qui regalia de manu ipsius in forma accipiat supradicta.[149] Nicht minder bestimmt wird in den erzbischöflichen Gründungsurkunden beider Bisthümer[150], dann in der päpstlichen Bewilligung für Seckau[151] auf Ernennung und Belehnung der Bischöfe durch den Erzbischof hingewiesen. Auch bei der Stiftung von Lavant im J. 1228 behielt sich der Erzbischof die Ernennung und wohl auch die Belehnung des Bischofs vor, da es in der päpstlichen Bewilligungsurkunde heisst: reservatis per omnia privilegiis et honoribus archiepiscopi et ecclesie Salzburgensis, sicut in duobus aliis episcopatibus sunt servata.[152] [288]

Der Erzbischof hat sich mit grossem Glück dieses Recht der Ernennung und Belehnung bis in spätere Zeiten zu wahren gewusst; er war der einzige Metropolit, welcher zur Zeit des Trienter Konzils ein solches Ernennungsrecht besass; und die Reverse der Bischöfe über erhaltene Belehnung reichen bis in die letzten Zeiten des Reichs.[153] Einzelne entgegengesetzte Versuche scheinen freilich auch später stattgefunden zu haben. Im J. 1360 ertheilte K. Karl dem Bischofe von Gurk die Belehnung mit den Regalien[154]; erscheint dabei Herzog Rudolf von Oesterreich als Zeuge, so dürfen wir uns wohl dessen Interesse dabei wirksam denken. Doch blieb der Fall vereinzelt; es entstanden zwar später Misshelligkeiten mit Oesterreich, welche 1535 dahin geschlichtet wurden, dass je zweimal Oesterreich, das drittemal der Erzbischof den Bischof ernennen solle; das Belehnungsrecht des Erzbischofs wurde aber auch dabei vollkommen gewahrt.[155] Verleiht 1428 K. Sigismund dem Bischofe von Seckau und seinen Nachfolgern den Blutbann[156], so war das ein unberechtigter Eingriff und der Bischof musste sich 1432 ausdrücklich verpflichten, seine Richter zum Empfange des Bannes an den Erzbischof zu schicken, und von keinem andern die Regalien seines Stifts zu nehmen, sollte das auch jezuweilen von einem Vorgänger geschehen sein.[157] Wurden die vier Bischöfe in die Reichsmatrikeln aufgenommen, so entledigte K. Friedrich 1492 den Bischof von Chiemsee seines Anschlags ausdrücklich aus dem Grunde, weil er keine Regalien und Lehen vom Reiche habe und demnach nicht in solche Anschläge gehöre[158]; eben so verwahrte sich Oesterreich 1548 gegen die Heranziehung seiner landsässigen Bisthümer Gurk, Seckau und Lavant zu den Reichslasten, weil dieselben keine Regalien vom Reiche hätten.[159]

Steht es fest, dass die Bischöfe in keiner unmittelbaren Lehnsverbindung mit dem Reiche standen, so wird zu untersuchen sein, ob sie dennoch als Reichsfürsten galten. Fanden wir 1162 den Bischof von Gurk vom Kaiser als Fürsten bezeichnet[160], so werden wir darauf für die Zeit des neuern Reichsfürstenstandes keinerlei Gewicht legen. Was diese betrifft, so ergibt sich für die frühere Zeit bis zum Interregnum kein Zeugniss, wonach einer jener Bischöfe als Fürst bezeichnet würde; dagegen fanden wir, und das dürfte hier vor allem massgebend sein, 1230 den Bischof von Seckau ganz unzweideutig als nicht zu den Reichsfürsten gehörend bezeichnet.[161] Damit stimmt die Stellung als Zeugen. Bis auf die Zeiten K. Rudolfs erscheinen sie überhaupt sehr selten beim Kaiser und durchweg nur in Begleitung ihres Metropoliten. Wird den Bischöfen von Chiemsee und Seckau 1218 vom Könige bewilligt: quod si praefatos episcopos curiam regiam frequentare contigerit, [289] licentiam habeant pontificales sedes deferendi[162], so wird man daraus doch nur auf eine Sonderstellung derselben, welche eine ausdrückliche Bewilligung nöthig machte, schliessen dürfen. Auf den zahlreichen Regensburger Hoftagen des zwölften Jahrhunderts finde ich den Bischof von Gurk nur einmal 1174 am Ende der Bischöfe.[163] Im J. 1219 finden wir den Bischof von Chiemsee zu Hagenau in derselben Stellung[164]; aber auffallenderweise nur in einer einzigen Urkunde, während der Metropolit mehrfach als Zeuge auftritt; nehmen wir hinzu, dass der Bischof von Seckau 1335 auf dem Hoftage zu Augsburg war, wie wir aus einer dort ausgestellten Urkunde des Herzogs von Baiern ersehen[165], dennoch aber nicht als Zeuge für den Kaiser erscheint, so dürfen wir wohl annehmen, dass, wie wir das für die nichtfürstlichen Aebte schon früher bemerkten[166], auch die mittelbaren Bischöfe in der Regel nicht als Zeugen in Reichssachen aufgeführt wurden. Im J. 1230 war der Bischof von Seckau mit dem Metropoliten in Italien und erscheint einigemal als Zeuge des Kaisers[167]; ist ihm dabei nur einmal der Bischof von Triest nachgestellt, während er ihm ein anderesmal vorgeht, so wird das die Bedenken gegen den Fürstenstand nur stärken können, da wir auch diesen Bischof als mittelbar kennen lernen werden. Im J. 1236 finden wir allerdings, wenn in der nur aus nachlässiger Abschrift bekannten Urkunde nicht ein Versehen vorliegt, den Bischof von Seckau vor Konstanz und Speier[168]; auch in der angezogenen baierischen Urkunde steht er dem von Augsburg vor; ebenso in Urkunde K. Rudolfs von 1280 Gurk, Seckau und Chiemsee vor Basel[169]; in beiden Fällen mag sich das daraus erklären, dass die letztgenannten die einzigen nicht zur Salzburger Provinz gehörigen Bischöfe der Urkunden sind. Dagegen stehen diese jüngern Salzburger Suffragane in achtzehn Urkunden K. Rudolfs, in welchen sie mit andern Bischöfen zugleich vorkommen, regelmässig allen andern nach.[170] In einer Urkunde Herzog Albrechts von Oesterreich vom J. 1292 finden wir sogar den Herzog von Kärnthen mit seinen Söhnen vor dem Bischöfe von Gurk.[171]

Dem Gesagten gegenüber ist nun nicht zu läugnen, dass sich seit der Mitte des Jahrhunderts auch Stellen finden, in welchen jene Bischöfe als Fürsten bezeichnet werden. K. Wilhelm bestätigt 1251: singula et universa jura, quae dilecto principi nostro venerabili episcopo Seccoviensi et ecclesiae suae a domino Friderico quondam imperatore ac aliis imperatoribus et imperii principibus sunt indulta, videlicet, quod coram imperio ac principibus et alias gaudeat et utatur omnibus juribus ac libertatibus, quae aliis principibus episcopis suffraganeis ecclesiae Salzburgensis sunt concessa.[172] Ist hier [290] zwar der Ausdruck Princeps gebraucht, und will man ihn auch nicht etwa in einen Gegensatz zu dem Ausdrucke Princeps imperii bringen, so wird im übrigen die Urkunde nur die Bedenken gegen den Fürstenstand stärken können, insofern sie doch den Schluss nahe legt, dass die jüngern Salzburger Suffragane vor dem Reiche andern Fürsten nicht gleichstehen. Auch in Urkunden K. Rudolfs aus den Jahren 1274 bis 1281 werden Gurk, Chiemsee und Seckau mehrfach als Fürsten bezeichnet; gewöhnlich allerdings nur so, dass sie gemeinsam mit andern Fürsten unter dem Titel zusammengefasst werden[173]; doch sind mir auch Fälle bekannt geworden, in welchen der König nur den Bischof von Gurk[174] oder nur die Bischöfe von Chiemsee und Seckau[175] als seine Fürsten bezeichnet. Aber noch im vierzehnten Jahrhunderte geschieht das nur ausnahmsweise, so 1312 von K. Heinrich[176]; erst in der zweiten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts scheint es allgemein üblich geworden zu sein, ihnen den Fürstentitel zu geben.[177] Wäre die Nachricht als gegründet zu erweisen, dass K. Friedrich 1457 dem Bischofe von Lavant den fürstlichen Titel verliehen habe[178], so würde das allerdings sehr für die Annahme sprechen, dass ihm dieser früher nicht zugestanden habe.

Ich glaube nun überhaupt nicht, dass gerade in diesem Falle auf die, früher doch nur ausnahmsweise vorkommende Beilegung des Fürstentitels viel Gewicht zu legen sei; und wurde 1549 von Salzburg gegen die Heranziehung der Bischöfe von Chiemsee zu Reichslasten geltend gemacht, dass dieselben nie unmittelbare Reichsfürsten gewesen seien, sondern den fürstlichen Ehrentitel gleich den Bischöfen von Gurk, Seckau und Lavant nur wegen ihrer bischöflichen Würde führten[179], so dürfte damit das Richtige getroffen sein. Wird sich uns ergeben, dass man auch angesehenen Magnaten, deren Stand gar nicht zweifelhaft sein kann, hie und da den Fürstentitel gab, so kann das hier noch weniger befremden, wo der Umstand, dass fast alle deutschen Bischöfe zugleich Fürsten waren, das so sehr nahe legte; es dürfte eine Auszeichnung gewesen sein, bei welcher man weniger die staatsrechtliche Stellung, als die kirchliche Würde im Auge hatte. Ungleich schwerer scheint mir jene eine Stelle zu wiegen, in welcher der Bischof von Seckau bestimmt von den Fürsten geschieden wurde; und im Verlaufe der Untersuchungen werden wir noch mehrfach auf Belege stossen, dass diese mittelbaren Bischöfe von der Ausübung reichsfürstlicher Rechte ausgeschlossen waren.

210 Wenden wir uns zu den burgundischen Bischöfen, so kann es zunächst gar keinem Zweifel unterliegen, dass der Erzbischof von [291] Bisanz jederzeit Reichsfürst war; er wird oft ausdrücklich so genannt[180], erhielt seine Regalien vom Reiche[181] und besuchte häufig die kaiserlichen Hoftage. Doch wurde im fünfzehnten Jahrhunderte, wie es scheint, ein Versuch gemacht, ihm die Unmittelbarkeit zu entziehen. K. Wenzel nämlich verband sich 1408 mit dem Herzog Johann von Burgund gegen K. Ruprecht und verlieh ihm als Grafen von Burgund die regaliam Bisuntinam cum universis suis pertinentiis, wie sie dem Könige wegen der Vergehen des Erzbischofs heimgefallen sei.[182] In Folge dessen scheinen allerdings die erzbischöflichen Hoheitsrechte zum grossen Theil an Burgund gekommen zu sein[183]; mittelbar aber wurde, falls solches überhaupt beabsichtigt war, der Erzbischof dadurch nicht; schon 1415 bestätigte ihm als Reichsfürsten K. Sigismund in umfassendster Weise die Privilegien seiner Kirche[184], er erhielt auch später die Regalien vom Reiche[185] und behielt bis auf die letzten Zeiten seine Stimme im Reichsfürstenrathe.[186]

Eben so unzweifelhaft ist der Reichsfürstenstand eines seiner Suffragane, des Bisohofs von Basel[187]; er wird zudem nicht selten geradezu den deutschen Reichsständen zugezählt und deutschen Fürstbischöfen als Zeuge vorgestellt.

Nicht so einfach liegen die Verhältnisse bei einem andern Suffragane, dem Bischofe von Lausanne; sie fallen zum Theil mit denen eines Suffragan von Vienne, des Bischofs von Genf zusammen. K. Friedrich schloss 1152 einen Vertrag mit dem Herzoge von Zähringen, in welchem er diesem die Länder Burgund und Provence überlässt und worin es heisst: Post discessum regis dux utrasque terras in potestate et ordinatione sua retinebit, praeter archiepiscopatus et episcopatus, qui epecialiter ad manum domini regis pertinent; si quos autem episcopos comes Willehelmus vel alii principes eiusdem terrae investierint, eosdem dux investiat.[188] Wir dürfen danach wohl als Regel annehmen, dass die Investitur der burgundischen Bischöfe dem Reiche zustand, wenn auch einzelne mittelbar waren; insbesondere scheinen Genf und Lausanne durch diese Vergabung nicht berührt. Beide erschienen 1153 auf einem Hoftage zu Speier und der Kaiser sagt ausdrücklich: venientem ad curiam nostram dilectum nostrum A. venerabilem Gebennensem episcopum, sicut tantum principem nostrum decuit, benigne recepimus et in hiis, que ad donum regie maiestatis spectabant imperiali sceptro eum promovimus.[189] Nach seiner Heirath mit Beatrix von Burgund im J. 1156 hielt sich der Kaiser nicht an jenen Vertrag; regnum Burgundie cum archisolio Arelatensi, quod duces de Zaringin quamvis sine fructu, tantum honore nominis iure beneficii ab imperio [292] iam diu tenuerant, a Bertolfo duce extorsit, prestitis sibi trium episcopatuum advocatia cum investitura regalium, scilicet Lausannensis, Genevensis, Sedunensis.[190] Erzählt das Otto von S. Blasien zu einer spätern Zeit, so muss es bald nach der Heirath geschehen sein, da Otto von Freising davon weiss, wenn er vom Herzoge sagt: Tres civitates inter Juram et montem Jovis, Losannam, Gebennam et N. accepit, caeteris omnibus imperatrici relictis.[191]

Für Genf wurde dieses Verhältniss bald gelöst. Auf dem grossen Tage zu S. Jean de Losne im J. 1162 klagte der Bischof vor dem Reiche über die gewaltsamen Eingriffe des Herzogs und des Grafen von Genf in die Regalien der Kirche; der Kaiser frug vom Bischofe von Würzburg ein Urtheil: utrum concessio illa de regalibus Gebennensis ecclesie, quam duci Bertholde feceramus, stare posset vel deberet, worauf der Bischof mit allgemeiner Zustimmung erklärte: quod post primam investituram factam in episcopum Gebennensem, in aliam personam transfundere non liceret et concessio duci facta nullatenus rata esse posset; das bestätigend erklärte dann der Kaiser: quod post nostram maiestatem nullus habeat dominium in ecclesia Gebennensi nisi solus episcopus.[192] Die Reichsunmittelbarkeit erscheint denn auch später nicht mehr bestritten zu sein; 1185 erhält der Bischof vom Kaiser die Regalien[193]; 1211 liess er sich vom Grafen von Savoyen, welcher hoffen mochte, dieselben vom Kaiser zu erlangen, eine Versicherung ausstellen, dass er das Investiturrecht, auch wenn es ihm angeboten würde, nicht annehmen wolle[194]; und 1291 erklärten Kapitel und Bischof: quod episcopus Gebennensis ipse solus et in solidum dominus est et princeps civitatis Gebennensis non habens in dominatu eiusdem participem vel consortem – et quod ipsam civitatem Gebennensem – et universa bona temporalia ad ecclesiam Gebennensem pertinentia a solo imperatore Romano immediate dignoscitur obtinere, nulli alii regi, principi seculari vel baroni in toto vel in parte subtus vel subiectus.[195]

Der Bischof von Lausanne klagte 1174 vor dem Reiche: quod cum Lausanenses electi a sola manu imperiali regalia accipere semper consuevissent et deberent, ipse dominus imperator ius suum in regalibus concedendis duci Berchtoldo contulisset. Der um das Urtheil gefragte Bischof von Strassburg, welchem andere Bischöfe zustimmten, erklärte, dass der Kaiser dem Bischofe auch in Abwesenheit des Herzogs sein Recht wieder zusprechen solle; dagegen urtheilte der um seine Zustimmung befragte Bischof von Basel, welchem die Menge der Laien zustimmte, allerdings: quod dominus imperator nec debuit nec potuit duci Berchtoldo conferre ius regalium et auferre ecclesie, dass aber in Abwesenheit des Herzogs nicht darüber entschieden werden dürfe. Ob die Kirche in Folge dessen wirklich ihre Freiheit wiedererlangte, ist [293] unbekannt; wenn der Papst ihr noch 1178 nur das frühere Versprechen des Herzogs, die Freiheit der Wahl nicht zu beeinträchtigen, bestätigt, so lässt das kaum darauf schliessen; doch mochte dafür auch die blosse Vogtei massgebend sein, welche den Zähringern erweislich noch bei ihrem Aussterben 1218 zustand.[196] Damals dürfte denn auch jedenfalls die Belehnung an das Reich zurückgekommen sein, wenn das nicht schon früher der Fall war. Im J. 1275 erhält der Bischof vom Könige die Regalien[197], wird 1291 ausdrücklich von ihm als Princeps bezeichnet[198]; wieder wird er 1299 und 1302 als Princeps mit den Regalien seines Principatus belehnt.[199] Trotz der früher erwähnten Unechtheit der Urkunde vom J. 1273, durch welche der Bischof ausdrücklich zum Reichsfürsten erhoben sein soll[200], wird demnach sein Fürstenstand nicht zu bezweifeln sein; sie dürfte, wohl zur Abwehr savoyscher Uebergriffe, in einer Zeit gefertigt sein, als die alten Grundlagen des Reichsfürstenstandes schon in Vergessenheit gerathen waren.

Dass im vierzehnten Jahrhunderte die Regalien der beiden Bisthümer Lausanne und Genf dem Reiche zustanden, ersehen wir aus einer Urkunde, welche zur Beurtheilung des damaligen Bestandes der Reichsrechte in Burgund überhaupt von der grössten Wichtigkeit ist. Herzog Heinrich von Niederbaiern schloss nämlich 1333, als seine Wahl an das Reich betrieben wurde, ein Bündniss mit dem Könige von Frankreich und verpfändete demselben als Ersatz für aufgewandte Mühen und Kosten: temporalitatem archiepiscopatus Arelatensis et civitatem et omnia, que tenent ac tenere debent archiepiscopus capitulum ecclesia Arelatensis civitas et nobiles, ac quicunque alii de dictis civitate et archiepiscopatu a regno seu imperio Romanorum regalias feoda abbatias monetas monetagia et portus et generaliter quecunque alia quocunque nomine nuncupentur; item comitatum Provincie ac Forcalqueri regalias feoda ut supra salinas thelonea et gabellas; item temporalitatem episcopatus Avinionensis et civitatem et omnia que tenent et tenere debent episcopus capitulum ecclesia civitas cetera ut supra; item temporalitatem episcopatus princerie Aurengiensis et civitatem regalias feoda ut supra; item temporalitatem episcopatus S. Pauli et civitatem regalias et cetera ut supra; item temporalitatem episcopatus Massiliensis et civitatem et omnia que tenent et tenere debent et cetera ut supra; item civitates Valentie et Dye et temporalitates episcopatuum comitatus Valentinorum et omnia que tenent et tenere debent et cetera ut supra; item temporalitatem archiepiscopatus Ebredunensis et civitatem et omnia que tenent et tenere debent ut supra; item temporalitatem archiepiscopatus Viennensis et civitatem et omnia que tenent ut supra; item Delfinatum et comitatum Dalbonensis feoda tenementa et omnia alia pertinentia [294] ad predicta et terram de Foussigny; item comitatum Sabaudie et terram Bressie et omnia alia pertinentia ad comitatum supradictum; item temporalitatem episcopatus Gebenensis et comitatum et omnia alia que tenent ut supra; item temporalitatem archiepiscopatus Lugdunensis et episcopatus Vivariensis pro terra temporalitatis dictarum ecclesiarum que est extra terminos regni infra metas imperii; item comitatum Burgundie regalias et cetera ut supra; item temporalitatem archiepiscopatus Bisuntinensis et civitatem regalias ut supra; item omnia alia spectantia et pertinentia ad predicta regalias feoda, ecclesiae cathedrales et alias, religiosas vel seculares, patronatus quarumlibet ecclesiarum secularium vel regularium, presentationes ad quecunque beneficia seu collationes, cheminos gardas ripparias portus passagia et omnia alia, dominationes potestates honores monetas monetagia salinas thelonia et gabellas; item temporalitatem episcopatus Cameracensis ecclesiam comitatum et civitatem Cameracensem et de Cameracesio regalias feoda et cetera ut supra; item temporalitatem episcopatus Seonensis et civitatem regalias et cetera ut supra; item temporalitatem episcopatus Lausannensis et civitatem et omnia que tenent et cetera; item omne id quod includitur et inclavatur in omnibus et singulis supradictis et de comitatu Burgundie usque ad mare Massiliense et de ripariis Rhodani et Seonensi usque ad terminos et metas Lombardie illos montes includendo cum pertinentiis eorum et omnia alia quecunque villas castra fortalitia dominationes iurisdictiones et omnia alia que sunt et esse debent de iure omnium et singulorum predictorum et generaliter omnia alia pertinentia et existentia infra terminos dominationum baroniarum archiepiscopatuum et episcopatuum predictorum quicunque ea tenent prelati ecclesie barones ville aut alie persone singulares cuiuscunque conditionis existant; diese Verpfandung sollte nur gelöst werden, wenn 300000 Mark Silber an einem Tage zu Paris gezahlt würden.[201] Da es sich hier nach der ganzen Fassung der Urkunde offenbar um eine Ueberlassung des gesammten burgundischen Königreichs an Frankreich handelte, so dürften wir hier zugleich ein ziemlich vollständiges Verzeichniss der damals noch als reichsunmittelbar betrachteten burgundischen Bisthümer haben und damit einen wichtigen Haltpunkt für die folgenden Untersuchungen.

Dieser Vertrag kam nicht zur Ausführung; dagegen bewilligte 1356 und nochmals 1365 K. Karl dem Grafen von Savoien: quod omnes universi et singuli nostri et imperii sacri vasalli, archiepiscopi, episcopi, abbates – civitatum et dioecesium Sedunensis, Lausannensis, Gebennensis, Augustensis, Yporregiensis, Thaurinensis, Maurianensis, Tharentasiensis, Bellicensis, comitatus Sabaudiae – nec [295] non dioecesium Lugdunensis, Matisconensis, Gratianopolitanensis – omnia homagia et fidelitates, subiectiones et obedientias, ad quae et ad quas nobis et imperio sacro tenentur, pro feudis, quae tenent a nobis et imperio sacro tibi et tuis perpetuo successoribus nostro et imperii sacri nomine facere, prestare et recognoscere teneantur, – concedentes, quod tu et tui perpetuo successores in civitatibus, dioecesibus et limitibus supradictis nostro et imperii sacri nomine, eandem iurisdictionem, seignoriam, regaliam et superioritatem habeas – prout quem ad modum ante concessionem nostram predictam nobis tanquam imperatori Romano pertinere poterant et debebant, te et tuos successores in his nostrum vicarium generalem tenore presentium decernentes.[202] Formell wurde die Reichsunmittelbarkeit der Bischöfe dadurch wohl nicht berührt, da sie die Belehnung nicht vom Grafen von Savoien als solchem, sondern als Stellvertreter des Reichs erhalten sollten; ihr Fürstenstand wurde demnach auch wohl nicht dadurch geschmälert; den Bischof von Lausanne finden wir 1365 vom Kaiser ausdrücklich Princeps genannt.[203] Mindestens thatsächlich musste sich aber die Unmittelbarkeit verlieren, so weit jene Rechte zur Geltung kamen. Für Lausanne wurde 1376 das savoische Reichsvikariat ausdrücklich widerrufen[204]; und wie für Lausanne[205], so finden sich auch für Genf spätere Reichsbelehnungen[206]; auch erscheinen dieselben, obwohl savoysche Ansprüche zu Zeiten geltend gemacht wurden, noch im sechszehnten Jahrhunderte als Reichsstände.[207]

Von den Suffraganen von Bisanz erübrigt noch das kleine Bisthum Belley. Es hatte die Regalien vom Reiche, da der Kaiser 1175 sagt: Omnia civitatis regalia, videlicet monetam u.s.w. – episcopo – concessimus[208]; 1333 wird es nicht erwähnt; dagegen erscheint es 1356 in der Verleihung für Savoien. Es ist mir keine Stelle aus früherer Zeit bekannt, in welcher der Bischof Fürst hiesse; dagegen nannte er sich noch später, auch seitdem 1601 das Reich und Savoien allen Rechten auf Bugey und Bresse zu Gunsten Frankreichs entsagt hatten, einen Fürsten des römischen Reichs.[209]

Die Grafen von Savoien scheinen schon früh bemüht gewesen 211 zu sein, ihr Gebiet durch Unterwerfung der Bischöfe möglichst zu schliessen. Als K. Heinrich 1077 machtlos durch Burgund nach Italien ging, weigerte ihm nach dem Berichte Lamberts der Graf den Durchzug, nisi quinque Italiae episcopatus, possessionibus suis contiguos, eis redimendi itineris precium traderet; er begnügte sich endlich mit einem nicht näher bezeichneten Theile Burgunds.[210] Es liesse sich daraus vielleicht [296] vermuthen, dass andere Bischöfe seines Gebietes ihm schon unterworfen waren; Ansprüche der Grafen treten fast überall hervor.

Allerdings bestätigt K. Friedrich 1186 dem Erzbischofe von Tarentaise, quem de regalibus Tarentasiani archiepiscopatus per imperiale sceptrum investivimus, seine Besitzungen, und nochmals mit denselben Ausdrücken 1196 K. Heinrich.[211] Aber es muss doch auffallen, dass wir sonst nie von einer Belehnung des Erzbischofs durch das Reich hören, und dass derselbe weder hier, noch sonst, so weit ich sehe, als Fürst bezeichnet wird. Ich möchte daher, zumal mit Berücksichtigung der folgenden genauern Nachrichten über Sitten, vermuthen, dass die Regalien den Grafen zustanden und dass die kaiserliche Belehnung 1186 zu den Massregeln gehörte, welche damals gegen den widerspenstigen Grafen Humbert ergriffen wurden.[212] Darauf leiten auch die Ansprüche des Grafen auf die Spolien, welche mit der Verleihung der Temporalien in engster Verbindung stehen; schon um 1150 verzichtet der Graf auf das, was er sich bisher beim Tode des Erzbischofs und der Geistlichen angemasst hatte.[213] Bestimmt 1226 K. Friedrich, dass der Nachlass des Erzbischofs dem Nachfolger verbleiben soll, ita quod nec comes nec alius occasione regalium nostra vel alicuius alterius auctoritate ea presumat invadere, que ipsis archiepiscopis in perpetuam elemosynam concedimus et donamus[214], so scheint allerdings der Kaiser die Regalien als dem Reiche zustehend zu betrachten, aber es müssen doch auch Ansprüche vom Grafen erhoben sein. Im J. 1297 erhält dieser 1040 Pfund als Abfindung für die Rechte, welche er während der Sedisvakanz auf die Kirchengüter hat; 1358 nimmt der Graf das Blutgericht und andere Hoheitsrechte in Anspruch, nicht etwa als Reichsvikar, sondern tam de iure principatus sui, quam suae superioritatis et ex antiqua consuetudine; dagegen beruft sich der Erzbischof auf die kaiserlichen Privilegien und es werden ihm auch wichtige Hoheitsrechte zuerkannt.[215] Nach allem werden wir hier höchstens ein zweifelhaftes Rechtsverhältniss annehmen dürfen; bestimmtere Beweise für den Reichsfürstenstand fehlen durchaus; auch ist beachtenswerth, dass der Erzbischof in der Urkunde von 1333 nicht genannt wird, wohl aber die Grafschaft Savoien.[216]

Von den Suffraganen dürfte der Bischof von Aosta immer die Regalien vom Grafen erhalten haben; 1191 verzichtet derselbe auf die Spolien[217]; für eine unmittelbare Verbindung des Bischofs mit dem Reiche habe ich nicht das geringste Zeugniss gefunden.

Dasselbe gilt von dem zur Provinz von Vienne gehörigen Bischof von Maurienne. Für diesen scheint sich in älterer Zeit ein anderes Abhängigkeitsverhältniss zu ergeben, indem K. Konrad 1038 dem Bischofe von Turin episcopatum Moriennensis civitatis mit allem namentlich aufgeführten Zubehör in perpetuam proprietatem schenkt.[218] An und für [297] sich dürfte eine solche Schenkung nichts auffallendes haben, wenn die entsprechenden Fälle auch durchweg die Abhängigkeit einer bischöflichen Kirche in ihren Temporalien nicht von einem andern Bischöfe, sondern von einem Erzbischöfe betreffen; doch möchten einige ungewöhnliche Formeln und der mit dem Itinerar nicht zu vereinigende Ausstellort Bedenken gegen die Echtheit der Urkunde erregen. Später wird hier die Abhängigkeit vom Grafen von Savoien, in dessen Umgebung die Bischöfe häufig vorkommen, kaum zu bezweifeln sein.

Genauer unterrichtet sind wir über ein anderes in diesen Kreis zu ziehendes Bisthum, das von Sitten, zur Provinz von Tarentaise gehörig. In Urkunde vom J. 1189 erzählt K. Heinrich, wie Graf Humbert von Savoien wegen seiner Widersetzlichkeit gegen das Reich geächtet und ihm Allod und Lehen abgesprochen sei; dass er jetzt nach dessen Tode den Sohn Thomas wieder zu Gnaden aufgenommen habe, aber: ex ipsius consensu et bona voluntate et communicato principum imperii consilio Sedunensem episcopatum ad manum imperii retinuimus specialiter, cuius ecclesie episcopi ante tempora illa de manu comitum Sabaudie per aliquod tempus recipiebant regalia. Sub ergo hac forma episcopatum illum imperio specialiter retinuimus, ut ecclesia Sedunensis et eiusdem ecclesie episcopi ad coronam imperii iure perpetuo pertineant, ac de manu imperii regalia accipiant, ad cuius rei certiorem evidentiam W. episcopum – de regalibus investivimus, qui investituram regalium Sedunensis episcopatus de manu nostra recepit, eamque omnes eius successores de manu imperii sunt recepturi. Ad ampliorem quoque Sedunensis ecclesie dignitatem et exaltationem imperiali simul et regali edicto statuimus, ut nullus de cetero Sedunensis episcopus investituram regalium nonnisi de manu imperii recipiat et a corona imperii nunquam alienetur.[219]

Seit wann hier Savoien die Investitur zustand, ist nicht klar. Erscheint Sitten unter den Bisthümern, welche 1157 an den Herzog von Zähringen kamen[220], so sollte man schliessen, dass es bis dahin Reichsbisthum war. Das wird aber doch höchst unwahrscheinlich dadurch, dass wir fast kein Zeugniss einer Verbindung des Bisthums mit dem Reiche finden; nur zur Zeit K. Heinrichs IV. finden wir den Bisohof Hermanfrid 1075 beim Könige zu Worms, wo er am Ende der Bischofsreihe steht, und 1082 und 1087 ist er sogar als Kanzler des burgundischen Reiches zu erweisen[221]; seine Nachfolger scheinen aber nie am königlichen Hofe gewesen zu sein. Die zähringische Hoheit dürfte nie wirksam geworden sein; es finden sich keine Urkunden des Herzogs für das Bisthum und in der Urkunde vom J. 1189 wird sie gar nicht erwähnt.

So bestimmt nun durch diese die Regalien dem Reiche vorbehalten wurden, so hatte das doch keinen Bestand. Schon 1224 heisst es in [298] einem Vertrage zwischen dem Grafen Thomas und dem Bischof Landerich: Dabit comes in augmentum feudorum castrum Morgex episcopo, qui spondet solvi comiti in omni sedis mutatione placitum. xv. librarum, quod una cum placito regalium solveretur. xc. libris[222]; die Regalien waren also bereits wieder an den Grafen gekommen. In einem Vertrage zwischen dem Bischof und Aimo von Faucigny, jüngerm Sohne des Grafen, heisst es dann: Episcopus Sedunensis regalia recepit a dicto Aymone, sicut praedecessores sui a comitibus Sabaudie recipere consueverunt; Aymo vero feudum de Chillon et quidquid est de feodo recepit et recognovit ab eodem episcopo sicut praedecessores sui facere consueverunt[223]; das Verhältniss wird also, ohne Rücksicht auf den Vorbehalt des Reichs, als ein althergebrachtes betrachtet.

Der Bischof scheint denn auch im dreizehnten Jahrhunderte ausser aller Verbindung mit dem Reiche zu stehen; 1252 bei einem Vertrage mit Bern nimmt dieses den römischen König, der Bischof aber nur den Papst, den Erzbischof von Tarentaise und den Grafen von Savoyen aus[224], was freilich auch in augenblicklichen Zeitverhältnissen seine Erklärung finden könnte. Nur einmal wird er als Fürst bezeichnet; K. Wilhelm leiht nämlich 1249 dilecto principi nostro episcopo Sedunensi zum Lohne seiner Treue gegen Kirche und König titulo feudali, alles dasjenige, was er den Anhängern Friedrichs und Konrads im Sprengel von Lausanne abnehmen werde.[225] Da Graf Thomas von Savoien damals in engster Verbindung mit dem gebannten Kaiser stand, so dürfte der Bischof diese Verhältnisse benutzt haben, sich reichsunmittelbar zu machen. Unter dem Bischofe Bonifaz, 1290 bis 1308, beanspruchte Graf Amadeus die Regalien des Stifts, weil dieselben vom Bischof Landerich erkauft seien, eine vielleicht mit dem Vertrage von 1224 zusammenhängende Behauptung; der Bischof machte dagegen geltend, dass schon Karl der Grosse die Regalien dem h. Theodul gegeben und dass Landerich dieselben nicht habe verkaufen können; der Graf gesteht ihm dann die Regalien zu usque in summo montis Jovis in tota terra Vallesii et usque ad aquam frigidem versus villam novam.[226] Es handelte sich in dieser Zeit also weniger mehr um ein allgemeines Abhängigkeitsverhältniss, als um möglichste Schliessung der beiderseitigen Territorien, weniger um die Verleihung, als um den Besitz der Regalien. Damit war denn auch wohl die Reichsunmittelbarkeit des Bischofs anerkannt; 1333 wird Sitten als Reichsbisthum aufgeführt, während Tarentaise und Maurienne fehlen[227]; auch das savoische Vikariat scheint dieses Verhältniss nicht geändert zu haben. Nennt sich der Bischof mindestens seit 1376 comes et praefectus Vallesii[228], so führt Bischof Jobst den Titel princeps, praefectus et comes [299] Vallesii[229] und erhält 1487 vom Kaiser die Belehnung mit den Regalien[230]; und 1521 erklärt der Kaiser zu Gunsten des Bischofs Nikolaus: ipsum cardinalem et successores eius fore et esse principes, prefectos et comites Vallesii.[231] In dieser Zeit wurden denn die Bischöfe auch den Reichsfürsten zugezählt, erscheinen in den Matrikeln und noch 1577 auf dem Reichstage; doch lösten sich die Beziehungen bei ihrem nähern Verhältniss zur Eidgenossenschaft.[232]

Von der Kirchenprovinz von Lyon gehörte nur die Metropole mit 212 dem grössten Theile ihres Sprengels zum burgundischen Reiche. Der Erzbischof von Lyon ist unzweifelhaft als Reichsfürst zu betrachten. Im J. 1157 und gleichlautend 1184 sagt der Kaiser: investivimus – Eraclium archiepiscopum et primatem Lugdunensem – de omnibus regalibus, – concessimus prefato archiepiscopo et primati Eraclio – totum corpus civitatis Lugdunensis et omnia iura regalia per omnem archiepiscopatum eius citra Ararim – in abbatiis – comitatibus, foris, duellis, mercatis – et in omnibus aliis rebus quae in Lugdunensi episcopatu ad imperium pertinent. – Sit illa civitas Lugdunensis et totus episcopatus liber ab omni extranea potestate, salva per omnia imperiali iustitia. – Caeterum ut Lugdunensi ecclesia dominum suum imperatorem Romanorum recognovisse semper exultet et gaudeat, archiepiscopum eius ampliori et eminentiori prerogativa dignitatis, quae a nostra imperiali excellentia esse possit, novo et gratuita pietate investivimus, ut sit semper videlicet sacri palatii nostri Burgundiae gloriosissimus exarchon et summus princeps consilii nostri et in omnibus faciendis agendisque nostris precipuus[233]; auch wird 1162 der Erzbischof vom Kaiser ausdrücklich als Princeps bezeichnet.[234] Der Erzbischof hatte freilich auch Regalien vom Könige von Frankreich, ein Verhältniss, auf welches wir zurückkommen, welches die Gewaltschritte des Königs, die ihn 1312 zum Besitze von Lyon führten, sehr erleichterte. Doch wurden noch im Vertrage von 1333[235] die Regalien wenigstens zum Theil als zum Kaiserreiche gehörig betrachtet und noch 1360 wird der Erzbischof vom Kaiser als princeps noster dilectus bezeichnet.[236] Ebenso erscheint in den Vikariatsverleihungen für Savoien[237] auch Lyon und der Kaiser befiehlt 1365 noch ausdrücklich venerabilibus archiepiscopo Lugdunensi, episcopis Matisconensi et Gratianopolis principibus devotis nostris dilectis, das iuramentum fidelitatis, wozu sie dem Reiche verpflichtet seien, dem Grafen von Savoien sicut nostro in hoc vicario et imperii nomine prestare.[238] Spätere Zeugnisse für eine Verbindung mit dem Reiche sind mir nicht bekannt.

