Vom Reichsfürstenstande/Rangordnung der Zeugen
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115Die bisher erörterten Kennzeichen des Fürstenstandes würden uns noch nicht genügen, um für jeden einzelnen Grossen zu bestimmen, ob er den Fürsten oder den Magnaten zuzuzählen sei; in der ersten Hälfte [156] des dreizehnten Jahrhunderts sind die Zeugenreihen in den Kaiserurkunden, welche hier den Hauptausgangspunkt bilden, nur selten nach Ständen scharf geschieden; ist das späterhin häufiger der Fall, so finden wir dafür verhältnissmässig weniger Urkunden mit grösseren Reihen angesehener Zeugen. Die Zeugenreihen der meisten Urkunden würden für unsern Zweck werthlos sein, wenn es nicht die blosse Rangordnung der Zeugen gestattete, die Stände auch da zu unterscheiden, wo sie nicht ausdrücklich nach Klassen geschieden sind. Wir haben von diesem Hülfsmittel schon früher[1] mehrfach Gebrauch gemacht, ohne dass es, da nur die allgemeinsten Regeln in Anwendung kamen, nöthig schien, diese selbst näher zu prüfen; hier, wo die Untersuchung der Stellung eines Grossen oft fast das einzige Mittel ist, seinen Stand zu bestimmen, werden wir uns einer genauern Prüfung des Werthes dieses Hülfsmittels nicht entziehen können; halten wir dabei zunächst den bestimmten Zweck im Auge, so werden wir doch auch andere gelegentlich sich darbietende Bemerkungen nicht übergehen, da sich hier auch für manche verwandte Forschungen wichtige Anhaltspunkte zu ergeben scheinen und der Gegenstand bisher, so viel ich weiss, nur einmal und zwar mit ziemlich unzureichenden Mitteln einer nähern Prüfung unterzogen wurde.[2]
Soll die Stellung der Zeugen in den Kaiserurkunden für unsern Zweck von Werth sein, so muss sich zunächst nachweisen lassen, dass dieselbe keine willkürliche war, sondern bestimmten Regeln folgte, und dass diese Regeln, über welche sich keine Mittheilungen erhalten haben, in den Urkunden selbst deutlich genug hervortreten, um aus Vergleichung der einzelnen Fälle die allgemeinen Grundsätze erkennen zu lassen. Weiter aber wird sie unsere nächsten Zwecke nur dann fördern können, wenn sich zugleich ergibt, dass dabei der Unterschied zwischen Fürsten und Nichtfürsten ein massgebender Gesichtspunkt war.
Dass die Stellung der Zeugen in den Kaiserurkunden nicht der Willkür der Notare überlassen war, sondern durch den Rang der einzelnen bedingt war, lässt sich wohl von vornherein annehmen; dass im ganzen und grossen eine bestimmte Ordnung dabei beobachtet wurde, lehrt uns fast jede Zeugenreihe. Welchen Werth man darauf legte, zeigt vor allem die Urkunde K. Albrechts vom J. 1298, in welcher er dem Erzbischofe Gerhard von Mainz bestätigte, dass er und seine Nachfolger in ordine et honore processionis, sessionis, nominationis et scripture ratione archicancellarie per Germaniam inter principes esse debent et locari priores, non obstante, quod in decreto electionis nostre [157] nuper ab illustribus Alemannie principibus celebrate supradictus Gerardus archiepiscopus ordine prepostero seu turbato post venerabilem Boemundum Treverensem archiepiscopum tam scriptura quam figura positus invenitur, per errorem facti, quem in hoc parte scienter damnamus, ne trahatur ad consequentiam ullo modo.[3] War ein solches Versehen begangen, so suchte man es wohl in der Urkunde selbst noch zu bessern. Ritter haben den Rang vor Bürgern; nun erscheinen in einer Urkunde von 1282 hinter Bürgern von Minden noch: H. camerarius et B. de Spenthove milites honesti, licet casu sint ultimo nominati.[4] In Urkunde K. Konrads 1145 folgt auf mehrere Bischöfe: et precipue F. Magdeburgensis[5], wo für das ungewöhnliche precipue kein Grund abzusehen ist, wenn nicht der, dadurch die durch Nennung der Bischöfe vor dem Erzbischofe gestörte Rangordnung wieder auszugleichen. Aehnlich heisst es 1155 in einer Urkunde des Herzogs von Zähringen: Affuerunt huic donationi O. Basiliensis episcopus u. s. w. bis Petrus Gaufredi, E. de Riva, C. de Curara. Insuper dux Saxoniae interfuit et laudavit hoc donum Odoacer marchio de Stira.[6]
116Dürfen wir nun auch nicht bezweifeln, dass bei der Ordnung der Zeugen gewisse Regeln befolgt wurden, so stossen wir doch bei dem Versuche, dieselben aus den vorliegenden Urkunden zu ermitteln, auf die bedeutendsten Schwierigkeiten und Widersprüche. Es ergibt sich, dass nicht etwa nur in Urkunden verschiedener Regierungen die Art der Anordnung eine sehr verschiedene ist, sondern dass selbst in Urkunden, welche an demselben Tage ausgestellt sind, ja sogar in mehreren Ausfertigungen ein und derselben Urkunde die Stellung der Zeugen von einander abweicht.
Für letzteres gibt ein Beispiel der Gunstbrief K. Friedrichs für die geistlichen Fürsten vom J. 1220. In einer Ausfertigung ist die Ordnung der Bischöfe: der Reichskanzler, Bamberg, Regensburg, Eichstedt, Worms, Utrecht, Münster, Lüttich u. s. w. In einer zweiten fehlt der Reichskanzler, Utrecht und Lüttich treten vor Bamberg, Münster vor Worms,[7] Da alle bekannten Exemplare der ersten Ausfertigung der Mainzer, die der zweiten der Kölner Kirchenprovinz angehören, so dürfte in diesem Falle, wenn auch manches einzelne unklar bleibt, der allgemeine Gesichtspunkt einer Bevorzugung der Kölner Suffragane in der für Köln bestimmten Ausfertigung nicht zu verkennen sein; ist eine Abweichung vorhanden, so scheint sie doch keine willkürliche zu sein.
Um uns zu vergewissern, in wie weit die Rangordnung der Zeugen eine stätige oder eine nach bestimmten Regeln wechselnde oder aber eine willkürliche war, wird es vor allem wichtig sein, die Zeugenreihen von Urkunden zu vergleichen, welche gleichzeitig oder kurz nacheinander ausgestellt sind und in welchen eine grössere Anzahl von Zeugen wiederholt auftritt.
[158] In den auf dem Hoftage zu Köln 1138 ausgestellten Urkunden finden wir ausser andern mehrfach als Zeugen: 1. Den Kardinalbischof und apostolischen Legaten Dietwin. 2. Erzbischof von Köln. 3. Trier. 4. Bischof von Würzburg. 5. Lüttich. 6. Utrecht. 7. Münster. 8. Osnabrück. 9. Herzog von Lothringen. 10. Rheinpfalzgraf. 11. Graf von Namur. 12. Kleve. 13. Lon. Ihre Stellung zu einander ist nun folgende:[8]
1. | apr. | 8. | 1; | 2. | 3; | . | 5. | 6. | . | 7. | 4; | 9. | ; | 11. | . | 13 |
2. | “ |
9. | 1; | 2. | 3; | 4. | 5. | . | . | 7. | 8; | 9. | 10; | 11. | 12. | 13 |
3. | “ |
10. | 1; | 2. | 3; | 4. | 5. | 6. | . | 7. | 8; | 10. | 9; | 11. | 12. | 13 |
4. | “ |
11. | 1; | 2. | 3; | 4. | 5. | 6. | . | . | ; | 10. | 9; | 11. | . | . |
5. | “ |
1; | 2. | 3; | . | 5. | 6. | 4. | 7. | 8; | 9. | 10; | . | . | . |
Diese Zusammenstellung ergibt unzweifelhaft, dass nicht allein die Klassen der Grossen, sondern auch die einzelnen Personen nicht willkürlich, sondern nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet sind; die Uebereinstimmung ist zu gross, als dass sie sich zufällig so hätte ergeben können. Nur zwei Abweichungen ergeben sich; die eine, die Stellung des Bischofs von Würzburg bald vor, bald zwischen, bald hinter den Bischöfen der Kölner Provinz, dürfte sich schwer auf eine bestimmte Regel zurückführen lassen; die zweite, die wechselnde Stellung zweier etwa im Range gleicher weltlicher Fürsten, des Herzogs von Lothringen und des Rheinpfalzgrafen könnte den Gedanken eines Alterniren bei Gleichstehenden nahe legen.
Noch näher legt diesen ein anderer Fall. Von dem Tage zu Regensburg 1156 sind uns zwei mit Zeugen versehene Urkunden, beide vom 17. Sept. bekannt. In der einen, dem österreichischen Freiheitsbriefe[9], ist die Ordnung der Zeugen: 1. Patriarch von Aglei. 2. Erzbischof von Salzburg. 3. Bischof von Freising. 4. Passau. 5. Bamberg. 6. Brixen. 7. Regensburg. 8. Trient. 9. Herr Welf. 10. Des Kaisers Bruder Konrad. 11. Friedrich Sohn K. Konrads. 12. Herzog von Kärnthen. 13. Markgraf von Istrien. 14. Brandenburg. 15. Vohburg. 16. Rheinpfalzgraf. 17. Pfalzgraf von Baiern. 18. Graf von Sulzbach. 19. Swinshud. 20. Hall. 21. Burghausen. 22. Pütten. 23. Pilstein. Alle diese kehren in der zweiten Urkunde[10] wieder und zwar in folgender Ordnung:
1. 2. 4. 3. 5. 7. 6. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 15. 14. 17. 16. 18. 19. 20. 21. 22. 23. |
Die grosse Stätigkeit der Ordnung muss hier um so mehr auffallen, als in der zweiten Urkunde, zumal bei den Grafen, mehrere Zeugen zwischengeschoben sind, ohne dass die Stellung gestört wäre. Die einzige [159] Abweichung besteht in einer paarweisen Umstellung der Bischöfe von Freising und Passau, Brixen und Regensburg, der Markgrafen von Brandenburg und Vohburg, und der beiden Pfalzgrafen. Will man in diesem Aiterniren nicht Zufall sehen, so ergibt sich in diesem, wie in dem vorigen Falle, dass es nicht etwa nach Tagen erfolgte; denn in beiden Fällen trifft die Abweichung Urkunden desselben Tages.
So festgeregelt, wie es nach den angeführten Fällen scheinen könnte, war die Folge der Zeugen im allgemeinen auch im zwölften Jahrhunderte keineswegs. Belege dafür finden sich vielfach; so ist die Ordnung der in den zu Venedig 1177 ausgestellten Urkunden auftretenden angesehensten geistlichen Zeugen, nämlich 1. des Patriarchen von Aglei. 2. Grado. 3. des Erzbischofs von Mainz. 4. Köln. 5. Trier eine sehr wechselnde; z. B.[11]:
1. | aug. | 3. | 2. 1. 4. 3. 5. |
2. | “ | 17. | 1. 2. 3. 4. 5. |
3. | “ | 19. | 3. 4. 5. 1. 2. |
Für unsere nächsten Zwecke wird es nun insbesondere von Wichtigkeit sein, uns zu vergewissern, in wie weit man in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts eine genaue Rangordnung einhielt.
Auf dem Hoftage zu Frankfurt 1220 erscheinen mehrfach als Zeugen: Erzbischöfe von 1. Mainz. 2. Köln. 3. Trier. 4. Magdeburg. 5. Der Reichskanzler, Bischof von Metz und Speier. Bischöfe von 6. Bamberg. 7. Lüttich. 8. Regensburg. 9. Münster. 10. Eichstedt. 11. Utrecht. 12. Worms. 13. Naumburg. 14. Basel. 15. Pfalzbaiern. 16. Thüringen. 17. Brabant. 18. Anhalt. 19. Baden. 20. Holland. 21. Truchsess von Boland. 22. Marschall von Justingen. 23. Kämmerer von Werd. 24. Schenk von Schipf. Sie folgen in den Urkunden[12]:
1. | apr. | 19. | 1. 2. 3. 4; 5. 7. 9. 8. | . 10. . . . ; 15. . 17. . 19. 20; 21. 22. .
2. | 1. 2. 3. 4; 5. 7. 9. 8. | . 10. . . . ; 15. . 17. . 19. 20; 21. 22. .||
3. | “ | 20. | 1. 2. 3. 4; | . . 8. 9. . 10. . . . ; 15. . . . . ; 22. 21. 24.
4a. | “ | 26. | 1. 3. 2. 4; 5. 6. 8. 10. 12. 11. 9. 7. 13. 14; | . . . . . ; . . .
4b. | 1. 3. 2. 4; . 11. 7. 6. 8. 10. 9. 12. 13. 14; | . . . . . ; . . .||
5. | 1. 3. 2. 4; | . 7. 6. 10. 11. 12. . 13. 14; . . 17. . . ; 22. 23. .||
6. | “ | 29. | 1. 3. 2. ; | . . . . . . . . ; 15. 16. . . . 20; 22. 21. .
7. | mai | 1. | 1. 2. 3. 4; 5. | . 8. . . . . . ; 15. 17. 16. 18. 20. 19; 22. 24. 21.
8. | “ | 00. | 1. 3. 2. 4; | . 6. . . . 10. . . 13. 8; 15. 16. 17. 18. 19. ; 21. 23. 22.