Wird hier auch der Bischof von Macon als Reichsfürst bezeichnet, so gehörte allerdings von seiner Diöcese, wie von der von Chalons [300] ein Theil zum Kaiserreiche;, die Bischöfe selbst erscheinen aber sonst nie als Reichsstände und scheinen keine Regalien vom Reiche gehabt zu haben; Regalien und Spolien stehen hier dem Könige von Frankreich zu.[239]

213 Dem Erzbischofe von Vienne bestätigt K. Friedrich 1157 das Erzkanzleramt und die Regalien und sagt 1166: Viennensis ecclesia sicut inter ceteras ecclesias et metropolitanas sedes regni Burgundiae gloria et honore quasi clariori sydere refulget, ita peculiaris gratis prerogativa apud imperialem celsitudinem meruit preeminere, ut metropolitanus eius inter ceteros archiflamines principalem locum et dignitatem obtineat; et quia princeps consilii nostri et archicancellarius in regno Burgundiae et primus in aula regali et in administratione reipublice ceteris excellentiori dignitate prepolleat; eapropter – pro fidei sinceritate ac fidelis obsequii devotione, quam imperio Viennensis ecclesia hactenus exhibere studuit, eius electum Willelmum, – ad curiam nostram venientem, consueta benignitate suscepimus et recepto ab ipso hominii et fidelitatis debito de omnibus regalibus et iustitiis veteribus et novis, quas Viennensis ecclesia hactenus habere solebat, ipsum ex imperialis clementie indultu investivimus.[240] In ähnlicher Weise bestätigt 1214 K. Friedrich dem Erzbischofe die Regalien[241], so dass dessen Fürstenstand nicht zu bezweifeln sein wird; noch 1416 soll er sich denselben von K. Sigismund haben bestätigen lassen.[242]

Von den Suffraganen erwähnten wir bereits die von Genf und Maurienne. Der Bischof von Grenoble wird in kaiserlichen Regalienbestätigungen von 1161 und 1238 als princeps noster, 1178 als dilectus et honorabilis imperii nostri princeps bezeichnet.[243] Nach dem Erwerbe des Delfinats durch Frankreich scheint durch Ueberlassung des Condominium an den Delfin das Bisthum seine Selbstständigkeit verloren zu haben[244]; auffallen kann auch, dass es 1333 unter den reichslehnbaren Bisthümern nicht genannt wird[245]; dagegen nennt K. Karl bei Anlass des savoischen Vikariats den Bischof noch seinen Fürsten.[246] Den Bischof von Valence belehnt 1238 K. Friedrich, ohne ihn als Fürsten zu bezeichnen, mit den Regalien[247]; 1291 bestätigt K. Rudolf ihm dieselben[248] und bezeichnet ihn in gleichzeitiger Urkunde als Fürsten[249]; ebenso wird er 1311 und 1348 vom Kaiser bezeichnet.[250] Auch das Bisthum Dié galt für reichslehnbar; in Privilegien von 1178, welches 1238 bestätigt wird, und gleichlautend 1214 werden die Regalien der Kirche aufgezählt und hinzugefügt: De hiis itaque omnibus te imperiali sceptro et ecclesiam tuam per te omnesque successores tuos, sicut mos est, investimus.[251] Im J. 1333 werden beide Bisthümer als reichslehnbare [301] aufgeführt[252]; für ihre dauernde Unmittelbarkeit spricht auch, dass zwar 1378 der Delfin zum Reichsvikar per totum delphinatum Wiennensem – nec non per totas dyoceses Valentinensem et Diensem bestellt und ihm die Verleihung der Reichslehen zugestanden wird, aber insignibus (feudis) episcoporum, comitum et baronum – exceptis[253]; noch 1448 wird der Bischof von Valence und Dié vom Reiche belehnt.[254]

Dem gegenüber muss es nun auffallen, dass dem Bischofe von Dié, wie überhaupt den burgundischen Bischöfen bei den zahlreichen Regalienbestätigungen und sonstigen Privilegien aus den J. 1214 und 1238, durchweg nicht der Titel princeps noster, sondern nur fidelis noster gegeben wird.[255] Wir wiesen allerdings nach, dass das auch bei erwiesenen Fürsten der Fall sei und an und für sich den Fürstenstand nicht ausschliesse[256]; aber jenes ist doch Ausnahme; wo der Ausdruck so durchgreifend gebraucht wird, wie hier, würde doch daran zu denken sein, dass man den Fürstentitel ausdrücklich vermied. Es ist nun aber zu beachten, dass jene Privilegien durchweg die vorgelegten, zum Theil vollständig inserirten oder mit Aenderung der Namen wörtlich wiederholten Privilegien K. Friedrichs I. aus dem J. 1157 oder den nächstfolgenden Jahrzehnten, zum Muster nehmen, sich ihnen insbesondere auch in den Titeln genau anschliessen. Damals nun, wie wir nachwiesen[257], kam der Gebrauch, den einzelnen Fürsten als princeps noster zu bezeichnen, erst auf, war noch keineswegs allgemein; die burgundischen Bischöfe damals nur als Fideles bezeichnet zu finden, wird gegen ihren Fürstenstand nicht den geringsten Zweifel erwecken können. Am deutlichsten tritt dieser Zusammenhang durch den Umstand hervor, dass da, wo ausnahmsweise schon die Kanzlei K. Friedrichs I. einen burgundischen Bischof als Princeps bezeichnet, wie wir oben beim Bischofe von Grenoble sahen, ihr die Kanzlei K. Friedrichs II. auch darin folgt. Die Verbindung der burgundischen Stände mit der Centralgewalt des Reiches war überhaupt eine so lockere, sich nur nach längeren Zwischenräumen wirksam zeigende, dass es nicht auffallen kann, wenn der Reichskanzlei ihre Beziehungen zur Reichsverfassung vielfach unklar sein mochten und dieselbe sich daher, ohne Rücksicht auf inzwischen eingetretene Veränderungen, möglichst an den Wortlaut der alten Privilegien hielt. Die weitern Untersuchungen werden uns zugleich zeigen, dass der Fürstenstand in Burgund und Italien nicht die Bedeutung hatte, wie in Deutschland, da ihm die wichtigsten Vorrechte fehlten; auf den Titel scheint man hier vielfach erst dann Werth gelegt zu haben, als die Reichsunmittelbarkeit der burgundischen Bischöfe durch die weltlichen Gewalten mehr und mehr bedroht wurde oder thatsächlich schon verloren war. [302]

So wurden denn auch dem Bischofe von Viviers 1177, 1214 und 1236 vom Kaiser Privilegien und Regalien bestätigt, ohne dass er als Fürst bezeichnet würde; bezüglich seiner Unmittelbarkeit sagt der Kaiser 1177 bestimmt: Preterea statuimus, ut ecclesia de liberalitate camerae nostrae decorata, nullo unquam tempore aliquem, exceptio suo pontifice, dominum habeat et possessorem praeter Romanum regem vel imperatorem; et ut nulla laicalis persona rege inferior, ad ipstus civitatis dominium aspiret vel erigatur in perpetuum imperiali edicto interdicimus; nolumus enim in clericorum cervicibus saecularem dominari potestatem.[258] Doch scheinen, ähnlich wie bei Lyon, nicht alle Regalien seines am rechten Rhoneufer gelegenen Sprengels Reichslehen gewesen zu sein; wenigstens ist in dem Vertrage von 1333 nur von den Regalien des zum Kaiserreiche gehörigen Theiles die Rede; damit mag zusammenhängen, dass er später den Titel eines Fürsten von Donzere nach einer am linken Rhoneufer im Sprengel von S. Paul liegenden Besitzung seiner Kirche führte.[259]

214 In den südburgundischen Kirchenprovinzen, welche vorzugsweise das Gebiet der Grafen von Provence und Forcalquier umfassen, scheinen manche Bisthümer nicht reichsunmittelbar gewesen zu sein. In einem Theilungsvertrage vom J. 1125 erhält Ildefons von Toulouse das zur Provence gehörige Land zwischen Isére und Durance cum comitatibus et castellis et episcopatibus omnibus universis in se existentibus et ad se qualicumque modo pertinentibus; Raimund von Barcelona erhält den Theil zwischen der Durance, Rhone, dem Meer und den Alpen cum civitatibus et castellis omnibus et fortitudinibus universis archiepiscopatibus, episcopatibus et villis et territoriis omnibus, quantum dici vel numerari potest infra predictos terminos et nos habemus vel aliqua ratione vel authoritate habere debemus.[260] Gab es hier von vornherein mittelbare Bisthümer, so musste das insbesondere bei den ersten Anjou hervortretende Streben, durch Ausdehnung ihrer Hoheit auch über die unmittelbaren Bisthümer ihr Gebiet möglichst zu schliessen, sehr dadurch gefördert werden.

In der Grafschaft Forcalquier und den andern Landstrichen nördlich der Durance scheint die Reichsunmittelbarkeit doch wohl die Regel gewesen zu sein. Für den Erzbischof von Embrun liegt uns schon 1147 eine Regalienverleihung vor; K. Konrad schreibt ihm nämlich: Tibi – Ebredunensis urbis et totius episcopatus tui nostra regalia concedimus, iusticias, monetam, pedaticum, utraque strata telluris et fluminis Durantiae[261]; 1238 bestätigte K. Friedrich dieses und ein anderes Privileg von 1151[262]; 1251 soll er vom Könige Fürst genannt sein.[263] Es werden denn auch nicht allein noch 1333 die Regalien des [303] Stifts als dem Reiche zustehend betrachtet, sondern wir finden 1276 und 1350 die ausdrücklichsten königlichen Bestätigungen des Reichsfürstenstandes des Erzbischofs, freilich in Ausdrücken, welche darauf hinzudeuten scheinen, dass dieses Verhältniss früher wenig berücksichtigt sein dürfte, während es jetzt als Schirm gegen die Ansprüche des Delfin von Werth sein musste.[264] Der Erzbischof wurde noch 1432 von K. Sigismund mit den Regalien belehnt[265] und führte noch in neuerer Zeit, wo jede Beziehung zum Reiche aufgehört hatte, den Titel eines Fürsten und Grafen von Embrun.[266]

Vom Bischofe von Gap sagt 1178 der Kaiser ausdrücklich: venerabili viro ac dilecto principi nostro G. Wapincensi episcopo accepta ab ipso fidelitate et hominio omnia regalia per legitimam investituram concessimus, quae ipse et ecclesia sua ab imperio debet tenere[267], und 1184: dilecto nostro W. Vapincensi episcopo – regalia que ab imperio ipsa tenet ecclesia – nulla mediante persona possidenda; letzteres Privileg bestätigt 1238 K. Friedrich mit genauerer Angabe der Regalien.[268] Die Reichsunmittelbarkeit des Bisthums kann demnach keinem Zweifel unterliegen; wie sie verloren wurde, können wir genau nachweisen. Der Bischof, bedrängt durch die Bürger seiner Hauptstadt und seine übermächtigen Vasallen, die Delfine von Vienne, wandte sich an den Seneschall K. Karls von Anjou mit der Vorstellung: quod cum ipse et terra ecclesiae Vapincensis sint in comitatu Folcalquerii, quod deberet eum et ecclesiam Vapincensem iuvare et deffendere; dieser erklärte sich dazu bereit, wenn der Bischof sich vorher wegen seiner Temporalien zum Vasallen des Königs als Grafen von Forcalquier bekenne, wie er dazu verpflichtet sei secundum privilegium imperiale concessum per imperatorem Fredericum bonae memoriae domino Raymundo Berengario comiti Provinciae et Folcalquerii.[269] Von einem solchen Privileg ist uns nichts bekannt; es würde sich auch mit der angeführten Regalienbestätigung von 1238 nicht vereinigen lassen; und später ist es gewiss nicht gegeben, da K. Friedrich damals mit Raimund Berengar IV. verfeindet war und 1239 seinen Gegner Raimund von Toulouse ausdrücklich mit Forcalquier belehnte.[270] Das angezogene Privileg war vermuthlich lediglich ein Reichslehnbrief über die Grafschaft, wie ihn 1162 Raimund Berengar II. erhielt[271], und wie ihn auch Raimund Berengar IV. von K. Friedrich II. erhalten haben mag; in einem Falle, wo sich der Bischof selbst auf seine Angehörigkeit zur Grafschaft berief, mochte freilich auch ein solcher die königlichen Ansprüche leidlich begründen können. Unter den obwaltenden Umständen kann es jedenfalls nicht auffallen, dass der Bischof viso dicto privilegio imperiali fand, die Forderung sei conveniens et honesta et utilis sibi et successoribus suis et ecclesiae Vapincensi, und sich demnach dazu verstand, [304] quod ipse et ecclesia Vapincensis tenent et tenere debent ratione comitatus Folcalquerii, tanquam pro maiori domino, totam terram quam tenet et tenere debet in comitatu Folcalquerii et episcopatu Vapincensi – et inde facere fidelitatem et recognitionem praedicto domino regi; er verpflichtete sich zugleich Lehnsfolge zu leisten und im königlichen Lehnhofe zu Rechte zu stehen. Allerdings wurde hinzugefügt: Et praedicta omnia dictus episcopus fecit et facit salvo iure imperii.[272] Solche Vorbehalte finden sich auch sonst; so wird 1291 bei dem Vertrage über die Lehnsauftragung der angeblich alliodialen, aber erweislich 1204 und 1238 vom Reiche geliehenen[273] Herrschaft Sault an Provence bestimmt, der Vertrag solle ungültig sein: quod si contingeret vel reperiretur in futurum, pro Romano imperio praedictam terram recognitam fuisse vel recognosci debere[274]; aber das zeigt doch höchstens, dass man noch an die Möglichkeit des Wiederauflebens der ruhenden Reichsrechte dachte.

Mit der blossen Lehnshoheit begnügte sich übrigens der Anjou nicht; als der Bischof später in neue Streitigkeiten mit den Bürgern gerieth, von ihnen sogar gefangen gesetzt wurde, sah er sich 1281 zu einem Vertrage genöthigt, wodurch er dem Könige das Condominium aller Regalien zugestand, so dass die Einkünfte getheilt, die Beamten gemeinsam ernannt wurden, wogegen der König deren Vertheidigung übernahm. So leisteten denn auch später die Bischöfe unbedingt den Lehnseid für alle ihre Temporalien und zum Zeichen der Hoheit wurde bei jeder Neuwahl die Standarte der Grafen von Provence auf dem bischöflichen Palaste aufgepflanzt.[275]

In ähnlicher Weise dürften die andern zur Provinz von Aix gehörigen Bisthümer in Forcalquier ihre Unmittelbarkeit verloren haben. Dem Bischofe von Sisteron ertheilte noch 1251 K. Wilhelm ein Privileg über seine Rechte und insbesondere zwei Burgen, quae ab imperio immediate tenentur; Karl von Anjou zwang ihn aber bald darauf, ihm den Lehnseid zu leisten und auf jenes Privileg ausdrücklich zu verzichten.[276] Vom Bischofe von Apt sagt der Kaiser 1178: quod P. venerabilis episcopus Aptensis noster fidelis et dilectus ad nostram curiam in praesentiam nostram venit et facta nobis et imperio debita fidelitate cum hominio regalia nostra – a manu nostra per rectam investituram recepit; in einem gleichzeitigen Briefe nennt er ihn ausdrücklich dilectum principem nostrum.[277] Aber 1303 und 1310 leistete er dem K. Robert von Anjou den Lehnseid, ebenso 1440 und 1482 dessen Nachfolgern, so dass die Bestätigung, welche ihm und zwar als Princeps 1355 K. Karl über seine alten Privilegien ertheilte[278], höchstens Veranlassung werden mochte, dass der Bischof auch später den Fürstentitel führte.[279]

[305] Aus dem Gesagten erklärt sich denn auch, wesshalb wir 1333 die Regalien von Gap, Sisteron und Apt nicht als reichslehnbar erwähnt finden.[280]

Dem Erzbischofe von Arles schreibt schon 1136 K. Lothar tanquam 215 fideli et principi suo[281]; K. Konrad verleiht ihm 1144 die einzeln aufgezählten Regalien der Stadt und des Erzbisthums[282]; es ist das die älteste Beurkundung einer Regalienverleihung, welche mir bekannt geworden ist. Der Kirche von Arles, weil sie speciali ratione imperio pertinet, utpote quae ab antiquis temporibus principalis sedes regni Burgundiae esse dinoscitur, bestätigt der Kaiser 1178 ihre Privilegien[283]; 1214 bestätigt ihm K. Friedrich alle Regalien seines Sprengels, so, dass ihm die eine Hälfte aller Einkünfte zustehen solle, während die andere, welche nicht erwähnt ist, wohl dem Reiche vorbehalten blieb, und sagt ausdrücklich, dass er niemandem, als den römischen Kaisern und Königen unterworfen sein solle; 1238 belehnt er mit dem Szepter den vor ihm erschienenen Erzbischof mit den Regalien seiner Kirche, und fügt ausdrücklich hinzu: ita tamen, quod idem archiepiscopus et successores sui eadem regalia tantum a nobis et imperio teneant et etiam recognoscant et eadem de dominio nostro et imperii aliquo tempore subtrahere non intendant[284]; hier, wie noch mehrfach[285], wird der Erzbischof vom Kaiser ausdrücklich als dilectus princeps noster bezeichnet.

Während der Graf von Provence 1143 und später als Lehnsträger des Erzbischofs erscheint[286], ist von einer Lehnspflicht dieses gegen weltliche Herrscher, ausser den Kaiser, in früherer Zeit nichts bekannt. Zum J. 1238 wird dann aber berichtet, der Erzbischof von Embrun sei zugegen gewesen bei dem hominio, quod Aquis Sextiis exhibuerunt Raimundo Berengario 24. Apr. eiusdem anni J. Arelatensis, R. Aquensis archiepiscopi, R. Forojuliensis, R. Tolonensis, B. Antipolitanus, H. Diniensis, G. Venciensis, P. Glandatensis episcopi una cum P. abbate S. Victoris, F. Forojuliensi, G. Tolonensi, G. Diniensi et G. Senecensi prepositis.[287] Auch dem Karl von Anjou, welcher seinen Titeln auch den eines dominus Arelatis[288] zufügte, schwur der Erzbischof 1250 und 1254 homagium et fidelitatem[289]; allerdings nur für einzelne genannte Besitzungen, welche auch in den kaiserlichen Briefen nicht unter den reichslehnbaren Regalien aufgeführt werden.

Später finde ich auch einen solchen Lehnseid nicht mehr erwähnt; es scheint vielmehr, dass der Erzbischof sich wenigstens formell den Anjou gegenüber in seiner Reichsunmittelbarkeit zu behaupten wusste. Im J. 1312 wurde er vom Kaiser mit den Regalien belehnt, und zwar unter einer ganz ähnlichen Klausel, wie wir sie oben aus dem Lehnbriefe [306] vom J. 1238 anführten[290]; 1333 wird Arles unter den reichslehnbaren Bisthümern aufgeführt; 1442 nimmt K. Friedrich den Erzbischof, principem et amicum nostrum carissimum, und seine Kirche in den Reichsschutz[291]; noch später nannte sich derselbe einen Fürsten von Montdragon.[292] Es beruhte ja auch die besondere staatsrechtliche Stellung der sogenannten Terrae adjacentes, zu welchen die erzbischöflichen Besitzungen gehörten, noch später darauf, dass sie als reichsunmittelbar der Provence nicht einverleibt waren.[293]

Von den Suffraganen von Arles nördlich der Durance werden die von S. Paul Trois-Châteaux, Orange und Avignon noch 1333 als Reichsbisthümer bezeichnet.[294] Für den ersteren finden wir 1154, dann in wörtlicher Wiederholung 1214 und 1238 kaiserliche Regalienbestätigungen[295] ohne Gebrauch des Fürstentitels, wie nach früher Gesagtem nicht auffallen kann.[296] Etwaige Reste seiner Unmittelbarkeit verlor er 1408 durch Eingehung eines Condominium mit dem Delfin, wonach alle bischöflichen Temporalien beiden in Zukunft gemeinsam zustehen sollten.[297] Ueber die bezüglichen Verhältnisse des Bischofs von Orange ist mir näheres nicht bekannt. Der Bischof von Avignon wird 1157 laut einem 1238 bestätigten Privileg vom Kaiser nach Ablegung des Lehnseides mit allen Regalien seiner Kirche belehnt[298]; in weitern undatirten Urkunden bezeichnet K. Friedrich I. ihn als dilectum et honestum principem nostrum und erklärt ausdrücklich, dass er in seinen Temporalien Niemandem, als dem römischen Reiche unterworfen sei.[299] Für einzelne Besitzungen der Kirche aber leistete er 1309 dem K. Robert als Grafen von Provence den Treueid.[300]

Die Regalien der Bisthümer der Grafschaft Venaissin, Vaison, Carpentras und Cavaillon, werden weder 1333 erwähnt, noch ist mir irgend eine ältere Regalienbestätigung oder ein anderes kaiserliches Privileg für dieselben bekannt. War nun in dem Vertrage von 1125 auch von Bisthümern nördlich von der Durance die Rede, welche den Grafen unterworfen seien, so dürfte zunächst an diese zu denken sein. Vom Bischofe von Carpentras wird erwähnt, dass er 1235 dem Grafen von Toulouse als Gebanntem den Lehnseid weigerte; 1239 erklärt er dann ausdrücklich, dass er die Stadt Carpentras und andere genannte Besitzungen von Raimund von Toulouse, welcher 1235 vom Kaiser mit der Grafschaft Venaissin belehnt war, zu Lehn trage und dass er per nos et successores nostros nomine ecclesiae supradictae fecisse sacramentum fidelitatis vobis domino comiti supradicto – et osculum fidei praestitisse.[301] Die Bischöfe von Vaison und Cavaillon wurden 1282 vom Rektor der Grafschaft Venaissin ad consilium maioris curiae [307] geladen[302]; überliess der Bischof von Carpentras erst 1320 die weltliche Hoheit über seine Stadt dem Papste, so ist damit nicht unvereinbar, dass die Temporalien schon früher von den Grafen geliehen wurden. Wird derselbe 1350 von K. Karl zugleich mit den Bischöfen von Turin und Digne als Fürst bezeichnet[303] and soll der von Cavaillon noch 1577 die Reichsabschiede unterzeichnet haben[304], So wird darauf bei Beurtheilung der ältern Verhältnisse kaum viel Gewicht zu legen sein.

Südlich von der Durance gehörten zur Provinz von Arles noch die Bischöfe von Marseille und Toulon. Von letzterm ist mir nichts bekannt, was auf Unmittelbarkeit schliessen liesse, und 1238 fanden wir ihn ausdrücklich unter den Vasallen des Grafen von Provence genannt.[305] Dem erstern werden 1164 in einem, 1222 erneuerten Privileg die Besitzungen seiner Kirche vom Kaiser bestätigt und ausdrücklich bestimmt, dass er und seine Kirche in den Temporalien nur dem Reiche unterworfen sein sollen[306]; es werden denn auch noch 1333 die Regalien als reichslehnbar betrachtet. Doch hatte sich der Bischof schon 1320 dazu verstanden, dem K. Robert als Grafen von Provence den Lehnseid für alle Besitzungen seiner Kirche von der Durance bis zum Meer, und von den Alpen bis zur Rhone zu leisten.[307]

Ist in dem Theilungsvertrage 1125 auch von Erzbisthümern als 216 Bestandteilen der Grafschaft südlich von der Durance die Rede, so kann das, wenn wir von Arles absehen, wohl nur den Erzbischof von Aix treffen. Allerdings wird derselbe 1225 vom Kaiser mit dem von Arles zusammen, als Fürst bezeichnet[308]; legen wir aber darauf kein Gewicht, so fehlt uns jeder Anhaltspunkt für die Vermuthung der Reichsunmittelbarkeit. Dagegen erscheint 1238 der Erzbischof als Vasall von Provence[309] und 1257 erklärt er ausdrücklich, quod – tenet et tenere debet pro excellentissimo d. Carolo filio regis Franciae et d. Beatrice eius uxore omnia temporalia, quae habet vel habere potest Aquensis archiepiscopus in comitatibus Provinciae et Forcalquerii.[310]

Höchst wahrscheinlich dürften auch die Suffragane von Aix südlich der Durance, die Bischöfe von Riez und Fréjus, dann die Suffragane von Embrun, nämlich die Bischöfe von Digne, Senez, Glandève, Nizza, Vence und Grasse niemals reichsunmittelbar gewesen sein. Kaiserliche Privilegien für diese Bischöfe scheinen, abgesehen von einem Bestätigungsbriefe K. Wilhelms von 1251 für den von Grasse, in welchem aber weder er als Fürst, noch seine Besitzungen als reichslehnbar bezeichnet sind[311], nicht bekannt zu sein; eben so wenig sind dieselben als Fürsten nachzuweisen; nur dass 1350 K. Karl die Bischöfe von Turin, Digne und Carpentras als principes et devotos nostros dilectos bezeichnet[312]; seine Kanzlei war überhaupt, wie wir noch mehrfach sehen [308] werden, ziemlich freigebig mit dem Fürstentitel auch da, wo er früher nicht üblich war. Dagegen dürften sie sämmtlich, und zwar schon vor den Zeiten der Anjou, die Temporalien von den Grafen von Provence erhalten haben; so sagt Graf Ildefons im J. 1203: concedo tibi R. d. gr. Forojuliensi episcopo fideli nostro et omnibus successoribus tuis in perpetuum omnes justitias hominum qui sunt vel erunt in posterum in tenemento Forojuliensis ecclesiae [313]; 1237 verkauft Raimund Berengar dem Bischofe alle seine Rechte in Stadt und Gebiet von Grasse, aber excepto dominio suo majori [314]; endlich sahen wir bereits, dass die Bischöfe von Fréjus, Digne, Glandève, Vence und Grasse 1238 dem Grafen den Treueid leisteten [315]; ist mir für Riez und Senez kein Beleg bekannt, so dürfte ihre Stellung kaum eine andere gewesen sein. Im Vertrage von 1333 wird denn auch keines dieser Bisthümer, sondern nur die Grafschaft Provence aufgeführt.

Fassen wir das Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass in Burgund die Reichsunmittelbarkeit der Bisthümer wohl im allgemeinen die Regel bildet, sich aber doch nicht so durchgreifend findet, wie im deutschen Königreiche. Der Fürstenstand scheint auch hier in näherer Verbindung zu derselben zu stehen, insofern die Bischöfe, welche wir bestimmt als Fürsten bezeichnet finden, sich durchweg auch als reichsunmittelbar nachweisen lassen. Doch dürften die von uns beigebrachten Zeugnisse an und für sich kaum hinreichen zur Begründung der Behauptung, dass alle reichsunmittelbaren Bischöfe auch als Reichsfürsten galten. Zum Theil erklärt sich das aus der Dürftigkeit der Zeugnisse. Wir können aber weiter nicht läugnen, dass bei burgundischen Bischöfen der Fürstentitel häufig fehlt, wo er nach Analogie des Kanzleigebrauchs bei Bezeichnung deutscher Bischöfe zu erwarten wäre, und zwar schien es, dass die Reichskanzlei im dreizehnten Jahrhunderte keine den damaligen geänderten Verhältnissen entsprechende selbstständige Ansicht über die staatsrechtlichen Verhältnisse der burgundischen Stände hatte, da sie sich auffallend ängstlich an die vorgelegten ältern Privilegien hält. [316] Dann werden wir aber auch wohl von vornherein schliessen dürfen, dass der Fürstenstand hier, wenn wir von Hochburgund absehen, nicht dieselbe hervorragende Bedeutung hatte, wie in Deutschland; und die Untersuchungen über die fürstlichen Vorrechte werden das allerdings bestätigen.

217 Bei Erörterung der Frage, welche von den italienischen Bischöfen Reichsfürsten waren, treffen wir auf ähnliche Schwierigkeiten. Müssen wir es bei einzelnen geradezu als Zufall betrachten, dass wir sie etwa in einer vereinzelten Stelle Fürsten genannt werden, so finden wir wieder andere, bei welchen die Kennzeichen des Reichsfürstenstandes eben so häufig hervortreten, wie bei den mächtigsten deutschen Bischöfen; wie das in Burgund vorzugsweise solche waren, wie Bisanz und Basel, [309] bei welchen nähere Beziehungen zum deutschen Königreiche vielfach hervortreten, so trifft das auch hier insbesondere Kirchenfürsten, wie die von Aglei und Trient, bei welchen es zweifelhaft sein kann, ob wir sie überhaupt den italienischen Ständen zuzählen dürfen; eine Frage, auf welche wir bei anderer Gelegenheit zurückkommen.

Der Patriarch von Aglei wird sehr häufig als Reichsfürst bezeichnet; 1161 wird er vom K. Friedrich, 1206 von K. Philipp mit den Regalien belehnt [317], welche auch sonst häufig als reichslehnbar bezeichnet werden; die letzte mir bekannt gewordene Reichsbelehnung ist vom J. 1410.[318]

Dagegen waren eine Anzahl Suffragane des Patriarchen nicht reichsunmittelbar, sondern diesem in ihren Temporalien unterworfen. Unecht ist allerdings die Urkunde K. Karls vom J. 803, durch welche er dem Patriarchen die episcopatus sex, unum videlicet Concordiensem, alium Utinensem, tertium illum qui apud Civitatem novam Histriae constitutus esse noscitur, quartum vero Ruginensem, quintum Petenensem, sextum Tarsaticensem schenkt; auch eine Bestätigungsurkunde K. Ottos vom J. 996 muss wenigstens in der betreffenden Stelle interpolirt sein, worauf schon das hindeutet, dass an dreien der genannten Orte Bisthümer überhaupt nicht nachweisbar sind.[319] Dann aber bestätigt 1040 in einer anscheinend unverdächtigen Urkunde K. Heinrich dem Patriarchen nebst andern Besitzungen auch omnes episcopatus, welche er von seinen Vorfahren erhalten [320]; es dürfte sich das zunächst auf die in jenen Fälschungen genannten Bisthümer, also Concordia, Città nuova oder Emona und Pedena beziehen; dass bereits damals, wie später, alle istrischen Bisthümer dem Patriarchen zustanden, ist unwahrscheinlich, da der Kaiser wenige Tage vorher dem Bischofe von Triest alle Schenkungen seiner Vorfahren bestätigt [321]; das Bisthum Parenzo wurde dem Patriarchen erst 1081 vom Könige geschenkt.[322] Am genauesten sind wir über den Erwerb des Bisthums Belluno unterrichtet. K. Friedrich sagt 1160: Nos – venerabili patriarchae P. – Bellunensem episcopatum, quem antecessores nostri reges et imperatores habuerunt et usque ad nos destinaverunt, cum toto comitatu et arimaniis et omni iurisdictione et cum omni integritate juris et honoris pleniter dedimus et concessimus; et omne jus nostrum de praedicto episcopatu et integro eius comitatu in ipsum patriarcham et per eum in Aquilejae ecclesiam et in omnes – successores de caetero habendum transfundimus; – statuentes quoque praecipimus, ut quicumque de caetero in Bellunensi episcopatu substitui ac praesidere debet, a venerabili patriarcha Aquileiae P. eiusque successoribus investituram episcopatus recipiat et de omni jure regalium nostrorum ei vel successoribus respondeat.[323] Die Urkunde ist um so wichtiger, als sie aus [310] staufischer Zeit die einzige auf Vergabung eines Bisthumes lautende sein dürfte und der Zusammenhang zwischen Investitur und Unmittelbarkeit in ihr besonders deutlich hervortritt. Doch war die Schenkung zunächst von keinem Bestand. Patriarch Peregrin starb im August 1161; schon im September erklärte der Kaiser im Widerspruche mit der frühern Urkunde, dass er das Bisthum dem verstorbenen Patriarchen personaliter geschenkt, jetzt aber mit Rücksicht auf die Verdienste des Bischofs von Belluno und pro fidelium principum nostrorum interventum, was nach entsprechenden Fällen zu urtheilen, das entscheidende gewesen sein dürfte: ipsum episcopum Ottonem – liberum ad manus nostras et ad honorem et servitium imperii denuo recipimus et universa regalia ad episcopatum Belluni pertinentia ipsi cum integritate reddidimus, ipsumque episcopum cum toto episcopatu Belluni et cum omni jure et honore suae libertati restituimus et donamus, – ita ut de caetero ad nullum habeat respectum, nisi ad solum imperium et imperatores Romanorum.[324] Dennoch scheint es, dass der neugewählte Patriarch Ulrich, als er, nachdem er dem Gegenpapste Treue gelobt, vom Kaiser investirt wurde, auch die Belehnung über Belluno erhielt; denn kurz darauf schreibt der kaiserliche Notar Burchard, er sei mit dem Patriarchen gesandt in regalia tam patriarchatus quam episcopatus Belunensis ipsum inducturus.[325] Im J. 1180 bestätigt dann der Kaiser dem Patriarchen alle Besitzungen seiner Kirche, und darunter ausdrücklich regalia omnium episcopatuum Istriae, Tergestini, Polensis, Parentinensis, Pectenensis, Civitatis novae, also ausser den früher genannten auch Triest und Pola; weiter regalia Concordiensis episcopatus; regalia Bellunensis episcopatus [326]; eine ziemlich gleichlautende Bestätigung vom J. 1214 lässt unter den istrischen Bisthümern das von Pedena aus, nennt dagegen das von Justinopolis oder Capo d’Istria [327]; es dürfte wohl nicht zu bezweifeln sein, dass in beiden Fällen alle istrischen Bisthümer gemeint seien.

Für Belluno, seit 1204 mit dem Bisthume Feltre vereint, dürfte die Hoheit des Patriarchen unwirksam geworden sein; in allen übrigen Bisthümern blieb sie wohl in Kraft. Für keines derselben ist eine Reichsbelehnung mit den Regalien bekannt; bestätigt K. Rudolf 1291 dem Bischofe von Parenzo ein kaiserliches Privilegium vom J. 983 und sagt er dabei, dass er ihn mit dem darin Geschenkten aufs neue investire [328], so werden wir das kaum hieherziehen dürfen. Wir werden denn auch ziemlich sicher annehmen dürfen, dass keiner dieser Bischöfe zu den Reichsfürsten zählte. In Kaiserurkunden heisst der Bischof von Triest 1230 fidelis noster [329]; auch K. Rudolf nennt 1291 den von Parenzo nur devotum nostrum charissimum, spricht im Eingange nur von praelatorum devotione, während sich gerade in dieser Zeit in den [311] Eingangsformeln der für Fürsten bestimmten Urkunden sehr gewöhnlich allgemeinere Beziehungen auf den Fürstenstand finden; den Fürstentitel weiss ich dagegen für keinen jener Bischöfe nachzuweisen. Während wir sie sehr regelmässig am Hofe des Patriarchen finden, welcher sie auch, wie etwa 1150 die von Concordia und Triest [330], seinen Fideles zuzählt, erscheinen sie nur ganz vereinzelt am kaiserlichen Hofe; und in den wenigen Kaiserurkunden, in welchen die Bischöfe von Triest, Concordia und Pola neben anderen Bischöfen vorkommen, stehen sie durchaus am Ende [331]; finden wir 1142 die Bischöfe von Concordia und Feltre unmittelbar hinter dem Patriarchen vor deutschen Bischöfen [332], so sind sie offenbar nur ihrem Metropoliten zugeordnet; dem Bischofe von Seckau geht der von Triest allerdings einmal vor, wie er ihm ein anderesmal nachfolgt [333]; das war nun aber auch gerade ein Bischof, welcher eine ganz entsprechende staatsrechtliche Stellung einnahm.[334]

Die Bischöfe der Veroneser Mark, Suffragane von Aglei, 218 nämlich Treviso, Vicenza, Padua, Verona, Feltre und Ceneda dürften unmittelbar gewesen sein. Dem Bischofe von Verona schreibt der Kaiser 1154 als dilecto principi suo und 1186 belehnt er ihn de toto honore et districtu, quod imperium habet in episcopatu et comitatu Veronae, secundum antiquum consuetum usum; quo facto praenominatus episcopus statim fecit ei fidelitatem sicut principi (princeps ?) suo imperatori.[335] Der Bischof von Feltre wird 1160 fünf deutschen Fürstbischöfen vorgestellt [336], und noch 1360 vom Kaiser ausdrücklich als Fürst bezeichnet.[337] Der von Padua wird 1220 und 1237 mit den Regalien belehnt, doch ohne dass ihm der Fürstentitel gegeben würde.[338] Der Gebrauch desselben erscheint denn auch hier viel willkürlicher gewesen zu sein, als bei deutschen Bischöfen. So sagt der Kaiser 1220: de consilio venerabilium principum nostrorum, patriarche Aquilegensis, episcoporum Tridentini, Brissinensis, Vincentinensis, Paduanensis, Feltrensis, Mantuani, Cremonensis, Bergamensis, Laudensis, Parmensis, Astensis et Taurinensis [339], so dass es scheinen muss, man habe die italienischen Bischöfe wohl durchweg als Fürsten betrachtet; auffallen muss es dann aber, dass z. B. 1232 der Kaiser die Bischöfe von Padua, Vicenza und Treviso nur als fideles nostri bezeichnet [340], woraus sich etwa schliessen liesse, es habe allerdings nichts im Wege gestanden, jeden unmittelbaren italienischen Bischof als Fürsten zu bezeichnen, er habe sich aber doch auch durch Vermeidung des Titels nicht verletzt fühlen können.

Beim Bischofe von Trient aber ist eine Stellung, welche der der deutschen Fürstbischöfe durchaus entsprach, gar nicht zu bezweifeln; er erscheint in ihrer Reihe, wird häufig bestimmt als Fürst bezeichnet, [312] wie es auch an Zeugnissen über die Belehnung mit den Regalien nicht fehlt [341]; er führte zudem jederzeit eine Stimme im Reichsfürstenrathe.

219 Die lombardischen Bischöfe werden in früherer Zeit durchweg vom Reiche mit den Regalien belehnt sein; weltliche Herren, an welche sie ihre Unmittelbarkeit hätten verlieren können, gab es hier kaum; auch ist mir nur ein Beispiel bekannt, dass ein Bischof von einem andern abhängig gewesen sei. Als der Erzbischof von Mailand 1025 zur Anerkennung K. Konrads nach Deutschland ging, erhielt er von ihm, wie Anselm erzählt, praeter dona quamplurima Laudensem episcopatum, ut sicut consecraverat, similiter investiret episcopum, und bei der nächsten Erledigung wusste der Erzbischof sein Recht der Investitur mit Ring und Stab wirklich geltend zu machen [342]; doch war auch das nur ein vorübergehendes Verhältniss. Es trat nun aber hier eine Entwicklung ein, wodurch die Bischöfe ihre Regalien thatsächlich an die Städte verloren. Vielfach freilich so, dass der Form nach der Bischof sie noch vom Reiche erhielt, und von ihm erst die Stadt; oder dass wenigstens für einzelnes Reichsgut, was dem Bischofe geblieben war, noch eine Reichsbelehnung stattfinden konnte. Vielfach mochten aber den Bischöfen ihre Regalien so entfremdet werden, dass an eine Reichsbelehnung überhaupt nicht mehr gedacht wurde; dadurch wurden sie denn freilich keinem andern Reichsstande unterworfen, sie waren aber ihrer weltlichen Bedeutung ganz entkleidet, waren lediglich Kirchenfürsten, ohne bestimmtere Beziehungen zum Reiche, als sie jeder Unterthan hatte. Behauptet der Papst 1159: Episcopos Italiae solum sacramentum fidelitatis sine hominio facere debere domino imperatori; und antwortet darauf der Kaiser: Episcoporum Italiae ego quidem non affecto hominium, si tamen et eos de nostris regalibus nihil delectat habere [343], so ergibt sich daraus freilich noch nicht, dass es in Ober-Italien Bischöfe ohne Regalien gab; es handelt sich nur darum, ob der Kaiser, wie erst Friedrich I. beansprucht zu haben scheint, dafür den Lehnseid verlangen könne. Bezeichnender dafür ist eine Erzählung des Arnold von Lübeck, bei dem es um 1186 heisst: Filius vero imperatoris perturbationis huius causa non parva extitit. Nam sub ipso tempore in Longobardia positus, episcopum quendam ad se accersiri jussit, cui etiam dixit: Dic clerice, a quo investituram pontificalem suscepisti? Et ille: A domino papa. Cui rex rursum: Dic ait, a quo investituram pontificalem suscepisti? Et ille: A domino papa. Cumque tertio eisdem verbis eum requisisset, dixit episcopus: Domine, nihil de regalibus possideo, nec ministeriales nec curtes regias habeo: iccirco de manibus domini papae parochiam, cui praesum, teneo. Tunc indignatus rex praecepit servis suis, ut pugnis eum caederent, et eum in luto platearum conculcarent.[344]

[313] Es liesse sich hier zunächst an das Rechtsverhältniss denken, welches wir bereits bezüglich der Bisthümer Bamberg und Kamin erwähnten [345], dass nämlich Bischöfe bezüglich ihrer Temporalien lediglich dem römischen Stuhle unterworfen waren. In Burgund gab es solche nicht; zahlreich waren sie dagegen in Italien, und 1122 im Wormser Konkordate wird ausdrücklich bestimmt, der Kaiser solle den Bischöfen des Reichs ausserhalb Deutschland binnen sechs Monaten nach der Konsekration die Regalien mit dem Szepter ertheilen: exceptis omnibus que ad Romanam ecclesiam pertinere noscuntur.[346] Solche waren hier zunächst die Bischöfe von Pavia und Piacenza, vom Kämmerer Cencius als domini papae bezeichnet [347]; es ist mir denn auch für sie weder eine kaiserliche Regalienverleihung bekannt, noch irgend eine Stelle, in welcher sie Reichsfürsten genannt werden.

Dass sich aber jene Erzählung Arnolds gerade auf einen der päpstlichen Bischöfe beziehe, ist kaum wahrscheinlich, es würde dieses besondere Rechtsverhältniss schwerlich unberührt geblieben sein. Die ganze Entwicklung Oberitaliens kann gewiss den Gedanken an Bischöfe, welche nach Verlust ihrer Regalien nicht mehr Reichsstände waren, nur nahe legen. Und zwar dürfte das selbst den Metropoliten, den Erzbischof von Mailand, treffen. Im J. 1185 verleiht der Kaiser den Mailändern alle Regalien in archiepiscopatu Mediolanensi sive in comitatibus Seprii, Martesane, Burgarie, Leucensi, so weit sie nicht an andere verliehen seien.[348] Dass hier insbesondere die früher dem Erzbischofe zustehenden Regalien unmittelbar der Stadt geliehen seien, ist doch schwerlich zu bezweifeln; von einer kaiserlichen Belehnung für den Erzbischof ist mir denn auch nichts bekannt; und dem entspricht nur, wenn ich den Erzbischof nie als Reichsfürsten bezeichnet finde, eine Mitwirkung desselben bei Reichsangelegenheiten überhaupt so wenig hervortritt, dass, wenn er dem Reiche noch verpflichtet war, die häufige feindselige Stellung der Lombarden zur Erklärung dieses Umstandes kaum ausreichen dürfte. Unter den Kardinälen, Prälaten, Fürsten und Edlen, vor welchen K. Rudolf 1275 Okt. 20 zu Lausanne dem Papste schwur, erscheint auch der Erzbischof von Mailand, nur dem von Lyon nachstehend, aber vor denen von Ravenna, Embrun und Bisanz; er allein fehlt aber von den Erzbischöfen unter den Zeugen der in den gewöhnlichen Formen der Reichskanzlei am folgenden Tage ausgefertigten ausführlichern Versprechungsurkunde [349]; das mag Zufall sein, vielleicht aber auch eine Andeutung, dass er, wie die Kardinäle, nur als Würdenträger der Kirche, nicht als Fürst des Reiches auf dem Tage war.

Finde ich für mehrere lombardische Bischöfe, wie die von Crema, Tortona, Alba weder eine Belehnung, noch den Fürstentitel, während die von Cremona, Bergamo, Asti nur in der für genauere staatsrechtliche [314] Unterscheidungen wenig Gewähr bietenden Fürstenreihe von 1220 erscheinen [350], so muss dahingestellt bleiben, inwieweit dabei der Zufall wirksam sein mag, oder aber auf ein ähnliches Verhältniss geschlossen werden darf.

Für manche andere dagegen lassen sich Regalienverleihung oder Fürstentitel oder auch beides bestimmt nachweisen. Den von Mantua nennt der Kaiser 1159 und 1178 seinen Fürsten [351]; noch 1452 heisst er noster et imperii sacri princeps [352]; der von Brescia wird 1311 belehnt und heisst noch 1477 Fürst.[353] Der von Lodi, dessen frühere Unterwerfung unter Mailand wir bereits erwähnten, wird 1164 als Fürst vom Kaiser mit den Regalien belehnt [354]; noch bestimmter heisst es in Belehnungsurkunden 1310 und 1311: Episcopus Laudensis noster et imperii princeps – fuit investitus tamquam princeps et more principis per ceptrum regale de suis iustis et antiquis feudis et regaliis – et stola posita super collum fecit iuramentum fidelitatis; und: regalia feuda principatus pontificalis, quem obtinet, sibi de regia liberalitate concessimus.[355] Den von Como nennt der Kaiser 1163 seinen Fürsten und belehnt ihn 1311.[356] Der von Vercelli wird 1191 [357], der von Novara 1155, dann noch 1395, 1438, 1529 in Kaiserurkunden als Reichsfürst bezeichnet.[358] Für den von Ivrea findet sich 1219, für den von Acqui 1311 eine Reichsbelehnung.[359] Für den Fürstenstand des Bischofs von Turin wüsste ich, obwohl er bei seiner häufigen Verwendung in Reichsgeschäften kaum zu bezweifeln sein dürfte, nur sein Erscheinen in der Fürstenreihe 1220 anzuführen.[360] Wir bemerkten früher, dass die Grafen von Savoien schon 1077, doch erfolglos, nach den ihnen nächstliegenden italienischen Bisthümern strebten.[361] K. Wilhelm schenkte dann 1252 dem Grafen alle Reichsrechte in der Stadt und der Diözese Turin, nur mit Ausnahme der Lehen der Markgrafen von Montferrat und Saluzzo; weiter die Stadt Ivrea und das ganze Canavese; hatten die Bischöfe bis dahin ihre Reichsunmittelbarkeit bewahrt, so wurde sie jetzt unzweifelhaft verloren; denn durch königliche und päpstliche Briefe werden auch die Bischöfe von Turin und Ivrea aufgefordert, dem Grafen zu gehorchen.[362] Wird der von Turin noch 1350 mit andern Bischöfen, deren Fürstenstand sehr zweifelhaft ist, als Fürst bezeichnet [363], so wird das schwerlich auf eine Aenderung des Verhältnisses schliessen lassen; eine neue Bestätigung erhielt es 1356 durch die auch die Sprengel von Turin und Ivrea umfassende Verleihung des Vikariats.[364]

[315] 220Für eine Verbindung der ligurischen Bischöfe mit dem Reiche fehlen fast alle Zeugnisse. Der Erzbischof von Genua wird nebst dem von Pisa 1313 vom Kaiser als sein Fürst und Rath bezeichnet [365]; dass er auch früher als solcher galt, muss doch sehr zweifelhaft erscheinen. Von dem Bischofe Johann von Savona sagt 967 der Kaiser: quem nuper investivimus de episcopatu Savonensi [366]; aus einer längern Vorstellung über die bischöflichen Rechte an den Kaiser 1313 scheint kaum hervorzugehen, dass er noch vom Reiche belehnt war.[367] Im J. 1192 zählt Gencius camerarius die Bisthümer Genua, Savona, Bobbio, Brugneto zu den päpstlichen [368], was Einfluss gehabt haben könnte; für Marone, Albenga und Ventimiglia würde auch dieser Anhalt fehlen; die Uebermacht der Stadt Genua dürfte hier das Entscheidende gewesen sein.

221In der die Romagna und Aemilien umfassenden Kirchenprovinz von Ravenna dürfen wir mehrere Bischöfe unzweifelhaft den Reichsfürsten zuzählen. Zunächst den Metropoliten selbst; K. Friedrich ertheilt ihm 1160 die investitura archiepiscopatus Ravennatensis [369] und hier, wie in spätern Kaiserurkunden wird er als Fürst ausdrücklich bezeichnet.[370] Ebenso der Bischof von Bologna 1194 und in einer Regalienbestätigung vom J. 1220.[371] Dem Bischofe von Parma schenkt der Kaiser 1187 eine Burg: de quo ipsum – in facie curie solemniter per feudum investimus et ut illud – honorifice teneat et habeat, sicut alia regalia, quae a nobis habet et tenet, und in der Eingangsformel wird ausdrücklich hingewiesen auf die capitales Romani columpnas imperii videlicet illustres principes nostros; 1210 werden ihm die Regalien bestätigt; noch 1355 wird er vom Kaiser ausdrücklich als Fürst bezeichnet.[372] Der Bischof von Imola erscheint 1223 unter einer Reihe Fürsten, welche als solche von den Magnaten sehr bestimmt geschieden werden [373]; 1226 wird er dann wieder vom Kaiser nur als sein Getreuer bezeichnet.[374]

Die Besitzungen des Bischofs von Sarsina, seines Getreuen, nimmt der Kaiser 1220 in seinen Schutz: et recepto a te fidelitatis iuramento de praedictis omnibus te in nostra presentia constitutum corporaliter investimus.[375] Und für den Bischof von Modena heisst es 1160: universa regalia Mutinensis ecclesiae nova et vetera olim, per reges et imperatores eidem ecclesiae rationabiliter concessa predicto venerabili episcopo et eius successoribus concedimus et confirmamus.[376] Trotz dieser Belehnung mit den Regalien finden wir nun den Bischof von Modena 1230 in ganz unzweideutiger Weise als Nichtfürsten bezeichnet [377], ein Umstand, welcher es sehr zu erschweren scheint, die Reichsunmittelbarkeit der Bischöfe mit ihrem Fürstenstande in durchgreifende [316] Verbindung zu setzen. Möglich wäre es allerdings, da wir von einer spätern Regalienbestätigung für den Bischof nicht wissen, dass derselbe in der Zwischenzeit dieselben verloren hätte.

Bei allen übrigen hieher gehörigen Bischöfen lässt sich nun weder der Fürstentitel, noch eine Reichsbelehnung nachweisen; den Bischof von Reggio fanden wir sogar wiederholt ausdrücklich als Nichtfürsten bezeichnet [378]; schreibt der Kaiser 1185: dilectissimo et suo fideli principi G. Ravennatis ecclesie archiepiscopo, A. Liviensi, L. Cesenati episcopis et omnibus Ravennatis ecclesie suffraganeis [379], so würde die ausschliessliche Bezeichnung des Erzbischofs als Fürsten doch kaum zu rechtfertigen sein, wenn auch die Suffragane den Titel beanspruchen konnten; scheint es zu widersprechen, wenn der Kaiser 1117 neben den Bischöfen von Vicenza, Vercelli, Feltre u. a. auch den von Forli zu seinen Principes zählt [380], so müssen wir uns erinnern, dass uns aus der Zeit des ältern Fürstenstandes überhaupt jeder Beleg dafür fehlt, dass nicht alle Bischöfe ihm zugezählt seien. Für Reggio liegt eine genügende Erklärung nicht fern; denn 1063, 1080 und 1209 bestätigt der König dem Erzbischofe von Ravenna episcopatum Regiensem cum dono et consecratione. Dem Erzbischofe waren aber noch mehrere Bisthümer unterworfen; der König bestätigt 1001 und 1063 im allgemeinen seine episcopatus, dann im einzelnen 1063 und 1080 comitatum Feretranum cum episcopatu suo, 1063, 1080, 1160 und 1209 comitatum Ficoclensem cum episcopatu suo, 1209 comitatum Faventinum cum episcopatu, so dass die Abhängigkeit der Bischöfe von Montefeltre, Cervia oder Ficocle und Faenza bestimmt bezeugt ist.[381] Wahrscheinlich dürfte es sein, dass auch die Bischöfe von Comacchio, Forli, Forlimpopoli und Cesena in ihren Temporalien vom Erzbischofe abhängig waren; die betreffenden Grafschaften werden wenigstens in den genannten Bestätigungen als erzbischöfliche Regalien aufgeführt; doch mochte, worauf auch das Nichtübereinstimmen der Privilegien bezüglich der Bisthümer deutet, vielfach unklar sein, was der Erzbischof vom Reiche, was von der Kirche hatte. Wie die Besitzungen der Kirchen von Cervia und Montefeltre 998 dem Erzbischofe vom Papste geliehen werden [382] wie letzteres auch sonst als päpstliches Bisthum aufgeführt wird [383], so werden auch die in den genannten Privilegien als Reichslehen bezeichneten Grafschaften Ferrara und Comacchio 1144 als päpstliche bezeichnet [384]; Cencius camerarius zählt 1192 Ravenna überhaupt zu den päpstlichen Bisthümern. Zu diesen gehörten unzweifelhaft Ferrara und Rimini [385], welche denn auch ausser aller Verbindung mit dem Reiche gestanden zu haben scheinen. Ueber das Bisthum Adria ist mir Bezügliches nicht bekannt geworden.

[317] 222Von den Bischöfen der Mark Ancona fanden wir früher den von Camerino ausdrücklich als Nichtfürsten bezeichnet [386], und es scheint, dass sie sämmtlich als zur Mark gehörig betrachtet wurden. Denn 1210 heisst es in Urkunde K. Ottos für den Markgrafen von Este: damus ei atque concedimus totam marcham Anchone, sicut marchio Marquardus habuit et tenuit – videlicet civitatem Asculi cum toto comitatu et episcopatu; weiter ebenso Fermo, Camerino, Umana, Ancona, Osimo, Jesi, Sinigaglia, Fano, Pesaro, Fossombrone und Cagli, und zwar jedesmal mit Grafschaft und Bisthum.[387] Unter päpstlicher Hoheit, wo an Reichsunmittelbarkeit noch weniger zu denken ist, scheint das Verhältniss nicht anders gewesen zu sein; wenn der später vom Papste belehnte Markgraf 1228 dem Bischofe von Fossombrone Stadt, Bisthum und Grafschaft auf drei Jahre überträgt [388], so dürfte jener doch Herr der Temporalien des Bisthums gewesen sein. Entsprechend finden wir diese Bischöfe denn auch nie Fürsten genannt, oder mit Regalien belehnt. Eine Ausnahme ergibt sich für den Bischof von Ascoli. Wir führten bereits an, wie ihn K. Konrad 1150 mit den Regalien investirte und in consortium principum nostrorum aufnahm [389]; in spätern Kaiserurkunden von 1185, 1195, 1209, 1222 wird er zwar nicht Fürst, sondern nur Getreuer genannt; doch heisst es noch 1209: regalibus quoque Asculanae ecclesiae cum comitatu et universis eius pertinentiis, cum omni honore et iurisdictione, excepto imperiali, eum investivimus.[390] An eine dauernd wirksame Reichsunmittelbarkeit dürfte auch hier kaum zu denken sein; wird das Bisthum 1210 gleichfalls ausdrücklich zur Mark gezählt, so ist auch von späterer Regalienverleihung nichts mehr bekannt.

223Die Bischöfe Tusziens scheinen in früherer Zeit in ihren Temporalien von den Markgrafen abhängig gewesen zu sein. Kosmas von Prag erzählt: Hisdem diebus venerat Romam Machtildis potentissima domina, quae post obitum patris sui Bonifacii tocius Longobardiae simul et Burgundiae suscepit regni gubernacula, habens potestatem eligendi et intronizandi sive eliminandi 120 super episcopos.[391] So offenbar übertrieben diese Nachricht nun auch ist, so werden wir ihr doch um so eher einiges Gewicht einräumen dürfen, da sie sich in einzelnen Fällen durch glaubhafte Zeugnisse bestätigen lässt. In einer Schenkungsurkunde für Pisa vom J. 1078 nennt nämlich Mathilde sich selbst: offertrix et donatrix ipsius episcopii Pisanensis.[392] In Urkunde von 1098 heisst es: per fustim quem in suis tenebat manibus comitissa Mathilda – investivit homines Cremonae – a parte S. Mariae Cremonensis ecclesiae seu ad communum ipsius Cremonae civitatis de toto comitatu Isolae Fulkeri omnia et ex omnibus quantum ad suprascripta [318] comitissam pertinet de ipso comitatu in nomine beneficii tali vero ordine, quod capitanei ipsius ecclesiae debent servire ad illam Mathildam comitissam, donec episcopus venerit infra ipsum episcopatum, scilicet Cremonensis ecclesiae [393]; daraus wird sich doch schliessen lassen, dass der Bischof seine Hoheitsrechte wenigstens zum Theil, aller Wahrscheinlichkeit nach wohl überhaupt von der Markgräfin erhielt, wie das auch sonst vielfach ausser Tuszien der Fall gewesen sein kann.

In wie weit hier durch die mathildische Schenkung Rechte an den Papst übergehen konnten oder übergingen, möchte sich schwer entscheiden lassen; werden später alle tuszischen Bisthümer als päpstliche bezeichnet [394], so mag sich das vielleicht nur darauf beziehen, dass sie Suffragane des Papstes waren. Auch über ihr Verhältniss zu den spätern kaiserlichen Markgrafen ist mir nichts bekannt geworden. Gegen ihren Fürstenstand im allgemeinen scheint zu sprechen, dass sie als Zeugen den lombardischen Bischöfen folgen.[395]

Eine bevorzugte Ausnahmsstellung scheint der Bischof von Volterra eingenommen zu haben, und zwar anscheinend erst seit K. Friedrich I., welcher ihm die Hoheitsrechte in Stadt und Gebiet ertheilt haben soll.[396] Damit stimmt, dass er vom Kaiser 1185 ausdrücklich als princeps noster bezeichnet wird, und ebenso 1189, wo es weiter heisst: ipsi et successoribus suis monetam recto feudo tenendam in perpetuum concedimus, wofür er jährlich sechs Mark Silber zahlen soll: praeter illam pensionem, quam pro aliis regalibus dare tenetur.[397] Einer Ausnahmsstellung entspricht es auch, wenn 1206 der Bischof als prior societatis de Thuscia erscheint, an welcher sonst nur die Städte, nicht deren Bischöfe betheiligt waren.[398] In einer, ihrer Form wegen etwas verdächtigen, aber doch wohl auf ein ächtes Original zurückgehenden Urkunde von 1220, in welcher der Bischof dilectus fidelis princeps noster, später sogar carissimus fidelis noster et illustris princeps imperii heisst, bestätigt ihm der Kaiser alle Besitzungen und Vorrechte seiner Kirche, insbesondere: de toto episcopatu et comitatu Vulterrano omnem iurisdictionem et quecumque regalia ad ius nostrum pertinent.[399] Noch 1355 heisst der Bischof noster et imperii sacri princeps in der Urkunde, durch welche ihm das schon 1220 erwähnte Recht, alle dem Kaiser vorbehaltenen Rechtssachen in Tuszien zu entscheiden, verliehen wird.[400]

Ist der Fürstentitel in früherer Zeit nur beim Bischofe von Volterra nachweisbar, so finden wir Regalien auch beim Bischofe von Luna; der Kaiser verleiht ihm 1183 comitatum Lunensem cum integritate honoris sui [401], und in einem Lehnbriefe für Pisa vom J. 1193 heisst es: faciemus jurare episcopum Lunensem, qui investituram regalium et comitatus a nobis tenuit.[402]

[319] Da so den beiden einzigen tuszischen Bischöfen, bei welchen wir im zwölften Jahrhunderte Regalien erwähnt finden, dieselben von K. Friedrich I. zuerst verliehen scheinen, so dürfen wir wohl schliessen, dass den tuszischen Bischöfen Hoheitsrechte bis dahin überhaupt nicht zustanden, diese vielmehr durchaus in der Hand der Markgrafen und Grafen waren; erst durch Verleihung derselben wurden hier einzelne Bischöfe zu Reichsständen und der Begriff der Erhebung eines Bischofs in den Reichsfürstenstand, welchen wir im allgemeinen in älterer Zeit nicht nachzuweisen wussten, dürfte hier am meisten zutreffen. Nach dem Eingehen der Tuszischen Mark mögen noch einige andere Bischöfe Hoheitsrechte erhalten haben oder mit den Temporalien, mit welchen sie vielleicht früher von den Markgrafen investirt wurden, vom Reiche belehnt sein; wenigstens finden sich einige spätere Zeugnisse. So für den Bischof von Arezzo, welcher 1281 als devotus et fidelis princeps imperii vom Reichsboten Rudolf mit allen Regalien, welche er besitzt, oder seine Vorgänger besessen haben, belehnt wird, investientes eundem episcopum sollempniter per librum sacre scripture [403]; noch 1414 bezeichnet ihn K. Sigismund als unsern und des Reiches Fürsten. [404] Doch möchte gerade für Arezzo vielleicht schon für die markgräfliche Zeit eine ausnahmsweise Reichsunmittelbarkeit anzunehmen sein, da der Bischof 1068 und später ausdrücklich als episcopus et comes bezeichnet wird [405] und doch wahrscheinlicher sein dürfte, dass er die Grafschaft vom Reiche, als vom Markgrafen hatte. Den Bischof von Massa maritima bezeichnet K. Heinrich 1313 als seinen Fürsten und Rath und erklärt Veräusserungen von Besitzungen seiner Kirche für nichtig, weil sie ohne Einwilligung des Reiches als Lehnsherren gemacht seien.[406] So finden wir auch 1313 den Erzbischof von Pisa [407], 1451 den Bischof von Siena [408] vom Kaiser als Fürsten bezeichnet; doch scheint dabei in späterer Zeit oft weniger ein bestimmtes staatsrechtliches Verhältniss, als eine allgemeine Anschauung, dass jedem Reichsbischofe auch der Fürstentitel zukomme, gewirkt zu haben. Dafür spricht insbesondere die schon angeführte Urkunde vom J. 1364, wodurch K. Karl dem Bischofe von Florenz seinen Reichsfürstenstand erneuert [409]; wir werden wohl nicht fehlen, wenn wir annehmen, dass von einem solchen bis dahin nie die Rede gewesen sei.

In den übrigen Theilen Italiens scheint es keine Reichsbischöfe gegeben zu haben, wie wir auch keinen als Fürsten bezeichnet finden.

Reichen nun auch die Zeugnisse für den Fürstenstand oder die Unmittelbarkeit einzelner italienischer Bischöfe bis in das fünfzehnte und sechszehnte Jahrhundert, so hat auf die Dauer doch keiner seine Unmittelbarkeit behauptet; so überaus zahlreich die italienischen Reichslehen [320] auch später noch bis zu den Revolutionskriegen waren, so wird unter denselben doch kein einziges Bisthum mehr genannt.[410]

224Konnte es bezüglich der Bischöfe zweifelhaft erscheinen, ob nicht etwa alle den Fürsten zuzuzählen seien, fanden wir, dass für sie wenigstens in Deutschland der Fürstenstand durchaus die Regel war, so ergab sich bezüglich der Aebte und Aebtissinnen bereits aus den früheren Untersuchungen, dass sie nur zum Theil dem Fürstenstande angehörten. Für manche der folgenden Erörterungen würde es nun von Wichtigkeit sein, die Reihe der Fürstäbte möglichst genau zu bestimmen. Aber die Herstellung derselben stösst auf bedeutende Schwierigkeiten. Das Prädikat Venerabilis ist wenig entscheidend; kommen Aebte nur in geringer Anzahl, Aebtissinnen fast gar nicht als Zeugen der Kaiserurkunden vor, so kann die Rangordnung nur wenig Haltpunkte geben.[411] Das entscheidende Moment werden wir vorzugsweise darin suchen müssen, dass ein Abt ausdrücklich Princeps, seine Abtei Principatus genannt wird. Aber auch das geschieht auffallend seltener, als bei anderen Klassen von Fürsten; in Kaiserurkunden häufiger erst zu K. Rudolfs Zeiten; in andern, insbesondere fürstlichen Urkunden, wird den Fürstäbten fast nie der Fürstentitel gegeben; es gibt Aebte, deren Fürstenstand keinem Zweifel unterliegen kann, während ich sie doch in unserer Periode nie als Fürsten bezeichnet finde. Weiter überzeugen wir uns leicht, dass die späteren Standesverhältnisse der Aebte mit den frühern nicht in Einklang zu bringen sind. Diejenigen, welche noch später eine Fürstenstimme führten, sind allerdings auch früher als Fürsten nachzuweisen; aber es sind nur wenige. Eine Reihe anderer Fürstäbte, zum Theil auch später noch den Fürstentitel führend, finden wir nur auf den Prälatenbänken wieder; kann das den Gedanken nahe legen, in allen Prälaten mit Reichsstandschaft frühere Fürsten zu sehen, so ergibt sich doch wieder sehr bald, dass diese Ansicht durchaus unhaltbar sei. Eine Menge der frühern Fürstäbte war endlich auf den spätern Reichstagen gar nicht vertreten.

Können wir nun für unsere Periode wohl eine bedeutende Anzahl von Aebten als Fürsten bestimmt erweisen, während die berührten Umstände es nicht gestatten, ihre Reihe nach äussern Kennzeichen fest zu schliessen, so werden wir es von vornherein nicht unterlassen dürfen, darauf zu achten, ob die als Fürsten zu erweisenden uns etwa bestimmte Klassen von Aebten repräsentiren, und wir danach mit grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit auch bei anderen auf die Stellung des Fürsten oder aber des Prälaten vermuthen dürfen.

Bei den Bischöfen hielten wir uns für diesen Zweck an den Begriff der Reichsunmittelbarkeit und fassten als Kennzeichen derselben die Belehnung mit den Regalien durch das Reich. [321] Durch dieses Kennzeichen werden wir uns auch hier leiten lassen dürfen, insofern sich wenigstens im allgemeinen ergibt, dass die Aebte, welche Fürsten genannt werden, auch vom Reiche belehnt wurden, und umgekehrt; dass die Zahl derjenigen, von welchen wir nur das eine oder andere nachweisen können, nicht grösser ist, als dass wir dabei recht wohl Zufall wirksam denken dürfen; wir werden demnach, vorbehaltlich näherer Prüfung bei später sich bietenden Haltpunkten, bei den mit den Regalien belehnten Aebten auch dann den Fürstenstand vermuthen dürfen, wenn der Fürstentitel bei ihnen nicht nachweisbar sein sollte. Bezüglich der Bischöfe konnten wir diese Auffassung von vornherein aus Stellen jener Zeit etwas fester begründen [412]; für Aebte sind mir solche nicht bekannt, insofern wir hier absichtlich von den Angaben der Rechtsbücher, welche mit dieser Auffassung durchaus übereinstimmen, absehen; aus späterer Zeit liesse sich etwa anführen, dass der Papst 1459 vom Abte des damals in eine Probstei verwandelten Klosters Elwangen sagt: qui princeps Romani imperii semper existit ac privilegio principum utitur et de regalibus per Romanos imperatores investitur.[413] Zu voreilig Regalien und Fürstenstand in nothwendiger Verbindung zu denken, wird uns aber doch der Umstand abhalten müssen, dass das Gesagte sich zunächst nur für Deutschland erprobt, dass wir insbesondere in Italien wohl Regalienverleihungen an Aebte kennen, aber keinen als Fürsten bezeichnet finden.

Bei den Bischöfen schien sich keine Veranlassung zu bieten, in dieser Richtung Reichsunmittelbarkeit und Belehnung durch das Reich auseinanderzuhalten. Ist es nun auch unsere Absicht, die weltlichen Beziehungen der Abteien zum Reiche später eingehend zu erörtern, so werden wir es doch nicht umgehen können, hier schon vorläufig einige Andeutungen über jenes Verhältniss zu geben, ihre weitere Rechtfertigung, so weit sie einer solchen überhaupt bedürfen, der spätern Ausführung vorbehaltend; werden sich uns danach einige weitere Haltpunkte für eine Scheidung der Aebte nach Klassen bieten, so würde hier eine Nichtbeachtung des Umstandes, dass wohl alle vom Reiche mit den Regalien belehnten Aebte reichsunmittelbar waren, nicht aber umgekehrt, die Untersuchung durchaus verwirren; die Vermuthung des Fürstenstandes, welche wir für den belehnten Abt aufstellten, werden wir nicht auf jeden reichsunmittelbaren Abt ausdehnen dürfen.

Nach den Anschauungen der dem Investiturstreite vorhergehenden Jahrhunderte hatte jedes Bisthum oder Kloster einen Herrn, welchem das Eigenthum an den Temporalien desselben zustand, wenn er auch bei der Ausübung der daraus fliessenden Rechte wesentlich gebunden war; der Gründer, welcher das Stift mit weltlichem Besitze ausstattete, behielt dieses Eigenthum sich und seinen Nachkommen vor oder übertrug es einer andern Gewalt; wurden dabei wohl vielfach Bestimmungen [322] gegen einen Missbrauch des Rechtes getroffen, dasselbe wlllkürlicher Verfügung entzogen, so finden wir auch häufig die Stifte durchaus wie andere Vermögensbestandtheile vererbt, verschenkt oder anderweitig veräussert. Heisst es 1028 bei Gründung eines Klosters bei Turin, dasselbe solle weder in der Gewalt des Bischofs, noch einer andern Person sein, nisi in Dei omnipotentis, quem eiusdem facimus heredem, et sequente eo sit ordinatum[414], so scheint diese Auffassung, dass ein irdischer Herr ganz fehlen könne, für jene Zeit eine durchaus vereinzelte zu sein. Das belegen wohl sehr deutlich die sorgfältigen Verfügungen, welche 1036 Graf Ulrich von Lenzburg bezüglich seines Stiftes Beromünster traf; damit es nicht unter einer Mehrheit von Herren zu leiden habe, vermachte er es mit Ausschluss der übrigen nur einem seiner Enkel; es sollte dann immer auf den ältesten Erben übergehen, welcher bestimmte Bedingungen einzuhalten hatte; verletze er diese, so soll es an den Bischof von Konstanz kommen; endlich, wenn auch dieser sein Recht missbraucht, an den Kaiser; damit schien ihm dann aber auch die Möglichkeit weiterer Substituirung erschöpft: ipsi vero imperatori non pono auctorem vel iudicem nisi deum regem regum, de quo cogatur in die iudicii reddere rationem, quam bene et caute praedictam canonicam studuerit tueri.[415] Das Stift mit seinem weltlichen Besitze lediglich dem Schirme der kirchlichen Gewalten als solcher anzuempfehlen, scheint demnach ein ihm ganz fernliegender Gedanke gewesen zu sein; das Bedürfniss weltlichen Schutzes scheint jene Ansicht eines irdischen Herren der Temporalien aufrecht erhalten zu haben.

Herr der Abtei konnte ein geistlicher Würdenträger sein, der Papst, ein Bischof, ein anderer Abt, und zwar ganz abgesehen von ihrem eigentlichen kirchlichen Wirkungskreise, da insbesondere die bischöflichen Abteien häufig in fremden Sprengeln lagen und der geistlichen Gewalt des Herrn gar nicht unterstanden; aber auch Laien des verschiedensten Ranges. Das Herrschaftsverhältniss tritt äusserlich insbesondere dadurch hervor, dass der jedesmalige Abt, sei es nun dass er frei gewählt war oder dass der Herr sich unmittelbarerem Einfluss auf seine Bestellung anmasste, durch den Herrn in den weltlichen Besitz des Stifts eingewiesen, ihm das donum oder die investitura der Abtei ertheilt wurde. Bei der abbatia regalia, der Reichsabtei, stand, wie bei den Reichsbisthümern, die Investitur mit den Temporalien oder, wie sie hier als vorzugsweise vom Reiche herrührend gewöhnlich hiessen, den Regalien, dem Könige zu; sie den Bischöfen und Aebten, qui ad regnum pertinent, mit dem Szepter zu ertheilen, wurde 1122 im Wormser Konkordate ausdrücklich bewilligt. Wie dann im Laufe des zwölften Jahrhunderts die Stellung des Reichsbischofs und Reichsabtes zum Reiche als Lehnsverhältniss aufgefasst wurde, während andere Geistliche strenggenommen dem Kreise des Lehnrechts ganz fern bleiben sollten, werden [323] wir später auszuführen suchen. Wird sich demnach ergeben, dass alle vom Könige belehnten Aebte zu den Fürsten zählten, so fällt das damit zusammen, dass die abbatiae regales später fürstliche waren; finden wir eine Abtei in älterer Zeit als königliche bezeichnet, so dürfen wir vermuthen, ihren Abt später unter den Fürsten zu finden; freilich unter der Voraussetzung, dass die Abtei inzwischen ihre Reichsunmittelbarkeit nicht durch Verschenkung oder anderweitige Veräusserung verloren hatte, wie das so häufig der Fall war. Veräusserung durch das Reich ergibt natürlich, dass bis dahin die Abtei dem Reiche gehörte; in dem uns nächstliegenden dreizehnten Jahrhunderte finden sich freilich nur noch vereinzelte Beispiele. Blosse Erwähnung der Regalien eines Klosters wird uns nur darauf schliessen lassen, dass dasselbe ursprünglich dem Reiche gehörte; die Bezeichnung konnte bleiben, wenn die Investitur auch nach der Veräusserung nicht mehr vom Könige ertheilt wurde.

Der Begriff der abbatia regalis fällt nun aber keineswegs mit dem der abbatia libera zusammen. Allerdings werden auch vorzugsweise die königlichen Abteien als freie, ihr weltliches Rechtsverhältniss als libertas bezeichnet. So sagt K. Heinrich 1002 von Niedermünster: praefatum monasterium – optima ea libertate donamus, qua caetera monasteria regalia ubicunque terrarum nostri regni perfrui videbuntur.[416] Die gewöhnliche Form ist die, dass dem Kloster die Freiheit verliehen oder bestätigt wird, wie sie ein, zwei oder drei andere genannte Reichsabteien geniessen; in der Wahl dieser letztern ist die Reichskanzlei so stätig, dass ich nur vier Mannsklöster, nämlich Fulda, Reichenau, Prüm und Korvei [417], und eben so viel Nonnenklöster, nämlich Quedlinburg, Gandersheim, Essen und Hervord [418], nachzuweisen vermag, welche hier zur Norm dienten. Doch scheint es nicht, dass dadurch eine vor andern Reichsabteien bevorzugte Stellung bezeichnet werden sollte; denn es finden sich Stellen, welche dieses Hervorheben einzelner nur als ein beispielsweises die Gesammtzahl der Reichsabteien vertretendes erscheinen lassen. Vom Nonnenkloster Waldkirch, welches der Herzog von Schwaben ans Reich gab, sagt 994 K. Otto: talem donamus atque largimur libertatem, qualem Augia, Corbeja, aliaque monasteria habent nostri regni, in quibus monachi vel monachae sub regula s. Benedicti digna Deo praebent servitia [419]; Gernrode wird 1029 die Freiheit bestätigt, wie sie Quedlinburg, Gandersheim et ceterae regales abbatiae haben.[420]

225Abbatiae liberae wurden aber vorzugsweise auch die römischen Abteien genannt, insofern wir darunter diejenigen verstehen, welche iuris beati Petri waren, in weltlicher Beziehung der römischen Kirche [324] anempfohlen waren, ein Verhältniss, welches mit der Exemtion von der geistlichen Gewalt des Bischofs nicht zu verwechseln ist, welche in den bezüglichen Urkunden oft ausdrücklich vorbehalten wird.[421] Für einzelne Bisthümer wiesen wir ein entsprechendes Verhältniss schon früher nach.[422] Schenkungen von Klöstern an die römische Kirche kommen vereinzelt schon früher auch in entlegenern Gegenden vor, wie uns Gernrode ein Beispiel bieten wird. Sehr häufig finden wir sie dann in der Zeit des Investiturstreites. So weit das Verbot der Laieninvestitur beachtet wurde, war damit bei den Laien zustehenden Klöstern das alte Rechtsverhältniss nicht zu vereinigen; eine Uebergabe der Temporalien an den Sprengelbischof würde, wie viele Beispiele lehren, die aus jenem Eigenthumsverhältnisse entspringenden Missbräuche kaum beseitigt haben; andererseits hatte das Ansehen des päpstlichen Stuhles sich so gehoben, dass sein Schirm vollkommen ausreichend auch für entlegenere Stiftungen erscheinen konnte. Klöster, welche in den Händen von Laien waren oder von solchen neugestiftet wurden, wurden nun ohne einen andern Herrn zu haben nur dem Schirme der römischen Kirche unterstellt; diese stellte ihnen dann einen Freiheitsbrief aus, wonach das Kloster, abgesehen von der geistlichen Gewalt des Bischofs, keiner Gewalt unterworfen, von allen Abgaben frei sein solle und nur ad iudicium perceptae a Romana ecclesia libertatis ein Goldstück jährlich nach Rom zu zahlen habe. Häufig tritt die Form einer Eigenthumsübertragung auch in den bezüglichen Urkunden sehr bestimmt hervor; so wenn es heisst, dass der Grund, auf welchem das Kloster erbaut sei, mit allem Zubehör dem h. Petrus in proprium allodium übertragen sei [423] oder wenn der Zins gezahlt werden soll ad indicandum Romanae ecclesiae ius proprietatis.[424] Selbst dann, wenn nicht einmal die römische Kirche als Eigenthümerin genannt ist, bedient man sich vielfach einer der alten Anschauung entsprechenden Form; so wenn es heisst, dass der Schenker das Kloster mit allem Zubehör super altare s. Aurelii reddidit, delegavit et contradidit domino deo, s. Marie, s. Petro apostolo, s. Aurelio episcopo et s. Benedicto in potestatem et proprietatem et predicti monasterii abbati – eiusque successoribus in dispositionem liberam oder es übergab deo et s. Benedicto sollemni traditione omnino in proprietatem.[425] In andern wird ein Eigenthumsverhältniss gar nicht erwähnt; es heisst einfach, das Kloster solle liberum esse sub tuitione apostolica.[426] Der Investitur geschieht gewöhnlich keine Erwähnung mehr oder sie wird bestimmt ausgeschlossen; so wenn der Papst bestimmt: ut nulli omnino viventium liceat in vestro monasterio aliquas proprietatis conditiones, non hereditarii iuris, non investiture, nec cuiuslibet potestatis, que libertati et quieti fratrum noceat, vendicare.[427] Geschah sonst [325] die Investitur durch Ueberreichung des Stabs an den neugewählten Abt, so zeigt sich der Einfluss der frühern Anschauung wohl in Bestimmungen, bei welchen der Stiftsheilige als Eigenthümer die Investitur ertheilend gedacht wird; der Dekan soll den Stab vom Altare des Stiftsheiligen nehmen und dem Neugewählten überreichen; oder: liberum abbatem illic esse constituimus, ita sane, ut baculum pastoralem super altare accipiat.[428]

Schliesst sich nun die Form der Freiheitsbriefe dieser Klöster noch vielfach dem alten Rechtsverhältnisse an, so liegt offenbar bei allen, auch wenn formell der römischen Kirche das Eigenthum zugesprochen wird, das Wesentliche darin, dass sie bezüglich ihrer Temporalien ganz frei, von jedem weltlichen Herrschaftsverhältnisse gelöst sein sollen; sie werden demnach auch in kaiserlichen Bestätigungsbriefen schlechtweg als abbatiae liberae bezeichnet.[429] Gemeinsam ist weiter allen, dass sie nur unter den Schutz des römischen Stuhls gestellt sind und dafür an diesen eine jährliche Abgabe entrichten; nur vereinzelt scheinen sie auch von dieser befreit gewesen zu sein.[430] In der Petershauser Chronik wird diese Abgabe geradezu als Kennzeichen der freien Abteien hingestellt: monasteria, quae libera vocantur, annuatim Romae aureum nummum quinque solidorum pretium habentem persolvere debent.[431] Ob diese Abgabe als Zins, als Anerkennung des Eigenthums, der erhaltenen Freiheit, des Schutzes, des Gehorsams bezeichnet wird, ob das Eigenthum der römischen Kirche zugesprochen wird, oder nicht, scheint in dem Rechtsverhältnisse keinerlei Unterschied zu begründen; die ganze Klasse wird gemeint sein, wenn etwa 1192 K. Heinrich erklärt: predictum claustrum libertate privilegiatum, sicut et alia claustra sancte Romane et apostolice sedi pertinentia, nec nos nec quempiam alium quicquam iuris in eo habere, preterquam quod nos illud intuitu dei in tuitionem nostram recepimus, oder K. Konrad 1240 bestimmt: ut idem claustrum, sicut et alia cenobia immediate pertinentia Romane sedi, privilegiata libertate gaudeat in eo quod iure advocatitio nec nobis nec alteri cuiquam sit obnoxium aut ratione servitii teneatur.[432] Im Gegensatze zu den königlichen oder Reichsabteien können wir sie demnach kurzweg als römische Abteien bezeichnen.

226Es ist erklärlich, wenn bei den in der nächstfolgenden Zeit gestifteten Prämonstratenserklöstern eine Laienherrschaft in der Regel nicht hervortritt; doch scheinen bezüglich ihrer Temporalien in dem Orden eigenthümliche Bestimmungen nicht bestanden zu haben. Einzelne Klöster wurden in der angeführten Weise dem römischen Stuhle unterworfen [433]; bei anderen wird eines Herrschaftsverhältnisses gar nicht [326] gedacht [434], wohl gar das bisherige ausdrücklich aufgegeben [435], ohne dass doch das Kloster in jene besondere Beziehungen zum römischen Stuhle gesetzt wurde, welche jetzt nach dem Durchdringen einer andern Auffassung weniger nöthig erscheinen mochten. Doch scheint Laienherrschaft auch nicht durchaus ausgeschlossen zu sein; K. Friedrich bezeichnet 1172 das von seinem Neffen Herzog Friedrich gegründete Kloster Scheftersheim als ab ipso per successivam hereditatem nostre dictioni mancipatam.[436] und auch bezüglich der Vogtei finden wir hier, wie das auch bei den römischen Klöstern nicht der Fall ist, keine gemeinsame Regel; erscheint im letztgenannten Falle ein staufischer Erbvogt, so wird in der Regel freie Wahl des Vogtes verbrieft; es finden sich aber auch Prämonstratenserklöster, welche ausdrücklich von jeder Vogtei befreit und nur dem Schutze des Kaisers unterstellt sind.[437]

227Dagegen finden wir bei den Cisterziensern bezüglich der Temporalien eigenthümliche Bestimmungen, für uns beachtenswerth, weil sie bei den Abteien dieses Ordens den Begriff der Reichsunmittelbarkeit besonders nahe legten. Die Anschauungen, welche zur Zeit des Investiturstreites zur Uebergabe der Klöster an die römische Kirche führten, schlossen ein Herrschaftsverhältniss bezüglich der Temporalien nicht aus; nur sollte der Herr kein Laie sein. Wir dürfen uns dafür nicht auf den Hinweis beschränken, dass vielfach, wenn auch nur der Form nach, die römische Kirche als Eigenthümerin auftritt; es blieben überhaupt die Abteien, welche Bischöfen oder anderen Aebten gehörten, von der Bewegung unberührt; bestimmter noch zeigt sich das darin, dass auch später Benediktinerabteien Bischöfen, und zwar nicht bloss dem Sprengelbischofe, in ihren Temporalien unterworfen wurden; so 1090 das Kloster Komburg, Würzburger Sprengels, dem Erzbischofe von Mainz, um 1130 das Kloster Laach, Trierer Sprengels, dem Erzbischofe von Köln [438]; nur etwa für den Fall des Missbrauchs der Herrschaft wurde, wie im erstgenannten Falle, die römische Kirche substituirt.