Auf dem Römerzuge 1220 finden wir 1. Patriarch von Aglei. 2. Reichskanzler. 3. Erzbischof von Mainz. 4. Ravenna. 5. Bischof von Augsburg. 6. Passau. 7. Brixen. 8. Erwählter von Trient. 9. Turin, [160] Legat in Italien. 10. Pavia. 11. Bologna. 12. Mantua. 13. Pfalzbaiern. 14. Markgraf von Hohenburg. 15. Montferrat. 16. Pfalzgraf von Tuscien. 17. Markgraf von Este. 18. Marschall. 19. Truchsess. 20. Kämmerer in folgender Ordnung[13]:
1. | sept. | 17. | 1. | . ; 6. 5. . ; 9. ; 13. ; . ; 18. 19. 20.
2. | “ | 00. | 1. | . ; 6. . . ; 9. ; 13. 14; . ; 19. 18. .
3. | “ | 17. | 1. | . ; 6. 5. . ; 9. 12; 13. 14; . ; 18. . 20.
4. | “ | 20 | 1. | . ; 6. 5. . ; 9. ; 13. 14; . ; 18. 19. .
5. | “ | 21 | 1. | . ; 5. 6. . ; . ; 13. ; . ; . 19. .
6. | 1. | . ; 5. . . ; 9. ; 13. ; . ; 18. 19. 20.||
7. | “ | 24. | 1. 2. | ; 6. 5. 8. 7; . ; 13; 18. 19; 9. 10. 11. 17.
8. | oct. | 4. | 2. 1. | ; 5. 6. . ; . ; 13. ; . ; 19. 18. .
9. | “ | 5. | 1. | . ; 5. 6. 7. 8; 9. ; 13. 14; . ; . . .
10. | “ | 00. | 1. | . ; 5. 6. .. ; . ; 13. ; . ; 18. 19. .
11. | “ | 7. | 1. | . 4; 6. 5. 7; 9. 11. 10; 13. 14; . ; 19. 18. .
12. | “ | 00. | 1. | . ; 5. 6. . ; . ; 13. ; 15. 17; 18. 19. .
13. | nov. | 00. | 1. | . ; 5. 6. 8. 7; . ; 13. ; 15. 17; 18. 19. .
14. | “ | 24. | 1. | . ; 5. 6. 8. 7; . ; 13. ; 15. 17; 18. 19. .
15. | “ | 00. | 1. | . ; 6. 5. 8. 7; . ; 13. ; 15. 17; 18. 19. .
16. | “ | 24. | 1. | . 3; 6. 5. 7. 8; . ; 13; 15. 16. 17; 19. 18. .
17. | 1. | . ; . . . ; . ; 13; 15. . 17; . . .||
18. | “ | 25 | 1. | . ; 6. 5. 7. 8; . ; 13; 15. 17. 16; 19. 18. .
19. | 1. | . ; 6. 5. 7. 8; . ; 13. ; . ; 19. 18. .||
20. | 1. 3. 4; | . 6. . ; . ; 13. ; 15. ; 19. 19. .||
21. | 1. | . 3; 9. 5. 6. 7; . ; . ; 15. ; 18. 19. .||
22. | 1. | . 3; 5. . 7. 8; . ; 13. ; . ; 18. 19. .||
23. | 1. 2. 3; 5. | . 7. 8; . ; 13. ; . ; 18. 19. .||
24. | “ | 27. | 1. | . 3; 5. 6. 7; 11. 12; 8; 13. ; 15. ; 18. 19. .
25. | “ | 28. | 1. | . 3; 5. 6. 7; 9. 11; 8; 13. ; 15. ; 18. 19. .
26. | “ | 29. | 1. | . 3; 6. 5. 7. 8; . ; 13. ; 15. ; 19. 18. .
27. | 1. 2. | ; 5. 6. . ; 9. ; 13. 14; . ; 18. 20. 19.||
28. | dec. | 00. | . . ; . 6. . ; . 12; . 14; 15. ; 18. 19. 20. |
29. | “ | 00. | . . ; . 6. 8. 7; . ; . ; 15. 17; 18. 19. . |
Auf dem Tage K. Heinrichs zu Worms 1231 erscheinen 1. Erzbischof von Mainz. 2. Köln. 3. Trier. 4. Magdeburg. 5. Bischof von Regensburg, zugleich Reichskanzler. 6. Würzburg. 7. Worms. 8. Strassburg. 9. Speier. 10. Chur. 11. Augsburg. 12. Lausanne. 13. Abt von S. Gallen. 14. Prüm. 15. Weissenburg. 16. Herzog von Brabant 17. Lothringen. 18. Meran. 19. Limburg in folgenden Stellungen[14]:
1. | apr. | 29. | 1. 2. 3. 4; 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12; 13. 14. 15; 16. 17. 18. 19. |
2. | “ | 30. | 3. 2. 1. 4; 6. 8. 7. 5. 9. 11. 10. 12; 13. | . 15; 18. 16. 17. 19.
3. | mai | 1. | 1. 3. 4. 2; | . 6. 7. 8. 9. 11. 10. ; 13. 15. 14; 18. 17. 16. .
4. | 1. | . 4. 3; 6. 5. 7. . . 10. . ; . . ; . . 18. .||
5. | 1. | . 3. 4; . 7. 6. . . 10. 11. ; . . ; . 17. 19. 18.
[161]
Auf dem Tage zu Wien 1237 ergibt sich für 1. König von Böhmen. 2. Patriarch von Aglei. 3. Erzbischof von Mainz. 4. Salzburg. 5. Trier. 6. Bischof von Bamberg. 7. Regensburg, Reichskanzler. 8. Passau. 9. Freising. 10. Herzog von Pfalzbaiern. 11. Kärnthen. 12. Landgraf von Thüringen. 13. Deutschordensmeister. 14 Markgraf von Baden. 15. Gottfrid von Hohenlohe. 16. Burggraf von Nürnberg. 17. Graf von Ortenburg folgende Stellung[15]:
1. | ian. | ; 2. 3. 4. 5; 7. 6. . ; ; ; 10. 11. 12; 13; 15. 16. . |
2. | febr. | 1; 2. 3. 4. 5; 6. 7. | . ; ; ; 10. 11. 12; ; 16. 15. .
3. | “ | ; . 3. . ; 6. 7. 8. 9; ; ; 10. 12. 11; ; . . . |
4. | “ | ; 2. 3. 5. 4; 6. 7. . ; 1; ; 10. 11. 12; 13; 15. 16. . |
5. | “ | ; 2. 3. 4. 5; 6. 8. 7. ; 1; 13; 10. 11. 12; ; 15. 16. . |
6. | “ | ; . 3. 5. 4; 6. 7. 8. 9; ; ; 10. 12. 11; 14. 16. 15. . |
7. | “ | 1; 2. 3. 5. 4; 6. 7. | . ; ; ; 10. 11. 12; . 15. . 17.
8. | mart. | 1; 2. 3. 5. 4; 6. 7. 8. 9; | ; ; 10. 11. 12; . 15. . .
9. | “ | 1; 2. 3. 5. 4; 6. 7. 8. 9; | ; ; 10. 11. 12; . 15. . .
10. | “ | ; . 4. 3. ; 6. 7. . ; ; ; 10. 11. 12; . . . 17. |
11. | “ | ; 2. 3. 5. 4; 6. 7. . ; ; ; 10. 11. 12; . 15. 15. . |
12. | apr. | ; . 4. 3. ; 6. 7. . 9; ; ; 10. 11. ; . 16. 15. . |
13. | “ | ; . 4. 3. ; 6. 7. . 9; ; ; 10. 11. 12; 14. 16. 15. . |
14. | “ | ; . 4. 3. ; 6. 7. 8. ; ; ; . . ; . 16. 15. . |
15. | “ | ; . 3. 4. ; 6. 7. 8. 9; ; ; 10. 12. 11; 14. 16. 15. 17. |
16. | “ | ; . 3. 4. ; 6. 7. 8. 9; ; ; 10. 12. 11; 14. 16. 15. 17. |
Auf dem Hoftage zu Ravenna 1231 und 1232 und dessen Fortsetzungen zu Venedig, Cividale, Aglei, Udine und Pordenone kommen mehrfach als Zeugen vor 1. Erzbischof von Mainz. 2. Patriarch von Aglei. 3. Erzbischof von Salzburg. 4. Magdeburg. 5. Ravenna. 6. Palermo. 7. Bischof von Bamberg. 8. Regensburg, zugleich Reichskanzler. 9. Würzburg. 10. Worms. 11. Brixen. 12. Osnabrück. 13. Chur. 14. Freising. 15. Pola. 16. Reggio. 17. Rimini. 18. Imola. 19. Modena. 20. Abt von S. Gallen. 21. Herzog von Sachsen. 22. Meran. 23. Kärnthen. 24. Landgraf von Thüringen. 25. Markgraf von Baden. 26. Graf von Waldenburg. 27. Schaumburg. 28. Ortenburg. 29. Nassau. 30. Spanheim. 31. Sain. 32. Gottfrid von Hohenlohe. 33. Gebhard von Arnstein, Legat in Italien. 34. Werner von Boland. 35. Truchsess Gunzelin. 36. Schenk von Klingenberg. 37. Markgraf Lancia. 38. Kämmerer Richard; und zwar in folgender Ordnung[16]: [162]
1. | dec. | 2. 5. 4. | . ; 7. 8. . 10. . 12. 16. . 18; . 21. 22. 23. 24; 26. 27. 28. ; 33. . 35. 36; 37. 38.
2. | “ | 2. | . 4. 5. 6; 7. . . 10. 11. 12. 16. 17. ; ; 21. . ; 33; 27. 26. . ; 32. . 35. 36; . .
3. | “ | 2. | . 4. 6. 5; 7. . . 10. 11. 12. ; 16. 17. 18; 21. . ; 33; 27. 26. . ; 32. . 35. 36; . .
4. | “ | 2. | . 4. 5. ; 7. 8. . . 12. 11. ; 19. 16. ; 21. 22. 23. ; . 28. . ; 34. 32. . ; . .
5. | “ | 2. | . 4. . ; 7. 8. . 10. . 12. ; 16. . ; 21. 22. 23. 24; . 28. 29. ; 34. . . ; . .
6. | “ | 2. | . 4. 5. ; . . . . . . ; . . . . . 23. ; . 28. . ; 32. . . ; . .
7. | ian. | 2. | . 4. 5. 6; 7. 8. . . 11. 12. 13; 16. 18. 19; 21. 22. 23. ; . 28. 29. 32. 30. 33. 34. 35; . 38.
8. | “ | 2. | . 4. 5. 6; 7. . . 10. 11. . ; 16. . 19; 21. 22. 23. ; . 28. 29. ; 32. . 36. 34; 37. 38.
9. | “ | 2. | . 4. 5. ; 7. 8. . 11. 10. . ; 16. 19. 18; 21. 22. 23. ; . 28. 26. ; 36. 32. 34. ; . .
10. | “ | 2. | . 4. 5. 6; 7. 8. . 10. . . ; 16. ; 21. 22. 23. ; . 28. 29. ; 34. 32. . ; . .
11. | “ | 2. | . 4. 5. 6; . 8. . . 11. . 13; 19. 16. 18; 21. 22. 23. 24; . 28. 29. 30; . . 34. 35; . 38.
12. | fbr. | 2. | . 4. 5. ; 7. . . 10. . . 13; 18. 19; 21. 22. 23. ; . 28. 29. 30; . . 35. 34; . 38.
13. | mrz. | 2. | . 4. 5. ; 7. . . 10. . . 15; 16. . ; 21. 22. 23. ; . 28. . 31; . . . ; 37. .
14. | “ | 2. 4. 3. 5. 6; 7. | . . 10. . . ; 16. . 18; 21. 22. 23. ; . 28. . ; . . 34. ; . 38.
15. | “ | . 2. . . ; 7. . . 10. . . ; . . ; 21. 22. 23. 24; . 28. . 31; . . . ; 37. 38. |
16. | “ | . 2. . . ; 7. . . 10. . . 15; . . ; 21. 22. 23. ; . 28. . ; . 35. ; 37. 38. |
17. | “ | . 2. . . ; 7. . . 10. . . . 15; . . ; 21. 22. 23. ; 26. . . ; . . . ; 37. 38. |
18. | apr. | 1. 2. 3. | . ; 7. 8. 10. 9. . . ; . ; 20; 21. 22. 23. ; . 28. . 31; 34. 35. 32. ; . 38.
19. | “ | 1. | . 3. . ; 7. 8. . 10. . . . . ; 20; . . . ; 25. . . ; 32. 34. . 36; . .
20. | “ | . 2. 3. 4. 6; 7. 8. 9. 10. . . 14; . . 20; ; 21. 22. 23; . . . ; . . . ; . . |
21. | “ | . 2. 3. 4. ; 7. 8. . 10. . . ; . ; . 21. 22. 23; 20; 27. 26. . ; 32. . . ; . 38. |
22. | “ | 1. 2. 3. | . ; 7. 8. . 10. . . ; . ; 20; 21. . 23; . 27. 28. . 31; . 34. . ; . .
23. | mai | 2. 1. 3. | . ; 7. 8. . 10. . . ; . ; 20; 21. . 23; . . . . ; . . . ; . .
24. | “ | 1. 2. 3. 4. | ; 7. 8. 9. 10. . . 14; . ; 20; 21. 22. 23; . . 28. 27. 31; 34. 35. 32. 36; . 38.
25. | “ | . 2. 3. 4. ; 7. 8. 9. . . . 14; . . ; 21. 22. 23; . . 28. 27. ; 34. . 32. ; . . |
26. | “ | . 2. 3. 4. ; 7. 8. 9. . . . 14; . ; ; 21. 22. 23; . . 28. 27. ; 34. . 32; ; . . |
27. | “ | 1. 2. 3. 4. | ; 7. 8. 10. 9. . . 14; . ; 20; . . ; 25. . 28. . ; 34. 35. 32. 36; . 38.