Bei Gründung der Cisterzienserklöster war dagegen das Hauptaugenmerk auf Lösung von jedem Abhängigkeitsverhältnisse gerichtet; nur dem Sprengelbischofe sollten sie nach den Satzungen der Kirche unterworfen sein, sollten von Niemandem Freibriefe erhalten dürfen [439]; damit war auch jenes besondere Schutzverhältniss zum römischen Stuhle ausgeschlossen. Leistungen aus einem weltlichen Rechtstitel hatte niemand von ihnen zu verlangen, da auch der Sprengelbischof nicht als weltlicher Herr betrachtet wurde. Vom Kloster Georgenthal in Thüringen sagt 1140 der Erzbischof von Mainz: nullius terrenae personae potestati vel dominio subditus fiat et nullum penitus tam nobis quam successoribus nostris seculare servitium debeat.[440] Noch auffallender [327] tritt das hervor, wenn 1122 das Kloster Kamp aus Kölner Stiftsgute gegründet und ausgestattet wird und der Erzbischof dennoch sagt: non solum eos a decani et archidiaconi, verum etiam ab omni seculari subiectione perpetualiter absolvimus, nec ipsi nisi quantum prime institutionis eorum privilegium patitur, ex episcopali dignitate ab illis exigimus.[441] War Maulbronn vom Bischofe von Speier ausgestattet, so wurde doch 1197 von päpstlichen Richtern verfügt: quod dominus episcopus non debeat aliquid unquam ab ipso abbate de Mulenbrunnen et fratribus eius extorquere, quod in ordine eorum prohibitum est, videlicet quod in curtibus eorum et in terminis claustri nec ipse nec sui carnibus vescantur, nec alia huiusmodi extorqueant, vel eos gravent in parangariis, et non nisi amicabiles hospitationes apud eos accipiat.[442] Es ist unzweifelhaft als eine Abweichung von den Satzungen des Ordens zu betrachten, wenn die Mönche von Salem fundum ecclesie de Salem cum universis attinenciis der Salzburger Kirche übertrugen und der Erzbischof ihnen 1202 demnach schreibt, dass diese Kirche vestra donatione vobis mater et domina effecta est.[443]

Besonders bezeichnend ist dann aber die Befreiung der Cisterzienserklöster von jeder besondern Schirmvogtei. Als der Pfalzgraf von Tübingen 1191 die von ihm gestiftete Prämonstratenserabtei Bebenhausen in eine Cisterzienserabtei verwandelte, befreit er das Kloster und dessen Hörige ab advocatoria simul et ab exactoria condicione, qua nobis tenebantur, sicut eiusdem ordinis exigit institucio, und in der kaiserlichen Urkunde heisst es: Hac autem libertate monasterium hoc fundatum est, ut secundum consuetudinem Cisterciensium nec fundator neque ullus successorum eius aut heredum, aliquid iuris advocatiae habeat.[444] Im Stiftungsbrief von Kaisersheim heisst es: ne fratres cenobii ullum advocatum praeter filium virginis haberent aut susciperent.[445] Oder es ist nur von einem Vogte die Rede, welchen der Abt nach Belieben annimmt oder entlässt; cum constet ordinem Cistertiensem a sede apostolica et imperiali magnificentia gaudere prerogativa gratiae specialis, ut super omnibus bonis et hominibus suis advocatum omnino habere non debeant, nisi forte pro defensore sibi sponte aliquem duxerint eligendum, qui eis pro tempore eis placito sine omni emolumento et exactione defendet et tuebitur simpliciter propter Deum, so gewährt Herzog Heinrich von Baiern 1276 auch dem von ihm gegründeten Kloster Fürstenfeld diese Freiheit.[446] Auf allen weltlichen Schutz konnten die Cisterzienserklöster freilich nicht verzichten; aber es sollte ihnen der Schützer genügen, welcher allen Unterdrückten beizustehen berufen war; daher wurde der Kaiser als Vogt aller Cisterzienserklöster betrachtet. So sagt 1236 K. Friedrich im Schirmbriefe für Wilhering: Et sicut ordo Cisterciensis ab exordio institutionis sue nullum unquam preter [328] Romanum imperatorem – habuit advocatum, ita predictum monasterium cum omnibus possessionibus eius preter nos et Romanorum imperatores ab omni advocatorum ratione atque exactione sit liberum, tam communi ordinis libertate, quam presenti nostra concessione exemptum; oder 1240 K. Konrad für Ebrach: sicut ordo Cisterciensis ab omni advocatorum genere iuxta primariam institutionem suam semper liber extitit et immunis, sic deinceps eadem ecclesia excepto solo Romanorum imperatore nulli prorsus advocatorum nisi cui voluntarie se subjecerit, ita quod velle suum postea valeat immutare, per predia et possessiones suas aliquatenus sit subjecta.[447] Dem gegenüber ist es beachtenswerth, wenn Herzog Leopold von Oesterreich 1209 sagt: Constat enim et in placito nostro Mutarn ex sententia perquisitum atque inventum est, omnes cysterciensis ordinis monachos tale ius ex antiquo habere, ut nec ipsi nec ipsorum predia ullo advocato quicquam solvere debeant, sed neque advocatum eis habere liceat, nisi defensorem principem ipsum, qui caput est terre, in qua quique eorum degunt [448]; den Satzungen des Ordens dürfte das vollkommen entsprechen; betrachtete man aber sonst im Reiche als betreffendes Oberhaupt des Landes nicht den Fürsten, sondern den Kaiser, während die Satzung hier auf den Herzog von Oesterreich bezogen wird, so dürfte darin ein nicht unwichtiger Beitrag zur Geschichte der österreichischen Landeshoheit zu sehen sein. Sagt K. Friedrich 1155 in Urkunde für Salem: Quia vero fratres eiusdem ordinis spetiali obedientie subiectione ad Romanam spectant ecclesiam, cuius nos speciales advocati ac defensores sumus, aliquam personam ibi offitium advocatie gerere vel usurpare omnino sub obtentu gratie nostre interdicimus, solis nobis nostrisque successoribus hoc defensionis offitium in perpetuum conservantes [449], so würde danach freilich dem Kaiser nicht als Landesherrn, sondern als Vogte der römischen Kirche die Vogtei zustehen; doch sind mir weitere Belege für diese Auffassung nicht bekannt geworden.

Mit jener allgemeinen kaiserlichen Vogtei war nun allerdings eine nähere Beziehung der Cisterzienserklöster zum Reiche gegeben; und wenn manche derselben später nicht allein als reichsunmittelbar galten, sondern auch die Reichsstandschaft ausübten oder beanspruchten, so haben wir wohl in dieser kaiserlichen Vogtei den nächsten Anhaltspunkt zu suchen. Man behauptete bei spätern Streitigkeiten wohl geradezu, dass Cisterzienserklöster als solche reichsunmittelbar sein müssten, weil sie nach den frühesten Satzungen des Ordens unter keinem Bischof und Reichsstand ständen, sondern in geistlichen Sachen nur dem römischen Stuhle, in weltlichen nur dem römischen Kaiser unterworfen seien [450]; und in gewissem Sinne war letzteres ganz richtig. Reichsabteien aber, in der früher nachgewiesenen Bedeutung, konnten sie ebensowenig sein, [329] als die römischen Klöster; erkannten sie keinen weltlichen Herrn ihres Besitzes an, verstanden sie sich zu keinen entsprechenden Leistungen, während bei den Reichsabteien das Wesentliche war, dass das Reich Eigenthümerin derselben war, dass der Abt vom Könige mit den Regalien investirt wurde, ihm dafür nach der spätern Auffassung zur Lehnstreue verpflichtet war, so lag offenbar ein ganz verschiedenes Rechtsverhältniss vor. Sehr deutlich sehen wir das 1231 bei der Verwandlung der Reichsabtei S. Salvator de Monte Amiate in ein Cisterzienserkloster; der Kaiser gestattet dieselbe, aber salva fidelitate et omni jure imperii, que predecessores abbates ipsius monasterii nobis et imperio facere tenebantur ac idem abbas et successores sui facere tenentur et debent, non obstantibus Cisterciensis ordinis institutis, per que monachi professionis eiusdem se asserunt de iis, que tenentur, non debere servitium exhibere; und wieder bedurfte es einer besondern Erlaubniss des Generalkapitels für den Abt, wodurch diesem und seinen Nachfolgern gestattet wurde: ut vobis et successoribus vestris imperatoribus fidelitatem faciant et servitium exhibeant, sicut abbates ipsius monasterii facere consueverunt.[451]

228Fassen wir das Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass bis auf die Zeit des Investiturstreites die Reichsabteien zugleich die einzigen reichsunmittelbaren Abteien waren, abgesehen etwa von vereinzelten, schon früher der römischen Kirche übergebenen; denn die übrigen gehörten den geistlichen oder weltlichen Grossen des Reiches. Seit dem Verbote der Laieninvestitur gab es dagegen eine Menge freier Abteien, welche wir als reichsunmittelbare bezeichnen können, insofern sie keiner Gewalt im Reiche bezüglich ihres weltlichen Besitzes unterworfen waren; aber sie gehörten auch nicht dem Reiche selbst. Sie würden aber auch nicht fürstliche Abteien sein können, falls unsere Vermuthung sich bewährt, dass Belehnung mit den Regalien für Aebte notwendiges Kennzeichen des Fürstenstandes sei, da ja diese Belehnung eben darauf beruhete, dass das Reich Eigentümer der Abtei war.

Dadurch erhalten wir denn auch einige weitere Anhaltspunkte für die Entscheidung, welche Abteien dem Reiche gehörten, bei welchen wir demnach auf den Fürstenstand vermuthen dürfen. Es liegt auf der Hand, dass dazu wohl nur Abteien älterer Gründung gehören werden. Seit mit dem Beginne des Investiturstreites das ganze Rechtsverhältniss in Frage gestellt war, hatten der König und das Reioh begreiflicherweise wenig Interesse mehr, geistliche Stiftungen zu gründen und auszustatten, wie das noch unter K. Konrad II. mit der Abtei Limburg, unter K. Heinrich III. mit dem Stifte S. Simon und Judas zu Goslar der Fall gewesen war; selbst die Schenkungen an Reichsabteien mindern sich auffallend; und eben so wenig dürften damals andere geneigt gewesen sein, ihre Abteien dem Reiche zu übertragen. Das [330] Wormser Konkordat beliess dann freilich das Eigenthumsverhältniss des Reichs; aber doch wohl nur als Ausnahme zu Gunsten bestehender Verhältnisse; die ganze Anschauung der Zeit musste es verbieten, neugegründete Klöster der Herrschaft eines Laien zu unterwerfen, wenn auch viele älterer Gründung Eigenthum, nicht allein des Königs, sondern auch anderer Laien blieben, hie und da auch ein Laie als Gründer sich Herrschaftsrechte vorbehalten mochte. Auch die Könige selbst gründeten wohl noch Klöster, machten sie aber, so weit ich sehe, nicht zum Eigenthume des Reichs, wie früher immer der Fall gewesen zu sein scheint, auch wenn die Gründung zunächst aus Familiengut geschah. In dieser Richtung sind besonders bezeichnend die Verfügungen K. Friedrichs I. bezüglich der von ihm ererbten oder gegründeten Klöster. Herzog Friedrich von Schwaben hatte 1102 das Kloster Lorch dem römischen Stuhle unter den gewöhnlichen Bedingungen übergeben, mit Vorbehalt der Erbvogtei; K. Konrad und K. Friedrich bestätigen ihm 1139 und 1154 die Wahl eines Vogtes aus staufischem Geschlechte, fügen dann aber auffallenderweise hinzu: Spiritualia vero iura prefati coenobii ad apostolicam sedem pertinentia, fideliter collaudamus; secularia vero sub regis tutela consistere debentia – regia nostra auctoritate confirmamus, was unzweifelhaft dem Sinne der frühern Uebergabe widerspricht; ebenso spricht 1193 K. Heinrich von ecclesia nostra in Lorsche.[452] In das Kloster Herbrechtingen versetzte K. Friedrich 1171 Augustinermönche, stattete es aus, unter anderm auch mit dem dortigen Hofe, welchen er vom Bischofe von Augsburg zu Lehn trug, und bestimmte: quicunque filiorum vel heredum nostrorum beneficium Augustensis ecclesiae possederit, illi soli supradictum feodum Herbrichtingin et investituram praepositurae destinabimus; K. Philipp verspricht 1207 das Kloster zu schützen tanquam alias possessiones nostras.[453] Wir erwähnten bereits, dass der Kaiser das Prämonstratenserkloster Scheftersheim als Erbgut betrachtete; 1172 bestimmte er, Vogt desselben solle sein, qui de Castro Rotenburg et prediorum attinentium heres noster extiterit.[454] Im J. 1181 stiftete er das Augustinerkloster Waldsee und bestimmte: Prepositus preposituram de manu ducis Suevorum recipiat.[455] Das von einem staufischen Ministerialen 1181 gestiftete Kloster Adelberg wurde zwar dem römischen Stuhle übergeben, zugleich aber vom Kaiser bestimmt, dass es keinen Vogt haben solle preter illum qui est vel erit dominus de Stowfen.[456] Daraus ergibt sich zwar überall das Streben, das weltliche Herrschaftsverhältniss festzuhalten; aber nicht für den Nachfolger im Reiche, welches allerdings auch bei der Gründung ganz unbetheiligt war, sondern für seine anderweitigen Erben; es scheint sich darin zugleich eine geänderte Ansicht von der Erblichkeit der königlichen Gewalt auszusprechen, welche seit [331] dem Ausgange der Salier mitwirken mochte, dass die Könige sich nicht veranlasst fanden, Reichsabteien zu stiften. Auch die Fälle sind selten, dass eine mittelbare Abtei zur Reichsabtei wurde und gewöhnlich handelte es sich dann nur um eine Restitution; Erwerbung von Abteien, welche nicht schon früher dem Reiche gehörten, sind mir aus dieser spätern Zeit kaum bekannt. Ein Beispiel gibt etwa die Abtei S. Truden im Lütticher Sprengel, deren Temporalien dem Bischofe von Metz gehörten; 1171 verpfändete dieser sie an den Kaiser, welcher demzufolge in der Chronik des Klosters specialis post deum et s. Trudonem tunc eorum dominus heisst; doch scheint die Abtei bald wieder an Metz gekommen zu sein.[457]

Kennt Alberich in seiner früher angeführten Aufzählung der Reichsfürsten nur quidam excellentiores nigri abbates als Fürsten [458], also lediglich Aebte des Benediktinerordens, so stimmt das mit der bisherigen Erörterung durchaus überein; die Gründung der Klöster der Prämonstratenser und Cisterzienser fällt in eine Zeit, in welcher nach unserer Annahme Reichsabteien überhaupt nicht mehr gegründet wurden, während zugleich die eigenthümlichen Satzungen der letztern mit der Eigenschaft einer Reichsabtei durchaus unvereinbar waren.

Wir werden nun im einzelnen zu prüfen haben, welche Abteien wir als fürstliche nachweisen können und ob diese wirklich in die Reihe derjenigen gehören, bei welchen wir nach der bisherigen Erörterung den Fürstenstand vermuthen dürfen; wir werden weiter auf einzelne hinweisen, welche nach denselben Gesichtspunkten fürstliche sein müssten, obwohl uns bestimmte Zeugnisse für ihren Fürstenstand nicht vorliegen. Wir werden aber ferner, um für spätere Untersuchungen eine festere Grundlage zu bekommen, auch solche Abteien berücksichtigen, für welche später Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft beansprucht wurde, welche wir später vielfach in derselben Stellung zum Reiche finden, wie die altfürstlichen Abteien, während sie doch nach Massgabe der gewonnenen Anhaltspunkte nie Reichsabteien waren. Für manche spätere Erörterung wird es uns zugleich von Werth sein, zu wissen, ob spätere mittelbare Abteien früher Reichsabteien gewesen seien; wir werden daher auf die wichtigsten derselben auch dann hinweisen, wenn dieselben bei früher Veräusserung vom Reiche für unsere nächsten Zwecke keine Bedeutung haben. Auf mannichfache Widersprüche und Unklarheiten werden wir uns freilich auch hier gefasst machen müssen, zumal wenn die Zeugnisse späterer Zeit angehören, wo die Reichskanzlei selbst über die rechtliche Stellung mancher kleinerer Reichsstände oft nur sehr ungenügend unterrichtet gewesen zu sein scheint.

229Wir beginnen die Untersuchung mit Schwaben, wo später die reichsunmittelbaren Klöster am zahlreichsten waren, zumal im Sprengel von Konstanz. Unzweifelhafte Reichsfürsten sind hier zunächst die Aebte [332] der alten Benediktinerklöster Reichenau [459], S. Gallen [460], Einsiedeln [461]; sie werden ausdrücklich als Fürsten bezeichnet, erscheinen als solche durch ihre Zeugenstellung und werden vom Reiche mit den Regalien belehnt. Die Abteien gehörten von altersher dem Reiche; Reichenau fanden wir unter denen, nach deren Muster andere Abteien gefreiet werden [462]; und S. Gallen gehört zu diesen letztern [463]; in den Annalen von Einsiedeln heisst es zum J. 1142: Electus vero noster Rudolfus, accepta statim a rege abbatia, coram principibus honorifice sublimatus, tertio die – est consecratus.[464] Dass wir sie später auf den Reichstagen weder unter den Fürsten noch unter den Prälaten finden, erklärt sich bei Reichenau daraus, dass es seit 1540 dem Bisthume Konstanz einverleibt war; doch verlangte noch 1712 der Bischof für Reichenau eine Stimme auf der Reichsfürstenbank.[465] Für S. Gallen und Einsiedeln, deren Aebte noch später den fürstlichen Titel führten, wurden ihre Beziehungen zur Eidgenossenschaft entscheidend, obwohl insbesondere der Abt von S. Gallen noch lange trotz derselben seine Reichsstandschaft zu behaupten trachtete.[466] Der Abt von Kempten führte seit 1548 eine unbestrittene Stimme im Fürstenrathe; bis dahin stimmte er mit den Prälaten.[467] Dem schiene es zu entsprechen, wenn ich denselben auch in früherer Zeit nicht als Fürsten bezeichnet finde und für seinen Fürstenstand von äussern Kennzeichen nur anzuführen weiss, dass er in Kaiserurkunden 1217 und 1225 dem Fürstabte von Elwangen vorsteht.[468] Jenes dürfte aber nur Zufall sein, da die Abtei zu den angesehensten Reichsabteien gehörte. Wir finden sie schon in dem Verzeichnisse vom J. 817, in welchem die Reichsabteien aufgeführt sind, quae dona et militiam facere debent, weiter quae tantum dona dare debent sine militia, endlich quae nec dona nec militiam dare debent, und zwar in der zweiten Klasse [469]; um 958 erhielt der Bischof von Augsburg die Abtei vom Könige, 1026 wurde sie vom König an den Herzog von Schwaben geschenkt [470]; von einer nochmaligen Schenkung an Schwaben weiss Lambert zum J. 1063 [471]; doch dürfte diese vor die Urkunde vom J. 1062 fallen, in welcher der König der Abtei pristinam libertatem et ad sola regalia respectionem bestätigt, so dass niemand sie a nostro iure scilicet a regalibus abalienare presumat.[472] Seitdem scheint sie Reichsabtei geblieben zu sein; ecclesia regalis heisst [333] sie beim Chronisten von Weingarten[473]; auch Regalienverleihungen fehlen nicht.[474] Zu den Fürsten haben wir auch den Abt von Rheinau zu rechnen; 1067 stellte der Kaiser die Freiheit der Abtei, welche er dem Bischofe von Konstanz in beneficium gegeben hatte, wieder her[475]; 1154 steht der Abt vor dem von Pfäfers[476]; 1240 und 1241 wird er ausdrücklich Fürst genannt.[477] Regalienverleihungen sind mir nicht bekannt und durch die Beziehungen zur Eidgenossenschaft scheinen die zum Reiche früh in Vergessenheit gerathen zu sein; Rheinau fehlt schon in den Matrikeln von 1422 und 1431, in welchen sich die vorhingenannten Aebte finden.[478]

Von den Frauenabteien wird Zürich 853 von K. Ludwig monasterium nostrum genannt und seiner Tochter gegeben; K. Karl übergibt 878 Zürich und Seckingen seiner Gemahlin zum Niessbrauch: post obitum vero ipsius divina iussione vocatae ad regiam redeant potestatem perpetualiter potestative possidenda.[479] Die Aebtissin von Zürich wird denn auch mehrfach Fürstin genannt[480] und mit den regalia feuda principatus, quem obtinet, belehnt[481]; auch der von Seckingen bestätigt K. Albrecht 1307 ihre Fürstenwürde und Fürstenlehen[482]; noch 1521 scheint sie als reichsunmittelbar gegolten zu haben[483]; doch gehörte sie später nicht zu den Reichsprälaten, sondern nur zu den Ständen des Landes Breisgau.[484] Auch Buchau und Lindau, deren Aebtissinnen bei den Reichstagen auf der Prälatenbank, bei den Kreistagen unter den Fürsten vertreten waren, waren Reichsabteien, da Hermann von Reichenau zum J. 1051 sagt: Defunctis uno pene in tempore Lindaugiense et Bouchaugiense abbatissis Touta – utrique loco recuperando ab imperatore preficitur.[485] Der von Buchau wurde später auch vom Kaiser der fürstliche Titel gegeben[486] und 1371 findet sich eine Regalienverleihung.[487] Die von Lindau heisst seit dem fünfzehnten Jahrhunderte in Privaturkunden wohl Fürstin[488]; als sie den Titel auch vom Reiche beanspruchte, wusste sie kein Beispiel aus Kaiserurkunden beizubringen, was sehr zufällig sein mochte, da er den unzweifelhaftesten Fürstäbten nicht immer gegeben wurde und nicht wohl abzusehen ist, welcher Unterschied zwischen ihr und etwa der Aebtissin von Buchau hätte obwalten sollen; man sieht aus der Art und Weise, wie diese und ähnliche Streitigkeiten geführt wurden, dass später niemand daran dachte, zu untersuchen, ob der Fürstentitel nicht durch ein bestimmtes staatsrechtliches Verhältniss auch ohne ausdrückliche Verleihung hinreichend begründet sein könne.[489]

[334] Ausser den genannten finden wir im Konstanzer Sprengel weder Aebte, welche mit den Regalien beliehen wurden, noch Aebte, welche, abgesehen von Erhebungen im achtzehnten Jahrhunderte[490], den Fürstentitel führten; und mit unsern Vorbemerkungen stimmt das in so weit vollkommen überein, als die genannten zugleich die einzigen Abteien gewesen zu sein scheinen, welche noch später dem Reiche gehörten. Dem vom schwäbischen Herzoge an das Reich gekommenen Nonnenkloster Waldkirch wurden 994 die Rechte der Reichsabteien gewährt[491]; später finde ich es als solche nicht mehr erwähnt. Die herzogliche, dann königliche Abtei Stein am Rhein, früher Hohentwiel, wurde 1005 von K. Heinrich an das Bisthum Bamberg geschenkt[492], erscheint später auch in der Reihe der römischen Zinsklöster.[493] Das Kloster Faurndau wurde schon 875 vom Könige einem Geistlichen auf Lebenszeit, 888 zum Eigenthume, aber so verliehen, dass er es an S. Gallen oder Reichenau vermachen muss; schon 895 gehörte es S. Gallen.[494]

Besonders reich ist nun aber der Konstanzer Sprengel an Abteien, welche schon in den Reichsmatrikeln von 1422[495] und spätern als reichsunmittelbar erscheinen und denn auch mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Eidgenossen und einzelne Reichsstände eximirt wurden, bis auf die letzten Zeiten des Reichs Sitze auf den Prälatenbänken behaupteten.[496] Können wir nun bei diesen weder Fürstentitel, noch Regalienverleihungen nachweisen, so ergibt sich zugleich durchweg, dass sie in die Klassen von Klöstern gehören, in welchen wir Reichsabteien von vornherein nach den frühern Ausführungen nicht vermuthen werden. Denn von den hieher gehörenden Benediktinerabteien sind Weingarten[497], S. Georg zu Isny[498], S. Blasien[499], Blaubeuern[500], S. Georg im Schwarzwald[501], Zwifalten[502] und Schaffhausen[503] römische Klöster; Ochsenhausen war ein S. Blasien gehörendes Priorat und wurde erst 1391 Abtei[504]; Petershausen war vom Bischofe von Konstanz gestiftet und blieb allem Anscheine nach dessen Eigenthum, wie denn auch noch später seine Unmittelbarkeit zu Gunsten des Bisthums bestritten wurde[505]; S. Johann im Thurthale, seit 1555 als Probstei mit S. Gallen vereinigt, dürfte diesem schon früher unterworfen gewesen sein.[506] Die übrigen reichsunmittelbaren Klöster gehören nicht dem Orden an, in welchem wir die Reichsabteien zu suchen haben; [335] Weissenau, Roth, die Probsteien Marchthal und Schussenried sind Prämonstratenserklöster, die beiden erstern zugleich römische Klöster[507]; Salem oder Salmansweiler, Bebenhausen und Königsbronn sind Cisterziensermannsklöster, Baindt, Guttenzell, Heggenbach und Rotenmünster Frauenklöster desselben Ordens. Für einzelne dieser Reichsprälaten finden sich nun auch später Reichsbelehnungen, so 1512 und später für Schussenried, 1659 für Marchthal, 1706 für Ochsenhausen, 1712 für Rotenmünster[508]; aber als Gegenstand der Belehnung werden durchweg nur der Blutbann, von welchem mehrfach gesagt wird, dass das Kloster ihn zuerst von K. Maximilian I. erhielt, dann einzelne vom Kloster erworbene Reichslehen aufgeführt, nicht aber, wie es in den Lehnbriefen für die alten Reichsabteien auch später heisst, überhaupt des Gotteshauses Regalien, Lehen und Weltlichkeit.

Im Sprengel von Augsburg wird der Abt von Elwangen mehrfach 230 ausdrücklich Fürst genannt[509] und mit den Regalien belehnt[510]; bei der Verwandlung in eine Probstei 1459 erklärte der Papst, dass der Abt immer Reichsfürst gewesen sei und der Kaiser bestätigte 1460 dem Probste ausdrücklich als unserm und des reiche gefürsteten probsten und praelaten alle fürstlichen Würden, Ehren und Regalien[511]; er behauptete denn auch immer einen Sitz auf der Reichsfürstenbank. Im siebenzehnten Jahrhunderte wurde auf dem Reichstage gestritten, wann der Abt in den Fürstenstand erhoben sei; das Kloster selbst ging dabei bis auf K. Heinrich H. zurück.[512] War aber der Charakter der Reichsabtei das entscheidende, so hätten sie noch weiter zurückgreifen dürfen; Elwangen erscheint schon in der Matrikel der Reichsabteien von 817[513], und 1003 und 1152 wurden ihm alle Rechte, wie sie Fulda und Reichenau hatten, bestätigt.[514]

Uralte, gleichfalls in der Matrikel von 817 genannte Reichsabtei war auch Benediktbeuern im bairischen Theile des Sprengels; aber wenige Abteien haben ihre Reichsfreiheit so oft verloren und wiedergewonnen. Erwähnt die Chronik des Klosters 1033 die Investitur des des Abts durch den Kaiser, so wird die Abtei 1052 an den Bischof Nitker von Freising verliehen[515], 1055 ihre Freiheit hergestellt[516]; aber schon 1065 folgt wieder eine Verleihung an Freising, bis 1078 die Abtei wieder für unmittelbar erklärt wird.[517] Gegen Ende des Jahrhunderts liess sich Adelbero von Trient die Abtei vom Kaiser schenken; nach seinem Tode 1106 erwirkte der Abt am Hofe Freiheit und Investitur.[518] Es folgte 1116 eine Schenkung an den Bischof von Augsburg, welche 1125 bestätigt wurde[519]; K. Lothar aber stellte 1133 und 1136 die [336] Reichsunmittelbarkeit wieder her, welche 1143, 1155 und 1230 bestätigt[520] und anscheinend seitdem nicht weiter angefochten wurde. In der Urkunde K. Friedrichs von 1230 heisst der Abt nur fidelis noster, wie für diese Zeit überhaupt Belege für seinen Fürstenstand fehlen; um so bestimmter treten diese in einer Reihe Urkunden K. Rudolfs hervor, welcher den Abt als Fürsten, sein Kloster als Fürstenthum bezeichnet und ihn mit den Regalien desselben belehnt.[521] Dennoch hat sich der Abt nicht einmal unter den Reichsprälaten behauptet und fehlt schon in den Matrikeln von 1422 und 1431, ohne dass sich nachweisen liesse, wann er seine Unmittelbarkeit verloren. Dasselbe werden wir bei andern baierischen Fürstäbten finden und haben wohl den Grund in einer, anscheinend durch die Doppelstellung K. Ludwigs von Baiern wie durch die Erlangung der Vogtei geförderten Ausdehnung der herzoglichen Landeshoheit zu suchen. Im Privileg K. Ludwigs 1332 ist von Beziehungen zum Reiche nicht die Rede; 1378 und später nennen die Herzoge das Kloster in den Privilegien geradezu unser Gotteshaus; selbst in kaiserlichem Gunstbriefe von 1454 wird namentlich nur noch das Privileg K. Ludwigs bestätigt.[522]

Ottobeuern war Reichsabtei; 972 befreit K. Otto das Stift von den Leistungen und bestimmt, dass der neugewählte Abt nobis nostrisque successoribus presentetur et regalia a nobis accipiat et per nos sublimetur ac firmetur; 1171, 1219 und 1372 wird die Freiheit des Klosters und insbesondere die Investitur durch das Reich bestätigt.[523] Die Echtheit der uns vorliegenden Urkunde von 972 mag zweifelhaft sein; dass eine solche gegeben wurde und das Kloster Reichsabtei war, ergibt sich auch aus der Lebensbeschreibung des h. Ulrich[524]; auch der Weingartner Chronist bezeichnet Ottobeuern als ecclesia regalis[525], und in den Annalen der Abtei wird zu 1145 und 1180 die Belehnung neugewählter Aebte mit den Regalien ausdrücklich erzählt.[526] Dennoch ist mir keine Stelle bekannt, in welcher der Abt den Fürstentitel erhielte, wie er denselben auch später nie beanspruchte; eine Belehnung mit den Regalien findet sich noch 1406[527], während spätere Lehnbriefe, wie bei andern Prälaten, nur vom Blutbann sprechen.[528] Auch die Reichsunmittelbarkeit wurde vom Bischofe von Augsburg bestritten auf Grund kaiserlicher Verleihungen von 1116 und 1125; und wurden diese Ansprüche auch 1624 auf andere Gründe hin zurückgewiesen und die Unmittelbarkeit gewahrt, wenn der Abt auch weder auf Reichstagen, noch auf Kreistagen vertreten war, so ist es doch auffallend, dass den Vertheidigern entging, dass jene uns wohlbekannten Schenkungsurkunden[529], in welchen die Abtei nur Beuern genannt wird, gar nicht Ottobeuern, [337] sondern Benediktbeuern betreffen.[530] Beim Vorliegen hinreichender urkundlicher Nachrichten über das Kloster wird uns dasselbe als Beleg dienen müssen, dass auch bei unbestrittenen Reichsabteien der Fürstentitel anscheinend niemals in Gebrauch kam. Dasselbe würde zu gelten haben von der später unter den Prälaten vertretenen Abtei S.Ulrich und Afra zu Augsburg, wenn wir uns auf die Urkunden von 1023 und 1029 verlassen dürften, durch welche der Kaiser sie in seinen Schutz nimmt und sie mit aller Freiheit begabt, qua cetera monasteria imperialia ubicunque terrarum nostri imperii perfrui videbuntur: Urkunden, welche allerdings später als rechtliche Grundlage der Unmittelbarkeit der Abtei betrachtet worden zu sein scheinen, da sie 1661 und später vom Kaiser bestätigt wurden.[531] Diese Urkunden sind aber unzweifelhafte Fälschungen; und wenn der Bischof von Augsburg später, wenn auch erfolglos, die weltliche Hoheit über die Abtei beanspruchte[532], so scheint das nur dem ältern Rechtsverhältnisse entsprochen zu haben; denn 1185 bestätigte der Papst dem Bischofe ganz ausdrücklich: Monasterium etiam sancti Uodalrici cum integritate iustitie et servitii, que predecessores tui usque ad tempus tuum rationabiliter habuerunt.[533] Als Reichsabteien werden 817 auch Feuchtwangen und Wessobrunn aufgeführt; ersteres dürfte dem Reiche früh entfremdet sein; von letzterem werden noch 1155 Leistungen an das Reich erwähnt[534]; von einer Reichsunmittelbarkeit scheint später nie mehr die Rede gewesen zu sein. Die Reichsabtei Polling wurde 1065 an das Bisthum Brixen geschenkt.[535]

Von andern Abteien des Sprengels, welche später als reichsunmittelbar unter den Prälaten vertreten waren, ist keine als fürstliche zu erweisen; eben so wenig aber auch als Reichsabtei; sie gehören vielmehr zu Klassen, bei welchen wir von vornherein nicht auf den Fürstenstand vermuthen. Von den Benediktinerklöstern gehörten Neresheim und Elchingen der römischen Kirche[536]; wird letzteres 1484 gefürstete Abtei genannt[537], so kann das nur eine vereinzelte Unregelmässigkeit sein. Irsee weiss ich freilich als römisches Kloster nicht nachzuweisen, es sei denn, dass es etwa das monasterium S. Martini in Ihsan des Cencius camerarius wäre; doch soll es erst 1182 gestiftet sein und wird noch in königlicher Urkunde von 1227, worin keiner Beziehung zum Reiche gedacht wird, als novella plantatio bezeichnet[538], so dass es schon nach Massgabe der Gründungszeit kaum Reichsabtei gewesen sein dürfte. Ursperg und Roggenburg, erst 1349 und 1440 aus Probsteien zu Abteien gemacht, letzteres auch nach Rom zinspflichtig, waren Prämonstratenserklöster, Kaisersheim Cisterzienserkloster. In spätern [338] Reichsbelehnungen, wie sie sich 1706 für Kaisersheim, 1712 für Irsee finden[539],ist denn auch von Regalien nicht die Rede.

231 Im Sprengel von Chur führten die Aebte von Pfäfers und Dissentis den Fürstentitel noch fort, als sie bereits durch die Eidgenossenschaft dem Reiche entfremdet waren. Pfäfers war alte Reichsabtei, wurde vom Könige 905 an den Bischof Salomon von Konstanz, 909 von diesem an die Abtei S. Gallen geschenkt und dieser 912 bestätigt, 949 und später gehört es, wenn anders die betreffenden Urkunden echt sind, wieder dem Reiche; 1095 wird es vom Kaiser dem Bisthume Basel geschenkt und 1114 bestätigt[540]; der Papst erklärte die Schenkung jedoch für ungültig, denn, wie er 1116 sagt, es stehe fest, monasterium ipsum non a regibus vel imperatoribus, sed ab aliis fidelibus viris fundatum; nec donorum regalium munificentia, sed aliorum fidelium oblatione ditatum; auch hätten die Kaiser ihm bewilligt, dass es frei sein und nicht verliehen oder verschenkt werden solle.[541] Pfäfers blieb anscheinend von da ab Reichsabtei und sein Abt Reichsfürst; die Urkunde, durch welche er angeblich 1196 zum Fürsten erhoben wurde, ist allerdings unecht[542]; aber er wird auch in echten Kaiserurkunden Fürst genannt[543], steht in der Zeugenreihe andern Fürstäbten vor[544] und wird mit den Regalien belehnt.[545] Dissentis wurde vom Kaiser 1020 dem Bisthume Brixen geschenkt, ihm 1040 bestätigt, 1048 aber ausdrücklich in pristinam libertatem et in ius regni restituirt; folgen dennoch 1057 und 1117 Bestätigungen der frühern Schenkung[546], wohl auf einfache Vorlage der bezüglichen Briefe, so dürfte dadurch die Unmittelbarkeit der Abtei nicht beeinträchtigt worden sein, da sich keinerlei Spur einer Abhängigkeit von Brixen weiter zeigt. Als Zeichen des Fürstenstandes des Abtes wüsste ich aber aus früherer Zeit nur geltend zu machen, dass er 1213 dem Fürstabte von Rheinau vorsteht. Von andern Reichsabteien des Sprengels wurde Taufers bereits 881 an das Bisthum Chur, Teggingen 1016 an das Bisthum Bamberg geschenkt.[547]

232 Im Sprengel von Basel gehörte der Abt von Murbach von jeher zu den Fürsten[548], bis er dem Reiche durch Frankreich entfremdet wurde.[549] Ausser ihm werden schon in den ältesten Reichsmatrikeln keine unmittelbare Abteien im Sprengel genannt. Doch scheint Münster im Gregorienthal noch im siebzehnten Jahrhunderte als solche gegolten zu haben[550]; mit Murbach, Masmünster und Münster in Granfelden [339] wird es bei der Theilung von 870[551], dann schon 817 als Reichsabtei aufgeführt; doch ist mir für keine dieser Abteien ausser Murbach eine Regalienverleihung oder ein sonstiges Zeichen des Fürstenstandes bekannt geworden; Münster in Granfelden wurde 999 an das Bisthum Basel geschenkt und demselben 1040 bestätigt.[552]

Von den Aebten des Strassburger Sprengels wird der von Selz 233 1309 mit den Regalien seines Fürstenthums belehnt[553]; auch die Zeugenstellung kennzeichnet ihn als Fürstabt[554]; später wurde die Abtei in eine Probstei verwandelt, für welche Pfalz, unter dessen Hoheit sie gerathen war, 1664 eine Stimme im Reichsfürstenrathe beanspruchte.[555] Die Aebtissin von Hohenburg oder S. Otilienberg, welches schon bei der Theilung 870 als Reichsabtei genannt wird, heisst mehrfach Fürstin[556] und 1273 übersendet K. Rudolf honorabili abbatissae de Hohemburg principi suae dilectae die Regalien ihres principatus.[557] Auch Andlau war Reichsabtei, da die Aebtissin 1161 sagt: accepta post canonicam electionem a domino meo Frederico imperatore prefate (Andelacensis) ecclesie potestate[558]; aus späterer Zeit finden sich eine Reihe Briefe, in welchen sie als Fürstin mit den Regalien belehnt wird.[559]

Der Sprengel war reich an alten Reichsabteien; doch ist von den übrigen keine als fürstliche nachzuweisen und von den meisten ist uns auch ihre Veräusserung vom Reiche bekannt. Maurmünster, Reichsabtei nach der Matrikel von 817 und der Theilung von 870, wird wohl unter den früher fürstlichen Abteien genannt[560]; doch ist mir weder ein Zeichen des Fürstenstandes, noch eine Regalienverleihung bekannt geworden; auch fehlt die Abtei in den Reichsmatrikeln. Ebersheim wurde 889, St.Stephan zu Strassburg 1003 an das Bisthum Strassburg geschenkt.[561] Das Nonnenkloster Erstein wurde 1191 an Strassburg geschenkt, aber 1192 die Schenkung rückgängig gemacht[562]; doch scheint es kaum, dass das Kloster später seine Unmittelbarkeit behauptete. Im rechtsrheinischen Theile des Sprengels wurden die Reichsabteien Gengenbach und Schüttern oder Offenzell 1007 an Bamberg geschenkt[563]; doch scheint das Bisthum sich im Besitz der entlegenem Vergabungen nicht überall behauptet zu haben; Gengenbach erscheint schon in der Matrikel von 1431, Schüttern in spätern als reichsunmittelbar[564]; kam dieses unter österreichische Hoheit, so behauptete jenes sich auf der Prälatenbank; Kennzeichen des Fürstenstandes finden sich bei beiden nicht. Dagegen findet sich 1405 eine Regalienverleihung für den Abt von Schwarzach, Strassburger Bisthums[565], welches auch 1505 in [340] einem Reichsanschlag vorkommt[566], später aber unter badischer Hoheit stand. Es war allerdings alte Reichsabtei, wurde aber 1014 an das Bisthum Strassburg, 1032 an das Bisthum Speier geschenkt und letzterm mehrfach bestätigt.[567]

234 Im Sprengel von Speier wurde die Reichsabtei Weissenburg 968 der Kirche von Magdeburg geschenkt und derselben 975 bestätigt[568], obwohl ihr 973 der Kaiser die Freiheit von Fulda, Reichenau und Prüm zugesichert hatte[569]; ein Widerspruch, wie wir ihm auch sonst begegnen und welcher sich daraus erklärt, dass die Reichskanzlei häufig ohne weitere Prüfung die ihr von dieser oder jener Partei vorgelegten Privilegienbriefe wiederholt zu haben scheint. In den ersten Jahren K. Ottos III. riss der Herzog von Schwaben die Abtei gewaltsam an sich[570] und in einem auf seine Verwendung derselben 993 gegebenen Gunstbriefe geschieht ihrer Reichsfreiheit keine Erwähnung.[571] Doch dürfte sie diese bald wieder erlangt haben und 1187 wurde ihr dieselbe als einer Kirche, welche divorum imperatorum et regum studio ditata et dotata sei, ausdrücklich bestätigt.[572] Damit stimmt denn, dass der Abt Reichsfürst war[573] und zwar nicht erst, wie später angenommen wurde, durch Erhebung K. Karls IV.[574], da er schon im dreizehnten Jahrhunderte mehrfach als Fürst bezeichnet wird. Auch nachdem die Abtei 1526 in eine Probstei verwandelt, dann dem Bisthume Speier inkorporirt war, wurde eine besondere fürstliche Stimme für sie fortgeführt. Klingen, 817 als Reichsabtei genannt, dürfte seine Unmittelbarkeit früh verloren haben; Limburg, die Stiftung K. Konrads II., und S. Lambert an der Hardt wurden 1065 dem Bisthume Speier geschenkt.[575]

Zu den Reichsprälaten gehörte später der Probst der frühern Abtei Odenheim, seit 1525 nach Bruchsal verlegt; die Abtei gehörte aber nie dem Reiche, sondern war bei ihrer Stiftung 1122 der römischen Kirche übergeben.[576] Herrenalb und Maulbronn, schon in den Matrikeln von 1422 und 1431 genannt, waren Cisterzienserabteien.

Von den Aebten des Wormser Sprengels gehörte keiner zu den Reichsfürsten, noch zu den Reichsprälaten.