28. | “ | 1. 2. 3. 4. | ; 7. 8. 10. 9. . . 14; . ; 20; 21. 22. 23; . 28. 25. . ; 34. 35. 32. 36; . 38.
29. | “ | . 2. . 4. 5; 7. 8. . 10. 11. . ; 16. ; ; 21. 22. 23; . 26. 28. 27. ; . 35. . ; . . |
30. | “ | . 2. 3. 4. 5; 7. . 9. 10. . . ; . ; 20; 21. 22. 23; 25. . 28. 27. ; 34. 32. 35. ; . 38. |
31. | “ | . 2. . . ; 7. 8. . 10. . . ; . ; ; . . 23; . . . . ; . 33. . ; . 38. |
32. | “ | . 2. . . ; 7. 8. 9. . . . ; . ; ; . . 23; . . . . ; . 33. . ; . . |
33. | “ | . 2. 3. . ; 7. 8. 9. 10. . . ; . ; ; . . 23; . . . . ; . 33. . ; . 38. |
[163]
Als Resultat dieser Vergleichungen ergibt sich zunächst, dass bis zu einem gewissen Grade die Rangordnung überall eingehalten wurde, insofern die verschiedenen Klassen der Grossen auseinandergehalten und nach ihrem Range geordnet erscheinen; wir finden die Geistlichen vor den Laien, die Deutschen vor den Italienern, die Erzbischöfe vor den Bischöfen u. s. w.
Es ist aber weiter nicht zu bezweifeln, dass es Regeln gab, welche es gestatteten, jedem einzelnen der auf einem Hoftage anwesenden Grossen die ihm gebührende Stellung in der Zeugenreihe anzuweisen. Dafür geben insbesondere die grosse Zahl der auf dem Hoftage zu Ravenna ausgestellten Urkunden den schlagendsten Beleg; die Reihefolge der Erzbischöfe zeigt nur zweimal eine Abweichung; die Bischöfe von Bamberg und Regensburg, obwohl sie 21mal, die Herzoge von Sachsen, Meran und Kärnthen, obwohl sie 24mal neben einander vorkommen, behaupten immer unter sich, wie unter der Gesammtmasse der Zeugen dieselbe Stellung; dasselbe ist bei andern, nicht so häufig vorkommenden Zeugen der Fall. Auch mehrere der andern Vergleichungstafeln bieten dafür die auffallendsten Belege; der Vorrang des Herzogs von Baiern vor allen weltlichen Zeugen, ausser dem Könige von Böhmen, zu Frankfurt, auf dem Römerzuge, zu Wien ist in sämmtlichen 47 Urkunden, in welchen er vorkommt, ausnahmslos beachtet; in der Stellung der vier Bischöfe zu Wien findet sich nur zweimal eine Abweichung. Von Zufall kann dabei nicht die Rede sein; die Stellung der Einzelnen ist eine festbestimmte; die vereinzelten Abweichungen können nur als Unregelmässigkeiten aufgefasst werden.
Dass für die Anordnung feste Regeln bestanden tritt noch bestimmter hervor, wenn wir einen schon berührten Umstand beachten, welcher auch im dreizehnten Jahrhunderte wieder recht auffallend hervortritt, dass nämlich häufig zwei Grosse im Rang dadurch gleichgestellt werden, dass sie zwar in ihrer Stellung zu einander wechseln, gesammt aber allen andern Zeugen gegenüber ihre Stellung behaupten. Auffallende Beispiele bieten zu Frankfurt Köln und Trier, Thüringen und Brabant; auf dem Römerzuge Augsburg und Passau, Brixen und Trient, der Marschall und der Truchsess; zu Worms Chur und Augsburg; zu Ravenna Würzburg und Worms, Brixen and Osnabrück; zu Wien Kärnthen und Thüringen, Hohenlohe und Nürnberg; weniger auffallende würden sich ausserdem noch zahlreich finden. Beispiele solchen Alternirens, so zwischen Brixen und Basel, bietet auch die Ordnung der spätern Reichstage.
Dass eine solche Gleichstellung im Range auch für mehr als zwei Grosse stattgefunden habe, nöthigt uns wenigstens bezüglich der angesehenern Zeugenklassen keine der angestellten Vergleichungen, so weit dieselben überhaupt eine genauere Beachtung der Rangordnung ergeben. Für jeden einzelnen der auf dem Hoftage zu Ravenna anwesenden Erzbischöfe, deutschen Bischöfe und weltlichen Fürsten lässt sich mit [164] vollster Bestimmtheit der Rang angeben, welcher ihm allein oder gemeinsam mit einem Kollegen zugestanden wurde; nur etwa für die italienischen Bischöfe von Reggio, Imola und Modena wäre an ein solches weitergreifendes Wechseln zu denken. Dem spätern Reichstage waren solche Bestimmungen nicht fremd, da z. B. Lüttich und Münster im Range wechselten, ihnen aber auch Osnabrück dadurch gleichgestellt war, dass es immer den Sitz zwischen ihnen einnahm.
Was niedere Zeugenklassen angeht, so ist es schon wegen des seltenern Vorkommens in den Urkunden schwer, darüber zu urtheilen, ob der Grund der weniger hervortretenden Uebereinstimmung der Stellung der einzelnen etwa darin zu suchen ist, dass eine grössere Zahl im Range Gleicher die Stellung wechselte, oder ob ihr Rang überhaupt unbestimmt war, weil sie, wie die italienischen Bischöfe und Grossen, nur selten in grösserer Zahl am Hofe erschienen, oder weil ihre Zahl, wie die der Grafen, für eine durchgreifende Rangordnung zu gross war und demnach für die einzelnen gerade Anwesenden ein genügender Gesichtspunkt für die Anordnung fehlte. Ganz regellos scheint ihre Stellung doch kaum gewesen zu sein. Auf dem Römerzuge finden wir in acht Fällen gemeinsamen Vorkommens den Markgrafen von Montferrat immer vor dem von Este, was gewiss nicht Zufall sein kann. Auf dem Tage von Ravenna wird die Folge der Bischöfe von Reggio, Rimini, Imola nie gestört, wogegen freilich der Bischof von Modena vor, zwischen und hinter ihnen nachzuweisen ist. Ebendort dürfte es doch auch kaum Zufall sein, dass der Graf von Ortenburg denen von Nassau, Spanheim und Sain immer vorsteht, während es freilich wieder bei einem Vergleiche der Stellung der Grafen von Waldenburg, Schaumburg und Nassau schwer sein dürfte, danach über ihren Rang zu urtheilen. Regeln dürften auch hier bestanden haben; ob sie uns nach den vorliegenden Hülfsmitteln überhaupt erkennbar seien, möchte ich bezweifeln; eine genügendere Grundlage für solche Untersuchungen, als sie die Zeugenreihen des Tages von Ravenna bieten, wird kaum zu finden sein; andere versuchsweise verglichene Zeugenreihen haben mir keine festern Haltpunkte gegeben.
Es mag uns das Resultat genügen, dass es Regeln gab, nach welchen sich mindestens für die angesehenern Zeugen genau die Stellung bestimmen liess, welche sie ihrem Range gemäss einzunehmen hatten. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese Regeln nicht immer beobachtet wurden. Die Stellung der Bischöfe auf dem Frankfurter Tage scheint kaum mit Einhaltung einer Regel vereinbar. Auf dem Wormser Tage würde sich höchstens für einige wenige Zeugen eine feste Stellung innerhalb der Klassen ergeben. In einzelnen Zeugenreihen werden wir oft Abweichungen von der gewöhnlichen Ordnung der Personen und Klassen finden, welche jeder Regel zu spotten scheinen.
Häufige Nichtbeachtung einer Regel wird uns darum das Bestehen der Regel selbst noch nicht zweifelhaft machen dürfen; sie wird uns nicht einmal verbieten, aus der nachgewiesenen Regel weitere Schlüsse [165] zu ziehen, sondern das nur in einzelnen Fallen erschweren, im allgemeinen zur Vorsicht auffordern. Werden in hunderten von Urkunden alle italienischen Bischöfe den deutschen nachgesetzt, während in einigen wenigen, und dann gewöhnlich solchen, bei welchen sich noch andere Verletzungen der Rangordnung zeigen, das nicht beachtet wird, so wird uns das doch schwerlich etwa von der Folgerung abhalten dürfen, dass der Bischof von Trient nicht zu den italienischen Reichsständen gezählt wurde, da er sehr häufig deutschen Bischöfen vorsteht. Umgekehrt würde es freilich durchaus unzulässig sein, etwa nach der Stellung eines Zeugen in einer einzelnen Urkunde über dessen Rang ein sicheres Urtheil fällen zu wollen oder aus Verstössen gegen die Rangordnung allein auf Unechtheit einer Urkunde schliessen zu wollen.
117Diese Fahrlässigkeiten würden uns im allgemeinen bei weiterm Vorgehen weniger beirren; sobald wir es nicht mit einzelnen Urkunden, sondern mit Urkundenreihen zu thun haben, ergibt sich bald, wo wir es mit einer regelrechten, wo mit einer fahrlässigen Anordnung zu thun haben; das allein würde uns nicht hindern, eine allgemeine Rangliste der Fürsten aufstellen zu können. Wichtiger ist ein anderes, nämlich das unverkennbare Schwanken der Regel selbst, welches durch ein Durchkreuzen verschiedener Gesichtspunkte bei der Zeugenordnung bedingt war. Wir finden ein und dieselbe Person häufig in ganz verschiedener Stellung, und doch so, dass sich im einen, wie im andern Falle ein vollkommen genügendes Motiv gerade für diese Stellung ergibt; der Rang ist nicht unbeachtet geblieben, aber er ist nach ganz verschiedenen Gesichtspunkten bestimmt.
Es ergibt sich das sehr bald, wenn wir uns nicht, wie bisher, auf die Vergleichung der Zeugenreihen eines einzelnen Hoftages beschränken. Der Patriarch von Aglei steht auf dem Römerzuge und in Wien vor allen geistlichen Fürsten, selbst vor Mainz, unzweifelhaft wegen der höhern kirchlichen Würde; zu Ravenna dagegen behauptet Mainz den Vorrang, was sich aus seiner Stellung als erster Reichsfürst eben so wohl erklärt. Den Reichskanzler finden wir auf dem Römerzuge, obwohl er nur Bischof war, nie einem Erzbischofe nachgestellt, einmal sogar vor Mainz; zu Frankfurt ist er wenigstens nie einem Bischofe nachgestellt; dagegen behauptet zu Ravenna und Wien der Bischof von Bamberg aufs entschiedenste den Vorrang vor ihm.
Dasselbe Schwanken ergibt sich aber auch für einzelne Urkundenreihen, bei welchen im allgemeinen der Rang sorgfältig beachtet ist. Auf dem Römerzuge steht Turin als italienischer Bischof in der Regel hinter den Deutschen; vereinzelt tritt er allen vor, unzweifelhaft als Legat in Italien. Ebenso steht zu Ravenna der Legat Gebhard von Arnstein bald vor, bald hinter den Grafen. Der Bischof von Trient tritt als deutscher Fürst auf dem Römerzuge den italienischen Bischöfen vor; von kirchlichem Gesichtspunkte steht er ihnen als nur Erwählter nach. Stehen ebendort die italienischen Bischöfe in der Regel allen [166] Laien vor, so finden wir auch einen Fall, wo sie als Italiener allen deutschen Laien, selbst den Reichsministerialen nachstehen. Der König von Böhmen behauptet zu Wien mehrfach als König den Vorrang vor allen Geistlichen, selbst dem Patriarchen; in andern Urkunden steht er als Laie allen nach. Manche ähnliche Schwankungen werden sich uns im Verlaufe der Erörterung darbieten.
In solchen Fällen ist weder die eine, noch die andere Einordnung eine regellose, es ist die eine, wie die andere nach einem bestimmten Gesichtspunkte erfolgt; dieser selbst aber war ein verschiedener, jenachdem man bald die kirchliche Würde, bald die Stellung im Reiche, bald den Vorrang der herrschenden Nation bei Bestimmung der Rangordnung stärker betonte.
So lange es sich nur um die allgemeinsten Gesichtspunkte handelt, wird selbst die einzelne Zeugenreihe leicht erkennen lassen, welcher dabei der vorherrschende war. Gewiss aber sind auch oft Rücksichten wirksam gewesen, welche sehr ins Einzelne gehen, mit dem Gegenstande, dem Ausstellungsorte der Urkunde, mit persönlichen, vielleicht nur zeitweise dauernden und uns unbekannten Verhältnissen einzelner Zeugen zusammenhangen, nur einzelnemale beachtet sind, während sie in der Regel andern Gesichtspunkten weichen mussten. So finden wir in keiner der 1237 zu Wien ausgestellten Kaiserurkunden, noch sonst, so viel ich weiss, den König von Böhmen irgend einem weltlichen Fürsten nachgestellt; dagegen nimmt der König in dem zu Wien erlassenen Dekrete über die Wahl K. Konrads erst die zweite Stelle unter den weltlichen Fürsten ein, der Rheinpfalzgraf die erste. In jeder andern Urkunde möchte ich nicht anstehen, blosse Fahrlässigkeit darin zu erblicken; hier gerade möchte ich aber annehmen, dass die Stellung mit Rücksicht auf den Gegenstand eine wohlbedachte war, weil dem Rheinpfalzgrafen bei der Königswahl die erste Stimme zustand. So mochte manches, was uns Willkür scheint, dennoch einer Regel folgen, aber freilich einer Regel, welche gar nicht oder erst nach einer wiederholten und so umfassenden und sorgfältigen Prüfung, wie sie nicht in unserer Absicht lag, zu erkennen sein dürfte. Einmal erkannt werden uns dann freilich gerade diese Regeln oft die erwünschtesten Anhaltspunkte geben.