235 Im fränkischen Theile des Mainzer Sprengels sind Reichsfürsten die Aebte von Hersfeld[577] und Lorsch.[578] Beide Abteien werden schon 817 unter denen des Reichs aufgeführt. Lorsch, dem Bischofe von Augsburg [341] zeitweise übergeben, erhielt 897 and 914 seine Freiheit bestätigt; auch die Schenkung an Bremen 1066 war nicht von Bestand, da die Abtei 1067 ihre Unmittelbarkeit wiedererlangte.[579] Dagegen verlor sie dieselbe in einer Zeit, wo Veräusserungen von Reichsabteien sonst nicht mehr vorzukommen pflegen; 1232 wurde sie vom Kaiser, Könige und den Fürsten dem Erzbischofe von Mainz übergeben.[580] Doch wird die Abtei auch später wohl noch als Fürstenthum bezeichnet[581] und seit 1664 suchte der Erzbischof für dieselbe eine fürstliche Stimme zu erlangen.[582] Für Hersfeld führte bekanntlich Hessen auch nach der Säkularisation eine Stimme auf der weltlichen Fürstenbank. Von andern Reichsabteien wurde Seligenstadt 1002 an Würzburg geschenkt; doch behauptete Mainz ältere Rechte darauf zu haben, welche ihm 1063 bestätigt wurden.[583] Das Nonnenkloster Kaufungen, die Stiftung der Königin Kunigunde, wurde 1086 an Speier geschenkt[584]; es erscheint in einigen Reichsmatrikeln, vermochte aber Hessen gegenüber die beanspruchte Unmittelbarkeit nicht zu behaupten.[585]

Im thüringisch-sächsischen Theile des Sprengels wurde der Abt des Benediktinerklosters Saalfeld oder Petersberg 1465 mit den Regalien belehnt[586], erscheint in Reichsanschlägen, konnte aber gegen die sächsischen Ansprüche seine Unmittelbarkeit nicht behaupten.[587] Doch wird uns jene Regalienverleihung kaum bestimmen dürfen, für frühere Zeit auf den Fürstenstand zu schliessen. Die Herrschaft Saalfeld erwarb die Kölner Kirche 1057 von der polnischen Königin Richeza[588] und Erzbischof Anno gründete die Abtei, welche unzweifelhaft der Kölner Kirche unterworfen blieb. K. Friedrich tauschte die Herrschaft und damit wohl die Abtei vom Erzbischofe Philipp ein; in dieser Zeit der Reichsunmittelbarkeit können wir denn auch 1193 den Abt als Zeugen in Kaiserurkunden nachweisen.[589] Jener Tausch wurde aber 1198 rückgängig gemacht[590]; in den folgenden Zeiten finden wir denn auch keine Spuren einer Verbindung des Abt mit dem Reiche; doch dürfte mit der Zeit die kölnische Herrschaft unwirksam geworden sein, obwohl derselben noch spät gedacht wird[591]; daraus würde sich dann die spätere Unmittelbarkeit erklären. Von andern Reichsabteien wurde Pölde 981 an Magdeburg[592], Weissenburg an der Unstrut, welches 991 von dem Edeln Bruno gestiftet und dem königlichen Schutz übergeben war, 1121 an Bamberg geschenkt.[593] Das Nonnenkloster Hildewardshausen an der Weser wurde 963 in kaiserlichen Schutz genommen sicut cetere regales abbatie und scheint nach Verfügungen K. Friedrichs noch 1156 dem Reiche gehört zu haben[594]; später ist von seiner Unmittelbarkeit [342] nicht mehr die Rede. Walkenried erscheint schon in der Matrikel von 1431 und es wurde dafür nach der Säkularisation noch von Braunschweig eine Prälatenstimme geführt[595]; Zeichen des Fürstenstandes finden sich aber nicht, was damit stimmt, dass es Cisterzienserabtei war.

236 Im Würzburger Sprengel ist Reichsfürst der Abt von Fulda[596], welches der König um 1150 ecclesiam regalem et principalem totius Germaniae abbatiam nennt[597]; der Abt, seit 1752 Bischof, führte auch später eine Fürstenstimme. Fulda soll allerdings 1020 dem römischen Stuhle gehört haben[598]; wäre aber auch, da Leistungen des Klosters an Rom 1024 erwähnt werden[599], der betreffenden Stelle der kaiserlichen Bestätigungsurkunde, welche in der uns vorliegenden Form unzweifelhaft unecht ist, Glauben zu schenken, so sind jedenfalls die Beziehungen der Abtei zum Reiche dadurch so wenig berührt, als es beim Bisthume Bamberg der Fall war.[600] Die übrigen Reichsabteien wurden früh verschenkt; so 775 Holzkirchen an Fulda[601], Schwarzach 842 und Amorbach vor 996 an Würzburg[602], Mosbach 976 an Worms[603], Kissingen 1007 an Bamberg.[604] Andere Abteien des Sprengels, welche in einigen Matrikeln erscheinen, ihre Unmittelbarkeit übrigens nicht behaupteten, gehörten niemals dem Reiche; die Benediktinerabtei Komburg wurde 1090 von ihrem Gründer dem Erzstifte Mainz unterworfen[605]; Eberach und Halsbrunn waren Cisterzienserabteien.

In der Bamberger Diözese lagen keine Reichsabteien. Die Cisterzienserabtei Langheim wurde 1356 in kaiserlichen Schutz genommen, und zwar im Hinweis auf die bezüglichen eigenthümlichen Satzungen des Ordens; 1429 trat K. Sigmund dem vom Bischofe beanspruchten Schirmrecht entgegen, weil dasselb closter des heiligen richs stifftung ist und zu dem heyligen riche gehöret[606]; ein Beweis, wie man später die Verhältnisse der nur dem Schutze des Reichs anempfohlenen und keiner andern weltlichen Gewalt unterworfenen Cisterzienserklöster so beurtheilte, als ob sie dem Reiche gehörten, was auch erklärt, dass man sie gegen die ursprünglichen Satzungen des Ordens zu Reichsleistungen heranzog. Langheim gerieth übrigens dennoch unter bambergische Landeshoheit.

Auch der Sprengel von Eichstädt hatte später keine Reichsabteien; Gunzenhausen war 823 an Ellwangen, Ahausen 895 und Hasenried vor 995 an Eichstädt, Bergen 1007 an Bamberg geschenkt.[607] In Reichsmatrikeln werden die Benediktinerabtei Kastell und S. [343] Egidien zu Nürnberg als unmittelbar aufgeführt[608]; jene zählt Cencius camerarius zu den dem römischen Stuhle zinspflichtigen[609]; auch von dieser ist mir nicht bekannt, dass sie Reichsabtei gewesen sei.

In der Salzburger Provinz wird im Sprengel von Regensburg der 237 Abt von S.Emmeran im Beginne des vierzehnten Jahrhunderts mehrfach bestimmt als Fürst bezeichnet[610]; war auch die Abtei im zehnten Jahrhunderte in den Händen der Bischöfe von Regensburg, welche auch später wohl noch Ansprüche auf dieselbe erhoben[611], so gehörte sie doch unzweifelhaft dem Reiche, wie sich aus einer Reihe von Regalienverleihungen ergibt.[612] Der in Vergessenheit gerathene fürstliche Titel wurde dem Abte 1731 vom Kaiser ausdrücklich erneuert[613]; doch stimmte er nur unter den Prälaten.

Die Aebtissinnen von Obermünster und Niedermünster zu Regensburg führten noch später den fürstlichen Titel[614] und waren auf der Prälatenbank vertreten. Beide waren Reichsabteien; Obermünster übergab K. Ludwig 833 seiner Gemahlin[615]; gegen Ende des zehnten Jahrhunderts gehörten beide dem Herzoge von Baiern[616], erlangten aber ihre Unmittelbarkeit wieder; Niedermünster wurde 1002 ausdrücklich die Freiheit anderer Reichsabteien verliehen, 1129 heisst es regalis locus.[617] K. Friedrich vertauschte 1215 beide Abteien an den Bischof von Regensburg, musste aber schon 1216 ihre Unmittelbarkeit herstellen, bei welcher Gelegenheit die Aebtissinnen bestimmt als principes, die Abteien als principatus bezeichnet werden.[618] Auch finden sich Regalienverleihungen für Obermünster[619], wie für Niedermünster.[620]

Die Benediktinerabtei Metten erscheint in der Matrikel von 817 als Reichsabtei und dürfte nach der Reihe der bis 1051 reichenden kaiserlichen Gunstbriefe[621] ihre Unmittelbarkeit ziemlich lange bewahrt haben; später fehlen jedoch für eine Fortdauer derselben alle Anzeichen. Mönchsmünster oder Suega wurde 1133 an Bamberg gegeben.[622] Waldsachsen erscheint schon in der Matrikel von 1431, wurde aber später von Pfalz eximirt; seine Unmittelbarkeit erklärt sich daraus, dass es Cisterzienserabtei war.[623]

Von den Abteien des Freisinger Sprengels wird Tegernsee 817 als Reichsabtei aufgeführt; 979 restituirt K. Otto die Freiheit der Abtei, welche einst regalis et principalis abbatia gewesen, dann aber in die Hände der Laien gekommen sei; 1163 erklärt K. Friedrich: sit regalis abbatia omnimoda libertate sublimata, und bestimmt, dass der erwählte Abt investituram a rege vel ab imperatore per ceptrum accipiat [344] [624] und nennt die Abtei: locus, qui specialiter de iure regni est.[625] Der Abt wird denn auch 1230 und 1234 von K. Friedrich, 1330 von K. Ludwig und noch 1348 von dessen Sohn Ludwig Fürst genannt.[626] Die Doppelstellung K. Ludwigs scheint aber hier, wie bei Benediktbeuern, zum Verlust der Unmittelbarkeit wesentlich beigetragen zu haben, wenn auch die Vogtei, welche 1235 vom Herzoge von Meran an das Reich kam[627], nicht erst durch ihn an Baiern gekommen sein sollte. Schon in einem Privileg, welches K. Ludwig 1330 unsern prelaten und ihren Gotteshäusern zu Tegernsee, Beuern, Ebersberg, Seon und andern in seinem Vitzthumamt zu Oberbaiern ertheilt, werden die Reichsabteien mit den andern auf eine Stufe gestellt[628]; später nennen die Herzoge von Baiern die Aebte immer unsern lieben Demüthigen oder Getreuen und bestätigen ihnen die Privilegien, welche sie von der frühern Herrschaft in Baiern erhalten haben.[629] Beim Kaiser heisst der Abt noch vereinzelt 1448 Fürst; in kaiserlichen Privilegien von 1430 und 1494 findet sich aber keinerlei Andeutung seines Fürstenstandes.[630] Er fehlt denn auch schon in den ältesten Matrikeln und scheint später niemals Reichsunmittelbarkeit beansprucht zu haben. Dasselbe Geschick scheint die Abtei Ebersberg getheilt zu haben, welche 1040 der Gründer in nostram (regis) potestatem libertandi causa transfudit.[631] K. Heinrich bestätigte ihr 1193 ihre Freiheit als königliche Abtei und die Investitur mit dem Szepter[632] wörtlich gleichlautend mit der Urkunde K. Friedrichs für Tegernsee vom J. 1163, welche er an demselben Tage bestätigte[633] und welche als Muster gedient haben muss. Eine Regalienverleihung findet sich vom J. 1277[634]; den Fürstentitel aber wüsste ich für den Abt nicht nachzuweisen. Die Reichsabtei Mosburg wurde 895 an Freising verschenkt[635]; wie diese wird auch Altomünster 817 unter den Reichsabteien erwähnt; doch deutet in den Urkunden des Klosters[636] nichts darauf, dass die Aebtissin noch später unmittelbar gewesen sei. Die Benediktinerabtei Rot wurde später als reichsunmittelbar in Anspruch genommen[637]; sie war aber nie Reichsabtei, sondern wurde schon bei ihrer Gründung 1073 der römischen Kirche übergeben.[638]

Von den Abteien des Brixner Sprengels gehörte keine dem Reiche und es wurde auch später von keiner Reichsunmittelbarkeit in Anspruch genommen.

Von den Reichsabteien des Salzburger Sprengels behauptete keine ihre Unmittelbarkeit. Das Mannskloster Chiemsee oder Herrenchiemsee, wurde 788 an Metz geschenkt, 890 von diesem ertauscht, dem Erzbischofe von Salzburg gegeben und ihm 969 bestätigt.[639] Frauenchiemsee kam 1062 an Salzburg[640]; 1077 wurde ihm dann [345] wieder die perfectissima regalis libertas zugesichert[641]; 1201 kam es bleibend an das Erzstift und mit ihm Seon[642], welches 999 vom Stifter dem Reiche übergeben und vom Kaiser mit der Freiheit sicut aliae liberales abbatiae begabt wurde.[643] Oetting, 876 von Karlmann gestiftet, scheint schon von Arnulf an Passau gegeben zu sein.[644] Das Nonnenkloster Göss wurde 1020 vom Stifter dem Kaiser libertandi gratia übergeben[645], gleichzeitig aber auch dem römischen Stuhle zu jährlichem Zinse verpflichtet[646], welchen auch Cencius camerarius erwähnt. Der Freiheitsbrief von 1020 wird zwar 1230 und 1279 vom Könige bestätigt[647]; sonst fehlt aber jede Andeutung, dass man es später als Reichsabtei betrachtete. Die Vogtei war vom Kaiser dem Herzoge von Steier übertragen und scheint zur Mittelbarkeit geführt zu haben; 1414 werden vom Herzoge wohl die Freiheiten bestätigt, aber mit Vorbehalt der landesherrlichen Rechte; ebenso bestätigt sie 1461 K. Friedrich nicht bloss als Kaiser, sondern auch als Landesfürst.[648]

Im Passauer Sprengel kam die Reichsabtei Niederaltaich 1063 an den Herzog von Baiern[649], doch wohl nicht für lange Zeit; 1152 aber schenkte K. Friedrich sie dem Bischofe von Bamberg und wiederholte die Schenkung 1154 und 1160[650]; der Abt empfing, wie es im kaiserlichen Privileg bestimmt war, 1153 die Investitur vom Bischofe.[651] Auffallen muss es daher, wenn der Abt 1274 von K. Rudolf ausdrücklich als Fürst bezeichnet wird[652], während doch das Abhängigkeitsverhältniss nicht aufgehört hatte, da der Bischof 1279 dem neugewählten Abte gegen Ablegung des Treueides amministracionem regalis iuris, quod ad nos ex imperiali donacione pertinere dinoscitur[653], verleiht und eine Regalienverleihung durch das Reich nie erwähnt wird. Von den ausser Altaich in der Matrikel von 817 genannten Reichsabteien kam Mondsee 833 an Regensburg[654], Matsee 876 an Oetting und dann wohl mit diesem an Passau[655], Kremsmünster vor 976 an Passau.[656] Das Nonnenkloster Niedernburg zu Passau wurde schon 976 dem Bischofe geschenkt, dann 1161, kam aber nochmals wieder an das Reich bis zu einer wiederholten Schenkung im J. 1193.[657]

Beachtenswerth dürfte es nun sein, dass es im ganzen Umfange 238 der baierischen und kärnthnischen Marken weder später reichsunmittelbare Abteien gab, noch auch in früherer Zeit, wenn wir von Göss absehen, hier Abteien dem Reiche gehörten; gleiches war der Fall in Böhmen und Mähren. Dieselbe Erscheinung kehrt nun auch in den sächsischen Marken wieder. Aus der ganzen Kirchenprovinz von Magdeburg, so weit sie sich jenseits Elbe und Saale über die Marken erstreckt, wird in spätern Verzeichnissen nur die 1175 gegründete Abtei [346] Zinna im Brandenburger Sprengel als zeitweise reichsunmittelbar erwähnt, weil in der Matrikel von 1431[658] und einigen spätern Anschlägen ein Abt von der Zinne oder Zune aufgeführt ist; doch ist es sehr zweifelhaft, ob damit jenes brandenburgische Kloster gemeint sei.[659]

Reichsabteien finden wir nur in den Theilen der Provinz erwähnt, wo Grafschaftsverfassung bestand. Die Abtei Nienburg im Magdeburger Sprengel war von ihren Gründern 975 dem Reiche übergeben[660]; 1133 finden wir den Abt unter den Fürsten genannt, 1145 steht er dem Fürstabte von Stablo vor[661]; 1166 wurde dann die Abtei von K. Friedrich an den Erzbischof von Magdeburg vertauscht.[662] Der Abtei Memleben in dem früher zu Halberstadt gehörigen Theile des Merseburger Sprengels wurde noch 1002 das Recht von Fulda, Korvei, Reichenau und den andern Klöstern nostri iuris bestätigt[663], dieselbe dann aber 1015 an Hersfeld geschenkt.[664]

Auch in der ganzen Kirchenprovinz von Bremen finden wir keine Reichsabteien; Reichsunmittelbarkeit wurde später nur für das Stift S. Johann zu Lübeck in Anspruch genommen, welches bis 1250 Benediktinerabtei, dann Cisterziensernonnenkloster gewesen war.[665]

239 Was die Mainzer Suffraganbisthümer in Sachsen betrifft, so fehlen dem Verdener Sprengel Reichsabteien; wenn der Abt von Lüneburg 1133 unter Fürsten genannt wird, so glaubten wir das schon früher einem zeitweisen Ausnahmsverhältnisse zuschreiben zu müssen.[666]

Im Sprengel von Halberstadt ist Fürstin die Aebtissin von Quedlinburg[667], einer der angesehensten Reichsabteien[668]; sie behielt auch später den fürstlichen Titel und eine Stimme auf der Prälatenbank, obwohl sie ihre Landeshoheit an Brandenburg auf Gründe hin verlor, bei welchen die insbesondere durch von Ludewig vertretene Theorie von der vollen Landeshoheit der alten Nationalherzoge eine grosse Rolle spielt.[669] Ungewisser ist die Stellung der Aebtissin von Gernrode. Der Gründer, Markgraf Gero, sagt 963: limina apostolorum Petri et Pauli adii et idem monasterium cum omnibus pertinentiis eius ubicumque positis et annuali censu ditioni illorum in perpetuum subdidi; auch führt noch Cencius camerarius das Kloster unter den nach Rom zinspflichtigen auf, wozu freilich nicht lediglich die dem römischen Stuhle zustehenden Abteien, sondern auch unzweifelhafte Reichsabteien, wie Quedlinburg und Gandersheim, gehörten.[670] Und wie das dem römischen Stuhle zustehende Bisthum Bamberg auch als Reichsbisthum betrachtet wurde, so auch Gernrode als Reichsabtei, insofern ihm 999 und 1029 [347] das Recht zugesprochen wird, wie es Quedlinburg, Essen, Gandersheim et ceterae regales abbatiae haben.[671] Die Abtei wird später wohl den fürstlichen zugezählt[672]; aber Regalienverleihungen sind mir nicht bekannt und eben so wenig Kaiserurkunden, in welchen die Aebtissin als Fürstin bezeichnet wäre. Auch dürfte kaum als Beleg zu betrachten sein, wenn der Herzog von Sachsen 1357 bekundet, von der hochgebornen Fürstin, Frau Alheid, Aebtissin von Gernrode belehnt zu sein[673]; je seltener andere Fürsten den Fürstäbten als solchen den Fürstentitel zu geben pflegen, um so eher ist zu vermuthen, dass derselbe sich hier nur auf die Abstammung der Aebtissin aus dem fürstlichen Hause Anhalt bezieht. Reichsunmittelbar blieb die Abtei jedenfalls; noch nach der Säkularisation wurde die Stimme auf der Prälatenbank vom Hause Anhalt fortgeführt.

Eine andere Reichsabtei, das Nonnenkloster Alsleben an der Saale, wurde 1131 an das Stift Magdeburg vertauscht.[674] Riddagshausen, reichsunmittelbar, dann von Braunschweig eximirt, war früher Cisterzienserabtei.[675]

Von den Abteien des Hildesheimer Sprengels war Gandersheim schon 877 dem Reiche übergeben[676] und gehörte zu denen, welche in den Freiheitsbriefen als Norm genannt werden.[677] Die Aebtissinnen gehörten wohl unzweifelhaft zu den Fürstinnen, wenn ich auch den Titel erst in Regalienverleihungen von 1621 und 1707 nachzuweisen weiss[678]; eine Investitur mit den Regalien findet sich schon 1224.[679] Die Aebtissin behauptete auch später gegen die braunschweigischen Ansprüche Unmittelbarkeit und Stimme unter den Prälaten. Wurde bei den bezüglichen Streitigkeiten unter anderm auch geltend gemacht, dass es in der Ottonischen Urkunde von 980[680] in der Befreiungsformel nur heisse nullus comes, nicht aber nullus princeps, die Abtei demnach von fürstlicher Gewalt nicht eximirt sei[681], so muss es doppelt auffallen, dass sich in den Abdrücken der Urkunde von 877 wirklich die Formel nullus princeps findet, welche wir schon früher als sehr auffallend bezeichneten.[682] Es gibt nun aber zwei Originale dieser Urkunde, das eine unecht, nach welcher die Abdrücke erfolgten, das andere echt, welches sich von jenem nur durch das Wort nullus comes unterscheidet[683]; gewiss ein auffallendes Beispiel, mit welcher Gedankenlosigkeit man im siebzehnten Jahrhunderte die Verhältnisse und Ausdrücke in dem damals geläufigen Sinne auf die frühesten Jahrhunderte übertrug, zumal auch die Gegenpartei nicht daran gedacht zu haben scheint, dass das Argument auf anderm Wege, als durch eine sein Gewicht anerkennende [348] Fälschung, zu beseitigen sei. Die Reichsabtei Ringelheim wurde 1150 an Hildesheim geschenkt.[684]

240 Im Sprengel von Paderborn wurde die Vergabung der Abtei Korvei an Bremen im J. 1065 nicht wirksam[685]; der Abt war Reichsfürst[686] und behauptete jederzeit seine Stimme im Fürstenrathe. Die Reichsabtei Hervord wurde von K. Friedrich I. an Köln vertauscht, kam aber 1198 wieder ans Reich[687]; da die Aebtissin noch später nicht nur Stimme unter den Prälaten, sondern auch den fürstlichen Titel führt, so zweifle ich nicht, dass sie auch für frühere Zeiten den Fürstinnen anzuzählen sei, obwohl mir Belege nicht bekannt geworden sind.

Der kaiserliche Freiheitsbrief für die Abtei Helmershausen vom J. 997, worin es heisst: idem cenobium omnibus libere fungatur imperialibus honoribus, sicut Nova Corbeia, que huic contermina esse dinoscitur, dürfte wegen Erwähnung des Papstes Silvester mehr als verdächtig sein; doch bestätigt ihm auch K. Heinrich 1003 in einer anscheinend unverdächtigen Urkunde talem legem, qualem Corbeia.. monasteriaque publica videntur habere.[688] Im J. 1017 wurde die Abtei an Paderborn geschenkt[689], welches sich aber nicht im Besitze behauptet zu haben scheint; denn 1144 bestätigt K. Konrad und gleichlautend 1223 nochmals K. Heinrich der Abtei die von frühern Kaisern verliehene Freiheit.[690] Auffallen muss es nun, dass, während in einem päpstlichen Schirmbriefe von 1148 davon noch nicht die Rede ist[691], es in einem solchen von 1192 mit der für die römischen Klöster gebräuchlichen Formel heisst: Ad indicium huius autem percepte a sede apostolica libertatis aureum unum nobis nostrisque successoribus annis singulis persolvat, womit das Verzeichniss des Cencius camerarius übereinstimmt.[692] Vielleicht mag schon darin eine Lockerung der Beziehungen zum Reiche zu sehen sein; gewichtiger war wohl noch, dass der Abt 1220 dem Erzbischofe von Köln die Hälfte aller seiner Gerechtsame abtritt[693]; auch die königliche Freiheitsbestätigung von 1223 erfolgt auf Einschreiten des Erzbischofs und Herzogs von Westfalen. Jedenfalls fehlen alle Andeutungen, dass die Abtei noch dem Reiche gehörte; wie der Abt nie Fürst genannt wird, so findet auch keine Regalienverleihung statt. Andere Reichsabteien des Sprengels wurden früh vergabt, Enger 968 an Magdeburg, Schildesche 1019 an Paderborn.[694]

Im Mindener Sprengel wurde Fischbeck schon 855 an Korvei geschenkt, muss aber wieder an das Reich gekommen sein, da K. Konrad 1025 erklärt, die Nonnen seien nullius seculari dominio subiectae, excepto nostro. Das Nonnenkloster Kemnade wurde 1004 dem Könige [349] übergeben, welcher ihm talis libertatis ac legis primatum, qualem Gandesheim, Quitilinburg, Herivurti tenere videntur, verlieh. Im J. 1147 wurden dann beide Abteien an Korvei gegeben.[695]

Im Sprengel von Osnabrück fehlen Reichsabteien; der von Münster hat solche nur in früherer Zeit. Die Schenkung der Abtei Vreden an Bremen im J. 1055[696] blieb wohl ohne Erfolg; K. Friedrich vertauschte sie mit Hervord an Köln; der Tausch wurde zwar 1198 rückgängig gemacht[697]; doch muss das bezüglich Vredens gar nicht ausgeführt sein, oder der Erzbischof muss die Abtei wiederzuerwerben gewusst haben, da ihm zu Vreden alle Hoheitsrechte, insbesondere die Bestätigung der Aebtissin, zustehen[698], und von einer Unmittelbarkeit der Abtei nie mehr die Rede ist. Auch Liesborn, 1019 dem Bischofe von Münster durch K. Heinrich bestätigt[699], scheint früher Reichsabtei gewesen zu sein.

Im westfälischen Theile des Kölner Sprengels war Essen eine der 241 Reichsabteien, welche bei Freibriefen für Nonnenklöster als Muster genannt werden[700]; die Aebtissin war Reichsfürstin[701] und führte auch später den fürstlichen Titel und Stimme unter den Prälaten. Eigentümlich sind die Bestimmungen des Freibriefes vom J. 1000 für das von der Gründerin dem Schutze des Kaisers übergebene Kloster Oedingen: Unde et nos eiusdem monasterii curam mundiburdiumque suscipientes episcopo Coloniensi committimus talemque libertatem, quali cetera nostri monasteria regni legitima Asnidi scilicet, Quidilingoburg, aliaque utuntur, sibi perdonavimus.[702] Auffallend ist die Ueberweisung an Köln neben der Freiheit der begünstigsten Reichsabteien; dem Bischofe wird ausdrücklich die Befugniss, Dienste vom Kloster zu fordern und eine Aebtissin gegen den Willen der Kongregation einzusetzen, abgesprochen; doch muss jene Ueberweisung mindestens thatsächlich die Reichsunmittelbarkeit der Abtei, für welche spätere kaiserliche Freibriefe fehlen, beseitigt haben. Auch Meschede muss nach Massgabe seiner bis 997 reichenden kaiserlichen Freibriefe und Schenkungen Reichsabtei gewesen sein; seit 1042 sind die Gunstbriefe von den Erzbischöfen von Köln, welchen die Abtei unzweifelhaft unterworfen war.[703] Im siebzehnten Jahrhunderte erhob das Fräuleinstift Rellinghausen gegen Essen Ansprüche auf Reichsunmittelbarkeit[704]; es war aber unzweifelhaft ein dem Stifte Essen gehörender Filialkonvent.[705]

Im lothringischen Theile des Kölner Sprengels kam die Abtei Werden 877 von den Erben des Gründers an das Reich[706]; der Abt [350] war unzweifelhaft Reichsfürst[707]; der Fürstentitel scheint später ausser Gebrauch gekommen zu sein; doch behielt er Stimme unter den Prälaten. Das Frauenkloster Vilich wurde von den Gründern dem Reiche übergeben und erhielt seine Freiheit 987 verliehen und noch 1144 bestätigt ad formam et similitudinem monasteriorum, que proprie et specialiter ad regni proprietatem et ordinationem pertinent, nämlich Quedlinburg, Gandersheim und Essen.[708] Spätere kaiserliche Privilegien fehlen, doch werden die frühern noch 1182 vom Erzbischofe als massgebend anerkannt[709]; von Reichsunmittelbarkeit der Abtei scheint später nicht mehr die Rede gewesen zu sein. Wurde 1641 der Reichsabschied auch für die Aebte von S. Pantaleon zu Köln und Siegburg unterschrieben[710], so ergeben schon die Stiftungsurkunden dieser von den Erzbischöfen Bruno 964 und Anno 1064 gegründeten Abteien, dass sie der Kölner Kirche unterworfen waren.[711]

242 Im Utrechter Sprengel wurde der vom Gründer in Königsschutz gegebenen Abtei Elten 973 und 996 die Freiheit der begünstigtsten Reichsabteien Essen, Quedlinburg und Gandersheim zugesichert und bestimmt: abbatissa cum omnibus rebus suis nostro semper pareat imperio.[712] Im J. 1083 wurde sie an Bremen geschenkt[713], aber wohl ohne dauerndern Erfolg, als ihn auch andere Schenkungen jener Zeit an Bremen hatten; 1129 bestätigt der König die frühern Freibriefe[714]; 1281 heisst es: nos – conventus – regalis ecclesiae Altinensis.[715] Die Abtei blieb unmittelbar, aber ohne Reichsstandschaft und Kreisstandschaft; auch scheint die Aebtissin später als gefürstete betrachtet worden zu sein.[716] Weiss ich weder den Fürstentitel in früherer Zeit, noch eine Regalienverleihung nachzuweisen, so fehlen doch auch alle Anhaltspunkte, welche bezweifeln liessen, dass die Stellung von der der Fürstäbtissinnen verschieden gewesen sei. Die Reichsabtei Thiel wurde schon 950 an den Bischof von Utrecht geschenkt.[717]

243 Im Sprengel von Lüttich wird Stablo schon in der Matrikel von 817 und bei der Theilung von 870 als Reichsabtei aufgeführt und auch später mehrfach als solche erwähnt; so heisst es um 1080: Stabulensis ecclesia – cum ex dono subiaceret regi Henrico[718]; insbesondere wird Gewicht darauf gelegt in dem grossen Bestätigungsbriefe K. Lothars vom J. 1137, worin unter den Vorrechten aufgeführt wird: ut nunquam liceat alicui regum vel imperatorum eamdem abbatiam – ullo alienationis modo scindere a regno, vel alium ei dominum imponere, vel alicui in beneficium aut in concambium dare, sed semper ad nostram [351] nostrorumque successorum manum et servitium inconvulsa stabilitate permaneat und bemerkt wird, dass der Bischof von Lüttich den freigewählten Abt, a nobis vel sucsessore nostro regni more investitum, weihen solle.[719] Der Abt war denn auch Reichsfürst[720] und behauptete sich immer in dieser Stellung. Der Abt von Inden oder Kornelimünster, welches 870 unter den Reichsabteien aufgeführt wird, war gleichfalls unzweifelhaft Reichsfürst[721], stimmte aber später nur unter den Prälaten.

Nivelle, 870 als Reichsabtei erwähnt, erhielt 972 die Kaiserin Theophano[722]; 1182 bestätigte K. Friedrich die bedrohte Freiheit der Kirche.[723] Zur Zeit des Thronstreites gab zuerst K. Otto die Abtei an Brabant; 1204 verlieh dann auch K. Philipp dem Herzoge in rectum foeudum abbatiam Nyvellensem cum omni honore et eo jure, quo eam imperium et nostri antecessores Romani imperatores et reges usque ad nostra tempora habuerunt[724]; 1209 stellte aber auf Spruch der Fürsten, welche jene Veräusserung ungesetzlich erklärten, K. Otto die Freiheit der Abtei wieder her.[725] Im J. 1230 wurde denn auch die Aebtissin mit den Regalien belehnt und ausdrücklich als Fürstin bezeichnet.[726] Doch scheint der Herzog von Brabant seine Ansprüche wieder aufgenommen zu haben; 1283 kommt K. Rudolf mit ihm überein, dass er die Ansprüche auf die Regalien von Nivelle ohne Präjudiz für die Regierungszeit des Königs ruhen lassen solle; doch erhält 1294 die Aebtissin die Regalien vom Reiche.[727] K. Karl schreibt dann 1349 der Aebtissin, er habe früher geglaubt, dass sie dem Reiche unmittelbar unterworfen sei und ihre Regalien nur vom Könige zu erhalten habe, wesshalb er sie zum Empfange derselben aufgefordert; inzwischen habe ihn der Herzog von Brabant belehrt, dass sie ihre Regalien und sonstigen Temporalien vom Herzoge empfangen müsse; er kassire daher jene Aufforderung und verweise sie behufs der Belehnung an den Herzog tanquam ad verum et ordinarium tuum dominum, cui in temporalibus subjecta fore dignosceris. Zwei Jahre später schreibt dann aber der König wieder, die Sache sei unklar, er könne sie jetzt nicht entscheiden, sie möge sich für dieses Mal vom Herzoge belehnen lassen, ohne dass dadurch den Rechten des Reichs und der Abtei vorgegriffen werden solle.[728] Es dürfte kaum zweifelhaft sein, dass der Herzog seinen Zweck erreichte; princeps imperii wird die Aebtissin noch in einer Privilegienbestätigung K. Friedrichs vom J. 1443 genannt[729]; spätere Regalienverleihungen sind mir aber nicht bekannt geworden.

[352]

Burtscheid war früher Benediktinermannskloster und Reichsabtei; 1138 bestätigt K. Konrad: ut abbat ipsius cenobii nulli penitus nisi regie persone subditus existat[730]; Kennzeichen des Fürstenstandes weiss ich aber für ihn nicht nachzuweisen. Erzbischof Engelbert von Köln, vom Kaiser mit der Reformation der verfallenen Abtei beauftragt, versetzte in dasselbe Cisterziensernonnen, was der Kaiser 1222 bestätigte.[731] Des Umstandes, dass damit der Fortbestand der Rechte des Reichs unvereinbar sei, welchen wir in einem ähnlichen Falle bestimmt betont fanden[732] wird dabei nicht gedacht; doch scheint die Stellung von der anderer Cisterzienserabteien nicht verschieden gewesen zu sein; 1236 nimmt der Kaiser sie ohne Erwähnung besonderer Beziehungen zum Reiche in seinen Schutz.[733] Doch mag das alte Verhältniss es erleichtert haben, dass die Aebtissin sich bei ihrer Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft unter den Prälaten behauptete; Kreisstand war sie nicht, führte auch nie den fürstlichen Titel.[734]

Dass Thorn früher Reichsabtei gewesen sei, wie man nach der spätern Stellung vermuthen sollte, ist mir sehr zweifelhaft. In der Stiftungsurkunde der Gräfin Hilswind vom J. 992 fehlt jede bezügliche Andeutung; eben so wenig spricht dafür der Gunstbrief, welchen auf Verwendung des Bischofs von Lüttich dem Kloster Thorn, eiusdem episcopi episcopatui subiecto, K. Heinrich im J. 1007 ertheilt; er verleiht Zoll und Marktrecht und bestätigt Schenkungen des Bischofs; von Reichsfreiheit ist nicht die Rede.[735] Und doch scheint die Abtei keine weitere kaiserliche Privilegien besessen zu haben, da nur dieses ihr 1292 von K. Adolf bestätigt wird, welcher dabei die Aebtissin nur honorabilis nennt; auch sonst fehlt jedes Zeichen des Fürstenstandes und wir finden nur Privilegienbestätigungen, nicht Regalienverleihungen durch das Reich.[736] Die Ausdrücke der Urkunde von 1007, wie der Umstand, dass spätere Veräusserungen und Verträge der Abtei vom Bischofe von Lüttich bestätigt werden[737], sollten eher darauf schliessen lassen, dass sie diesem auch in ihren Temporalien unterworfen war; sie würden sich freilich auch aus den kirchlichen Beziehungen erklären. Im J. 1586 bezeugte die Stadt Aachen, dass Thorn ein gefürstetes Stift und unmittelbarer Reichsstand sei[738]; Spanien bestritt die Unmittelbarkeit; die Aebtissin, welche sich 1706 auch Fürstin nannte, doch nicht ohne Widerspruch, wusste sich schliesslich als Reichsstand und westfälischer Kreisstand zu behaupten.[739]

Für den Abt von S. Truden findet sich 1442 eine vereinzelte Reichsinvestitur[740]; wir bemerkten schon früher, dass die Abtei dem Bischofe von Metz gehörte und nur zeitweise durch Verpfändung ans [353] Reich kam[741]; dass der Abt im dreizehnten Jahrhunderte nicht zu den Reichsfürsten gehörte, ergibt sich wohl schon daraus, dass er 1250 in Urkunde K. Wilhelms dem Abte von Egmond und mit diesem nichtfürstlichen Laien nachgestellt wird.[742] Von den bei der Theilung im J. 870 aufgeführten Reichsabteien des Sprengels hat ausser den oben genannten keine ihre Unmittelbarkeit behauptet; der Verlust derselben lässt sich denn auch mehrfach nachweisen; Lobbes kam schon 889, Fosses vor 908 an Lüttich[743]; Süsteren wurde schon 891 vom Könige verschenkt und kam an die Abtei Prüm.[744]

Im Sprengel von Kammerich wird S. Gislen schon 870 als Reichsabtei 244 bezeichnet; in den Geschichten der Bischöfe von Kammerich heisst es zu 1015 von ihr: Quamvis enim abbatia pauper sit et exigua pendet tamen de manu regia[745], 1138 nennt sie der Bischof regalem Cellensem s. Gisleni ecclesiam, quae ad manum imperialem respicit[746], 1191 bestimmt der Kaiser: abbas – facto hominio investituram abbatie de manu regia suscipiat.[747] Es liegen denn auch eine Reihe von Regalienverleihungen für den Abt vor.[748] In Urkunden K. Heinrichs heisst der Abt nur venerabilis fidelis noster[749]; 1289 aber beauftragt K. Rudolf den Grafen von Hennegau den Abt, nostrum et imperii principem, mit den Regalien seines principatus zu belehnen.[750] In späterer Zeit wird eine Unmittelbarkeit desselben, welche er spätestens unter burgundischer Herrschaft verloren haben dürfte, nicht mehr erwähnt.

Im Sprengel von Trier dient Prüm, 870 unter den Reichsabteien 245 aufgeführt, in Freiheitsbriefen für andere Abteien als Muster[751]; sein Abt war Reichsfürst.[752] Im J. 1332 erklärte K. Ludwig, dass die Verleihung der Regalien der Abteien Prüm und Epternach von unvordenklichen Zeiten her dem Reiche zugestanden, dass er dieselbe aber nun mit allen daraus fliessenden Rechten an den Erzbischof von Trier für dreitausend Mark Silber verpfändet habe. K. Karl gab dann 1376 und der Papst 1397 seine Zustimmung, dass Prüm dem Erzstifte inkorporirt werde.[753] Es kam das aber nicht zur Ausführung; K. Wenzel belehnte 1398 den neugewählten Abt mit den Regalien[754]; der Erzbischof legte dagegen Verwahrung ein, aber 1399 hob auch der Papst die Vereinigung wieder auf, und die folgenden Aebte wurden immer vom Reiche belehnt.[755] Erst 1574 und 1575 wurde die Abtei mit päpstlicher und kaiserlicher Bewilligung dem Erzstifte dauernd inkorporirt[756], behielt aber ihren fürstlichen [354] Charakter, wie denn auch vom Erzbischofe eine besondere Fürstenstimme für dieselbe geführt wurde.

Für den nicht zu bezweifelnden Fürstenstand des Abtes von Epternach wüsste ich von äussern Kennzeichen nur seine Stellung vor Werden im J. 1204 anzuführen.[757] Als Reichsabtei wird das Stift 870 genannt; 973 and 980 wird es als Reichsabtei wiederhergestellt und 992 erhält es das Recht zu münzen sicut in aliis locis regiae potestati subditis.[758] Im J. 1192 vertauschte K. Heinrich die Abtei dem Erzbischofe von Trier gegen die Burg Nassau; der Widerstand der Abtei vereitelte aber die Ausführung und der Kaiser erkannte ausdrücklich an, dass der Abt von ihm zu investiren sei und die Abtei nie vom Reiche veräussert werden solle.[759] Es sind denn auch in einer Chronik des Klosters die Regalienverleihungen von 1231 bis 1324 und wieder 1362 bis 1414 zahlreich verzeichnet[760], so dass die oben erwähnte Verpfändung der Regalien an Trier im J. 1332 wenigstens keinen dauernden Erfolg gehabt haben kann. Noch 1442 und 1524 finden sich Reichsbelehnungen; dann verlor die Abtei ihre Unmittelbarkeit und wurde von Spanien eximirt.[761]

Der Besitz der Reichsabtei S. Maximin war lange Zeit Wunsch der Trierer Erzbischöfe. Schon 953 nahm K. Otto sie gegen die Ansprüche des Erzbischofs in Schutz und erklärte, dass sie sub nostra perpetualiter et omnium succedentium regum defensione et potestate verbleiben solle; in Urkunden von 962 und 1044, in welchen die Abtei zum Dienste der Kaiserin bestimmt und der Abt zu deren Kaplan ernannt wird, wird wiederholt zugesichert, dass sie nie vom Reiche veräussert werden solle.[762] In den J. 1129 und 1131 finden wir denn auch den Abt als Zeugen den Fürstäbten von Prüm, Werden und Stablo vorgestellt.[763] Die Erzbischöfe machten aber fortwährend geltend, dass die Abtei dem Erzstifte entfremdet sei, wobei sie sich auf die unzweifelhaft unechten Urkunden K. Dagoberts, Pipins und Karls des Grossen stützten, wodurch die Abtei als auf dem Boden der Trierer Kirche gegründet dieser bestätigt wird[764]; lange ohne Erfolg, bis 1139 K. Konrad sich dazu verstand, dem Erzbischofe die Abtei zurückzustellen: omni jure proprietatis habendem, possidendam, ordinandam ea integritate vel usu, quo nos vel antecessores nostri eandem abbatiam hactenus habere videbamur; der Papst bestätigte das. Daraus ergab sich eine heftige Fehde mit dem Schutzvogte der Abtei, dem Grafen von Namur, welche erst 1147 durch den König geschlichtet wurde; die Abtei blieb dem Erzbischofe und wurde ihm 1157 vom Kaiser nochmals durch feierliche Urkunde bestätigt, in welcher sehr bezeichnend der Abt von S. Maximin selbst als letzter der geistlichen Zeugen hinter einer Reihe mittelbarer [355] Aebte und Pröbste erscheint.[765] In den nächstfolgenden Jahrhunderten finden sich denn auch keine Spuren einer Unmittelbarkeit des Abtes; dagegen muss gegen Ende des Mittelalters die Hoheit Triers in Vergessenheit gerathen sein. Der Abt erscheint schon in der Matrikel von 1422 wenigstens unter denen, welche den hundertsten Pfenning gaben.[766] Im J. 1495 beauftragt dann der König den Erzbischof und dessen Nachfolger, dem jedesmaligen Abte im Namen des Reiches die Regalien zu verleihen; wenn demgemäss in einer Reihe von Lehnbriefen von 1495 bis 1549 dem Abte des Klosters, quod insigne sacri Romani imperii membrum existit, vom Erzbischofe alle regalia, temporalia et feuda, welche seine Vorgänger ab eodem sacro imperio getragen, regis nomine et authoritate verliehen werden, und dabei der Treueid des Abtes lediglich auf den römischen König und dessen Nachfolger lautet, so war damit seine Unmittelbarkeit vom Erzbischofe selbst genügend anerkannt[767]; 1523 wird er in kaiserlicher Urkunde auch als Fürst bezeichnet.[768] Später wurden freilich die Ansprüche des Erzstifts wieder erhoben, schon 1570 vom Kammergerichte die Exemtion genehmigt; doch war der Streit damit nicht beendigt; noch 1640 wurde ein Bevollmächtigter der Abtei zum Reichstage und zwar zum Fürstenrathe zugelassen[769]; erst 1669 gab die Abtei ihre Ansprüche auf Unmittelbarkeit auf.

S. Matthias, in die Reichsanschläge des fünfzehnten Jahrhunderts aufgenommen, dann von Trier eximirt[770], war wohl von altersher bischöfliche Abtei; denn 1097 wird sie vom Erzbischofe wiederhergestellt und ausgestattet und 1192 wird bemerkt, dass der Abt von Epternach diese Abtei vom Kaiser, zugleich aber die von S. Matthias vom Erzbischofe hatte.[771] Das Nonnenkloster Oeren zu Trier wurde um 970 vom Reiche an Trier vertauscht; doch finden sich schon frühere Bestätigungen an die Erzbischöfe.[772] Die Reichsabtei Weilburg wurde 993 an Worms geschenkt.[773]

Von den Reichsabteien des Sprengels von Metz kam das 870 246 genannte Herbitzheim 908 an Lüttich[774], Hornbach 1087 an Speier.[775] Als früher unmittelbare, dann eximirte Abteien werden später wohl Blankenberg oder Blamont und Stürzelbrunn genannt[776]; ersteres war Chorherrenstift und wohl nie Reichsabtei; letzteres 1135 als Cisterzienserkloster gegründet.[777]

Im Sprengel von Verdun wird S. Michael 817 im Verzeichnisse der Reichsabteien aufgeführt, während mir spätere Zeugnisse für die Unmittelbarkeit nicht bekannt sind.

[356]

246 Im Sprengel von Toul wird Remiremont oder Rumelsberg 870 unter den Reichsabteien genannt, 1114 als solche vom Könige bestätigt[778]; die Aebtissin wird denn auch von den K. Rudolf und Albrecht mit den Regalien belehnt und ausdrücklich als Fürstin bezeichnet.[779] K. Heinrich gab dann 1310 dem Herzoge von Lothringen zur Vermehrung seiner Reichslehen das Recht, im Namen des römischen Königs der Aebtissin die Regalien ihres Fürstenthums in vorkommenden Fällen zu ertheilen.[780] War damit eine Beseitigung der Unmittelbarkeit nicht beabsichtigt, so war dieselbe doch wohl thatsächlich die Folge. Noch 1564 erhob die Aebtissin Ansprüche auf Reichsunmittelbarkeit, wurde aber vom Herzoge bald zum Verzichte auf dieselbe gezwungen.[781] Von andern 817 oder 870 aufgeführten Reichsabteien des Sprengels gehörten Moyenmoutier und S. Dié schon im folgenden Jahrhunderte dem Bischofe von Toul[782], doch wurden dem letztern noch 1197 die dem Kaiser schuldigen Leistungen erlassen[783], was auf eine Reichsabtei schliessen lassen würde. Estival war später der Aebtissin von Andlau unterworfen; 1180 bestätigte der Kaiser, ut abbas – investituram Stivagiensis ecclesiae de manu abbatissae – recipiet.[784]

247 Im burgundischen Reiche weiss ich nur zwei Abteien bestimmt als fürstliche zu erweisen, und zwar liegen beide in Hochburgund im Sprengel von Bisanz zunächst den deutschen Gränzen. Den Abt von Lüders ernennt K. Friedrich 1232 zu seinem Hofkaplan, bezeichnet ihn dabei als princeps noster und sagt von seiner Kirche: que nostra regalis est abbatia[785]; ebenso nennt K. Rudolf 1290 ihn Fürst und belehnt ihn mit den Regalien principatus abbatiae Lutrensis.[786] Der Abt soll schon im vierzehnten Jahrhunderte die Hoheit der Freigrafschaft anerkannt haben[787]; doch wurde er auch in burgundischer und spanischer Zeit als unmittelbar betrachtet, da wir eine Reihe von Regalienverleihungen von 1417 bis 1639 finden.[788] Luxeuil muss früh eine der angesehensten Reichsabteien gewesen sein, da 775 dem Abte von Farfa die Freiheit zugesichert wird, wie sie die monasteria Lirinensium, Agaunensium et Luxoviensium haben[789]; noch bei der Theilung 870 als Reichsabtei genannt, wird es 891 an den Bischof von Metz gegeben.[790] Doch muss es seine Unmittelbarkeit wieder erhalten haben; denn 1218 schreibt K. Friedrich dem Konvente, dass er den Abt mit den Regalien beliehen habe; 1228 nennt er den Abt ausdrücklich seinen Fürsten und widerruft die Verleihung einiger Güter der Kirche, que nobis et imperio dinoscuntur attinere.[791] Noch 1435 wurde anerkannt, dass die Abtei weder zum Königreiche Frankreich, noch zur Grafschaft Burgund gehöre; durch [357] Vertrag von 1534 erkannte dann aber die Abtei die burgundische Hoheit ausdrücklich an.[792]

Nach äussern Anhaltspunkten liesse sich auch der Abt von S. Oyen de Joux oder S. Claude insofern den Fürsten zuzählen, als er in Kaiserurkunde von 1165 dem Abte von Luxeuil vorsteht[793]; es mag zufällig sein, dass wir ihn nicht mit dem Fürstentitel genannt finden. Die Abtei, zum Sprengel von Lyon gehörig, aber von diesem getrennt im Gebiete der Grafschaft Burgund liegend, wird, wie Lüders, sowohl in der Matrikel von 817, wie bei der Theilung von 870 als Reichsabtei genannt, 854 ihre Freiheit gegen Ansprüche des Grafen Matfrid bestätigt.[794] Im J. 1149 finden wir sie in der Gewalt des Grafen Heinrich, Sohn Theobalds von Champagne, welcher ihr verspricht, sie nicht aus seiner Hand zu geben.[795] Es scheint, dass während der langen Zeit, wo die deutsche Herrschaft in Burgund fast ganz ruhte, die Reichsabteien, vielleicht auch manche Bisthümer der Reichshoheit entfremdet wurden, dann aber unter Friedrich I. vielfach eine Wiederherstellung erfolgte. Schon 1157 finden wir den Abt am kaiserlichen Hofe[796]; in einem umfassenden Bestätigungsbriefe sagt dann der Kaiser 1184: Providentes quoque imperio et praefatae ecclesiae decernimus, ut de regalibus ecclesiae s. Eugendi praefatus abbas et successores eius nulli nisi tantum nobis et successoribus nostris respondere teneantur[797]. K. Rudolf überträgt 1291 Mai 4 dem Delfin Humbert und seinen Erben die Schirmherrlichkeit der Abtei[798]; aber noch in demselben Monate finden wir eine widersprechende Verfügung, wonach der König gwardiam seu custodiam monasterii s. Eugendi dicti de Jour cum omnibus suis possessionibus –, quae idem monasterium nobis et imperio immediate subiectum a nobis et imperio tenere et possidere dinoscitur, dem Johann von Chalons als erbliches Reichslehn überträgt.[799] K. Karl berücksichtigend, quod idem monasterium fundatum sit et laudabiliter dotatum per felicis recordacionis divos Romanos imperatores et reges nostros predecessores, quodque nobis et imperio sacro sine medio in temporalibus subesse dinoscatur, bestätigt ihm 1360 das Privilegium von 1184 und bestellt den Herzog von Burgund und den Grafen von Savoien zu seinen Schützern.[800] Im J. 1437 wurde dann aber gegenüber den Ansprüchen des Abts auf Unmittelbarkeit seines Gebietes durch einen vom Herzoge bestätigten Spruch des Parlaments erklärt, dass dasselbe zur Grafschaft Burgund gehöre und dem Abte nebst anderen Vorrechten bewilligt, mit seinem Gebiete nur dem Herzoge und dem Parlamente der Grafschaft zu unterstehen[801], ein Vorrecht, dessen sich auch Lüders und Luxeuil noch später erfreuten.

Von andern Abteien des Sprengels von Bisanz wird das Mannskloster Beaume 817 in der ersten Klasse der Reichsabteien, dann [358] wieder 870 genannt. Im J. 903 wurde es nach einer verdächtigen Urkunde an das Kloster Gigny geschenkt, erscheint jedenfalls um diese Zeit in dessen Besitz[802]; der Abt Berno soll aber Beaume zum Hauptkloster gemacht haben, denn später erscheint Gigny ihm unterworfen.[803] Es müssen dann aber später die Temporalien in die Hände der Grafen von Burgund gekommen sein; denn als der Papst 1147 die Abtei als Priorat dem Abte von Clugny unterwarf, willigt Graf Wilhelm ein und fügt hinzu: insuper per me ipsum eumdem d. abbatem et fratres eius de monasterio Balmensi investivi et in possessionem induxi.[804] Durch K. Friedrich erfolgte dann auch hier eine Wiederherstellung der Reichsrechte; 1153 bestätigte er Clugny allerdings den Besitz der Abtei, aber salvo jure quo ecclesia Balmensis regno subiecta est[805]; 1157 erklärt er weiter, er habe nach seinem Eintritte in Burgund die Kirche von Beaume ungerechter Weise aus einer kaiserlichen Abtei in ein Cluniazenserpriorat verwandelt gefunden, löst sie von jeder Abhängigkeit von Clugny, erhebt sie wieder zur Abtei und bestimmt, dass sie nulli aliquod servitium debeat, nisi Deo viventi et post eum Romano imperatori; das wird 1186 von K. Heinrich bestätigt[806]; spätere Zeugnisse für die Unmittelbarkeit der Abtei sind mir nicht bekannt geworden.

Werden ausser den genannten bei der Theilung im J. 870 noch Favernay, Poligny, Vaucluse, Chatel Chalon, S. Maria und S. Martin zu Bisanz als Reichsabteien aufgeführt, so dürfte sich für keine spätere Unmittelbarkeit nachweisen lassen; so weit sie etwa unter Herrschaft der Grafen von Burgund gekommen waren, lag für K. Friedrich I. nicht dieselbe Veranlassung, wie bei S. Oyen und Beaume, für Herstellung ihrer Unmittelbarkeit vor, da es sich hier um Rechte seiner Gemahlin gehandelt hätte. Die Abtei Cherlieu wird 1202 von K. Philipp mit Montigny belehnt[807], was auf eine Reichsabtei schliessen lassen könnte; doch handelte Philipp vielleicht als Graf von Burgund, da die Wittwe des Pfalzgrafen Otto erst in diesem Jahre von ihm mit der Grafschaft belehnt wurde.[808]

Dass im burgundischen Theile des Baseler Sprengels dem Reiche keine Abteien blieben, ergab sich schon früher.[809] Im Sprengel von Lausanne finden wir die Abtei Romainmoutier in der Hand K. Rudolfs, welcher sie 888 seiner Schwester verleiht[810]; später ist sie Cluniazenserpriorat; doch scheinen die Temporalien der Kaiserin Beatrix als Gräfin von Burgund nach einem 1081 mit Clugny geschlossenen Vertrage zugestanden zu haben.[811]

248 Im ganzen Arelat wurde, so weit ich sehe, nie ein Abt als Fürst bezeichnet und nur für einen, den Abt von Montmajor bei Arles, [359] habe ich Zeugnisse für spätere Reichsunmittelbarkeit gefunden. K. Otto schreibt 1209, dass der Graf von Forcalquier dem Kloster, quod nullo mediante ad nos in temporalibus pertinet, die Burg Pertuis entzogen habe und fordert den Bischof und die Stadt Avignon auf, ihm zu seinem Rechte zu verhelfen; und nochmals schreibt K. Friedrich 1224 über dieselbe Sache und gleichfalls die Unmittelbarkeit betonend[812]; später, so 1257 und 1304, leistete der Abt für Pertuis und andere Besitzungen den Grafen von Provence den Treueid.[813]

In früherer Zeit werden manche andere Reichsabteien erwähnt; schon 775 fanden wir S. Hippolit auf den lerinischen Inseln und S. Maurice oder Agaunum im Sprengel von Sitten als Muster für die Freiheit von Farfa aufgestellt[814]; die Matrikel von 817 nennt als Reichsabteien Nantua und Savigny im Sprengel von Lyon, welche 852 dem Erzbischofe geschenkt wurden[815], Cruas im Sprengel von Viviers, Donzere im Sprengel von S. Paul, welches an den Bischof von Viviers gekommen zu sein scheint[816]; und die Zahl derselben dürfte viel beträchtlicher gewesen sein, da die Matrikel von 817 offenbar nur einen kleinen Theil der Reichsabteien aufzählt. Da aber im Arelat lange Zeit die königliche Gewalt völlig unwirksam war, so würde der Verlust der Unmittelbarkeit auch ohne ausdrückliche Verschenkung sich leicht erklären; es ist aber auch sehr wohl möglich, dass manche Abteien ihre Unmittelbarkeit behaupteten oder in staufischer Zeit wiedererhielten, wenn sich auch Zeugnisse dafür nicht erhalten haben oder mir unbekannt geblieben sind.

In Italien finde ich niemals einen Abt oder eine Aebtissin den 249 Fürsten zugezählt, obwohl es an Kaiserurkunden für die dortigen Abteien in keiner Weise fehlt. Könnten wir uns daher von diesem nächsten Gesichtspunkte aus nähern Eingehens überheben, so liegt doch die Frage nahe, ob das etwa darin seinen Grund hatte, dass es hier in der Zeit des neuern Fürstenstandes keine unmittelbar dem Reiche gehörende Abteien mehr gab, also das Verhältniss fehlte, mit welchem wir wenigstens in Deutschland den Fürstenstand durchweg verbunden fanden. Das war nun keineswegs der Fall.

Beginnen wir mit der Provinz von Aglei, so sagt 1159 K. Friedrich in Urkunde für S. Zeno zu Verona: Inde est, quod nos venerabilem predictum abbatem et monasterium s. Zenonis sub nostram imperialem tuitionem et protectionem suscepimus ipsumque abbatem suscepta ab ipso debita fidelitate cum hominio de omni honore et iure suo solempniter investivimus; auch 1210 erhält der Abt nach geleisteter Huldigung von K. Otto die Belehnung.[817] Der Aebtissin von S. Michael bei Verona bestätigt 1220 K. Friedrich die von seinen Vorgängern [360] erhaltene Investitur de omni eo, quod ad iurisdictionem, districtum et honorem imperii pertinet; derselbe investirt 1232 den Abt von S. Maria de Pratalea mit der Gerichtsbarkeit und den Grafschaftsrechten auf den Besitzungen seiner Kirche, nachdem ihm derselbe auf ein Buch den Treueid geleistet, aber excepto domino papa et domino suo abbate s. Benedicti de Lirone.[818] Weicht die Form beider Investituren von der der gewöhnlichen Regalienverleihungen ab, so ergibt sich in letzterm Falle wohl bestimmt, dass die Abtei trotz der Investitur den Abt von Padolirone zum Herrn hatte. Das Nonnenkloster zu Cividale war schon 830 vom Reiche an Aglei gekommen.[819]

In der Lombardei war S. Salvator und Julia zu Brescia alte Reichsabtei, da K. Lothar sie 838 seiner Gemahlin und Tochter überweist[820]; in späterer Zeit weiss ich sie als solche nicht nachzuweisen. Dagegen wird der Abt von Clavace im Mailänder Sprengel noch 1311 nach geleistetem Treueide von K. Heinrich belehnt.[821] Dem Nonnenkloster zu Pavia, quod dicitur Senatoris, werden 1161 seine Freiheiten als abbatia regalis in umfassendster Weise bestätigt[822]; ebenso 1185 dem Abte von S. Christina bei Pavia, dass der Kaiser ihn keiner andern Gewalt unterwerfen wolle.[823] Auch der abbatia Brementensis, S. Peter zu Bremme wurde 1048 Unveräusserlichkeit vom Reiche zugesichert: sed omni tempore imperatoriae sit tantummodo potestati subjectum; 1093 aber wird sie dem Bischofe von Pavia geschenkt[824] mit allem Zubehör, wozu auch das Kloster Novalaise gehört, welches in der, übrigens Italien nicht umfassenden, Matrikel von 817 als Reichsabtei erscheint. Die Reichsabtei Lucedium kam 901 an den Bischof von Vercelli.[825]

Südlich vom Po war Padolirone, S. Benedicti super Padum, im Sprengel von Mantua später Reichsabtei. In Urkunde des Markgrafen Theodald vom J. 1007 heisst es: Hoc namque monasterium nullo regi nec alicui potestati concedimus, ut habeant aliquam potestatem alicui per quovis ingenio dandi, neque alicui archiepiscopo vel episcopo constringendi aut inquietandi, sed in perpetuum in mea et meorum heredes et qui de eis legiptime nati fuerint – permaneat potestatem; die Abtei dürfte dann später aus der Erbschaft seiner Enkelin Mathilde an das Reich gekommen sein, indem K. Friedrich 1164 ausdrücklich sagt: nec aliquis hominum ullam potestatem supra prefatum monasterium habeat, nisi solus Romanus imperator; auch 1220 bezeichnet der Kaiser das Kloster als ein solches, quod ad nos specialiter pertinet, bestätigt ihm alle seine Besitzungen und investirt den Abt mit denjenigen, welche dessen Vorgänger ohne kaiserliche Bewilligung dem Walter von Gonzaga zu Lehen gegeben hatte; von Regalien im allgemeinen ist nicht die [361] Rede.[826] Die Abtei Mezzana wird 881 an Parma geschenkt[827]; Nonantula verleiht K. Otto 962 seinem Kanzler auf Lebenszeit, 1003 erhält sie der Bischof von Parma[828]; doch muss sie ihre Unmittelbarkeit wieder erlangt haben, da 1177 und 1220 der Kaiser von ihr als einer Kirche, que nobis specialiter attinet oder speciali jure ad imperium pertinet, spricht.[829]

Die Abtei S. Maria in Pomposia im Sprengel von Comacchio wurde 1001 vom Kaiser dem Erzbischofe von Ravenna abgetauscht und gesagt: unde abbatiam – ab omni subjectione archiepiscoporum sive aliorum excutimus, ut regalis sit, nulli dominantium personarum subjecta. Entsprechende Freibriefe erhielt sie 1045 und 1095; in sehr bestimmten Ausdrücken nimmt dann K. Friedrich 1177 die Abtei, quae a divis imperatoribus ac regibus nostris praedecessoribus sub libera solius imperii jurisdictione ab Ottone imperatore per medios Romani imperii successores ad nostrae potestatis dominium usque pervenit, in seinen Schutz und fügt hinzu: abbatiam – a potestate archiepiscoporum, episcoporum, ducum quoque et marchionum et quorumlibet mortalium inrevocabiliter absolvimus et liberam esse censemus et statuimus, ita quod ipse locus eiusdem monasterii et praetaxatae possessiones eius nullius personae dominio subjaceant, aut ullam subjectionem cuiquam debeant, nisi imperiali excellentiae in temporalibus et apostolicae dignitati in spiritualibus[830]. Ebenso heisst es 1164 in einem Bestätigungsbriefe für die Abtei S. Appolinaris in Classe: quae nostra specialis et libera est et ad nostram solam iurisdictionem cum omni jure et honore pertinet.[831] Als Reichsabtei werden wir auch S. Maria de Crispino zu Faenza betrachten dürfen, da der Kaiser 1160 sagt: monasterium – immediate sub imperiali maiestate recipimus.[832] Von angesehenen Abteien der Provinz Ravenna gehörten nicht dem Reiche Vangaditia, deren offertores et donatores sich die Markgrafen von Este nennen[833], und Camaldoli, von welcher 1216 ausgesagt wird, sie sei libera et franca ab omni homine tam episcopo, quam comitibus et proceribus et ab omni jure patronatus – nisi soli pape.[834]

In Tuszien wird der Abtei S. Peter in Brugnetto noch 996 ihre Unmittelbarkeit gegenüber den Ansprüchen des Bischof von Luna zugesichert, 1027 aber ihr Besitz dem Bischofe bestätigt.[835] Von S. Maria zu Florenz heisst es in Kaiserurkunden 1002 und 1030: Ipsa vero abbatia regalis vel imperialis libera aeternaliter permaneat[836]; von S. Flora und Lucilla zu Arezzo 1177 und 1209: quae soli imperio attinere dignoscitur.[837] Von der Abtei Borgo S. Sepolcro erklärt 1163 der Reichslegat Reinald, dass sie soli domino imperatori [362] temporaliter attinere, und weiter: abbatem – fidelitatem domino imperatori jurari fecimus et vice domini imperatoris eum investimus abbatia et burgo s. Sepulchri et omni honore et jure, quod ab imperio tenere debet; noch 1220 bestätigt K. Friedrich der Abtei ihre Unmittelbarkeit und andere Freiheiten und Rechte, ohne dass jedoch eine Belehnung erwähnt würde.[838] Die Reichsabteien S. Sisto in der Grafschaft Lucca, S. Antonio in der Grafschaft Siena und S. Salvatore in monte Amiate werden 937 der Königin Adelheid zugewiesen[839]; dass letzteres auch später dem Reiche gehörte, ergibt sich aus der schon besprochenen kaiserlichen Einwilligung vom J. 1231 zur Verwandlung in ein Cisterzienserkloster mit Vorbehalt der Rechte des Reichs.[840]

Auch weiter im Süden der Halbinsel, wo Reichsbisthümer nicht mehr nachzuweisen sind, finden sich noch Reichsabteien. So Farfa in der Sabina, schon 775 nach dem Muster burgundischer Abteien für frei erklärt.[841] K. Otto III. hatte es an den Bischof Hugo verliehen, erklärte aber 999, dass es immer reichsunmittelbar bleiben solle[842]; der Papst erkannte 1060 die ihm vorgelegten kaiserlichen Freibriefe an, und versprach, die Abtei niemals de patrocinio sive tuitione atque defensione regali et imperiali evellere aut subtrahere, vel in dominium et ditionem curiae Romanae transferre et cuilibet ecclesiae tributariam facere[843]; so schreibt denn auch 1159 der Reichslegat Pfalzgraf Otto, dass er zu dem regale monasterium Farfense gekommen und dort velud imperiali camera zu Gericht gesessen habe[844]; auch die Chronik der Abtei gibt manche Belege für ihre Reichsunmittelbarkeit; so wenn sie zu 1119 erzählt, wie man um Bestätigung der Abtswahl zum Kaiser sandte, dieser aber selbst einen andern Abt bestellte.[845] Auch als Zeuge einer Kaiserurkunde erscheint 1185 der Abt[846], während sonst italienische Aebte selten als solche nachzuweisen sind. Kaiserliche Abteien waren auch Monte Cassino und S. Vicenzo di Volturno, welche als solche 1023 bei der Belehnung des Pandulf mit dem Fürstenthume Capua durch den Kaiser ausdrücklich ausgenommen wurden.[847] Letztere ist wahrscheinlich die regalis abbatia, welche K. Lothar 1137 nach dem Berichte des sächsischen Annalisten besucht[848], welcher in demselben Jahre Monte Cassino einen umfassenden Freiheitsbrief ertheilt, darin dem Abte bei allen Versammlungen der Bischöfe und Fürsten den Vorrang vor allen andern Aebten zugesteht und bestimmt: Electum nobis per sceptrum investiendum representent aut per nuncios suos puritatem electionis suae curiae nostrae declarent[849]; auch K. Heinrich bestätigt 1194 die Reichsunmittelbarkeit der Abtei.[850] Später werden alle drei Abteien als päpstliche aufgeführt[851], wie sich das aus den kaiserlichen [363] Bestätigungsurkunden über den Umfang des Gebietes der römischen Kirche, wie dieselben seit dem Beginne des dreizehnten Jahrhunderts ausgestellt wurden, leicht erklärt.

Diese Angaben, welche sich unzweifelhaft noch sehr vervollständigen liessen, dürften für den Nachweis genügen, dass es auch später noch in Italien eine nicht unbedeutende Anzahl von Reichsäbten gab, jedenfalls mehrere, als dass sich der Umstand, dass meines Wissens nie ein italienischer Abt als Reichsfürst bezeichnet wird, füglich durch Annahme eines blossen Zufalles erklären liesse. Beachtenswerth dürfte auch sein, dass wir hier nur so selten von Regalienverleihung in den sonst gebräuchlichen Formen hören, was sich wohl nur zum Theil daraus erklärt, dass mit einer Ausnahme alle von uns angeführten Zeugnisse für die Unmittelbarkeit italienischer Aebte der Zeit vor dem Interregnum, welches hier wohl alle derartige Rechte in Vergessenheit gerathen liess, angehören.

Fanden wir bei den Aebten und Aebtissinnen wenigstens in Deutschland 250 durchweg da den Fürstenstand, wo ihre Abteien dem Reiche gehörten, so sollten wir vermuthen, dass auch von den Pröbsten einige dem Fürstenstande zugezählt wurden, da es mehrere Kollegiatkirchen gab, welche dem Reiche gehörten und deren gewöhnlich der Reichskanzlei angehörende Pröbste vom Könige investirt wurden.

Ein Beispiel gibt S. Servaes zu Mastricht. Anfänglich Reichsabtei wird das Stift 889 dem Erzbischofe von Trier gegeben und demselben 898, 919 und 945 bestätigt oder restituirt. Um 970 wird sie dann gegen die Abtei Oeren an das Reich vertauscht, aber 993 nochmals dem Erzbischofe restituirt[852]; doch muss sie wieder an das Reich gekommen sein; denn laut Urkunde vom J. 1087 erklärt der Kaiser, dass er die Kirche aus der bisherigen Dienstbarkeit befreie und ihre Freiheit wiederherstelle, so dass sie niemandem, als den römischen Königen und Kaisern dienen solle: Donum vero prepositure eiusdem ecclesie nulli concessimus recipiendum nisi ei quem regia vel imperatoria manus in curia et capella sua cancellarium suum ordinaverit. – Sit ergo prepositura ista cum altaris sui advocatia soli regali vel imperiali libertati astricta, ab omni proprietate alterius ecclesie aliena; – ducibus quoque et comitibus et ceteris personis nunquam beneficium fiat, sed perpetuo existens libera regali tantum vel imperiali aule deserviat.[853] Die Form der 1232 vom K. Friedrich transsumirten und bestätigten Urkunde erregt erhebliche Bedenken gegen ihre Echtheit; an der Richtigkeit ihres wesentlichen Inhaltes zu zweifeln haben wir aber keinen Grund; die Reichsunmittelbarkeit der Kirche in jener Zeit scheint sich auch aus Verfügungen zu ergeben, welche 1108 K. Heinrich auf Veranlassung ihres Probstes, des Reichskanzlers Adalbert trifft.[854] [364]

Sicher gehörte die Probstei jedenfalls dem Reiche in der Zeit, welche uns zunächst beschäftigt. K. Philipp schenkt nebst der Abtei Nivelle und anderm 1204 dem Herzoge von Brabant auch: ecclesiam s. Servatii cum omni integritate et eo jure, quo patri et fratri nostro divis Romanorum imperatoribus attinebat.[855] Bezüglich der Abtei wurde die Vergabung 1209 widerrufen[856]; auch die Probstei dürfte dem Herzoge nicht lange geblieben sein. Denn 1232 bestätigt ihr der Kaiser das Privileg von 1087 und verspricht, sie tanquam nostram cameram specialem bei ihren Freiheiten zu schirmen; 1234 erklärte K. Heinrich auf Spruch der Fürsten und Magnaten, dass dem Bischofe von Lüttich kein Recht an der Probstei zustehe, quia mere et libere tantum ad imperium et ad nos dinoscitur pertinere, sperrte dann sogar dem Bischofe wegen Ungehorsam die Temporalien; auch der Kaiser bestätigte 1235 den Spruch, bestellte dann aber im folgenden Jahre den Bischof zum Schützer der Temporalien der Probstei, que nos et imperium respiciunt.[857] Noch K. Karl IV. gab ihr umfassende Privilegienbestätigungen.[858]

Für das Stift Beromünster oder S. Michaelsmünster war vom Stifter 1036 für einen bestimmten Fall Uebergang an das Reich in Aussicht genommen.[859] Später erscheint es wirklich als Reichsprobstei; der Kaiser bestätigt 1173 die freie Wahl des Probstes: cui a regia potestate committatur officium[860]; 1217 bestimmt K. Friedrich, dass die Güter des Stifts nulla necessitate cogente vel incumbente possint ab imperio ullo modo alienari; 1231 schreibt K. Heinrich den Stiftsherrn: ipsum electum a vobis de prepositura Beronensi investivimus, constituentes eum imperialis aule capellanum, veluti tenemur facere prepositos dicti loci.[861]

Von dem von K. Heinrich III. gegründeten Stifte S. Simon und Judas zu Goslar, dessen Pröbste zu ernennen 1049 vom Papste dem Kaiser ausdrücklich gestattet war, sagt K. Heinrich noch 1223: Ex veridica relatione intelleximus, quod ecclesia Goslariensis, capella nostra, ex antiqua imperatorum et regum augustorum dive memorie constitutione specialem ad imperium habeat respectum[862]; auch S. Peter bei Goslar war ursprünglich Reichsstift, aber schon 1064 an Hildesheim geschenkt.[863] Als Reichskirchen erweisen sich auch S. Marien zu Aachen, die Hauptkapelle des Königs, dessen Probst wir schon früher besondern Vorrang glaubten zusprechen zu dürfen[864], S. Adalbert ebenfalls zu Aachen und Kaiserswerth, wo noch Einsetzung des Probstes durch K. Wilhelm erwähnt wird[865]; auch die Probsteien S. Ursen zu Solothurn, schon bei der Theilung 870 als Reichskirche genannt, und S. Felix und Regula in Zürich, scheinen, wie wohl [365] noch manche andere, noch im dreizehnten Jahrhunderte dem Reiche gehört zu haben.[866] Besonders bezeichnend sind die 1220 von K. Friedrich mit päpstlicher Bewilligung getroffenen Bestimmungen über das aus einem Nonnenkloster in eine Probstei verwandelte Stift Nordhausen: instituantur in eadem ecclesia prepositus, decanus et canonici seculares, ita quod ipsius prepositure donatio ad regalem porrectionem pertineat absolute, in humilioris persone dominium nullo unquam tempore transferenda, sed annumeretur aliis preposituris imperii et gaudeat omni jure pariter et honore prepositus huius ecclesie quo gaudere prepositi ceterarum ecclesiarum imperii consueverunt; recepturus ab archiepiscopo Maguntino curam eiusdem ecclesie, cum fuerit ab excellentia regia presentatus.[867]

Einsetzung des Probstes durch den König wird hier also von vornherein urkundlich vorbehalten und scheint die Regel für die Reichsprobsteien gewesen zu sein, da wir sie auch zu Mastricht und Goslar erwähnt finden; es erklärt sich das auch daraus, dass sie vorzugsweise mit königlichen Kapellen verbunden waren. Freilich ist auch, wie bei Beromünster, von Wahl des Probstes die Rede; doch scheint diese Ausnahme gewesen zu sein und ist wenigstens am Marienstifte zu Aachen eine beschränkte; K. Otto bestimmt 966: ut canonici in prefata capella – liberam inter se habeant licentiam canonicum eligendi abbatem, qui modo prepositus dicitur; quod vero absit, si inter eos talis inveniri non possit, imperator sive rex talem canonicum inveniat, non episcopum, non monachum, sed cum qui dei timorem habeat, und 972: ut deinceps de regum vel imperatorum capella abbas eidem loco preficiendus eligatur.[868] Dieses unbeschränkte oder jedenfalls thatsächlich kaum beschränkte Verleihungsrecht des Königs, weiter die dem Abte gegenüber freiere, lange Abwesenheit gestattende Stellung des Probstes erklären leicht, wenn die Reichsprobsteien vorzugsweise als Pfründe solchen Geistlichen zugewandt wurden, welche der König für die Staatsgeschäfte verwandte, also insbesondere den Reichskanzlern und Notaren, woraus sich bei dem Grundsatze, die Bisthümer vorzugsweise an solche zu geben, welche in der Reichskanzlei ihre Fähigkeit und Ergebenheit erprobt hatten, zugleich die grosse Zahl der Bischöfe erklärt, welche aus einzelnen Reichsprobsteien hervorgingen; sollen doch unter den drei fränkischen Heinrichen sieben und dreissig Pröbste und zehn Stiftsherrn von Goslar Erzbischöfe und Bischöfe geworden sein.[869] Auch Mitglieder des königlichen Hauses finden wir als Pröbste; so zu Mastricht Konrad, Halbbruder K. Konrads III., zu Aachen den spätern König Philipp.

Nach dem Gesagten sollte nun zu vermuthen sein, dass die Reichspröbste ebenso wie die Reichsäbte Fürsten gewesen seien. Das war [366] aber unzweifelhaft nicht der Fall. Trotz zahlreicher urkundlicher Erwähnungen finden wir nie einen jener Pröbste als Fürsten bezeichnet. Bestimmter noch ergibt sich das daraus, dass wir, wo geistliche Fürsten und Prälaten durch Prädikate oder Stellung schärfer auseinandergehalten wurden, die Pröbste den letztern zugezählt finden.[870] Was insbesondere die Stellung betrifft, so finden wir die Reichspröbste allerdings häufig den Dompröbsten vorgestellt auf der Scheide zwischen Fürsten und Prälaten; aber nicht selten doch auch die angesehensten in Stellungen, mit welchen der Fürstenstand unvereinbar ist. So steht der Probst von Goslar in Kaiserurkunde von 1188 hinter dem Reichskanzler und 1193 einmal hinter dem Domprobst von Köln, ein anderesmal hinter den mittelbaren Aebten von Laach und Altenberg[871]; den Probst von Aachen finden wir 1242 durch den Deutschordensmeister von den Bischöfen getrennt, 1257 hinter dem Dechant und Thesaurar von Köln, während der Fürstabt von Werden ihnen vorsteht, 1263 hinter dem Domdechant und Probst von S. Gernon, 1292 sogar hinter den Grafen und freien Herren[872]; 1285 wird er vom Könige honorabilis genannt, während neben ihm der Bischof von Lüttich venerabilis heisst.[873]

Scheint nun schwer abzusehen, wesshalb der vom Reiche investirte Probst dem Reichsabte nicht gleich stehen soll, und könnte das Bedenken erregen gegen die Stichhaltigkeit der bei Prüfung der Stellung der Aebte beachteten Gesichtspunkte, so dürfte vorbehaltlich weiterer Erörterung doch von vornherein darauf hinzuweisen sein, dass bei den Pröbsten, so weit ich sehe, wohl von einer Investitur, nicht aber von einer Belehnung mit den Regalien ihrer Kirche, nicht von einem dem Könige geleisteten Homagium die Rede ist, dass die deutschen Rechtsbücher nur lehnsfähige Bischöfe, Aebte und Aebtissinnen kennen, welche dann zugleich Reichsfürsten sind, nicht aber lehnsfähige Pröbste. Das longobardische Lehnrecht erwähnt allerdings auch Pröbste mit aktiver Lehnsfähigkeit[874]; lässt das auf die passive zurückschliessen, so finden sich auch wohl Reichsbelehnungen für italienische Pröbste; 1228 heisst es vom Reichsvikar: cum uno ense quem suis manibus tenebat, prout melius et de jure potuit, investivit dominum H. prepositum ecclesie S. Marie de Vezolano nomine ipsius ecclesie de castro – Albugnani – nomine recti et gentilis feudi cum mero et mixto imperio et gladii potestate et plena signoria jussu predicti imperatoris; et pro hac investitura dictus prepositus fecit et juravit fidelitatem domino imperatori et successoribus suis.[875] Dass wir übrigens auch italienische Pröbste nie den Fürsten zugezählt finden, darf wohl kaum bemerkt werden.

Auf eine von den Reichsabteien verschiedene Stellung der Reichsprobsteien dürfte auch zurückschliessen lassen, dass keine derselben auf [367] den spätern Reichstagen auch nur auf den Prälatenbänken vertreten war. Die Pröbste unter den Prälaten gehörten zum Theil dem Prämonstratenserorden an, so die schon früher erwähnten von Marchthal, Schussenried und, bis zur Verwandlung in Abteien, von Ursperg und Roggenburg[876]; regulirte Chorherrenstifte waren Wettenhausen im Augsburger Sprengel, dessen Probst immer Reichsstand blieb, und Kreutzlingen im Konstanzer Sprengel, welches von den Schweizern eximirt wurde[877]; doch dürfte sich für keins von beiden erweisen lassen, dass es früher dem Reiche gehörte.

Den bisherigen Resultaten gegenüber muss es nun doppelt auffallen, 251 dass wir später auf dem Reichstage nicht allein unter den Prälaten, sondern auch auf der Fürstenbank drei Pröbste finden. Das erklärt sich leicht bei Elwangen und Weissenburg; sie wurden, jenes 1459, dieses 1526, aus gefürsteten Abteien in Probsteien verwandelt und dabei die Fürstenwürde gewahrt.[878] Anders bei der dritten Probstei, Berchtesgaden, welche von ihrer Gründung durch die Grafen von Sulzbach im J. 1108 an regulirtes Chorherrnstift war; würde diese schon in ältester Zeit als gefürstete zu betrachten sein, so ergäbe sich allerdings, dass der Fürstenstand mit der Würde eines Probstes nicht unvereinbar gewesen sei. Zunächst ist aber zu beachten, dass das Stift der römischen Kirche gehörte. Die Gründer übertrugen ihre Allode, worauf das Stift gegründet wurde, dem h. Petrus gegen jährlichen Zins; und in zahlreichen päpstlichen Urkunden des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts werden sie als allodia beati Petri, das Stift als ad jus sanctae Romanae ecclesiae specialius pertinens oder als Romanae ecclesiae censualis bezeichnet.[879] In den zahlreichen Kaiserurkunden für das Stift[880] fehlt jede Beziehung auf den Fürstenstand des Probstes, welcher vielmehr wiederholt nur als honorabilis bezeichnet wird; in salzburgischer Urkunde von 1198 wird er den Dompröbsten von Salzburg und Freising nachgestellt.[881] Auch reden die ältern Kaiserbriefe nur von Bestätigung der Besitzungen und Rechte des Stifts, ohne besondere Beziehungen desselben zum Reiche oder Regalienverleihung zu erwähnen. Erst 1386 erfolgt zuerst eine Reichsbelehnung mit den Regalien, welcher 1415 und 1454 andere folgen.[882] Das Stift, 1392 dem Erzbisthume Salzburg inkorporirt und nur mit Mühe und grossen Kosten trotz päpstlichen Widerrufs seine Unabhängigkeit wiedererlangend, mochte besondern Werth darauf legen, als Reichsstift betrachtet zu werden, obwohl, wie wir bei manchen Abteien sahen, schon das weltliche Abhängigkeitsverhältniss von der römischen Kirche genügen könnte, die spätere Reichsunmittelbarkeit zu erklären. Bei einer päpstlichen Bestätigung der Unabhängigkeit vom Erzbisthume im J. 1455 [368] wird einmal geltend gemacht das Interesse der römischen Kirche, welcher das Stift zinspflichtig sei, dann aber auch das Interesse des Kaisers und des Reichs: utpote in quo dicti monasterii temporalitates et regalia, quibus ab eodem imperio est dotatum et fundatum, tanquam bona feudalia dependere et a praelatis eiusdem monasterii a dicto imperatore et suis antecessoribus recognita, ab ipsis quoque de eisdem investiti fore dignoscuntur.[883] Erhob Salzburg auch noch später zuweilen Ansprüche auf das Stift[884], so behauptete es doch seine Unmittelbarkeit. Dagegen fehlt noch im fünfzehnten Jahrhunderte jede Andeutung, dass man es als ein fürstliches betrachtete; bis zum J. 1558 stimmte es auch auf den Reichstagen immer nur mit den Prälaten; ohne dass uns dann aber etwas über eine Standesänderung bekannt wäre, stimmt der Probst seit 1559 immer mit den Fürsten[885], wird 1577 vom Kaiser, 1582 vom Papste ausdrücklich als Reichsfürst bezeichnet[886] und von da ab immer als solcher betrachtet. Es handelt sich also hier um ein Verhältniss, welches erst späterer Zeit angehört und das Resultat der früheren Untersuchung, wonach kein Probst den Reichsfürsten angehörte, nicht beeinträchtigen kann.