Fassen wir die Resultate der bisherigen Erörterung zusammen, so ergibt sich, dass, wenn sich auch nicht in jeder Urkunde die Anordnung genügend erklären lässt, wenn sich auch keine Regeln aufstellen lassen, welche für alle Fälle genügen, sich wenigstens Regeln ergeben, welche oft genug beobachtet wurden, um daraus sichere Schlüsse auf die Rangordnung der Grossen ziehen zu dürfen. Dass darauf der Unterschied zwischen Fürsten und Nichtfürsten, welchen wir bisher nicht betonten, von grossem Einflusse gewesen sei, wird von vornherein kaum zu bezweifeln sein; andererseits kann er schon nach dem Gesagten nicht wohl der einzige leitende Gesichtspunkt gewesen sein und durch das Durchkreuzen mit andern wird sogar seine Wirksamkeit zum Theil erst [167] erkennbar. So muss uns schon der nächste Zweck veranlassen, auf die verschiedenen hier massgebenden Rücksichten näher einzugehen.
118Durchgreifend festgehalten zeigt sich zunächst der Vorrang der Geistlichen vor den Laien. In den bei weitem meisten Fällen macht sich dieser mit solcher Schärfe geltend, dass alle andern Gegensätze diesem gegenüber unwirksam werden, und alle Geistliche ohne Ausnahme allen Weltlichen vorangehen. Dooh treten hie und da auch Modifikationen durch anderweitige Gesichtspunkte ein.
Könige finden wir sehr häufig allen Geistlichen vorgestellt, sei es wegen ihrer hervorragenden politischen Stellung, sei es, weil auch ihnen durch Krönung und Salbung die Weihe der Kirche zu Theile wird. In den überaus seltenen Fällen, in welchen der regierende deutsche König in einer fürstlichen Urkunde nicht bloss als anwesend erwähnt, sondern als Zeuge aufgeführt wird, geht er durchaus allen Zeugen, auch den geistlichen Fürsten vor.[17] Doch fanden wir im zwölften Jahrhunderte vereinzelt sogar den römischen König bei Lebzeiten des Vaters und die Königin den Geistlichen nachstehen.[18] K. Friedrichs II. Kinder, die Könige Heinrich[19], Konrad[20] und Enzio[21] erscheinen durchweg vor allen Geistlichen. Was andere Könige betrifft, so erwähnten wir schon die schwankende Stellung des Königs von Böhmen auf dem Tage zu Wien 1237; im allgemeinen erscheint er häufiger nach[22], als vor[23] den Geistlichen. Auch die Könige von Jerusalem und Thessalonich können wir in Kaiserurkunden vor[24], wie nach[25] den Geistlichen nachweisen; die Königin von Kastilien steht ihnen 1191 nach.[26]
119Im vierzehnten Jahrhunderte finden wir wohl die Kurfürsten besonders bevorzugt, so dass die weltlichen unmittelbar auf die geistlichen Kurfürsten folgen, alle andern Geistlichen ihnen nachstehen. Anfangs scheint ein solcher Vorzug sich auf Urkunden, welche bei der Königskrönung ausgestellt wurden, beschränkt zu haben, denn in andern Urkunden vom Ende des dreizehnten und Beginne des vierzehnten Jahrhunderts findet sich nicht einmal bei Anordnung der weltlichen Fürsten der Vorrang der Kurfürsten gewahrt; so stehen 1290 Thüringen und Meissen vor Brandenburg und Sachsen, 1303 Oesterreich vor Sachsen.[27] Noch aus den Krönungsurkunden der Könige Rudolf und Adolf liesse sich höchstens der Vorrang vor andern weltlichen Fürsten begründen; zuerst erscheinen in einer am Krönungstage K. Albrechts, 1298 Aug. 4., ausgestellten Urkunde die Laienkurfürsten vor den Bischöfen; aber auch am folgenden Tage wieder allen Geistlichen nachgestellt.[28] Der Vorrang der Kurfürsten zeigt sich dann auch bei Heinrichs VII. Königskrönung[29], [168] bei Ludwigs Kaiserkrönung[30]; Regel wird dann der unbedingte Vorrang der Kurfürsten unter Karl IV., und zwar so, dass der König von Böhmen den geistlichen Kurfürsten noch vorsteht.[31] Beachtenswerth dürfte es sein, dass in Urkunde von 1360 ausser den Kurfürsten auch Herzog Rudolf von Oesterreich den Bischöfen vorsteht[32], ein Umstand, welcher im Privilegium maius seine einfache Erklärung findet; womit denn auch zusammenhängt, dass später Oesterreich und Burgund die ersten Sitze auf der geistlichen Bank des Reichsfürstenraths einnahmen.
120Es gibt nun aber auch manche Urkunden, in welchen der Vorrang des Geistlichen vor dem Laien zurücktritt gegen den Vorrang höherer Klassen von Laien vor niederen Klassen der Geistlichen, so dass allerdings der geistliche Fürst noch immer dem weltlichen Fürsten vorsteht, aber der Prälat zurücktritt. Beispiele dafür gaben wir schon für die Zeit des ältern Fürstenstandes.[33]
Tritt eine solche Scheidung der Geistlichen ein, so dürfen wir auch wohl mit Sicherheit annehmen, dass sie in der Regel mit Rücksicht auf ihre politische Stellung, auf ihr Verhältniss zum Reiche erfolgte, dass wir darin eine Scheidung von geistlichen Fürsten und Prälaten erblicken dürfen. In einigen solcher Stellen werden die Vorstehenden mit dem fürstlichen Prädikate Venerabiles beehrt, die nachstehenden als Honorabiles bezeichnet.[34] Es finden sich weiter in solchen Fällen ausser den Bischöfen nur noch einzelne Aebte den Laienfürsten vorgestellt, d. h. solche kirchliche Würdenträger, welche auch nach andern Kennzeichen Reichsfürsten sein konnten; ist letzteres bei den Pröbsten, dem Reichskanzler und Reichsprotonotar nicht mehr der Fall, so habe ich auch keine Stelle gefunden, in welcher diese Laienfürsten vorständen, wenn nicht zugleich alle andern Geistlichen vorstehen. Aus kirchlichen Rücksichten ist jenes Vorstehen von Aebten nicht zu erklären, denn der Abt als solcher behauptet keinen Vorrang vor dem Probste; in bischöflichen Urkunden stehen die Pröbste sehr gewöhnlich vor den Aebten; auch eine Kaiserurkunde von 1293 konnten wir anführen, in welcher eine Reihe nichtgefürsteter Aebte Pröbsten nachstand[35]; in einer Trierer Urkunde von 1197 geht zwar der Fürstabt von Prüm dem Domprobst und Domdechanten vor, aber vier andere Aebte folgen ihnen[36]; in Freisinger Urkunde von 1170 folgt sogar der Fürstabt von Tegernsee mit fünf andern Aebten auf die Pröbste[37]; und während wir in den Kaiserurkunden einzelne Aebte vor den Laienfürsten finden, stehen andere ihnen nach. Es kann nur der Reichsfürstenstand gewesen sein, welcher hier den Ausschlag gab; finden wir demnach die Aebte von Fulda, Prüm, Werden, S. Gallen, Reichenau, [169] Rheinau, Weissenburg in solchen Stellen den Laien vorgestellt, während die Pröbste von Aachen, Köln, Brixen, Speier auf sie folgen[38], so möchte sich daraus folgern lassen, dass jene Fürsten waren, während sich aus der Stellung der Aebte von Egmond, S. Truden, Ebrach hinter Laien[39] umgekehrt schliessen lässt, dass sie nicht zu den Fürsten zählten.
Grossen Werth für die Entscheidung unserer Hauptfrage hat dieser Umstand allerdings nicht; der Stellen sind nur wenige, aus welchen sich der Stand der Aebte danach bestimmen lässt. Zudem will ich auch nicht verschweigen, dass sich mehrfache Unregelmässigkeiten in dieser Richtung finden; nicht allein die Aebte von Lorsch[40], S. Gallen[41] und Elwangen[42], über deren Fürstenstand doch kein Zweifel sein kann, auch die Bischöfe von Regensburg und Passau[43], von Naumburg und Meissen[44] finden sich vereinzelt weltlichen Fürsten nachgesetzt; in Urkunde von 1220 werden alle Regeln so ausser Acht gelassen, dass auf den Markgrafen von Montferrat zunächst der Bischof von Turin, dann die Grafen von Blandrate, endlich noch der Bischof von Ivrea folgen[45]; in Urkunde von 1144 folgen die Fürstäbte von Korvei und Fulda sogar erst hinter einer Reihe von Grafen.[46] Andererseits finden wir wieder 1293 die Aebte von Zwifalten und Schaffhausen, bei welchen jede anderweitige Andeutung des Fürstenstandes fehlt, Laien vorgestellt, während der Probst von Augsburg ihnen folgt.[47] Die Regel selbst wird mir dadurch freilich kaum zweifelhaft; aber als entscheidendes Kennzeichen für oder gegen den Fürstenstand eines Abtes dürfte sie doch kaum benutzt werden.
121Scheidung der geistlichen Zeugen in Fürsten und Prälaten kann uns aber zugleich einen Anhaltspunkt zur Scheidung der Laienfürsten von den Magnaten geben, nämlich durch die Stellung der Prälaten in solchem Falle. Diese ist verschieden; wir fanden schon oben ein Beispiel, in welchem die Honorabiles erst auf die Magnaten folgen, ihnen nur die Ministerialen nachstehen; in einer andern Urkunde fanden wir sie zwischen den Illustres und Spectabiles.[48] Dass ihre Stellung auch da, wo die Klassen nicht abgetheilt sind, eine wechselnde ist, ergibt sich bald. Stehen sie zwischen Magnaten und Ministerialen[49], so ergibt sich daraus nichts für unsern nächsten Zweck. Folgen dagegen Grafen und einfache Edle, von denen wir im allgemeinen wissen, dass sie nicht zu den Fürsten zählen, auf die Prälaten, so dürfen wir auch wohl als Regel annehmen, dass alle vorstehenden Fürsten, alle nachstehenden Magnaten sind, weil ein anderer Theilungsgrund in solchen Fällen gar nicht abzusehen wäre. Ich habe es denn auch durchweg [170] bestätigt gefunden, dass diejenigen Laien, welche in Urkunden, in welchen Grafen auf die Prälaten folgen, diesen vorgehen, solche sind, über deren Fürstenstand wir nach allen andern Kennzeichen nicht in Zweifel sein können; so Schwaben, Sachsen, Meissen, Lausitz, Rheinpfalz, Baiern, Oesterreich, Meran, Brabant, Kärnthen, Thüringen, Brandenburg.[50] Nur einmal finde ich in solchem Falle neben Baiern und Thüringen auch einen Grafen, den von Anhalt, mehreren Pröbsten vorstehen[51]; das ist nun aber auch gerade ein Graf, bei welchem sich zahlreiche andere Kennzeichen des Fürstenstandes finden. Erscheint dagegen in derselben Urkunde der Markgraf von Vohburg, oder in andern der Pfalzgraf von Baiern[52] oder der Burggraf von Nürnberg[53] durch Prälaten von den Fürsten getrennt, so dürfen wir auch wohl sicher annehmen, dass sie nicht fürstlichen Standes waren.
Die Zahl der Urkunden, welche eine solche Anordnung zeigen, ist freilich nicht so gross, um erhebliche Ausbeute zu gewähren; Abweichungen von der Regel habe ich aber nach Berücksichtigung aller andern Kennzeichen des Fürstenstandes in ihnen kaum gefunden. Denn erscheint 1215 der Pfalzgraf von Tübingen, unbezweifelt nur Magnat, vor dem Fürstabt von Elwangen, während Grafen auf ihn folgen[54], so liegt eine völlige Regellosigkeit vor, da der Abt jedenfalls auch einem Laienfürsten bei Beachtung der Rangverhältnisse hätte vorstehen müssen. Bedenklicher ist es, wenn 1232 der Markgraf von Baden und der Herzog von Limburg, welche sich als Magnaten erweisen werden, durch Pröbste von den Grafen getrennt sind[55]; der Amtstitel dürfte den Ausschlag gegeben haben.
122Gehen wir auf die Anordnung der Klassen der Geistlichen über, so ergibt sich bald, dass dieselbe mit wenigen Ausnahmen wesentlich nach kirchlichen Gesichtspunkten erfolgte und demnach für unsern Zweck wenig Werth haben kann.
Die Kardinäle der römischen Kirche behaupten in der Regel den Vorrang vor allen geistlichen Reichsfürsten; wir fanden bereits auf dem Tage zu Köln 1138 den Kardinalbischof Dietwin regelmässig vor den Erzbischöfen von Köln und Trier[56]; sogar den Patriarchen von Aglei finden wir 1207 zwei Kardinälen nachgestellt.[57] Doch ist auch das nicht ausnahmslos; insbesondere dürfte sich für Kardinalpriester und Kardinaldiakonen kaum ein durchgreifender Vorzug geltend machen lassen; wir finden solche 1196 unter den Erzbischöfen[58], 1139 und 1196 zwischen Erzbischöfen und Bischöfen[59], 1130 und 1153 hinter allen Bischöfen, nur vor den Aebten.[60] [171]
Einen Vorzug mag auch die Würde eines apostolischen Legaten begründet haben; folgt Magdeburg in der Regel den rheinischen Erzbischöfen, so finden wir 1215 zuerst Mainz als apostolice sedis legatus, dann Magdeburg als collega ipsius, hinter ihm erst Trier.[61] Dagegen steht 1140 der Erzbischof von Trier, obwohl ausdrücklich als apostolischer Legat bezeichnet, doch dem von Mainz nach.[62]
Von der Folge der übrigen geistlichen Grossen, zuerst Patriarchen, dann Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte finden wir nur wenige Ausnahmen.
Sagt der Kaiser 1220 von Aglei: preeminet ecclesiis universis que Romano subsunt imperio[63], so finden wir denn auch häufig den Patriarchen vor allen andern geistlichen Fürsten; so insbesondere auf dem Römerzuge 1220 und 1237 zu Wien auch regelmässig vor dem Erzbischofe von Mainz. Aber fast eben so regelmässig weicht er diesem 1232 zu Ravenna; auf dem Tage zu Venedig 1177 fanden wir die beiden Patriarchen von Aglei und Grado den drei rheinischen Erzbischöfen nachgesetzt; 1161 erscheint Aglei hinter Köln, Trier und Ravenna[64]; 1155 zwischen Köln und Trier[65]; 1142 sogar hinter Regensburg und Freising.[66]
Erzbischöfe werden nur selten Bischöfen gleicher Nationalität nachgestellt. Finden wir in einer Urkunde 1156 ausgestellt zu Strassburg den Bischof von Strassburg an der Spitze der Zeugen vor dem Erzbischofe von Bisanz, 1157 zu Goslar den von Hildesheim vor Magdeburg, 1158 zu Ulm den von Konstanz vor Köln[67], so machte sich bei diesen auch zeitlich naheliegenden Fällen unzweifelhaft der Gesichtspunkt geltend, dass der Bischof in seinem eigenen Sprengel den Vorrang vor jedem andern habe. In einzelnen Fällen ist auch wohl die Ordnung nach Kirchenprovinzen so weit durchgeführt, dass auch die Stellung der Erzbischöfe ihr eingepasst ist; so 1138 bei der Reihe Mainz, Hildesheim, Halberstadt, Magdeburg, Brandenburg.[68] Eine durchgreifende Ordnung aller Geistlichen, auch der Prälaten, nach Diözesen, wie sie uns z. B. eine Trierer Urkunde von 1152 zeigt[69], ist mir in Kaiserurkunden nicht vorgekommen.
Alles das ist für unsern Zweck unwesentlich. Wichtig für diesen wäre es, wenn wir dann und wann die Bischöfe derselben Nationalität durch Aebte getrennt fänden, und damit Grund zur Vermuthung hätten, dass die nachstehenden Bischöfe nicht Fürsten gewesen seien. Aber abgesehen von einigen offenbaren Unregelmässigkeiten[70] ist das nicht der Fall.
Dagegen finden sich Aebte, wie in bischöflichen Urkunden häufig, so zuweilen auch in kaiserlichen Pröbsten nachgestellt, welche wir dann ohne Zweifel nicht mehr für Fürstäbte werden halten dürfen; so [172] z. B. den Abt von Himmerode[71], von Eberbach, Otterburg, Eussernthal, Neuenburg, Klingenmünster.[72] Trotz der wenigen Urkunden dieser Art zeigt sich auch das nicht einmal stichhaltig; in Urkunde K. Heinrichs vom J. 1193 finden wir den Fürstabt von Werden hinter dem Domdechanten von Köln.[73]
123Erfolgte nach dem Gesagten die Anordnung der einzelnen Klassen der geistlichen Zeugen durchweg nach ihrer kirchlichen Würde, ohne Hervortreten der Stellung im Reiche, so könnte letzteres der Fall sein, wo es sich innerhalb der Klassen um die Stellung der einzelnen geistlichen Personen handelt.
Bei den Erzbischöfen erprobt sich allerdings der Vorrang von Mainz vor Köln und Trier, der der drei rheinischen Erzbischöfe vor allen übrigen in der grossen Mehrzahl der Urkunden[74], obwohl es an einer Reihe von Ausnahmen nicht fehlt.[75] Oft erklären sich diese durch den Ort der Ausstellung; so wenn 1222 zu Achen, aber nicht in allen dort ausgestellten Urkunden, Köln vor Mainz und die Kölner Suffragane vor den Mainzern stehen[76], oder in mehreren der 1237 zu Wien ausgestellten Urkunden Salzburg vor Trier, und sogar vor Mainz[77], wobei es auffallen kann, dass letzteres nur da der Fall ist, wo Trier unter den Zeugen fehlt.
124 Dass die einzelnen Bischöfe gewöhnlich nach einer bestimmten Rangordnung folgen, wird allerdings nach den Ergebnissen unserer früheren Vergleichungen kaum zu bezweifeln sein; aber die verschiedenartigsten Versuche, einen durchgreifenden Gesichtspunkt für ihre Ordnung aufzufinden, führten mich zu keinem Resultate. Dass die Anordnung sich hie und da an die Kirchenprovinzen hielt, ist allerdings nicht zu verkennen; die spätere Rangordnung auf den Reichstagen scheint sich vorwiegend auf dieser Grundlage gebildet zu haben, obwohl es an zahlreichen Abweichungen nicht fehlt. In den ältern Urkunden ergibt sich eine solche Anordnung aber doch nur in einer Minderzahl von Fällen; und wo sie stattfand, würde immer noch die weitere Frage zu beantworten sein, nach welchem Gesichtspunkte die einzelnen Bischöfe jeder Provinz geordnet waren.
Ist die Ansicht ausgesprochen[78], dass bei den Bischöfen, wo nicht besondere Verhältnisse für einzelne einen Vorrang begründeten, die Zeit der Konsekration massgebend gewesen sei, so habe ich das bei Vergleichung vieler Zeugenreihen nicht häufiger zutreffend gefunden, als sich auch durch Zufall erklären würde. Eine genügende Grundlage werden hier überhaupt nicht einzelne Urkunden bieten können, sondern nur die Reihenfolgen von Bischöfen, welche sich aus einer grössern Zahl von auf demselben Tage ausgestellten Urkunden wirklich als festgeordnete [173] erweisen lassen. Stellen wir nun aber aus unsern frühern Vergleichungen die sich dort bestimmt ergebenden Rangfolgen der Bischöfe mit der Zeit ihres Regierungsantrittes zusammen[79], so ergibt sich folgendes Verhältniss:
Köln 1138: | Regensburg 1156: | ||
Würzburg | 1127. | Freising | 1138. |
Lüttich | 1135. | Passau | 1149. |
Utrecht | 1127. | Bamberg | 1146. |
Münster | 1132. | Brixen | 1142. |
Osnabrück | 1137. | Regensburg | 1155. |
Trient | 1152. | ||
Römerzug 1220: | |||
Augsburg | 1208. | Ravenna 1231: | |
Passau | 1215. | Bamberg | 1203. |
Brixen | 1217. | Regensburg | 1227. |
Trient | 1219. | Würzburg | 1225. |
Worms | 1217. | ||
Wien 1237: | Brixen | 1224. | |
Bamberg | 1203. | Osnabrück | 1227. |
Regensburg | 1227. | Chur | 1226. |
Passau | 1233. | ||
Freising | 1230. |
Ist die Zeit des Regierungsantrittes hie und da nicht genau zu bestimmen, kann die frühere oder spätere Konsekration einige Abweichungen bedingen, so werden wir jene Zahlen doch für zutreffend genug halten dürfen, um uns aus dieser Zusammenstellung zu überzeugen, dass jene Annahme sich im allgemeinen nicht bewährt. Würde sie auf dem Römerzuge 1220 allerdings zutreffen, wenn die oben angenommene Stellung der Bischöfe eine stätige wäre, so findet doch gerade hier ein Alterniren statt, für welches bei Wirksamkeit dieses Gesichtspunktes jeder Grund fehlen dürfte.
Das Richtige dürfte sein, dass, wie bei der Anordnung der Zeugen im allgemeinen, so auch bei der der Bischöfe insbesondere verschiedene, oft durchkreuzende Gesichtspunkte sich geltend machten. Dass die Zeit der Konsekration einer derselben gewesen sei, wollen wir nicht bestreiten. Heisst es in der goldenen Bulle, die drei geistlichen Kurfürsten sollten so wechseln, dass der erste am ersten, der zweite am zweiten, der dritte am dritten Tage den Gottesdienst verrichte: primum autem vel secundum vel tertium hoc casu secundum quod prius vel posterius quilicet eorum consecratus existit, debere intelligi declaramus: so wird allerdings anzunehmen sein, dass das Beachten dieses Gesichtspunktes hier nicht ein vereinzeltes sei. Wir finden ihn auch sonst für [174] den Vorrang geltend gemacht; 1124 stritten die Bischöfe Stephan von Metz und Heinrich von Verdun, wem die Konsekration des Metropoliten zustehe: Stephano pretendente sedis suae principatum, Heinrico autem ordinationis suae prioratum.[80]
Ob der hier gegen den persönlichen Anspruch des Bischofs von Verdun geltend gemachte Vorzug des Stuhles von Metz sich etwa auf das angebliche höhere Alter des Bisthums bezog, ist nicht bestimmt gesagt; ausdrücklich wird das als Grund für einen Vorrang geltend gemacht bei dem Streite über die Krönung K. Otto’s I. 936 zwischen Trier und Köln; es gründet sich der Anspruch jenes darauf: quia antiquior sedes esset et tamquam a beato Petro apostolo fundata; istius vero, quia ad eius diocesim pertineret locus.[81] Ebenso bestimmt 1228 der Erzbischof von Salzburg, dass der Bischof von Gurk und die neuern Suffragane auf seiner rechten Seite secundum cuiuslibet episcopatus aetatem in suo ordine sitzen sollen.[82] Noch bei den späteren Rangstreitigkeiten nahm Osnabrück den Vorrang vor Münster in Anspruch ex prioritate fundationis.[83] Ob dieses Moment bei Anordnung der Zeugen sich häufiger geltend gemacht habe, dürfte schwer zu entscheiden sein, da man wissen müsste, welche Ansicht die Reichskanzlei über das Alter der einzelnen Bisthümer hatte. Wirksam möchte ich es mir denken auf dem Tage zu Köln 1138 für den Vorzug des ältern Lüttich vor Utrecht und wieder dieser beiden fränkischen Bisthümer vor den neuern sächsischen Münster und Osnabrück; denn diese Stellung scheint sich in einer grossen Anzahl von Urkunden als hergebrachte der Kölner Suffragane zu erproben.
Für den kirchlichen Vorrang einzelner Suffragane, wie er sich im Sitze auf der Synode und ähnlichem zeigt, mag das Alter des Stifts oft ausschlaggebend gewesen sein; durchgreifend war das aber auch da nicht der Fall. So schreibt der Papst 1201: nam licet Herbipolensis (ecclesia) sit in temporalibus habundantior, Hildesheimensis tamen in spiritualibus nobilior perhibetur[84] legt also dem jüngeren Hildesheim einen kirchlichen Vorzug vor dem älteren Würzburg bei. Und einen solchen scheint es wirklich genossen zu haben. Unter allen Mainzer Suffraganen nahm Eichstädt kirchlich den ersten Rang ein, und zwar führte man das auf eine ausdrückliche Bestimmung des h. Bonifazius zurück, nicht etwa auf das nicht zutreffende höhere Alter; 1243 wurde ihm dieser bestritten, und zwar waren Hildesheim, Paderborn und Worms diejenigen, welche jeder für sich den ersten Rang in Anspruch nahmen[85] und demnach wohl Gründe hatten, wenigstens einen Vorrang vor den übrigen Suffraganen zu beanspruchen; und doch gehörten Hildesheim und Paderborn zu den jüngsten Bisthümern. Solche Bestimmungen über den Rang der Suffragane bestanden wohl in allen [175] Provinzen und werden nicht selten erwähnt; so bestimmt 1046 ein Synodalbeschluss, daß Verona der Sitz zur Rechten des Patriarchen gebühre[86]; 1267 beansprucht Freising als Suffragan den Vorrang vor Passau[87]; K. Heinrich entschied 1311 einen Streit zwischen den Bischöfen von Vercelli und Brescia darüber, wem von ihnen bei der Königskrönung der erste Platz nach Mailand zukomme, dahin, dass jenem bei der Krönung des Königs, diesem bei dem der Königin der Vorrang zustehen solle.[88] Um zu entscheiden, in wie weit die zunächst kirchliche Rangordnung der Suffragane auch der Reichskanzlei massgebend gewesen sei, würde dieselbe vor allem für einzelne Provinzen genügend festzustellen sein. Aus einem solchen kirchlichen Gesichtspunkte dürfte insbesondere der häufig hervortretende Vorrang von Bamberg vor allen oder den meisten Bischöfen zu erklären sein; zeigt er sich sehr bestimmt auf den Tagen zu Ravenna 1232 und zu Wien 1237, so würde er dort allerdings auch durch die lange Regierungsdauer seine Erklärung finden; er zeigt sich aber auch, wo das nicht zutreffen würde, fand seine Anerkennung noch in der Rangordnung der spätern Reichstage, und ist wohl daraus zu erklären, dass Bamberg unmittelbar dem Papste unterstand.