252 Der einzige Probst, für welchen ich schon in früherer Zeit den Fürstentitel nachzuweisen vermag, ist der von Wissehrad; in Urkunden böhmischer Könige seit dem Ende des dreizehnten Jahrhunderts heisst es sehr häufig: Venerabilis praepositus Wissegradensis princeps noster dilectus.[887] Dadurch ist er aber nur als böhmischer Fürst bezeichnet und es ist kein Grund, ihn zugleich als Reichsfürsten zu betrachten; denn erhält er denselben Titel auch in Urkunden K. Karls und K. Wenzels[888], so wird auch darin nur eine Beziehung auf das Königreich Böhmen zu sehen sein. Bei der Stiftung der Kirche um 1088 wurde sie zu jährlicher Zinszahlung an Rom verpflichtet, 1144 bezeichnet sie der Papst als juris sancti Petri[889] und 1187 bestätigt ihr der Herzog: ut amputatis omnium aliarum vexationibus potestatum, soli duci principali respectum habeat[890]; sie stand also, auch als königliche Kapelle bezeichnet[891], unmittelbar unter der Krone, wie die Reichsprobsteien, und diente, wie diese, vorzugsweise zur Ausstattung der Kanzler. Doch scheint auch abgesehen davon der böhmische Kanzler zu den böhmischen Fürsten gerechnet worden zu sein, da der Kanzler Wenzel, Patriarch von Antiochien, welcher erst 1403 die Probstei erhielt, schon seit 1394 von K. Wenzel mehrfach als princeps noster dilectus bezeichnet wird.[892] Die Stellung des Probstes von Wissehrad diente unzweifelhaft zum Vorbilde, als Herzog Rudolf von Oesterreich 1365 an S. Stephan zu Wien ain furstlich stifft gründete, welches ainen gefürsten probst [369] haben sollte, und zugleich bestimmte, dass der Probst des landes ze Oesterreich ewiger und obrister ertzchantzler sein solle. Wie aber österreichische Fürsten überhaupt nur unter Rudolf IV. erwähnt werden, so scheint später auch von einem Fürstenstande des Probstes, welchen schon 1367 die Herzoge nur unsern lieben andächtigen nennen, nicht mehr die Rede gewesen, zu sein.[893]

Glaubten wir dagegen den Reichskanzler als solchen dem ältern 253 Reichsfürstenstande zuzählen zu dürfen[894], so scheint er dem neuern Fürstenstande nicht anzugehören. Keinen der Kanzler aus der letzten Zeit K. Friedrichs I. und unter K. Heinrich VI. finde ich als Fürsten bezeichnet. Als Zeugen stehen sie allerdings den angesehensten Prälaten, wie den Reichspröbsten und Dompröbsten durchaus vor.[895] Dagegen folgen der Kanzler und andere nichtfürstliche Geistliche 1182 auf den Herzog von Schwaben, 1189 auf den römischen König, den Pfalzgrafen von Burgund und den Herzog von Rotenburg, während nur Grafen ihnen folgen[896], wo freilich in beiden Fällen die Beweiskraft sehr dadurch geschwächt wird, dass sämmtliche vorstehende Laienfürsten Söhne des Kaisers sind und geistliche Fürsten überhaupt der Zeugenreihe fehlen; doch wüsste ich eine entsprechende Stellung eines geistlichen Fürsten nur ganz vereinzelt nachzuweisen[897]; 1192, wo Bischöfe neben ihm vorkommen, steht auch der Kanzler als Zeuge den Brüdern des Kaisers voran[898], eine Stellung, welche freilich jeder Geistliche anstandslos einnehmen konnte. Für den Fürstenstand würde allerdings sprechen, dass 1183 der Kanzler nicht nur den weltlichen Fürsten, sondern auch dem Bischofe von Metz vorsteht[899], eine Stellung, welche ich, auch abgesehen davon, dass sie unter allen Verhältnissen wohl nur als Unregelmässigkeit erscheinen kann, doch höchstens dafür geltend machen möchte, dass der Rang des Kanzlers den neuen Auffassungen gegenüber sich noch nicht festgestellt hatte.

Seit 1195 waren die Reichskanzler durchaus Reichsbischöfe; erst unter K. Rudolf finden wir wieder Kanzler, welche nicht ohnehin dem Fürstenstande angehörten. Diese zählen ganz entschieden nur zu den Prälaten; K. Rudolf nennt mehrfach seinen Kanzler honorabilis und scheidet ihn als solchen ausdrücklich von den venerabiles; in Urkunden K. Albrechts steht der Kanzler sogar hinter Grafen.[900]

Unter den geistlichen Reichsfürsten nimmt wenigstens in späterer 254 Zeit der Hochmeister des deutschen Ordens einen sehr hohen Rang ein, da er auf dem Reichstage unmittelbar auf die Erzbischöfe folgt. Heisst es in den Urkunden, durch welche der Kaiser dem Hochmeister 1226 das Land Kulm und 1245 die Länder Kurland, Litthauen [370] und Semgallen verleiht: Adicimus insuper ex gratia nostra, quod idem magister et successores sui iurisdictionem et potestatem illam habeant et exerceant in terris suis, quam aliquis princeps imperii melius habere dinoscitur in terra, quam habet[901] – so sollte sich vermuthen lassen, dass er von da ab den Reichsfürsten zugezählt worden sei, wie man auch diese Worte wohl als Erhebung in den Fürstenstand aufgefasst hat. Dass das aber im dreizehnten Jahrhunderte noch nicht der Fall war, lässt sich wohl mit Bestimmtheit aus der Stellung als Zeuge folgern. Wenn diese eine sehr schwankende war, so dürfen wir daraus schliessen, dass sein Rang andern Reichsständen gegenüber nicht feststand; jedenfalls aber ist seine Stellung mit dem Range eines Reichsfürsten, zumal eines geistlichen, unvereinbar. Finden wir ihn mehrfach unmittelbar hinter den Bischöfen vor den weltlichen Fürsten[902], so findet das seine Erklärung, wenn überhaupt nur sein geistlicher Charakter berücksichtigt wurde; gewichtiger wären einige Fälle, in welchen er auch Fürstäbten vorsteht.[903] Ungleich häufiger aber erscheint er allen weltlichen Fürsten nachgestellt[904]; wird dadurch eine Gleichstellung auch nur mit weltlichen Fürsten sehr unwahrscheinlich, da es doch kaum Zufall sein dürfte, dass er immer am Ende derselben steht, so dürfte beweisend sein, dass er dann und wann sogar Magnaten nachgestellt wird[905]; in einen solchen Falle, in Kaiserurkunde von 1230, heisst es: B. dux Karinthie princeps, R. dux Spoleti, H. magister domus S. M. Theutonicorum, C. burgravius de Nuyrinberc u.s.w.[906], wo das Rangverhältniss sich sowohl aus dem Vorstehen eines Magnaten, des Herzogs von Spoleto, als aus der ausschliesslichen Bezeichnung des Herzogs von Kärnthen als Fürsten mit grosser Bestimmtheit ergeben dürfte; letzteres wiederholt sich in Urkunde von 1237, wo nur der Bischof von Worms in ähnlicher Weise als Fürst hervorgehoben wird.[907]

Die ersten Kennzeichen des Fürstenstandes finde ich beim Hochmeister Luther von Braunschweig-Lüneburg, 1331 bis 1335, welcher mehrfach illustris princeps genannt wird[908]; es liegt aber wohl um so näher, das auf seine fürstliche Abkunft, als auf seine Stellung als Hochmeister zu beziehen, da in letzterm Falle das Prädikat venerabilis näher gelegen haben dürfte, und seine Nachfolger sehr gewöhnlich nur als honorabiles, religiosi, reverendi viri bezeichnet werden.[909] In einer Urkunde Herzog Georgs von Russland von 1334, in welcher er selbst als dominus Luderus illustris princeps de Brunswick magister generalis Prussie bezeichnet wird, ist allerdings auch schon von seinen Vorgängern als excellentissimis principibus olim Prussie generalibus magistris die Rede.[910] Für die Stellung im Reiche werden solche [371] Urkunden freilich nichts beweisen können. Aber auch die Kanzlei K. Ludwigs sah den Hochmeister als Reichsfürsten an. Wird 1337: venerabilis – Theodorus de Aldenburg magister generalis princeps noster et Romani imperii – administratione temporalium et iurisdictione eiusdem plenaria principatus, nämlich Litthauens, belehnt[911], so ist allerdings die Urkunde in hohem Grade verdächtig[912]; aber auch 1338 schreibt der Kaiser: Magne auctoritatis et religionis viro, fratri D. u.s.w. – principi suo[913] und 1346: Dilectus princeps noster venerabilis magister u.s.w.[914] Dagegen schreibt 1356 K. Karl wieder: Religiosis magistro et fratribus – nostris ac sacri imperii devotis dilectis[915]; 1389 K. Wenzel und 1442 K. Friedrich: venerabili magistro – devoto nostro dilecto.[916] Weitere Kaiserurkunden, welche einen Anhaltspunkt geben könnten, sind mir nicht bekannt; in andern, insbesondere litthauischen und polnischen, heisst der Hochmeister im vierzehnten Jahrhunderte oft Fürst[917]; aber von Fürsten aus dem Reiche, wie den Herzogen von Pommern und Schlesien wird er nur als ehrwürdiger oder auch ehrbarer geistlicher Herr bezeichnet[918]; in Folge des Thorner Friedens 1466 heisst er dann ausdrücklich princeps regni Poloniae.[919] Erst als der Hochmeister Albrecht von Brandenburg sich der polnischen Hoheit zu erwehren und enger an das Reich anzuschliessen suchte, scheint sich das Rangverhältniss zu den andern Reichsständen fester gestaltet zu haben, da er auf dem Nürnberger Reichstage 1524 den Sitz vor den Bischöfen einnahm.[920]

Der Deutschmeister des Ordens erscheint als Reichsstand schon in den ältesten Reichsmatrikeln und scheint auf Reichstagen seinen Sitz unter den Fürstäbten gehabt zu haben[921]; von den Kaisern wird er gewöhnlich venerabilis genannt[922]; sonstige Zeichen des Fürstenstandes treten aber nicht hervor, bis 1526 nach der Säkularisation Preussens und dessen Lösung vom Reiche der Deutschmeister zugleich Administrator des Hochmeisterthums wurde; er trat dem Reiche gegenüber in alle Rechte des Hochmeisters ein, nahm dessen Sitz auf dem Reichstage ein, wurde 1530 vom Kaiser mit Preussen belehnt[923] und von demselben nun immer als unser und des reiches fürst bezeichnet.[924]

Der Herrmeister von Liefland stand früher in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem Reiche und sträubte sich gegen dieselbe auch dann, seit das Abhängigkeitsverhältniss vom Hochmeister sich mehr und mehr löste. Nach der Säkularisation Preussens aber unterzog er sich den Reichspflichten, wurde 1530 vom Kaiser belehnt und beschickte wie die liefländischen Bischöfe, 1529 bis 1557 die Reichstage.[925] Er [372] scheint denn auch in dieser Zeit den Reichsfürsten zugezählt worden zu sein, da er gewöhnlich vorstemeister oder princeps magister genannt wird.[926]

Die Landkomthure der Deutschordensballeyen zu Koblenz und der von Elsass und Burgund erscheinen wenigstens seit dem sechszehnten Jahrhunderte als Reichsstände[927]; wie sie aber später immer nur unter den Prälaten stimmen, so bedarf es natürlich auch für frühere Zeiten keiner Belege, dass sie nicht zu den Fürsten gehörten.

Auch der Johannitermeister zu Heidersheim, Grossprior und oberster Meister des Ordens in deutschen Landen, zählte früher nicht zu den Fürsten, wenn er auch als Reichsstand schon in den ältesten Matrikeln erscheint; noch 1540 nennt ihn der Kaiser den ersamen unsern lieben getreuen[928]; 1546 wurde er aber ausdrücklich zum Fürsten erhoben[929], erhielt eine fürstliche Stimme und Sitz unter den gefürsteten Aebten und Pröbsten und wird von da ab immer als Reichsfürst bezeichnet.[930]

Es ergibt sich demnach, dass von den Meistern der Ritterorden in den Zeiten, welche wir zunächst beachten, keiner zu den Fürsten gezählt wurde.

255 Um uns die Zahl der geistlichen Reichsfürsten zu vergegenwärtigen geben wir auf Grundlage der vorhergehenden Erörterungen ein Verzeichniss der geistlichen Würdenträger, von welchen wir annehmen möchten, dass sie im dreizehnten Jahrhunderte zu den Fürsten gezählt wurden; volle Genauigkeit ist dabei kaum zu erreichen; die mehr oder minder gewichtigen Gründe für oder gegen die Aufnahme einzelner ergeben sich aus dem früher Gesagten. Von den Bischöfen Burgunds und Italiens, von welchen allerdings viele als Fürsten zu erweisen sind, sehen wir dabei ab, da ihre Stellung einerseits vielfach unsicher, andererseits für die Reichsverfassung ziemlich bedeutungslos gewesen zu sein scheint; nur die hochburgundischen Bischöfe und Aebte, dann Aglei und Trient ziehen wir zu, da ihre Stellung sich von der deutscher Reichsfürsten nicht zu unterscheiden scheint. Wir geben zugleich an, für welche auf dem spätern Reichstage noch eine Kurstimme (K), eine geistliche (F) oder weltliche (W) Fürstenstimme oder eine Prälatenstimme (P) geführt wurde oder welche reichsunmittelbar (U) waren, aber ohne Reichsstandschaft; weiter bei den eximirten, inkorporirten und säkularisirten Stiftern den Besitzer nach dem Stande des J. 1792. Zu diesem Zwecke ordnen wir von den Geistlichen, welche im dreizehnten Jahrhunderte noch nicht Reichsfürsten waren, diejenigen ein, welche noch 1792 Fürstenstimmen führten; liegender Druck macht sie kenntlich. Danach ergibt sich folgende Uebersicht, deren Anordnung vielfach durch die Stimmfolge des spätern Reichsfürstenrathes bestimmt ist: [373]

XIII. Jahrh. 1792 XIII. Jahrh. 1792
Erzb. Mainz K      Chur F
     Köln K Abt Fulda (Bisch.) F
     Trier K      Hersfeld W Hessen.
Patr. Aglei Venedig.      Lorsch Mainz.
Erzb. Salzburg F      Kempten F
     Magdeburg W Preussen.      Reichenau Konstanz.
     Bremen W Hannover.      S. Gallen Schweiz.
     Bisanz F      Einsiedeln Schweiz.
     Rheinau Schweiz.
Hoch- und Deutschmeister F      Elwangen F
Bisch. Bamberg F      Ottobeuern U
     Würzberg F      Benediktbeuern Baiern.
     Worms F      S. Emmeran P
     Eichstädt F      Tegernsee Baiern.
     Speier F      Ebersberg Baiern.
     Strassburg F      Weissenburg       Speier.
     Konstanz F      Selz Pfalz.
     Augsburg F      Murbach Frankreich.
     Halberstadt W Preussen.      Pfäfers Schweiz.
     Hildesheim F      Dissentis Schweiz.
     Paderborn F      Prüm F Trier.
     Verden W Hannover.      Epternach Brugund.
     Freising F      Stablo F
     Regensburg F      Inden P
     Passau F      S. Gislen Burgund.
     Trient F      Werden P
     Brixen F      Korvei F
     Basel F      Lüders Frankreich.
     Lausanne Schweiz.      Luxeuil Frankreich
     Genf Schweiz.      S. Oyen Frankreich.
     Sitten Schweiz. Johannitermeister F
     Münster F Probst Berchtesgaden F
     Osnabrück F
     Lüttich F Aebtiss. Zürich Schweiz.
     Utrecht Niederlande.      Seckingen Oesterreich.
     Minden W Preussen.      Buchau P
     Kammerich Frankreich.      Lindau P
     Metz Frankreich.      Hohenburg Frankreich.
     Toul Frankreich.      Andlau Frankreich.
     Verdun Frankreich.      Obermünster P
     Merseburg Kursachsen.      Niedermünster P
     Meissen Kursachsen.      Quedlinburg P
     Naumburg Kursachsen.      Gernrode P Anhalt.
     Brandenburg Preussen.      Gandersheim P
     Havelberg Preussen.      Hervord P
     Lübeck F      Essen P
     Schwerin W Mkl. Schwerin      Elten U
     Kamin W Preussen.      Nivelle Burgund.
     Razeburg W Mkl. Strelitz      Remiremont Frankreich.

[374]      Es ergibt sich demnach für das dreizehnte Jahrhundert eine Gesammtzahl von 92 geistlichen Reichsfürsten, nämlich ein Patriarch, 7 Erzbischöfe, 39 Bischöfe, 29 Aebte, 16 Aebtissinnen; würden wir noch die Fürstbischöfe der Reiche Arelat und Italien zuziehen, so würde die Gesammtzahl auf 130 bis 140 steigen. Lassen wir aber auch diese unberücksichtigt und ebenso die Aebtissinnen, bei welchen wohl von vornherein anzunehmen ist, dass sie nur dem Titel nach hieher gehören, ohne dass sie in der Lage gewesen wären, den andern Reichsfürsten zustehenden Einfluss auf die Reichsregierung zu üben; dehnen wir das selbst auf eine Anzahl von Aebten aus, bei welchen denselben Schluss uns schon der Umstand nahe legt, dass sie nie oder nur ganz vereinzelt am kaiserlichen Hofe erscheinen: so werden uns doch immer noch mehr als sechszig geistliche Fürsten bleiben, welche an der Ausübung fürstlicher Rechte, wie sich uns im einzelnen ergeben wird, ganz denselben Antheil nahmen, wie die weltlichen Fürsten.

     Vergleichen wir nun damit die früher festgestellten Zahlen der weltlichen Reichsfürsten[931], so ergibt sich für die frühere Zeit ein grosses Missverhältniss beider Klassen; für die erste Zeit nach Ausbildung des neuern Reichsfürstenstandes beträgt die Zahl der geistlichen Fürsten selbst in der angedeuteten Beschränkung das dreifache der Zahl der weltlichen. Dieses Missverhältniss steigert sich dann noch in der Periode, welche wir als die der Vereinigungen bezeichneten. Das Aussterben der Häuser und Linien, welches zum Aufhören oder zur Vereinigung weltlicher Fürstentitel führte, konnte bei den Geistlichen keinen Einfluss üben. Der Fall, dass ein Geistlicher mehrere Fürstenthümer vereinigte, wie seit 1212 der Reichskanzler Konrad Bischof von Metz und Speier war, kam in dieser frühern Zeit überaus selten vor und übte als rein persönliches Verhältniss keinen dauernden Einfluss. Dauernde Vereinigung geistlicher Fürstenthümer, insbesondere Inkorporirung von Reichsabteien in Bisthümer, kam noch im zwölften Jahrhunderte häufig vor; nicht mehr im dreizehnten, wo uns Lorsch das einzige Beispiel bietet; in späterer Zeit finden wir sie nur noch bei Reichenau, Weissenburg und Prüm. Diese Stätigkeit der Zahl der geistlichen Fürsten und Verminderung der weltlichen führte bis zur Mitte des dreizehnten Jahrhunderts zu einer fünffachen Ueberzahl der ersteren.

     Von da ab glich sich nun das Missverhältniss mehr und mehr aus. Stieg die Zahl der weltlichen Fürsten durch Gesammtbesitz und Theilungen, so fehlt jedes entsprechende Verhältniss für die geistlichen. Stieg jene durch zahlreiche Erhebungen in den Fürstenstand, so fanden solche, wie wir sahen, bei Geistlichen in früherer Zeit gar nicht statt; die Erhebungen von Geistlichen in den letzten Jahrhunderten gaben aber nur den Titel, keine Stimme; die Erhebung des Johannitermeisters ist die einzige, durch welche die Zahl der geistlichen Stimmen vermehrt [375] wurde.[932] Auch die stillschweigende Anerkennung des Fürstenstandes, wie wir sie bei manchen weltlichen Grossen fanden, hatte bei geistlichen wenigstens nicht in demselben Masse statt; von spätern geistlichen Fürstenstimmen können wir darauf die des Hoch- und Deutschmeisters, des Bischofs von Kamin, des Probstes von Berchtesgaden zurückführen; wo der Fürstentitel sich sonst in ähnlicher Weise geltend machte, wie bei den jüngern Salzburger Suffraganen, der Aebtissin von Thorn, führte er zu keiner fürstlichen Stimme, oder dieselbe wurde doch, wie beim Abte von S. Maximin, auf die Dauer nicht behauptet. Wichtiger wäre der Umstand gewesen, dass seit dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts die liefländischen Bischöfe ihre Fürstenrechte zu üben begannen; aber es war das nur von kurzer Dauer. Gegenüber der grossen Zahl jüngerer und neuer weltlicher Fürsten finden wir demnach nur vier neue geistliche Fürsten, welche Fürstenrechte übten.

     Dennoch würde bei der grossen Zahl der alten geistlichen Fürsten die angedeuteten Verhältnisse noch kein Gleichgewicht herbeigeführt haben, hätte sich nicht die Zahl der geistlichen Fürsten nicht allein nicht gemehrt, sondern gemindert. Zunächst behaupteten manche geistliche Fürsten wohl ihre Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft, aber nicht die Führung einer Fürstenstimme, sondern nur Antheil an den Kuriatstimmen der Prälaten; das war insbesondere der Fall bei den Aebtissinnen, von welchen, wenn sie auch durchweg später den Fürstentitel führten, doch keine eine fürstliche Stimme führte; dann aber auch die Aebte von S. Emmeran, Inden und Werden; dürfen wir bei jenen eine Uebung fürstlicher Rechte bezüglich des Reichsganzen auch für frühere Zeiten kaum annehmen, so dürfte bei diesen der Grund am wahrscheinlichsten in längerer Nichtübung derselben zu suchen sein; sie befanden sich später in derselben Stellung, wie die grosse Zahl reichsunmittelbarer Prälaten, welche nie Fürsten gewesen waren. Nicht einmal Antheil an den Prälatenstimmen hatten der Abt von Ottobeuern und die Aebtissin von Elten, wenn sie auch ihre Unmittelbarkeit behaupteten; beide sind freilich solche, für welche sich auch der frühere Fürstenstand nur vermuthen lässt.

     Eine weitere Verminderung der geistlichen Fürsten trat dadurch ein, dass manche ihre Unmittelbarkeit verloren und der Landeshoheit anderer Reichsfürsten unterworfen wurden; so Utrecht durch Vertrag von 1529, die brandenburgischen und kursächsischen Bisthümer, die baierischen und burgundischen Abteien, Selz, Seckingen und die schon genannten inkorporirten Abteien; dahin würden auch sämmtliche italienische Fürstbischöfe gehören.[933] Im J. 1648 wurden dann neun geistliche Fürstenthümer zu Gunsten weltlicher Reichsstände säkularisirt.

     Endlich minderte sich die Zahl der geistlichen Fürsten dadurch, dass umfangreiche Landstriche dem Reiche ganz entfremdet wurden.

     Das war zunächst der Fall durch den Verlust des Arelat bei allen dortigen Fürstbischöfen, wie wir mehrfach bei den Einzelnen nachwiesen; dann beim Patriarchen von Aglei. Die Lösung der vereinigten Niederlande vom Reiche minderte die Zahl nicht, da das Bisthum Utrecht schon früher mittelbar war; um so mehr war das der Fall durch die Ausscheidung der Eidgenossenschaft vom Reichsverbande und durch die französischen Eroberungen, während die Zahl der weltlichen Fürsten [376] dadurch nicht getroffen wurde, insofern die lothringische Stimme auch nach der Vereinigung Lothringens mit Frankreich fortgeführt wurde.

256      Für das spätere Stimmenverhältniss im Reichsfürstenrathe scheint der Stand des Jahres 1582 im allgemeinen für die geistlichen Fürsten in ähnlicher Weise massgebend gewesen zu sein, wie bei den weltlichen Fürsten.[934] Für die Stifter, welche schon damals nur Prälatenstimmen führten oder ihre Unmittelbarkeit verloren hatten, wurde auch später keine Fürstenstimme geführt; eine Ausnahme machten nur Weissenburg und Prüm. Andererseits machte sich der Grundsatz, dass jede 1582 abgegebene Stimme auch dann zu einer solchen berechtige, wenn das betreffende Fürstenthum mit andern vereinigt wurde, auch bezüglich der geistlichen Fürstenthümer in so weit geltend, als für die 1648 säkularisirten Stifter von den weltlichen Besitzern Fürstenstimmen fortgeführt wurden; als ferner bei der später so gewöhnlichen Vereinigung mehrerer geistlicher Fürstenthümer in einer Hand für jedes derselben gestimmt wurde.

     Dennoch minderte sich die Zahl der geistlichen Fürstenstimmen auch seit 1582 noch bedeutend. Einmal durch die Säkularisation, da die Stimmen wohl blieben, aber auf der weltlichen Bank geführt wurden. Dann aber wurden von allen Stiftern, deren Lande erst nach 1582 dem Reiche völlig entfremdet wurden, später nur noch Bisanz, Chur und Weissenburg aufgerufen, nicht aber Lausanne, Sitten, Metz, Toul, Verdun, Kammerich und Murbach, welche noch nach 1582 wirklich stimmten, weiter Genf, dessen späterer Stimmführung wenigstens nichts im Wege gestanden hätte.[935] Noch 1582 überstieg demnach die Zahl der geistlichen Stimmen die der weltlichen; jene betrug 53, diese 46. Während nun seitdem die geistlichen Stimmen in angegebener Weise sich minderten, stieg die der weltlichen durch die Säkularisation und die Einführung neuer Kurfürsten und Fürsten. Zählten wir 1792 von weltlichen Virilstimmen 5 kurfürstliche und 61 fürstliche, so ergaben sich von geistlichen noch 3 kurfürstliche und 33 fürstliche, welche, da Fulda seit 1752 Bisthum, Elwangen und Weissenburg Probsteien geworden waren, für 2 Erzbisthümer, 22 Bisthümer, 4 Abteien, 3 Probsteien und 2 Ritterorden geführt wurden. Da die Stimmen von zwei Probsteien dauernd mit Trier und Speier verbunden waren, weiter wegen der vielfachen persönlichen Vereinigungen wurden jene Stimmen 1792 nur von 3 Kurfürsten und 23 Fürsten geführt; von letztern waren zwei weltliche, Lübeck und Osnabrück; Chur und Bisanz aber blosse Personalisten. Dagegen wurden die weltlichen von 5 Kurfürsten und 35 Fürsten geführt. Als Gesammtzahl der Stimmen ergeben sich demnach 8 kurfürstliche und 94 fürstliche Stimmen, welche von 8 Kurfürsten und 58 Fürsten geführt wurden; mit den beiden Kuriatstimmen der Prälaten und den vier Kuriatstimmen der Grafen ergeben sich 100 Stimmen für den Reichsfürstenrath.

Anmerkungen der Vorlage[Bearbeiten]