Ein sehr gewöhnlich eingehaltener kirchlicher Gesichtspunkt ist der, dass der bloss Erwählte den konsekrirten Würdenträgern im Range nachsteht; gewöhnlich so, dass die Erwählten am Ende der betreffenden Klasse stehen, also der Episcopus electus jedem andern Bischofe nachsteht, dagegen dem geweihten Abte vorgeht.[89] Hie und da macht sich dieser Gesichtspunkt noch schärfer geltend, indem er selbst die Ordnung der Klassen durchbricht; 1138 steht der Erwählte von Bamberg hinter dem Abte von Eberbach[90], 1230 der Erwählte von Mainz hinter dem Bischofe von Regensburg[91], 1216 der Erwählte von Köln hinter den Bischöfen, aber doch vor den geweihten Aebten.[92] Nicht selten aber sind auch wieder die Fälle, wo der Umstand ganz ausser Acht gelassen wurde[93]; ein Beispiel gab uns bereits die Stellung des Erwählten von Trient auf dem Römerzuge 1220; tritt er da, wo neben ihm italienische Bischöfe vorkommen, selbst hinter diese zurück, so alternirt er in den andern Urkunden mit Brixen.[94]
Aber auch weltliche Gesichtspunkte bestimmten mehrfach die Stellung einzelner Bischöfe. So steht Bischof Heinrich von Prag 1194, wo er zugleich Herzog war, allen deutschen Bischöfen, selbst dem von Bamberg vor, und nur den Erzbischöfen nach.[95] Auch der Stand des Geschlechtes, welchem der Bischof angehörte, mochte zuweilen berücksichtigt werden; der hohe Rang, welchen Otto von Freising häufig einnimmt, möchte daraus zu erklären sein; auch bei [176] spätern Rangstreitigkeiten wurde wohl darauf hingewiesen.[96] Insbesondere ist jenes der Fall beim Reichskanzler. In früherer staufischer Zeit pflegte dieser nicht zugleich Bischof zu sein; wir finden ihn dann gewöhnlich hinter den Bischöfen und Fürstäbten an der Spitze der übrigen Geistlichen, ausnahmsweise auch wohl Fürstäbten vorgestellt.[97] Seit dem Ende des zwölften Jahrhunderts sind die Kanzler zugleich Bischöfe; Konrad von Würzburg und Hildesheim unter K. Philipp, Konrad von Speier und Metz, dann Sifrid von Regensburg unter K. Otto und K. Friedrich eröffnen zu oft die Reihe der Bischöfe oder stehen doch nur Bamberg nach, als dass das Zufall sein könnte; von unsere Vergleichungen gibt ein Beispiel für jenes der Tag von Frankfurt 1220, für dieses der Tag von Ravenna 1231 und der von Wien 1237. Am auffallendsten ist die Stellung des Kanzlers auf dem Römerzuge 1220, wo er nur einigemal dem Patriarchen, nie aber einem andern Fürsten nachsteht und je einmal selbst dem Patriarchen und dem Erzbischofe von Mainz vorsteht.[98] Sein auffallend seltenes Vorkommen in der Zeugenreihe dürfte hier vielleicht aus Rangstreitigkeiten zu erklären sein.
Für eine ähnliche Bevorzugung der Reichslegaten spricht in unsern Vergleichungen die Stellung des Bischofs von Turin, Legaten in Italien, auf dem Römerzuge 1220; er steht immer an der Spitze der italienischen Bischöfe, von welchen in unsere Vergleichungstafel nur einige aufgenommen sind; vereinzelt geht er sogar den deutschen Bischöfen vor. Ebenso steht auf dem Römerzuge 1210 der Bischof von Mantua als imperialis curie vicarius mit nur einer Ausnahme[99], so weit ich sehe, immer den italienischen Bischöfen, einmal sogar dem Erzbischofe von Ravenna[100] vor. Demselben Gesichtspunkte verdankt es wohl der Legat Gebhard von Arnstein, dass er in einigen 1231 zu Ravenna ausgestellten Urkunden allen Grafen vorsteht.
Oft beobachtet wurde unzweifelhaft der Gesichtspunkt, dass der Ort der Ausstellung einen Vorrang für den Bischof bestimmte, in dessen Sprengel er lag. Wir sahen schon oben, dass der Erzbischof von Köln sein Vorrecht bei der Königskrönung auf den Ort gründete[101]; auch nach der goldenen Bulle hatte er zu Köln selbst, dann in Italien, seinem Sprengel als Erzkanzler, den Vorrang vor Mainz. Lambert erzählt bei Gelegenheit eines Tages zu Goslar 1063, es sei uraltes Reichsherkommen, dass der Abt von Fulda immer dem Erzbischöfe von Mainz zunächst sitze: sed episcopus (Hildenesheimensis) causabatur, neminem sibi intra diocesim suam post archiepiscopum debere praeferri.[102] Das macht sich denn auch bei der Zeugenstellung geltend; wir erwähnten bereits Fälle, dass es auf die Stellung der Erzbischöfe von Einfluss war, dass der Ortsbischof sogar Erzbischöfen vortrat.[103] [177]
Ungleich häufiger sind insbesondere im zwölften Jahrhunderte die Fälle, dass er allen andern Bischöfen vorsteht; in sechszehn zu Regensburg von K. Konrad III., Friedrich I. und Heinrich VI. ausgestellten Urkunden steht zehnmal der Bischof von Regensburg vor allen übrigen und dreimal ist ihm wenigstens nur der von Bamberg vorgestellt.[104] Auch die Stellung der Suffragane scheint zuweilen danach geregelt worden zu sein; folgen die Magdeburger Suffragane gewöhnlich den andern deutschen Bischöfen, so stehen sie in einer 1145 zu Magdeburg ausgestellten Kaiserurkunde den Mainzer Suffraganen vor, wie auch der Abt von Nienburg dem von Stablo vorsteht[105] Im dreizehnten Jahrhunderte scheint sich dieser Gesichtspunkt weniger geltend zu machen; ein Beispiel geben die Tage zu Worms 1231 und zu Wien 1237.[106]
Für unsern nächsten Zweck, mittelst der Zeugenstellung zu prüfen, wer zu den Reichsfürsten gehört habe, geben uns die bisher berührten Gesichtspunkte für die Anordnung der Bischöfe keinerlei Anhaltspunkt. Gab es überhaupt nichtfürstliche Bischöfe, so würde allerdings zu vermuthen sein, dass sich das auch in der Zeugenstellung aussprechen werde, und ich glaube allerdings, dass die konstante Stellung einzelner Bischöfe, so insbesondere einzelner jüngerer Salzburger Suffragane, daraus zu erklären sei. Da dabei aber auch andere Rücksichten, etwa das geringere Alter ihrer Bisthümer, massgebend sein konnten, so würde von einer weitern Untersuchung ein Resultat nicht zu erwarten sein, so lange wir nicht wenigstens von einzelnen Bischöfen bestimmt wissen, dass sie nicht Fürsten gewesen seien; und dafür fanden wir bisher noch keinen genügenden Anhaltspunkt.[107]
125Mehr erwarten können wir in dieser Beziehung von der Stellung der Aebte, da hier der Fürstenstand Ausnahme ist und sich uns der Unterschied zwischen Fürsten und Nichtfürsten bereits mehrfach als einwirkend auf die Stellung zeigte. Die Rangordnung unter den Fürstäbten selbst dürfte sich bei ihrem seltenern Vorkommen schwer genauer bestimmen lassen; der später sehr bestimmt hervortretende Vorrang von Fulda bewährt sich auch in den älteren Urkunden vielfach; dem Abte von Monte Cassino verbriefte 1137 K. Lothar, er solle in omni conventu archiepiscoporum et principum superiorem omnibus abbatibus sedere et in conciliis et in iudiciis priorem omnibus tui ordinis hominibus proferre sententiam.[108] Dass aber kein Fürstabt einem andern Abte nachgestellt wurde, dürfen wir wohl von vornherein vermuthen; es ist uns zugleich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Fürsten eine hinreichende Anzahl von Fürstäbten bekannt, um das bestimmter an den Urkunden prüfen zu können und uns zu überzeugen, dass als Zeugen in Kaiserurkunden gewöhnlich überhaupt nur Fürstäbte [178] vorkommen, dass aber in den Fällen, wo auch solche Aebte vorkommen, welche nur zu den Prälaten gehörten, diese ihnen nachstehen. Aebte, deren Stand uns etwa zweifelhaft wäre, welche wir aber in Kaiserurkunden erweislichen Fürstäbten vorgestellt finden, werden wir gleichfalls für Fürsten halten dürfen. So ist in Kaiserurkunde von 1162 die Ordnung der Aebte: Hersfeld, Reichenau, Stablo, S. Gallen, Morbach, Selz, Weissenburg, Lorsch[109]; da der letztgenannte unzweifelhaft Reichsfürst war, so müssten es nach unserer Voraussetzung auch alle vor ihm genannten sein; und für alle würde sich das wirklich auch anderweitig erweisen lassen. Im dreizehnten Jahrhunderte ist mir davon nur 1213 eine sichere Ausnahme aufgefallen, wo der nicht als Fürst zu erweisende Abt von Salem vor denen von S. Gallen und Reichenau steht.[110]
Würden die Aebte so oft und zahlreich in den Kaiserurkunden vorkommen, wie die Bischöfe, so würde es kaum schwer sein, nach diesem Kennzeichen die Reihe der Fürstäbte, welche uns nach andern nur theilweise bekannt ist, genau zu bestimmen; aber Reihen, wie die oben angeführte, sind Ausnahmen; es sind gewöhnlich nur einige der angesehensten, welche wir finden; eine grosse Anzahl und insbesondere die Aebtissinnen, sind fast gar nicht in Kaiserurkunden nachzuweisen. Seltener noch werden wir Gelegenheit finden zu dem umgekehrten Schlusse, der Abt, welcher einem andern erwiesenermassen nur zu den Prälaten gehörigen nachsteht, kann nicht Fürst sein; von den nichtfürstlichen Aebten erscheinen überhaupt nur einzelne dann und wann am königlichen Hofe; auch scheint man sie in der Regel nicht in die Zeugenreihe aufgenommen zu haben; 1234 waren auf dem Hoftage zu Frankfurt eine grosse Menge nichtfürstlicher Aebte auf besondere Veranlassung anwesend; in einer Urkunde sind auch neun von ihnen als Zeugen aufgeführt; dagegen in den andern damals ausgestellten lediglich die Fürstäbte.[111]
126 Würde die Stellung der weltlichen Grossen in ähnlicher Weise durch die Amtstitel bestimmt sein, wie die der geistlichen, so würden sich für unsern Zweck nur ungenügende Resultate daraus ergeben können, da uns bereits die früheren Erörterungen lehrten, dass der Fürstenstand keineswegs immer mit dem höheren Amtstitel verbunden war. Das war aber keineswegs der Fall, wie uns jedes Urkundenbuch lehrt. Der Gesichtspunkt der Anordnung musste demnach ein anderer sein. Vergleichen wir die Zeugenreihen in Urkunden, in welchen die Principes und Illustres von den Spectabiles und Nobiles bestimmt geschieden sind, mit solchen, bei welchen eine ausdrückliche Scheidung nicht eintritt, so überzeugen wir uns bald, dass auch in diesen die Fürsten den Magnaten ohne alle Rücksicht auf die Amtstitel vorgestellt sind; um auch diese für unsern Zweck benutzen zu können, [179] wird es sich nur darum handeln, die Scheidelinie beider Klassen ausfindig zu machen.
In einzelnen Fällen ist uns diese, wie wir bereits nachwiesen, durch die Einschiebung von Prälaten bezeichnet.[112]
Gleiche Dienste leistet uns oft die Stellung der Mitglieder des 127 königlichen Hauses. Wir suchten früher[113] nachzuweisen, dass diese an und für sich dem ältern Fürstenstande angehörten und es fragt sich, welche Stellung sie zu dem neuern enger abgegränzten Fürstenstande einnahmen. Die meisten Mitglieder des staufischen Hauses gewähren uns dafür keinen Anhaltspunkt, da sie mit Besitzungen und Titeln ausgestattet waren, welche auch ganz abgesehen von ihrem Verhältnisse zur Herrscherfamilie eine Stellung vor oder unter den mächtigern Fürsten bedingen konnten. Lediglich als frater imperatoris erscheint aber der Staufer Philipp in den J. 1193 und 1194, seit er der Würde eines Probstes von Achen entsagte und bevor er zum Herzog von Tuscien erhoben wurde. Fanden wir nun früher auch in solchen Fällen die Königssöhne den mächtigsten Fürsten durchaus gleichgestellt, so wird das schon für Philipp nicht mehr festzuhalten sein. Nur in zwei fast gleichzeitig ausgestellten Urkunden finde ich ihn in dieser Zeit einem weltlichen Fürsten, dem Herzoge von Brabant, vorgestellt[114]; seine regelmässige Stellung scheint die zwischen Fürsten und Magnaten zu sein[115]; er findet sich sogar dem Markgrafen von Montferrat nachgestellt[116], dessen Fürstenstand, wie wir sehen werden, sehr zweifelhaft ist. Auch Otto filius imperatoris, später als Pfalzgraf von Burgund unzweifelhafter Fürst, steht 1188 wenigstens allen andern Fürsten nach.[117] In Urkunde K. Otto’s von 1199 steht sogar Wilhelmus frater regis nicht allein den Fürsten, sondern auch den Grafen von Tekelnburg und Wölpe nach und lediglich den Edeln vor.[118]
Von K. Friedrichs II. Söhnen, selbst den unehelichen, ist allerdings keiner als einem Fürsten nachstehend zu erweisen; aber sie führten auch den Herzogs- oder Königstitel, oder kommen, wie Friedrich von Antiochien, nicht als Zeugen neben deutschen Reichsfürsten vor.
Unter K. Rudolf ist es dann aber Regel, dass seine Söhne als Grafen von Habsburg, wie sie sich des fürstlichen Prädikates erfreuen, nicht aber Fürsten genannt werden, ebenso auch als Zeugen den Fürsten zwar nachstehen, aber allen Grafen, also überhaupt wohl allen Magnaten vorstehen.[119] Finden wir nun z. B. auch die Markgrafen von Baden, Burgau und Hochberg durch des Königs Sohn Hartmann von erweislichen Fürsten getrennt[120], so werden wir zu dem Schlusse berechtigt sein, dass diese Markgrafen keine Fürsten waren. [180]
Dieselbe Stellung nimmt K. Heinrichs VII. Bruder Walram mehrfach ein[121]; in K. Heinrichs Kanzlei finden wir aber insbesondere während des Römerzuges die Rangordnung häufig vernachlässigt; Walram wird zuweilen dem gefürsteten Grafen von Savoyen, selbst dem Herzoge von Oesterreich vorgestellt[122], vereinzelt sogar mit andern als Fürst aufgeführt[123], während er doch in andern Urkunden ausdrücklich von den Fürsten getrennt ist.[124] K. Heinrichs Sohn Johann kommt als Zeuge in Urkunden seines Vaters nicht vor.
128 Aehnlich ist die Stellung der Fürstengenossen, der Mitglieder fürstlicher Familien, welche selbst nicht Fürsten waren. Wird auch ihnen, wie den Königssöhnen immer, zuweilen das fürstliche Prädikat Illustris gegeben[125], so werden wir sie doch gewiss nur den Magnaten zuzählen dürfen, wenn auch bei ihrem verhältnissmässig seltenen Vorkommen in Kaiserurkunden des dreizehnten Jahrhunderts so bestimmte Belege, wie für die Königssöhne[126], nicht zur Hand sind. Als Zeugen ist ihnen häufig gar keine selbstständige Stellung angewiesen; sie werden dem fürstlichen Vater oder Bruder mit dem Ausdrucke et filius oder et frater eius N. angeschlossen; es geht das ausnahmsweise wohl so weit, dass weltliche Verwandte von Bischöfen in die geistliche Zeugenreihe gerathen; so um 1160: episcopus de Pabenberch et nepos eius marchio Bertholdus iunior, episcopus Pataviensis u.s.w.[127] Bei selbstständiger Einreihung ergibt sich dann aber auch durchweg ein niederer Rang. In baierischer Urkunde von 1025 finden wir eine Reihe von eilf Grafen; dann erst folgen vier Grafensöhne.[128] Wir führten bereits eine Kaiserurkunde von 1131 an, in welcher zwei Herzoge die Reihe der Principes eröffnen, ihre Söhne allen Grafen, bis auf einen, nachgestellt dieselbe schliessen[129]; 1135 steht ein Herzog drei Markgrafen und drei Pfalzgrafen vor, während ein Herzogssohn ihnen folgt[130]; in baierischer Urkunde von 1147 folgen die Söhne des Markgrafen von Vohburg und des Pfalzgrafen auf die Grafen.[131]
Zur Zeit des neuern Fürstenstandes dürfte den Fürstengenossen, ähnlich wie den Königssöhnen, die Stellung hinter den Fürsten an der Spitze der Magnaten zukommen. Im J. 1194 folgt der Sohn des Herzogs von Sachsen unmittelbar dem Bruder des Kaisers, während beide freilich dem Markgrafen von Montferrat nachgestellt sind.[132] Im J. 1227 finden wir die Reihe: L. dux Bawarie –, L. dux Austrie et Stirie, O. filius ducis Bawarie, H. filius ducis Austrie, C. burcgravius de Nuorenberc, weiter mehre Grafen und Edle[133]; wäre hier nicht eine bestimmte Rangordnung beobachtet, so würde man wohl jeden Sohn zum Vater gestellt haben. Ist diese Stellung massgebend und finden [181] wir wenige Tage später den iuvenis dux Bawarie zwar hinter den geistlichen Fürsten und seinem Vater, aber nicht allein vor den Grafen, sondern auch vor dem Markgrafen von Baden[134], so wird das die Beweise, dass der letztere nur Magnat war, nur stärken können. Ebenso steht 1191 der Bruder des Herzogs von Oesterreich den Fürsten nach, aber dem auch sonst den Fürsten nicht zugezählten Markgrafen von Ronsberg vor; in einer zweiten gleichzeitigen Urkunde wechselt allerdings ihre Stellung, woraus wir aber doch wohl nur auf Gleichheit des Ranges schliessen dürfen.[135]
Dürften wir von der Stellung der weltlichen Zeugen für die Scheidung 129 von Fürsten und Magnaten nur dann Gebrauch machen, wenn sie bestimmt auseinandergehalten werden, so würde die Ausbeute gering sein. Wir werden sie aber auch in vielen Fällen benutzen können, wenn wir die Stellung vor erwiesenen Fürsten oder nach erwiesenen Magnaten ins Auge fassen. Die Mehrzahl der weltlichen Fürsten wird so oft ausdrücklich als Princeps bezeichnet, dass auch ganz abgesehen von der Zeugenstellung über ihren Stand kein Zweifel sein kann; finden wir aber einen Grossen so oft, dass der Gedanke an Versehen ausgeschlossen ist, erwiesenen Fürsten vorgestellt, so werden wir ihn selbst für einen Fürsten zu halten haben. Andererseits sind wir auf so viele Zeugnisse gestossen, dass die Grafen im allgemeinen nicht zu den Fürsten gehörten, dass wir wohl annehmen dürfen, dass ein Grosser, welcher oft in der Reihe der Grafen erscheint und auch solchen nachgestellt wird, bei welchen alle Anhaltspunkte fehlen, dass sie etwa ausnahmsweise Fürsten sein könnten, nur zu den Magnaten gehörte, mag sein Titel auch ein höherer sein, als der des einfachen Grafen.
In den meisten Fällen werden wir allerdings gerade die Personen, deren Stand uns zweifelhaft ist, zwischen den Fürsten und den Grafen stehend finden. Denn gab es auch eine Reihe von Herzogen, Markgrafen, Pfalzgrafen und Landgrafen, welche nie eigentlichen Fürsten vorstehen, so werden sie doch auch gewöhnlich Grafen nicht nachgestellt und die einzelne Urkunde lässt es dann ganz zweifelhaft, ob sie den vorhergehenden Fürsten oder den nachfolgenden Grafen anzureihen sind. So finden wir 1220 zu Frankfurt und 1231 zu Ravenna den Markgrafen von Baden in der Regel zwischen Fürsten und Magnaten; aber vereinzelt doch auch dort dem Grafen von Holland, hier dem von Ortenburg nachgestellt.[136] Und andererseits werden wir bei Grafen, von welchen wir etwa vermuthen dürfen, dass sie Fürsten waren, desshalb noch nicht voraussetzen dürfen, dass wir sie als andern Fürsten vorstehend erweisen können; wir werden auch bei ihnen eine Stellung zwischen Fürsten und Magnaten erwarten müssen. So fanden wir zu Frankfurt 1220 den [182] Grafen von Anhalt zwar allen Magnaten, selbst dem Markgrafen von Baden vorgestellt, aber keinem anwesenden erwiesenen Fürsten.
Dieser Umstand wird allerdings dann, wenn Personen nur vereinzelt als Zeugen vorkommen, eine sichere Entscheidung unmöglich machen; wo sie öfter vorkommen, werden wir aber doch darauf rechnen dürfen, eine hinreichende Anzahl von Stellen zu finden, in welchen sie entweder vor erwiesenen Fürsten, oder hinter erwiesenen Magnaten stehen, selbst wenn wir uns im letztern Falle auf die Grafen beschränken und von Magnaten, welche einen höhern Titel führen, absehen wollen.
Denn die Stellung innerhalb beider Klassen ist eine sehr wechselnde und es dürfte hier noch schwerer sein, als bei den Geistlichen, bestimmte Gesichtspunkte der Anordnung aufzufinden. Halten wir uns an unsere frühern Vergleichungen, so ergibt für die weltlichen Fürsten nur der Tag von Ravenna 1231 eine ganz feste Ordnung, nämlich Sachsen, Meran, Kärnthen, Thüringen; dass hier nicht, wie Gemeiner vermuthete, der Regierungsantritt entschied, ergibt sich daraus, dass jener so bestimmt hervortretenden Folge die Jahre 1212, 1204, 1202, 1227 entsprechen würden. Zu Frankfurt 1220 und zu Wien 1237 steht Baiern immer vor, während dort Thüringen und Brabant, hier Kärnthen und Thüringen wechseln. Aehnliches ergibt sich für die Reihe der 1230 zu Foggia und S. Germano ausgestellten Urkunden; Oesterreich geht immer vor, während Kärnthen und Meran wechseln, doch so, dass Kärnthen in fünf, Meran nur in zwei Urkunden den Vorrang behauptet.[137] Daraus lässt sich wohl ein Vorrang von Sachsen, Baiern, Oesterreich vor den mit ihnen zusammengenannten Fürsten entnehmen, nicht aber was hier überhaupt massgebend war, wesshalb der 1231 sich bestimmt ergebende Vorrang von Meran für Kärnthen 1230 nicht beobachtet wurde. Feste Regeln gab es hier gewiss; aber nur sehr umfangreichen Vergleichungen dürfte es gelingen, sie ausfindig zu machen. Bei der Ordnung der Magnaten scheinen am wenigsten feste Regeln befolgt zu sein.
Die Scheidung aber zwischen weltlichen Fürsten und Magnaten scheint die Reichskanzlei durchweg genau beobachtet zu haben; obwohl in den meisten Zeugenreihen beide unmittelbar neben einander vorkommen, finden wir doch nur wenige Fälle, in denen Grosse, welche anderweitig als Magnaten zu erweisen sind, Fürsten vorgestellt wären. So finden wir 1216 den Grafen von Dietz vor dem Herzoge von Meran[138], den Grafen von Schauenburg vor dem Markgrafen von Meissen[139]; 1219 die Herzoge von Schwaben und Lothringen hinter einer ganzen Reihe von Grafen und Edeln.[140] So auffallende Fälle, wie der letzte, sind wohl nur daraus zu erklären, dass man einzelne Zeugen vergass, diese aber weder übergehen, noch die Urkunde umschreiben mochte. Unzweifelhaft ergibt das eine Kaiserurkunde von 1194, wo die bis auf Ministerialen [183] hinabreichende Zeugenreihe sogar schon mit dem üblichen et alii quam plures geschlossen war und dann noch ohne irgendeine Verbindung Comes Otto de Gelren hinzugefügt wird[141], welcher am Tage vorher sogleich hinter den Herzogen eingereiht erscheint.[142]
In allen frühern Vergleichungen finden wir nur einmal einen Magnaten vor einem Fürsten, nämlich 1231 zu Worms, wo überhaupt keine strenge Ordnung eingehalten erscheint, den Herzog von Limburg vor dem von Meran.[143] Bei nachlässiger Ausfertigung legten allerdings die höhern Amtstitel einzelner Magnaten ein Uebersehen des Standesunterschiedes nahe; so etwa wenn 1194 der Landgraf von Stevening vor dem von Thüringen, 1275 der Herzog von Teck vor dem Markgrafen von Meissen steht.[144] Das wäre auch zu beachten, wenn wir Grafen, bei welchen sich übrigens Kennzeichen des Fürstenstandes zeigen, dennoch zuweilen mit andern Grafen gleich behandelt sehen.
Wir haben nun schliesslich noch einen Gesichtspunkt zu besprechen, 130 welcher auf die Stellung der Zeugen einwirkte und oft alle bisher erörterten durchbrach, nämlich den Vorrang der Deutschen vor den Italienern und Burgundern.
Der Vorzug der Deutschen vor den Italienern findet sich mit sehr wenigen Ausnahmen streng beobachtet, kann sich aber in verschiedener Weise geltend machen.
Es gibt einzelne Urkunden, in welchen dieser Gesichtspunkt so sehr alle andern überwiegt, dass die deutschen Zeugen bis einschliesslich Grafen, Edle und Reichsministerialen vorangehen, dann erst die italienischen mit den Bischöfen beginnend folgen.[145] Ein Beispiel fanden wir schon 1220 auf dem Römerzuge.[146] So steht auch 1195 des Kaisers Bruder Philipp zwar hinter deutschen Bischöfen, aber vor den Erzbischöfen von Ravenna und Capua.[147]
In andern ist die Anordnung so, dass alle deutsche Geistliche den italienischen Geistlichen vorgehen, und dann erst die deutschen und italienischen weltlichen Grossen folgen. Im J. 1162 und 1177 finden wir demnach nicht allein die Aebte von Reichenau und Hersfeld, sondern auch den Protonotar, selbst einfache Notare, italienischen Bischöfen vorgestellt[148]; im dreizehnten Jahrhunderte ist das nur von Aebten nachzuweisen, welche auch sonst als Fürsten erscheinen, nämlich denen von Selz, S. Gallen, Murbach und Reichenau.[149]
Die bei weitem gewöhnlichste Anordnung ist jedoch die, dass auf die einzelnen Klassen deutscher Zeugen unmittelbar die italienischen gleichen Ranges folgen, Erzbischöfe auf Erzbischöfe, Bischöfe auf [184] Bischöfe u.s.w. [150], wie das bereits unsere Vergleichungen zeigten. Hie und da findet sich das so weit durchgeführt, dass italienische geweihte Bischöfe deutschen Erwählten vorstehen. [151] Vergebens aber sehen wir uns nach einer solchen Stellung italienischer Bischöfe vor deutschen um, aus welcher sich etwa schliessen liesse, dass jene, nicht aber diese Reichsfürsten gewesen seien.