  1. Vgl. § 64.
  2. Vgl. § 108.
  3. Vgl. § 63 n. 1.
  4. Or. Guelf 4, 120.
  5. Huillard 3, 223.
  6. Huillard 5, 119.
  7. Ughelli 1, 556.
  8. Warnkönig 1, 95.
  9. Chronogr. Siloens. ap. Dobner 1, 96. 121. 126.
  10. Erben n. 465.
  11. Ughelli 2, 362. Mittarelli 3, 22. Fantuzzi 5, 304.
  12. Ughelli 2, 119.
  13. Reg. Albr. n. 568. Rupr. 89. Fr. IV 6019.
  14. Reg. Fr. IV n. 2858. 1554: Lünig C. F. 1, 415.
  15. R. Fr. IV n. 699. 6416.
  16. R. Albr. n. 658. Rupr. 597. 1398: Pelzel Wencesl. 2, 38.
  17. 1247: Lünig 17, 159. R. Rupr. n. 1997. 2512. Fr. IV 758. 4684.
  18. Glafei 493. R. Rupr. n. 996. Aschb. Sigism. 4, 518. R. Fr. IV n. 3379. 8740.
  19. R. Rupr. n. 779. 858. 1996. Fr. IV 915. 1005. 7906. 5700.
  20. R. Albr. n. 801. Rupr. 128. Fr. IV 866. 2246. 4143.
  21. R. Albr. n. 464. Lud. 1739. 1353. 72: Lünig C. F. 3, 154. 1, 423. R. Rupr. n. 128. Fr. IV 990. 1785. 3548. 5383.
  22. Es ist mir kein Lehnbrief bekannt.
  23. 1221: R. Henr. r. n. 9. Lud. 2999. Rupr. 2312.
  24. R. Rupr. n. 2684.
  25. R. Rupr. n. 429. 2363.
  26. R. Rich. n. 66. Rud. 171. Albr. 537. Rupr. 72. Fr. IV 6372.
  27. R. Ad. n. 198. Lud. 2896. 1378: Gallia chr. 3, 107. Lünig C. F. 1, 454. R. Fr. IV n. 7899.
  28. R. Henr. VII 192. Fr. IV 975.
  29. R. Rud. n. 181. Henr. VII 260.
  30. R. Fr. IV n. 6955.
  31. 1253: Lünig 17b, 115. R. Rupr. n. 2169. 2589.
  32. R. Henr. VII n. 15. Rupr. 102. Fr. IV 989. 3608.
  33. R. Wilh. Add. XIX. Rupr. n. 2052. Fr. IV 6332.
  34. R. Ad. n. 352. Rupr. 2053. Fr. IV 8018.
  35. R. Fr. IV n. 8015.
  36. 1177: M. B. 29, 429. R. Rud. n. 100. Ad. 76. Fr. IV 1381. 3583. 4512.
  37. R. Rud. n. 100. Ad. 360. Rupr. 2039. Fr. IV 1460. 3399. 8513.
  38. R. Rud. n. 100. Lud. 2249. Rupr. 311. 1422: Ried 2, 991. R. Fr. IV n. 1544. 4116. 4942. 8838.
  39. R. Lud. n. 161. Glafei 100. Meichelbeck 2a, 171. R. Fr. IV n. 1460. 2446. 3127. 6882.
  40. 1240: Huillard 5, 1191. 1366: Lünig 9, 501. R. Rupr. n. 987. Aschb. Sigism. 4, 517.
  41. R. Rupr. n. 2361. Fr. IV 1467.
  42. R. Henr. VII n. 252. Fr. IV 6757.
  43. R. Rupr. n. 129. 1415: Lünig 17, 55. 1434: Lünig C. F. 1, 415.
  44. Vgl. Ann. Camerac. M. G. 16, 513. 523. 545. Sigeb. cont. Aquic. M. G. 8, 417.
  45. 1219: R. Fr. n. 307. Henr. VII 641. Fr. IV 3486. Vgl. 1202: Inn. reg. imp. ep. 54.
  46. z.B. Huillard 2, 515. 629. 876. 892. 895. 1309: Sitzungsber. 14, 200.
  47. Leibnitz scr. 2. 594.
  48. l. c. 595. 597.
  49. Or. Guelf. 3, 470. 4. pr. 6. Vgl. Böttiger Heinr. d. L. 461.
  50. Lüb. UB. II, 1, 1.
  51. Leibnitz scr. 2, 612. 638.
  52. M. G. 16, 91. 92.
  53. Vgl. § 201 n. 1.
  54. Leibnitz scr. 1, 658. 666.
  55. Huillard 2, 238.
  56. Lüb. UB. 1, 30.
  57. Huillard 4, 820.
  58. Lüb. UB. II, 1, 103.
  59. Reg. Rud. n. 86.
  60. Lüb. UB. II, 1, 233. 266.
  61. 1521: Lünig 17b, 152.
  62. Reg. Fr. IV n. 6893.
  63. Vgl. Gebhardi 1, 259. Moser 35, 218. 223. 229. 346.
  64. Lappenberg 168. Ludew. rel. 11, 541. Muratori ant. It. 6, 56. Lacombl. l, n. 427. C. d. Westf. 2, 119. 220. Lindenbrog 1, 168.
  65. Reg. Rud. n. 1083.
  66. Huillard 2, 231. 4, 362. Lünig 17b. 97.
  67. Huillard 3, 468.
  68. M. G. 4, 250. Riedel 1, 226.
  69. Pelzel Wencesl. 1, 81.
  70. Reg. Rud. n. 808.
  71. 1338: Scheidt bibl. hist. 245. Reg. Fr. IV n. 4240.
  72. Reg. Fr. IV n. 8558.
  73. Sudendorf UB. l, 180.
  74. Vgl. Ficker, üb. einen Spiegel deutscher Leute. 36. 72. 162. (Sitzungsber. 23, 148. 184. 279.)
  75. Dreger 12. 45.
  76. Muratori ant. 5, 875.
  77. Vgl. Zeitschr. f. deutsch. Recht. 10, 87.
  78. C. Udalr. ep. 79. 77. Vgl. M. G. 4b, 175.
  79. Muratori ant. 5, 876.
  80. Vgl. § 202 n. 31.
  81. Herbordi vita Ottonis. M. G. 14, 752. 753.
  82. Dreger 13. 16. 19. 37 u.s.w. Schöttgen et Kr. 3, 2. 9. Lüb. UB. II, 1, 63. 64.
  83. Schöttgen et Kr. 3, 64. 65.
  84. Vgl. Moser 35, 137.
  85. Dreger 205. Vgl. 387. 551. Schöttgen et Kr. 3, 28.
  86. Vgl. § 169.
  87. Scheidt bibl. hist. 133.
  88. Aschbach Sigism. 4, 522.
  89. Raumer n. 1125. 1145. 1469. 1630.
  90. Raumer n. 712.
  91. Huillard 2, 602.
  92. Vgl. Riedel Mark 1, 481.
  93. 1287-1332: Lünig 17b, 81.
  94. Riedel 2, 113.
  95. Oefele 1, 738.
  96. 1361: Lacombl. 3, n. 613. 615.
  97. Pelzel Wencesl. 2, 7.
  98. Aschbach Sigism. 3, 419. 420.
  99. Vgl. Moser 35, 225.
  100. Vgl. § 64 n. 7.
  101. Ried 2, 979.
  102. Reg. Fr. IV n. 529. 7450.
  103. Vgl. Vitr. ill. 1, 1171. Gebhardi 1, 261. Moser 35, 190. 193. 208.
  104. Huillard 1, 618.
  105. Vgl. § 64 n. 14. Moser 35, 238.
  106. Aschbach Sigism. 3, 420.
  107. Vgl. Moser 35, 208.
  108. Vgl. § 201.
  109. Vgl. Palacky 1, 480. 2, 54. 55, Anm. 87.
  110. M. G. 6, 584. Vgl. 598.
  111. M. G. 5, 854, Vgl. Cosmas. M. G. 11, 54.
  112. M. G. 11, 82. 95.
  113. l. c. 100. 105. 141.
  114. Vincent. ap. Dobner 1, 47.
  115. Chr. Siloensis ap. Dobner 1, 92.
  116. Meiller 32. 33.
  117. Meiller 41. Ughelli 5, 151. Erben n. 312. M. G. 4, 195. Schöttgen et Kr. 2, 171.
  118. M. B. 29, 479. 31, 452.
  119. Erben n. 531.
  120. Lünig 6b, 249.
  121. Leibnitz scr. 2, 742.
  122. Vgl. § 19.
  123. z.B. Glafei 10. 72.
  124. Vgl. § 19 n. 14.
  125. Gerken C. D. 5, 60.
  126. Vgl. Stenzel UB. XX. 251.
  127. Stenzel 303. 308. 310. 313 u.s.w.
  128. Stenzel 311.
  129. z.B. Glafei 19. 24. 26. 204. 386.
  130. Lacombl. 3, n. 613. 615.
  131. M. Zoll. 4, 4. Or. Guelf. 4, pr. 24.
  132. Moser 35, 193.
  133. Juvavia 1, 257. 258. Vgl. die Urkunden Ankershofen n. 152. 153., welche nicht unverdächtig sein dürften.
  134. Hansiz G. S. 2, 299. Ankershofen n. 478.
  135. Hansiz G. S. 2, 301. 304. Ankershofen n. 484. Juvavia 258. T. 251.
  136. Reg. Inn. III. n. 214. 226. 245. Ankershofen n. 647.
  137. Juvavia T. 250. Vgl. Meiller 57.
  138. Juvavia T. 250. Vgl. Ankershofen n. 497.
  139. Hund 1, 78.
  140. Juvavia T. 250. Vgl. Ankershofen n. 677.
  141. Juvavia T. 250.
  142. Oestr. Archiv 14, 24.
  143. Juvavia T. 250.
  144. Reg. Henr. r. n. 172.
  145. Huillard 3, 20 Anm. 2.
  146. Meiller 143.
  147. Juvavia T. 250.
  148. M. B. 30, 13. 25.
  149. Dipl. Stir. 1, 194.
  150. M. B. 2, 593. Juvavia T. 266. 263.
  151. Dipl. Stir. 1, 198. 302.
  152. Juvavia T. 263. Hansiz G. S. 2, 328.
  153. Näheres Juvavia T. 267 f. 273.
  154. Glafei 492.
  155. Näheres Juvavia T. 251 f. 256 f.
  156. Aschbach Sigism. 3, 464.
  157. Juvavia T. 267.
  158. Reg. Fr. IV n. 8869.
  159. Moser 35, 222.
  160. Vgl. § 42 n. 2.
  161. Vgl. § 200 n. 5.
  162. Dipl. Stir. 1, 195.
  163. Meiller 52.
  164. Huillard 1, 613.
  165. M. B. 6, 209.
  166. Vgl. § 125 n. 3.
  167. Reg. Fr. n. 661. 669. 670.
  168. Huillard 4, 837.
  169. Reg. Rud. n. 554.
  170. Reg. Rud. n. 275 u.s.w.
  171. Schrötter 3, 27.
  172. Dipl. Stir. 1, 325. Vgl. Wiener Jahrbücher 108, 150.
  173. z.B. M. G. 4, 412. 416. Hund 1, 392.
  174. Marian A. S. 5, 500. M. G. 4, 425.
  175. Mittheil. des V. f. Steiermark 5, 215.
  176. Dipl. Stir. 1, 347.
  177. Seckau 1479 u.s.w.: Dipl. Stir. 1, 353. 360. 62. 64. 66. Gurk 1460: Marian 5, 504. Chiemsee 1472: Juvavia T. 511.
  178. Moser 35, 224.
  179. Juvavia T. 511.
  180. z.B. 1224: Huillard 2, 817.
  181. 1229: Reg. Henr. r. n. 202. Conr. 69. Rud. 1255. Henr. VII 334. 644. Sudendorf Reg. 1, 125. 139.
  182. Chevalier 2, 639. Pelzel Wencesl. 2, 537.
  183. Vgl. Chevalier 2, 640 ff.
  184. Sudendorf Reg. 1, 144.
  185. Reg. Fr. IV n. 358. 1216. 8225.
  186. Moser 34, 344.
  187. Princeps z.B. 1218: Huillard 1, 558. Regalien: Reg. Rupr. n. 1597. Fr. IV 1101.
  188. M. G. 4, 91.
  189. Muratori ant. 6, 56.
  190. Böhmer f. 3, 602.
  191. Gest. Frid. l. 2. c. 30.
  192. Muratori ant. It. 6, 57.
  193. Reg. imp. n. 2685.
  194. Cibrario Savoya 2, 27.
  195. Wurstemberger 4, 501. 504.
  196. Schöpflin Bad. 5, 105. 117. 121. 150.
  197. Reg. Rud. n. 1155.
  198. H. de Dauph. 2, 55.
  199. Mem. de 1a Suisse Rom. 7a, 74. 81.
  200. Vgl. § 64 n. 8.
  201. Nach Abschrift Böhmers aus Hist. de la vacance du trone impérial, p. 224. Vgl. Reg. Reichss. n. 358.
  202. Lünig c. d. It. 1, 662. Guichenon Savoye. 2, 208.
  203. Mem. de la Suisse Rom. 7a, 200.
  204. l. c. 257.
  205. 1398: l. c. 287. Reg. Fr. IV n. 8016.
  206. Reg. Fr. IV n. 8017.
  207. Vgl. Gebhardi 1, 255. Moser 35, 194. 196.
  208. Guichenon h. de Bresse. T. 2, 25.
  209. Gebhardi 1, 234. Büsching 2, 439.
  210. M. G. 7, 256.
  211. Gallia chr. 12, 888. Huillard 2, 561.
  212. Vgl. Cibrario Savoya 1, 225.
  213. Gallia chr. 12, 382.
  214. Huillard 2, 563.
  215. Gallia chr. 12, 404. 406.
  216. Vgl. § 210 n. 22.
  217. Wurstemberger 4, 15.
  218. Guichenon B. Seb. 167.
  219. Gallia chr. 12, 433.
  220. Vgl. § 210 n. 11.
  221. Würdtwein n. s. 10, 1. Zeerleder 1, 46. Mem. de la Suisse Rom. 1, 160.
  222. Wurstemberger 4, 25.
  223. M. Patr. 2, 1382. Vgl. Wurstemberger 4, 38. 39.
  224. Zeerleder 1, 430.
  225. Gallia chr. 12, 432.
  226. Gallia chr. 12, 453.
  227. Vgl. § 210 n. 22.
  228. Gallia chr. 12, 553.
  229. Gallia chr. 12, 454.
  230. Reg. Fr. IV n. 8019.
  231. Gallia chr. 12, 458.
  232. Vgl. Gebhardi 1, 255. Moser 35, 209.
  233. Menestrier b. 34. 35.
  234. Mem. de la Suisse Rom. 7a, 18.
  235. Vgl. § 210 n. 22.
  236. Glafei 155.
  237. Vgl. § 210 n. 23.
  238. Guichenon Savoye. 2, 208.
  239. Brequigny 3, 130. 4, 305. 306.
  240. Ludewig G. B. 2, 599. 600.
  241. Huillard 1, 325.
  242. Vgl. Gebhardi 1, 234.
  243. Perard 240. Huillard 5, 189. 190.
  244. Vgl. Gallia chr. 1, 123.
  245. Vgl. § 210 n. 22.
  246. Vgl. § 212 n. 6.
  247. Huillard 6, 261.
  248. Reg. Rud. n. 1109.
  249. M. G. 4, 458.
  250. Guichenon B. Seb. 316. 317.
  251. Huillard 1, 330. 5, 233.
  252. Vgl. § 210 n. 22.
  253. Pelzel Karl 250.
  254. Reg. Fr. IV n. 2538.
  255. Vgl. Huillard 1, 330 ff. 5, 198 ff.
  256. Vgl. § 108.
  257. Vgl. § 29 n. 10.
  258. H. de Langued. 3, 148. Huillard 1, 329. 4, 806.
  259. Büsching 2, 464. 528.
  260. H. de Langued. 2, 439. Bei Papon 2,11 fehlt „episcopatibus“ beim Antheile Raimunds.
  261. H. de Dauph, 1, 88.
  262. Huillard 5, 196. Vgl. Gallia chr. 1, T. 464.
  263. Gallia chr. 3, T. 1079.
  264. Vgl § 64 n. 9. 10. 11.
  265. Gallia chr. 3, T. 1090.
  266. Büsching 2, 457.
  267. Gallia chr. 1, 87.
  268. Huillard 5, 193.
  269. Gallia chr. 1, 87.
  270. Huillard 5, 542.
  271. Martene coll. 1, 860.
  272. Gallia chr. 1, 87. H. de Dauph. 2, 98.
  273. Huillard 5, 1234.
  274. Papon 3, 37.
  275. Gallia chr. 1, 88. Papon 2, T. 338.
  276. Gallia chr. 1, T. 489.
  277. Gallia chr. 1, 78. 79.
  278. Gallia chr. 1, T. 361. 362. 368. 365.
  279. Büsching 2, 488.
  280. Vgl. § 210 n. 22.
  281. M. G. 4, 83.
  282. Mencken scr. 1, 257.
  283. Gallia chr. 1, 99.
  284. Huillard 1, 334. 5, 226.
  285. Huillard 2, 485. 3, 222.
  286. Gall. chr. 1, 97. 1178. 1241: H. de Langued. 3, 145. 401.
  287. Gallia chr. 3, T. 1077. vgl. 1240.
  288. Gallia chr. 1, 144.
  289. Gallia chr. 1, 102.
  290. Acta Henr. 2, 186.
  291. Reg. Fr. IV n. 1175.
  292. Büsching 2, 473.
  293. Gebhardi 1, 233. Büsching 2, 469.
  294. Vgl. § 210 n. 22.
  295. Gallia chr. 1, 120. Huillard 1, 338. 5, 231.
  296. Vgl. § 213 n. 16.
  297. Gallia chr. 1, 123.
  298. Huillard 5, 228.
  299. Gallia chr. 1, 142. 143.
  300. Gallia chr. 1, 144.
  301. Papon 2, T. 313. H. de Langued. 3, 396.
  302. Gallia chr. 1, 929.
  303. Guichenon B. Seb. 233.
  304. Gebhardi 1, 235.
  305. Vgl. § 215 n. 7.
  306. Huillard 2, 253.
  307. Gallia chr. 1, T. 656.
  308. Huillard 2, 485.
  309. Vgl. § 215 n. 7.
  310. Gallia chr. 1, 68.
  311. Gallia chr. 3, 216.
  312. Guichenon B. Seb. 233.
  313. Gallia chr. 1, 85
  314. Gallia chr. 3, 219.
  315. Vgl. § 215 n. 7.
  316. Vgl. § 213 n. 16.
  317. Sudendorf reg. 2,134. Oestr. Archiv. 21,178.
  318. Reg. Rupr. pag. 186.
  319. Rubeis 389. 484.
  320. Ughelli 5, 54.
  321. Reg. imp. n. 1452.
  322. Reg. imp. n. 1901.
  323. Ughelli 5, 151.
  324. Ughelli 5, 152.
  325. Sudendorf reg. 2, 134.
  326. Ughelli 5, 71.
  327. Huillard 1, 290.
  328. Ughelli 5, 408.
  329. Huillard 3, 238.
  330. Rubeis 572.
  331. Ughelli 5, 63. M.G. 4, 99. R. Ott. n. 45. Fr. n. 661. Sudendorf reg. 1, 90. Vgl. § 116 n. 10.
  332. M. B. 31, 401.
  333. Reg. Fr. n. 669. 661.
  334. Vgl. § 209.
  335. Ughelli 5, 796. 805.
  336. Ughelli 5, 151.
  337. Glafei 1. 2.
  338. Huillard 1, 836. 5, 123.
  339. M. G. 4, 239.
  340. Huillard 4, 408.
  341. Hormayr Gesch. 1, 137. Reg.Phil. n. 109. Ad. 332. Fr. IV. 3588. 5533.
  342. M. G. 10, 12, 13.
  343. Radevic. l. 2. c. 30.
  344. Leibnitz scr. 2, 667.
  345. Vgl. § 205.
  346. M. G. 4, 75.
  347. Muratori ant. 5, 870.
  348. Lupus 2, 1354.
  349. M. G. 4, 404. 406.
  350. Vgl. § 218 n. 5.
  351. Muratori ant. 1, 732. 603.
  352. Reg. Fr. IV n. 2842.
  353. Acta Henr. 1, 27. Ughelli 4, 559.
  354. Ughelli 4, 670.
  355. Acta Henr. 1, 21. Ughelli 4, 678.
  356. Ughelli 5, 295. Acta Henr. 1,27.
  357. Ughelli 4, 788.
  358. M. Patr. 1, 804, Ughelli 4, 716. 718. 723.
  359. Huillard 1, 606. Acta Henr. 1, 27.
  360. Vgl. § 218 n. 5.
  361. Vgl. § 211 n. 1.
  362. Wurstemberger 4, 154. 155. 165.
  363. Vgl. § 215 n. 23. § 216 n. 5.
  364. Vgl. § 210, n. 23.
  365. Lünig 10b, 11.
  366. Ughelli 4, 732.
  367. Acta Henr. 1, 88.
  368. Muratori ant. 5, 900.
  369. Ughelli 2, 372.
  370. 1177: Fantuzzi 4, 276. 1185: Mittarelli 4, 124. 1206. 1247: 2, 374. 373.
  371. Savioli 2, 178. 451.
  372. Ughelli 2, 172. 175. 181.
  373. M. G. 4, 250.
  374. Huillard 2,655.
  375. Huillard 2, 71.
  376. Ughelli 2, 119.
  377. Vgl. § 200 n. 5.
  378. Vgl. § 200 n. 5. 6. 7.
  379. Mittarelli 4, 124.
  380. Mittarelli 3, 269.
  381. Margarin 2, 64. Ughelli 2, 370. 372. Mittarelli 3, 22. Fantuzzi 5, 289. 304.
  382. Ughelli 2, 353.
  383. Muratori ant. 5, 900. Weidenbach calendarium 265.
  384. Savioli 1, 204.
  385. Muratori ant. 5, 864. 870. 871. 900. Weidenbach calend. 265. 267.
  386. Vgl. § 200 n. 7.
  387. Ant. Est. 1, 392.
  388. Muratori ant. 1, 336.
  389. Vgl. § 64 n. 6.
  390. Ughelli 1, 457. 460. 462. 463.
  391. M.G. 11, 87.
  392. Ughelli 3, 363.
  393. Ughelli 4, 598.
  394. Muratori ant. 5, 900.
  395. Vgl. § 130 n. 8.
  396. Vgl. Hegel ital. Städteverf. 2, 79.
  397. Ughelli 1, 1442. 1443.
  398. Muratori ant. 4, 576.
  399. Huillard 2, 42.
  400. Ughelli 1, 1454.
  401. Ughelli 1, 848.
  402. Muratori ant. 4, 476.
  403. Ungedr. zu Rom.
  404. Ughelli 1, 429.
  405. Mittarelli 2, 218. 232. 257. 3, 330. 331.
  406. Ughelli 3, 719.
  407. Ughelli 3, 446. Lünig 10b, 11.
  408. Reg. Fr. IV n. 2723.
  409. Vgl. § 64 n. 13.
  410. Vgl. Lancizolle Reichsstandschaftsverh. 162.
  411. Vgl. § 110. 120.
  412. Vgl. § 201.
  413. Lünig 18, 126.
  414. Muratori ant. 5, 526
  415. Schannat vind. 1, 174.
  416. Ried 1, 119.
  417. 873-1187: Reg. Karol. n. 834. 1100. imp. 438. 741. 802. 916. Wirtemb. UB. 1, 237. M. B. 31, 219. 428.
  418. 987-1129: Reg. imp. n. 674. 739. 841. 965. Seibertz 1, 21. Lacombl. 1, n. 306.
  419. Schöpflin Bad. 5, 7.
  420. Beckmann 1, 171.
  421. z.B. 1096: Muratori ant. 5, 810.
  422. Vgl. § 205. 219. 220. 221. 223.
  423. z.B. 1095. 99. 1125: Wirtemb. UB. 1, 304. 313. 366.
  424. z.B. 1123: Muratori ant. 5, 816. 821.
  425. 1075. 99: Wirtemb. UB. 1, 276. 315.
  426. z.B. 1116. 1122: Wirtemb. UB. 1, 343. Hontheim 1, 510.
  427. 1098: Wirtemb. UB. 1, 309.
  428. 1075. 1122: Wirtemb. UB. 1, 277. Hontheim 1, 508.
  429. 1075. 1122: Wirtemb. UB. 1, 277. 351.
  430. Vgl. Muratori ant. 5, 818. 819.
  431. Vgl. Stälin 2, 678.
  432. Wirtemb. UB. 2, 277. Huillard 5, 1202. Aehnlich Huillard 2, 887. 907.
  433. Wirtemb. UB. 2, 69. 216. 219. 277.
  434. Vgl. z. B. C. d. Westf. 1, 152. 2, 3. 5. Hontheim 1, 552.
  435. Wirtemb. UB. 2, 166. 203. vgl. 287. 322.
  436. Wirtemb. UB. 2, 168.
  437. Wirtemb. UB. 2, 193.
  438. Wirtemb. UB. 1, 287. Günther 1, 288.
  439. Vgl. Hurter Innoc. 4, 176.
  440. Feller mon. ined. 588.
  441. Lacombl. 1, n. 297.
  442. Wirtemb. UB. 2, 318.
  443. Mone Zeitschr. 2, 482.
  444. Wirtemb. UB. 2, 270. 296.
  445. Vgl. Hurter Innoc. 4, 178.
  446. Hund 2, 339.
  447. Huillard 4, 21. 5, 106.
  448. Meiller 100.
  449. Wirtemb. UB. 2, 82. vgl. 232.
  450. Moser 37, 44.
  451. Huillard 2, 284, 285.
  452. Wirtemb. UB. 1, 334. 2, 4. 78. 294.
  453. Wirtemb. UB. 2, 162. 356.
  454. Wirtemb. UB. 2, 169. vgl. § 226 n. 4.
  455. Wirtemb. UB. 2, 214.
  456. Wirtemb. UB. 2, 216.
  457. Vgl. Gesta abb. Trud. M. G. 12, 337. 356. 357.
  458. Vgl. §63.
  459. Fürst: 1240. 1310: Huillard 5, 1204. Herrgott 3, 597. Regalien: Reg. Rupr. n. 2527. Fr. IV 311. 1272. 3064. 3302. Stellung: vgl. § 120 n. 6. 125 n. 1.
  460. Fürst: 1232-1361: Huillard 4, 582. Ughelli 5, 408. Hund 3, 272. Neugart 2, 349. 350. 351. 374. 421 Glafei 544. vgl. § 65 n. 4. Regal.: Reg. Rud. n. 1227. Lud. 1663. Fr. IV 1141. 8701. 1361: Glafei 540. Stell.: vgl. § 120 n. 6. 125 n. 1.
  461. Fürst: 1274: Herrgott 2. 442. vgl. § 65. n.5. Stell.: Huillard 1, 259. Regal.: Reg. Rud. n. 56. Albr. 161. Fr. IV 1129.
  462. 4. Vgl. § 224 n. 7.
  463. 873: Reg. Karol. n. 834. 836. 1100.
  464. M. G. 5, 147.
  465. Lünig 19, 516.
  466. Vgl. Moser 37. 202. 238 ff. Gebhardi 1, 290.
  467. Moser 34, 383.
  468. Huillard 1, 498. 2, 828.
  469. M. G. 3, 223.
  470. M. B. 33, 2. Wippo c. 11.
  471. M. G. 7, 167.
  472. M. B. 31, 346.
  473. Hess 4.
  474. Reg. Lud. n. 1177. 1371. Rupr. 2099. Fr. IV 3387.
  475. Gerbert Rud. 17.
  476. Fickler Q. u. F. 56.
  477. Huillard 5, 1159. 1204.
  478. Aschbach Sigism. 3, 420.
  479. Wyss Zürich. Urk. 3. 14.
  480. 1234-1308: M. G. 4, 305. Herrgott 3, 441. Neugart 2, 174. 367.
  481. 1308: Neugart 2, 367. Vgl. Reg. Rud. n. 55. Rup. 2163.
  482. Reg. Albr. n. 640. vgl. § 85 n. 10.
  483. Moser 37, 269.
  484. Büsching 3, 442.
  485. M. G. 7, 130.
  486. 1347. 1659: Lünig 18b, 8. 11, 818. Vgl. Moser 36, 444. 476. Vgl. § 65 n. 11.
  487. M. Zoll. 4, 215. 1712: Lünig C. F. 1, 506.
  488. 1466–1610: Lünig 18b, 155. 157 u.s.w. 11, 848. 851.
  489. Vgl. Moser 36, 473.
  490. Vgl. § 65 n. 12.
  491. Schöpflin Bad. 5, 7.
  492. Wirtemb. UB. 1, 241.
  493. Cencius cam. ap. Muratori ant. 5, 875.
  494. Wirtemb. UB. 1, 175. 186. 199.
  495. Aschbach Sigism. 3, 420.
  496. Ueber die Prälaten u. früher reichsunmittelbaren Abteien vgl. überhaupt Moser 36, 439 ff. 37, 91 ff. Gebhardi 1, 294. Ueber die wirtembergischen: Stälin 2, 677 ff.
  497. Wirtemb. UB. 1, 290. 300. 310. 336. 2, 19. Cenc. cam. l. c.
  498. Vgl. Stälin 2, 679.
  499. Wirtemb. UB. 1, 345. 2, 112. Vgl. Mone Zeitschr. 7, 230. 328.
  500. Wirtemb. UB. 1, 313.
  501. Wirtemb. UB. 2, 10.
  502. Wirtemb. UB. 1, 298. 335.
  503. Cenc. cam. l. c.
  504. Wirtemb. UB. 1, 369. Stälin 2, 707.
  505. Wirtemb. UB. 1, 231. Moser 37, 14.
  506. Vgl. Moser 37, 251.
  507. Wirtemb. UB. 2, 277. 69. 219.
  508. Lünig C. F. 1, 531. 534. 543. 550.
  509. 1215–1360: Huillard 1, 431. 5, 83. Lünig 18, 122. 123. Glafei 417.
  510. Reg. Lud. n. 1693. Fr. IV 686. 3182.
  511. Lünig 18, 126. 127.
  512. Vgl. Moser 34, 384.
  513. M. G. 3, 223.
  514. Wirtemb. UB. 1, 237. 2, 65.
  515. M. G. 11, 234. 221.
  516. M. B. 7, 90.
  517. M. B. 29, 169. 204.
  518. M. G. 11, 235.
  519. M. B. 29, 237. 248. Vgl. M. G. 11, 235.
  520. M. B. 7, 93. 94. 100. 106. 117.
  521. 1275–86: M. B. 7, 139. 141. 144. 146.
  522. M. B. 7, 165. 179. 188. 189. 206.
  523. M. B. 31, 212. 29, 402. 30, 91. Moser 36, 515.
  524. M. G. 6, 409.
  525. Hess 5.
  526. M. G. 17, 315. 316.
  527. Reg. Rup. n. 2203. Vgl. Moser 36, 518.
  528. Moser 36, 498. Lünig C. F. 535 ff.
  529. Vgl. oben n. 11.
  530. Vgl. Moser 36, 502. 533.
  531. M. B. 22, 161. 164. 752.
  532. Vgl. Moser 37, 57.
  533. M. B. 33, 45.
  534. M. B. 7, 384.
  535. Reg. imp. n. 1795.
  536. Wirtemb.UB. 1, 304. 367. Cencius cam. ap. Muratori ant. 5, 879.
  537. Reg. Fr. IV n. 7696.
  538. Huillard 3, 385.
  539. Lünig C. F. 1, 530. 531. 523. 526. 527.
  540. Vgl. Schweiz. Reg. ld. n. 11 ff.
  541. Eichhorn 46.
  542. Vgl. § 65 n. 2.
  543. 1282. 1310: Herrgott 2, 508. Eichhorn 107.
  544. 1130. 1213: Schöpflin A. D. 1, 479. Huillard 1, 259.
  545. Reg. Rud. n. 696. Henr. VII. add. XXI.
  546. Mohr c. d. 1, 110. 123. 128. 132. 156.
  547. Reg. Kar. n. 922. imp. 1157.
  548. Fürst: 1221-1342: Or. Guelf. 3, 680. M. G. 4, 250. 399. Huillard 3, 78. 4, 820. Herrgott 3, 460. Lünig 19, 972. 973. 981. Regalien: Reg. Lud. n. 2247. Rup. 1595. Fr. IV. 1111. 7383. 1368 u.s.w.: Lünig 19, 983 u.s.w.
  549. Vgl. Moser 35, 206.
  550. Vgl. Moser 37, 219.
  551. M. G. 3, 517.
  552. Reg. Kar. n. 1519. 1520. imp. 1469.
  553. Reg. Henr. VII n. 181.
  554. 1162. 1215: Muratori ant. 6, 57. Reg. Fr. n. 136.
  555. Moser 35, 317. 37, 256.
  556. 1249. 1354: Hugo 2, 250. 259.
  557. Hugo 2, 258.
  558. Würdtwein n. s. 9, 372.
  559. 1347–1667: Lünig 21c, 120 ff. C. F. 1, 502. 503. Moser 37, 190.
  560. Gebhardi 1, 290. Büsching 2, 740.
  561. Reg. Kar. n. 1056. imp. 924.
  562. Würdtwein n. s. 10, 157. 158.
  563. Reg. imp. n. 1003. 1270.
  564. Moser 37, 255.
  565. Reg. Rup. n. 2425.
  566. Moser 37, 256.
  567. Reg. imp. n. 1102. 1380. 1585. 1711. 1973.
  568. Reg. imp. n. 353. 484.
  569. M. B. 31, 219.
  570. Trad. Wizenburg. 303.
  571. M. B. 31, 254.
  572. M. B. 31, 428.
  573. Fürst: 1221: Or. Guelf. 3, 680. 1273. 1442: Lünig 14, 471. 7c, 304. 1275. 1303: Trad. Wizenburg. 330. 323. 1282: Reiffenberg 1, 390. 1309: Quix 1, 178. Regalien: Reg. Lud. n. 2033. Rup. 633. Fr. IV. 796. Stellung: vgl. § 120 n. 6.
  574. Moser 34, 394.
  575. Reg. imp. n. 1802. 1803.
  576. Wirtemb. UB. 1, 350. Vgl. Moser 36, 495.
  577. Fürst: 1226–66: M. G. 4, 257. Huillard 5, 1187. Wenk 2, 506. Regalien: Reg. Konr. n. 15.
  578. Fürst: 1226-47: M. G. 4, 257. Huillard 4, 327. 566. Lünig 16, 36.
  579. Reg. Kar. n. 1127. 1254. imp. 1805. 1823.
  580. Huillard 4, 327. 566. Lünig 16, 36.
  581. 1247: Lünig 16, 36.
  582. Moser 35, 292.
  583. Reg. imp. n. 895. Guden 1, 23.
  584. Reg. imp. n. 1920.
  585. Moser 37, 207.
  586. Reg. Fr. IV n. 4245.
  587. Moser 37, 227.
  588. Lacombl. 1, n. 192.
  589. M. B. 31, 448. 6, 200.
  590. Lacombl. 1. n. 562.
  591. Vgl. Moser 37, 233.
  592. Reg. imp. n. 585.
  593. M. B. 28, 247. 29, 240.
  594. Or. Guelf. 5, 6. 3, 463. 465.
  595. Moser 37, 75.
  596. Fürst: 1170: Guden 3, 1068. 1120. 26: M. G. 4, 241. 257. 1252 u.s.w.: Dronke c. d. 416. 18. 21. 22. 26. 27 u.s.w. Regalien: Reg. Fr. IV. n. 3093. Stellung: vgl. § 120 n. 6.
  597. Dronke c. d. 395.
  598. M. G. 4b, 175.
  599. Dronke c. d. 350. Vgl. Giesebrecht Kaiserz. 2, 560.
  600. Vgl. § 205.
  601. Reg. Kar. n. 79.
  602. Reg. Kar. n. 741. 779. imp. 726. 787. 834. 1287.
  603. Wirtemb. UB. 1, 221.
  604. Reg. imp. n. 1000. 1262. 1735. 2296.
  605. Wirtemb. UB. 1, 287.
  606. Schultes hist. Schr. 1, 104. 109 ff.
  607. Reg. Kar. n. 365. 1116. imp. 759. 1001.
  608. Moser 37, 194. 237.
  609. Muratori 5, 875.
  610. 1307–31: R. Boic. 5, 112. Hund 2, 382. Moser 37, 49.
  611. Vita S. Wolfkangi. M. G. 6, 582. Vgl. Moser 37, 51.
  612. Reg. Ad. n. 273. Albr. 563. Lud. 118. 1037. Joh. 14. Rup. 344. 2028.
  613. Moser 37, 49.
  614. Moser 36, 482. 484.
  615. Reg. Kar. n. 726.
  616. Vita S. Wolfkangi. M. G. 6, 534.
  617. M. B. 28, 300. Hund 2, 460.
  618. M. B. 30, 37. 48.
  619. Reg. Lud. n. 118.
  620. Reg. Lud. n. 2578. Fr. IV. 8899.
  621. M.B. 11, 420–440.
  622. Reg. imp. n. 2131. 2139. 2212.
  623. Vgl. Moser 37, 260.
  624. M. B. 6, 754. 177.
  625. Pez c. d. 1, 366.
  626. Huillard 3, 186. 4, 516. M. B. 6, 243. 253.
  627. M. B. 6, 210.
  628. M. B. 6, 248.
  629. M. B. 6, 259. 260. 264 u.s.w.
  630. M. B 6, 277. 303. 320.
  631. M. B. 29, 56.
  632. M. B. 31, 445.
  633. M. B. 6, 195.
  634. Reg. Rud. 422.
  635. Reg. Kar. n. 1117.
  636. M. B. 10, 331.
  637. Moser 37, 224.
  638. Hund 3, 266.
  639. Reg. Kar. n. 132. 1081. imp. 362.
  640. M. B. 29, 162.
  641. Hund 2, 241.
  642. M. B. 29, 505. 2, 132.
  643. M. B. 31, 266.
  644. Hund 3, 59. 60.
  645. Dipl. Stir. 1, 10.
  646. C. Udalr. ep. 89.
  647. Dipl Stir. 1, 20. 22.
  648. Dipl. Stir. 1, 25. 45. 60.
  649. Lambert M. G. 7, 167.
  650. M. B. 11, 165. 169. 172.
  651. Pez c. d. 1, 366.
  652. M. B. 11, 249.
  653. M. B. 11, 254.
  654. Reg. Kar. n. 726.
  655. Hund 3, 59. 60.
  656. Hund 1, 360.
  657. Reg. imp. n. 512. 2442. 2444. 2794.
  658. Aschbach Sigism. 3, 421. Datt 171.
  659. Vgl. Moser 37, 263.
  660. Chr. Montis Sereni ed. Eckstein. 35.
  661. M. G. 4, 81. Lappenberg 168.
  662. Reg. imp. n. 2513. 2514. 2519.
  663. Wenck 8, 40.
  664. Reg. imp. n. 1134.
  665. Moser 37, 56.
  666. Vgl. § 43 n. 5.
  667. Fürstin: 1216 u.s.w.: Erath 134. M. G. 4, 278. Riedel 1, 89. Lünig 18, 205. 208. 215 u.s.w. Regalien: Reg. Lud. n. 615. Fr. IV. 4211. 1680: Lünig C. F. 1, 511. Vgl. Moser 37, 16.
  668. Vgl. § 224 n. 8.
  669. Vgl. Moser 37, 24.
  670. Muratori ant. 5, 807. 876.
  671. Beckmann 1, 170. 171.
  672. Gebhardi 1, 290.
  673. Schöttgen et Kr. 3, 423.
  674. Reg. imp. n. 2115.
  675. Vgl. Moser 37, 223.
  676. Or. Guelf. 4, 370.
  677. Vgl. § 224 n. 8.
  678. Lünig 11, 837. 839.
  679. Huillard 2, 810. Desgl. Reg. Rup. n. 8103.
  680. Meibom scr. 2, 497.
  681. Vgl. Moser 37, 454.
  682. Vgl. § 22 n. 5.
  683. Nach nachträglicher Mittheilung meines Freundes Prof. Stumpf, welcher beide Originale zu Wolfenbüttel einsah.
  684. Reg. imp. n. 2287.
  685. Reg. imp. n. 1806. 1809. Vgl. Lambert. M. G. 7, 166.
  686. Fürst: 1203–1349: Or. Guelf. 3, 627. Seibertz 1, 231. Falke 365. 525. Lünig 18, 102. 106. Regalien: 1667: Lünig C. F. 1, 483.
  687. Lacombl. 1, n. 562.
  688. Wenck 2, 37. 42.
  689. C. d. Westf. 1, 75.
  690. Wenck 2, 93. 142.
  691. Schaten 2, 542.
  692. Wenck 2, 128. Muratori ant. 5, 876.
  693. Wenck 2, 140.
  694. Reg. imp. n. 350. 1185.
  695. C. d. Westf. 1, 17. 60. 87. 2, 47.
  696. Lappenberg 110.
  697. Lacomblet 1, n. 562.
  698. Seibertz 1, 638. 639. Vgl. Niesert US. 4, 193. UB. 2, 501.
  699. C. d. Westf. 1, 77.
  700. Vgl. § 224 n. 8.
  701. Fürstin: 1231-1372: Lacombl. 2, n. 174. 676. 3, n. 733. 734. Kindlinger Volmest 2, 361. Regalien: 1310. 49. 72: Lac. 3, n. 733. Reg. Fr. IV n. 629.
  702. Seibertz 1, 21.
  703. Vgl. Seibertz 1, 6. 7. 12. 15. 16. 17. 20. 29. 38. 39. 105 u.s.w.
  704. Moser 37, 222.
  705. Vgl. Lacombl. 2, n. 174. 255.
  706. Lacombl. 1, n. 70. Vgl. Westfäl. Zeitschr. 18, 236.
  707. Fürst: 1198–1349: Lacombl. 1, n. 563. 3, n. 85. Or. Guelf. 3, 627. Kremer ak. B. 2, 122. Lünig 18, 699. Kindl. Volmest. 2, 361. Regalien: Reg. Rup. n. 1474. Fr. IV. 3048. 6939. 1707: Lünig C. F. 1, 547. Stellung: Vgl. § 120 n. 6.
  708. Lacombl. 1, n. 122. 350.
  709. Lacombl. 1, n. 481.
  710. Moser 37, 254. 257.
  711. Lacombl. 1, n. 106. 202. 203.
  712. Lacombl. 1. n. 115. 127.
  713. Lappenberg 108.
  714. Lacombl. 1. n. 306.
  715. Mieris 1, 421.
  716. Gebhardi 1, 293.
  717. Reg. imp. n. 173.
  718. Chr. S. Huberti M. G. 10, 609.
  719. Martene coll. 2, 99.
  720. Fürst: 1167: Bouquet scr. 16, 695. 1376. 1466: Martene coll. 2, 136. 145. Stellung: 1174: Lacombl. 1, n. 449. Regalien: Reg. Fr. IV. n. 604. 4533. 1689: Lünig C. F. 1, 482.
  721. Fürst: 1198–1309: M. G. 4, 204. Lacombl. 2, n. 438. Reg. Albr. n. 8. Henr. VII. 20. Stellung: 1204: Günther 2, 94. Regalien: Reg. Albr. n. 621. 1566. 1715: Lünig C. F. 1, 515. 518. Vgl. Moser 37, 47.
  722. Or. Guelf. 4, 461.
  723. Notizenbl. 1, 148.
  724. Miraeus 3, 75.
  725. Notizenbl. 1, 150.
  726. Huillard 3, 418. 420.
  727. Butkens 1, 116. 133.
  728. Miraeus 3, 163. 164.
  729. Reg. Fr. IV. n. 1474.
  730. Lacombl. 1, n. 326.
  731. Lacombl. 2, n. 98.
  732. Vgl. § 227 n. 14.
  733. Quix Abtei Burtscheid 231
  734. Vgl. Moser 36, 446.
  735. Miraeus 1, 146. 507.
  736. Vgl. Lünig 11, 919 ff.
  737. 1243. 99: Miraeus 2, 856. 880.
  738. Lünig 11, 923.
  739. Vgl. Moser 37, 64. Lünig C. F. 1, 78.
  740. Reg. Fr. IV. n. 625.
  741. Vgl. § 228 n. 6.
  742. Reg. Wilh. n. 81.
  743. Miraeus 1, 650. 34.
  744. Beyer 1, 137. 202. 222. 250.
  745. M. G. 9, 472.
  746. Gallia chr. 3, 2.
  747. Huillard 4, 751.
  748. Reg. Rich. n. 102. 127. Rud. 1228. Henr. VII. 30. 373. Lud. 2612. 2630.
  749. 1227. 29: Huillard 308. 394.
  750. Gallia chr. 3, 19.
  751. Vgl. § 224 n. 7.
  752. Fürst: 1299: Günther 2, 537. Stellung: 1129. 1215: Lacombl. 1, n. 304. 2, n. 51. Vgl. § 120 n. 6.
  753. Hontheim 2, 117. 274. Vgl. Marx Trier. 1, 260.
  754. Archiv der Gesellsch. 11, 445.
  755. Reg. Rup. n. 99. Fr. IV. 701. 1431. 33. 42: Archiv der Gesellsch. 11, 445. 446.
  756. Vgl. Marx Trier. 1, 265.
  757. Günther 2, 94.
  758. Beyer 1, 292. 309. 320.
  759. Martene coll. 4, 454. 466. 467.
  760. Martene coll. 4, 511 ff. Reg. Ad. n. 350.
  761. Reg. Fr. IV n. 826. Moser 37, 201.
  762. Beyer 1, 256. 268. 279. 374.
  763. Lacombl. 1, n. 304. Miraeus 1, 27.
  764. Beyer 1, 4. 15. 28. 31.
  765. Beyer 1, 565. 567. 575. 600. 606. 655. 660. Vgl. Gesta Adalberonis. M. G. 10. 252.
  766. Aschbach Sigism. 3, 421.
  767. Lünig C. F. 1, 391 ff.
  768. Lünig 20, 131.
  769. Moser 37, 252.
  770. Moser 37, 251.
  771. Beyer 1,447. Martene coll. 4, 454. 445.
  772. Beyer 1, 203. 255. 285. 332.
  773. Reg. imp. n. 710.
  774. Miraeus 1, 35.
  775. Reg. imp. n. 1926. 1960. 1974.
  776. Moser 37, 192. 259.
  777. Gebhardi 1, 431.
  778. Calmet 1, 533.
  779. Reg. Rud. n. 1056. 1058. Albr. 566. 567. Vgl. § 65 n. 6. 7.
  780. Reg. Henr. VII. n. 311.
  781. Gebhardi 1, 510.
  782. Vita S. Gerardi. M. G. 6, 503.
  783. Brequigny 4, 216.
  784. Würdtwein n. s. 7, 49. 10, 45. 99.
  785. Huillard 4, 379.
  786. Lünig C. F. 1, 487.
  787. Dunod 2, 189.
  788. Lünig C. F. 1, 490. 493.
  789. Reg. Kar. n. 72.
  790. M. B. 2, 381.
  791. Huillard 1, 536. 3, 392.
  792. Dunod 2, 188.
  793. Huillard 4, 373.
  794. Reg. Kar. n. 620.
  795. Brequigny 3, 159.
  796. Gallia chr. 4, 17.
  797. Dunod 1, 70.
  798. H. de Dauph. 2, 56.
  799. Chevalier 1, 369.
  800. Glafey 144. 152.
  801. Dunod 1, 80.
  802. Or. Guelf. 2, 107. Guichenon B. Seb. 66.
  803. Dunod 1b, T. 124.
  804. Chevalier 2, 663. 664. Vgl. Brequigny 3, 143. 160.
  805. Brequigny 3, 210.
  806. Dunod 1, 94. T. b, 129.
  807. Reg. Phil. n. 46.
  808. Chevalier 1, 334.
  809. Vgl. § 232.
  810. Reg. Kar. n. 1484.
  811. Chevalier 1, 325.
  812. Papon 2, 37. Huillard 4, 430.
  813. Gallia chr. 1, T. 610. 611.
  814. Vgl. § 247 n. 5.
  815. Reg. Kar. n. 611. 612.
  816. Vgl. § 213 n. 17.
  817. Muratori ant. 6, 245. Reg. Ott. n. 121.
  818. Huillard 1, 829. 4, 320.
  819. Reg. Kar. n. 404.
  820. Margarin 2, 24.
  821. Acta Henr. 1, 31.
  822. Muratori ant. 4, 195.
  823. Huillard 4, 307.
  824. Muratori ant. 5. 1054. 6, 327.
  825. Reg. Kar. n. 1316.
  826. Margarin 2, 67. 1, 18. Huillard 2, 10.
  827. Reg. Kar. n. 924.
  828. Reg. imp. n. 264. 929.
  829. Muratori ant. 5, 1046. Huillard 1, 845.
  830. Ughelli 2, 359. Ant. Est. 1, 93. Muratori ant. 5, 1046. 1050.
  831. Mittarelli 4, 14.
  832. Ughelli 2, 627.
  833. Mittarelli 2, 246. 3, 128.
  834. Mittarelli 4, 356.
  835. Reg. imp. n. 770. 1312.
  836. Ughelli 3, 44. Margarin 2, 78.
  837. Margarin 2, 193. 1, 30.
  838. Mittarelli 4, 6. 10. 407.
  839. Reg. Kar. n. 1400.
  840. Huillard 3, 283. Vgl. § 227 n. 14.
  841. Reg. Kar. n. 72. Vgl. § 247 n. 5.
  842. Reg. imp. n. 844.
  843. Muratori ant. 5, 1043.
  844. Margarin 2, 179.
  845. Muratori ant. 6, 287.
  846. Ughelli 1, 457.
  847. Reg. imp. n. 1236.
  848. M. G. 8,774.
  849. Margarin 2, 157.
  850. Reg. imp. n. 2831.
  851. Muratori ant. 5, 901.
  852. Beyer 1, 136. 209. 210. 223. 233. 245. 322.
  853. Huillard 4, 413.
  854. Miraeus 4, 190.
  855. Miraeus 3, 75.
  856. Vgl. § 243 n. 8.
  857. Huillard 4, 412. 645. 690. 764. 859.
  858. Archiv der Gesellsch. 11, 452.
  859. Vgl. § 224 n. 5.
  860. Herrgott 2, 189.
  861. Huillard 1, 520. 3, 462.
  862. Huillard 2, 768. vgl. 4, 667.
  863. Vgl. Lüntzel Hildesh. G. 1, 352. 357.
  864. Vgl. § 45.
  865. Lacombl. 2, n. 707. Vgl. dort überhaupt die Urkunden dieser Stifte.
  866. Vgl. Kopp. R. G. 3, 137.
  867. Huillard 1, 807.
  868. Lacombl. 1, n. 107. 113.
  869. Leibnitz scr. 2, 507. Vgl. Lüntzel Hildesh. G. 1, 356.
  870. Vgl. § 110. 120.
  871. Göschen Gosl. Stat. 111. Hund 1, 378. Lacombl. 1, n. 539.
  872. Lacombl. 2, n. 267. 441. 534. 680 Anm.
  873. Reg. Rud. n. 833.
  874. I Feud. 1. pr.
  875. Ughelli 4, 1074.
  876. Vgl. § 229. 230.
  877. Vgl. Moser 37, 88. 194.
  878. Vgl. § 230.
  879. Hund 2, 155 u.s.w. 167. 170.
  880. 1156-1348: Hund 2, 177–185. M. B. 29, 481. 544. 31, 442. 454.
  881. Lünig 18, 10.
  882. Hund 2, 185. 186. 188.
  883. Hund 2, 174.
  884. Hund 2, 197. Moser 34, 393.
  885. Moser 34, 394.
  886. Hund 2, 189. 175.
  887. 1295–1342: C. d. Mor. 5, 30. 71. 85 u.s.w. C. d. Lus. sup. 1, 167. 169. Stenzel 288.
  888. 1360. 81: Glafei 134. Pelzel Wencesl. 1, 45.
  889. Erben n. 175. 242. vgl. n. 867. 919. 1250. 1302.
  890. Erben n. 392.
  891. Ducange ad v. capella.
  892. Pelzel Wencesl. 1, 128. 2, 36. 108. 118. Vgl. Palacky 3b, 18.
  893. Steyerer 506. 514. 527. Vgl. u. ergänze § 20 n. 3.
  894. Vgl. § 46.
  895. 1187-95: M. B. 29, 451. Wirtemb. UB. 2, 244. Göschen Gosl. Stat. 111. C. d. Westf. 2, 238.
  896. Wenck 2, 115. Würdtwein n. s. 12, 119.
  897. Vgl. § 41 n. 7.
  898. Mohr c. d. 1, 232.
  899. Zeerleder 1, 127.
  900. Acta Henr. 2, 250. Reg. Rud. n. 490. Albr. 95. 266. Vgl. § 110 n. 13-16.
  901. Hennes 20. 122.
  902. Reg. Fr. n. 581. 677. 804. 837.
  903. Reg. Fr. n. 802. 816.
  904. Reg. Fr. n. 794. 799. 840. 846. 870. 877. Henr. r. 129. 1275: Lünig 13, 858.
  905. Reg. Fr. n. 568. 582. 806. Henr. r. 60.
  906. Huillard 3, 223.
  907. Vgl. § 200 n. 6.
  908. Voigt 2, 185. 189. 191 u.s.w.
  909. 1336–43: Voigt 2, 210. 215. 216. 3, 53 u.s.w.
  910. Voigt 3, 12.
  911. Ludew. rel. 1, 338.
  912. Vgl. Reg. Lud. n. 1876.
  913. Voigt 3, 12.
  914. Riedel 2, 185.
  915. Voigt 3, 105.
  916. Voigt 4, 85. Histor. dipl. Unterricht n. 22.
  917. 1374-91: Voigt 3, 153. 156. 158. 179. 195. 4, 15. 26. 83. 126.
  918. 1380–91: Voigt 3, 190. 193. 4, 42. 43. 129.
  919. Lünig 16 c, 36.
  920. Moser 34, 346.
  921. Moser 34, 346.
  922. 1331–83: Histor. dipl. Unterricht n. 14. 15. 18 u.s.w.
  923. Lünig C. F. 1, 413.
  924. 1530 u.s.w.: Histor. dipl. Unterricht n. 23 u.s.w.
  925. Gebhardi 1, 243. Westfäl. Zeitschr. 14, 50.
  926. Westfäl. Zeitschr. 14, 3.
  927. Moser 37, 62. 63.
  928. Lünig 7d, 90.
  929. Moser 34, 391.
  930. Lünig 7d, 92. 94. 99.
  931. Vgl. § 198.
  932. Vgl. § 64. 65. 66.
  933. Vgl. § 223 n. 19.
  934. Vgl. § 199.
  935. Vgl. Moser 35, 186 ff.