Was die Ordnung der italienischen Bischöfe unter sich betrifft, so ist mir nur aufgefallen, dass die Bischöfe Tusziens durchgehends den lombardischen nachstehen. [152]
131 Entschieden niedriger im Range, als die Grossen des italienischen Königreichs stehen die sizilischen Grossen; sie sind den italienischen gleichen Ranges immer nachgestellt. Im J. 1221 treten sie sogar so zurück, dass, obwohl dem italienischen Bischofe von Reggio der Vorrang vor dem Erwählten von Trient gegeben ist, doch die Erzbischöfe von Reggio und Tarent erst auf ihn folgen. [153]
Dass sie auch den Grossen des Königreichs Jerusalem nachstehen, wie diese allen Grossen des Kaiserreichs, ergibt sich aus einer Urkunde K. Friedrichs, in welcher ausnahmsweise die Zeugen nach einzelnen Reichen als de imperio, de regno Jerosolimitano, de regno Siciliae klassifizirt sind [154], eine Stellung, welche sich auch nachweisen lässt, wo die Zeugen gleicher Würde nebeneinanderstehen, so dass z. B. auf den Erzbischof von Magdeburg der von Ravenna, weiter der von Tyrus, dann erst die von Palermo und Reggio folgen. [155] Doch kommen Zeugen aus dem Königreiche Jerusalem neben Italienern zu selten vor, um bestimmen zu können, ob jene Stellung durchgreifend beachtet wurde; den deutschen Bischöfen finden wir den Bischof von Accon 1227 nachgestellt; in einer andern, freilich nicht vom Kaiser selbst ausgestellten Urkunde, geht er deutschen, wie italienischen Bischöfen vor. [156]
132 Die Zeugen aus dem Königreiche Burgund werden den deutschen ebenso regelmässig nachgestellt, wie die italienischen; auch hier in der Regel so, dass die entsprechenden Klassen aufeinanderfolgen; doch ist 1238 der Erzbischof von Arles auch den deutschen Bischöfen nachgestellt.[157] Finden wir hochburgundische Bischöfe, wie die von Lausanne und Genf, dann insbesondere Basel nicht selten den deutschen Bischöfen eingereiht, so ist der Grund wohl darin zu suchen, dass man Hochburgund selbst zuweilen zum deutschen Königreiche rechnete, wie das in ähnlicher Lage bei Trient durchweg der Fall war; ein Umstand, auf welchen wir zurückkommen.
Was die Stellung der Burgunder zu den Italienern betrifft, so würde uns eine Urkunde von 1162, welche sich durch Reichthum der [185] Zeugen aus allen Theilen des Reiches auszeichnet, eine schwankende Stellung ergeben; wir finden nämlich einerseits die burgundischen Erzbischöfe von Lyon, Vienne, Bisanz und Embrun vor Ravenna, dagegen andererseits sämmtliche dreizehn italienische Bischöfe den vier burgundischen vorgestellt. [158] Finden wir auch sonst vereinzelt Italiener Burgundern vorstehen, so 1184 Verona vor Grenoble, 1189 Novara vor den zur burgundischen Provinz Tarantaise gehörigen Bischöfen von Maurienne und Aosta, 1310 Parma vor Genf [159], so scheint der Vorrang der Burgunder doch die Regel gewesen zu sein. Der Erzbischof von Bisanz steht vor denen von Tarent und Palermo [160], und waren diese Sizilianer, so sind auch Vienne vor Ravenna und selbst Aquileja [161], und in verschiedenen Urkunden Lausanne, Gap, Grenoble, Viviers, Marseille und Genf vor Bischöfen des italienischen Königreiches zu erweisen [162]; 1238 sogar der von Valence, obwohl er ausdrücklich nur als Erwählter bezeichnet ist.[163]
133 Ausnahmen von diesen Regeln, insbesondere Nichtbeachtung des Vorzuges der Deutschen, sind bei geistlichen Fürsten, welche wir bisher bei der Erörterung vorzugsweise berücksichtigten, sehr selten [164], und erklären sich auch dann zuweilen durch andere Rücksichten; wenn 1142 die Bischöfe von Concordia und Feltre, 1153 die burgundischen Bischöfe von Basel und Lausanne allen deutschen Bischöfen vorgestellt wurden [165], so geschah das wohl nur, um sie, wie in älterer Zeit mehrfach vorkommt, ihren Metropoliten, dem an der Spitze stehenden Patriarchen von Aglei und dem Erzbischöfe von Bisanz unmittelbar anzureihen; fanden wir 1220 auf dem Römerzuge den Bischof von Turin einmal vor den deutschen Bischöfen [166], so war die Erklärung in seiner Eigenschaft als Legat naheliegend. Im allgemeinen wird kaum eine andere Regel der Zeugenordnung von der Reichskanzlei so regelmässig eingehalten sein.
Fänden wir bezüglich der weltlichen Zeugen dieselbe Genauigkeit, so würden wir über die Standesverhältnisse der burgundischen und italienischen weltlichen Grossen uns leicht Gewissheit verschaffen können. Das ist aber keineswegs der Fall, wie wir im einzelnen mehrfach sehen werden. Bei den Burgundern scheint sich die Unterscheidung fast ganz verloren zu haben; wir können kaum sagen, dass z. B. die burgundischen Grafen in der Regel den deutschen nachfolgen. Bei den Italienern folgen freilich gewöhnlich die gleichen Ranges, es ist sogar nicht ungewöhnlich, dass italienische Markgrafen deutschen Reichsministerialen nachstehen, so 1220 die von Malaspina und Carreto [167]; [186] aber andererseits würden wir irren, wollten wir italienischen Grossen desshalb die Fürstenwürde zusprechen, weil wir sie in Urkunden unmittelbar hinter den deutschen Fürsten vor den deutschen Magnaten finden; wir werden sehen, dass das auch bei solchen dann und wann der Fall war, welche sich anderweitig aufs entschiedenste als Magnaten erweisen lassen. Es dürfte sich überhaupt bemerken lassen, dass bei den Zeugen von den weltlichen Fürsten abwärts, bei Magnaten und Ministerialen, die Regeln der Rangordnung häufiger ausser Acht gelassen werden, als bei den höhern Zeugenklassen.
Dagegen dürfen wir wohl unter allen Umständen, so lange die Rangordnung noch irgendwie beachtet ist, annehmen, dass italienische oder burgundische Magnaten einem deutschen Fürsten niemals vorgestellt werden; so häufig wir auch alle Regeln verletzt finden, von dieser wüsste ich kaum eine Ausnahme anzuführen, als dass 1210 Savoyen, und zwar auffallenderweise mit dem Herzogstitel, dem Herzoge von Kärnthen vorgestellt ist. [168] Danach werden wir einerseits einem deutschen Grossen, welcher nicht allein deutschen, sondern auch nichtdeutschen Magnaten nachgestellt ist, um so sicherer den Fürstenstand absprechen dürfen; fänden wir andererseits burgundische oder italienische Grosse vor deutschen Fürsten, so würden wir darin ein um so zuverlässigeres Kennzeichen des Fürstenstandes erblicken müssen. Für die Zeit des ältern Fürstenstandes mag es beachtenswerth sein, dass wir 1162 die Markgrafen von Montferrat, Malaspina und Savona zwar hinter den Grafen von Pfullendorf, Lenzburg, Magdeburg, Leiningen, aber vor den deutschen Edeln finden [169], also diese von den Fürsten in früherem Sinne trennend.
Anmerkungen der Vorlage
[Bearbeiten]- ↑ Vgl. § 40ff.
- ↑ Gemeiner Berichtig. 115. Der Gegenstand wurde mir zuerst näher gelegt durch eine sehr gelungene Erstlingsarbeit eines meiner frühern Zuhörer, des Dr. Alfons Huber, welcher mit nächstliegenden Hülfsmitteln eine Prüfung der vom Gemeiner aufgestellten Gesichtspunkte versuchte; die folgenden Bemerkungen fussen insbesondere da noch vielfach auf seiner Arbeit, wo der nächste Zweck zu einem weitern Verfolgen der Resultate derselben keine Veranlassung bot.
- ↑ Guden 1, 906.
- ↑ Scheidt 58.
- ↑ C. d. Westf. 2, 39.
- ↑ H. de Dauph. 2, 256.
- ↑ M. G. 4, 237. Note h.
- ↑ Lacombl. 1, n. 326. Miraeus 1, 526. Lacombl. 1, n. 327. Martene coll. 2, 103. Tolner 40.
- ↑ Oestr. Archiv. 8, 111.
- ↑ Cod. Morav. 5, 220.
- ↑ Muratori ant. 1, 59. Ughelli 5, 1206. Muratori ant. 2, 81.
- ↑ Huillard 1, 755–781. 927. Wegen 4b. vgl. M. G. 4, 237 note h.
- ↑ Huillard 1, 830-876. 2, 13–71.
- ↑ Huillard 3, 452-461.
- ↑ Huillard 5, 9–64.
- ↑ Huillard 4, 271-363.
- ↑ 1141. 1199. 1215: Schumacher Nachr. 6, 45. R. Boic. 1, 381. Huillard 1, 385.
- ↑ Vgl. § 40. 41.
- ↑ Reg. Fr. n. 360.
- ↑ l. c. n. 1088. 89.
- ↑ l. c. n. 1125. 39.
- ↑ Reg. Phil. n. 30. 42. 110. Fr. n. 52. 72. 108. 309. 362. 405.
- ↑ Reg. Fr. n. 817.
- ↑ l. c. n. 505.
- ↑ l. c. n. 499. 669.
- ↑ C. Wangian. 105.
- ↑ Reg. Rud. n. 1022. Lünig 18, 23.
- ↑ Reg. Albr. n. 5. 8.
- ↑ Reg. Heinr. VII. n. 4. Vgl. § 110 n. 17.
- ↑ Olenschlager St. G. 156.
- ↑ z. B. 1376: Lünig 18, 560. Zahlreiche Beispiele bei Glafei, Pelzel u. s. w.
- ↑ Glafei 493.
- ↑ Vgl. § 45. 57.
- ↑ Vgl. § 110.
- ↑ Vgl. § 110 n. 20.
- ↑ Lünig 8, 122.
- ↑ M. B. 8, 517.
- ↑ Reg. Henr. r. n. 271. Fr. n. 840. 861. Gerbert c. ep. 220. Lünig 14, 471.
- ↑ Reg. Wilh. n. 81. Albr. 364.
- ↑ 1192: M. B. 29, 466.
- ↑ Reg. Henr. r. n. 282. Vgl. § 116 n. 9.
- ↑ Reg. Fr. n. 117. 122.
- ↑ 1217: Meiller 121 (bischöfl. Urk.)
- ↑ Reg. Rud. n. 1083.
- ↑ Reg. Fr. n. 392.
- ↑ Wenck 2, 94.
- ↑ Reg. Ad. n. 113.
- ↑ Vgl. § 110. n. 15. 16.
- ↑ z.B. 1185: Lacombl. 1, n. 495. 1217: Meiller 121. Reg. Henr. r. n. 271. Fr. 840. 841.
- ↑ 1182: Wenck 2, 115. 1188: Lüb. UB. 1, 12. 1192: M. B. 29, 466. Reg. Phil. n. 26. 1226: Huillard 2, 877. Reg. Rud. n. 557. 1083. Albr. n. 364.
- ↑ 1223: Huillard 2, 779.
- ↑ 1217: Meiller 121.
- ↑ Huillard 2, 877. Reg. Rud. n. 557. 1083.
- ↑ Huillard 1, 370.
- ↑ Huillard 4, 580.
- ↑ Vgl. [[Vom Reichsfürstenstande/Rangordnung der Zeugen#116|§ 116] n. 2.
- ↑ Reg. Phil. n. 110.
- ↑ Savioli 2, 192.
- ↑ Lappenberg 146. Huillard 2, 563.
- ↑ Boysen Magazin 2, 15. Margarin 2, 171.
- ↑ Huillard 1, 381.
- ↑ M. B. 31, 395.
- ↑ Huillard 2, 76.
- ↑ Dümge 142.
- ↑ Margarin 2, 176.
- ↑ Meiller 29.
- ↑ Würdtwein n. s. 7, 182. Heineccius 160. Neugart 2, 94.
- ↑ Lepsius 243.
- ↑ Hontheim 1, 567.
- ↑ z. B. Weissenburg vor Würzburg: Reg. Ott. n. 37.
- ↑ Reg. Phil. n. 118.
- ↑ 1293: Lünig 14, 474. Vgl. § 120.
- ↑ Lacombl. 1, n. 540.
- ↑ Vgl. z. B. § 116 n. 6.
- ↑ Vgl. z. B. § 116 n. 8.
- ↑ Reg. Henr. r. n. 21.
- ↑ Vgl. § 116 n. 9.
- ↑ Gemeiner Berichtig. 123.
- ↑ Nach Mooyer Onomastikon.
- ↑ Gesta Trevir. M. G. 10, 201.
- ↑ Widukind l. 2. c. 1.
- ↑ Dipl. Stir. 1, 204.
- ↑ Moser 35, 543.
- ↑ Schannat vind. 1, 187.
- ↑ Guden 1, 576. Vgl. 3, 183. 4. 4.
- ↑ Ughelli 5, 760.
- ↑ Meichelbeck 2a, 68.
- ↑ Ughelli 4, 802.
- ↑ z. B. M. G. 4, 227.
- ↑ Ughelli 3, 392.
- ↑ Huillard 3, 438.
- ↑ Reg. Fr. n. 167. 168.
- ↑ z. B. Reg. Phil. n. 35. Fr. 395. 411. 949.
- ↑ Vgl. § 116 n. 7.
- ↑ M. B. 29, 479. 31, 452.
- ↑ Moser 35, 528.
- ↑ 1164: Muratori ant. It. 4, 258.
- ↑ Vgl. § 116 n. 6. 9. 10. 8.
- ↑ Reg. Ott. n. 109.
- ↑ Mittarelli 4 , 303.
- ↑ Vgl. oben n. 4.
- ↑ M. G. 7, 163.
- ↑ Vgl. § 123. 122.
- ↑ Nach den Zeugenreihen bei Meiller.
- ↑ Lappenberg 168.
- ↑ Vgl. § 116 n. 8. 9.
- ↑ Vgl. § 122 n. 12.
- ↑ Margarin 2, 157.
- ↑ Muratori ant. It. 6, 57.
- ↑ Huillard 1, 257.
- ↑ Reg. Henr. r. n. 313.
- ↑ Vgl. § 121.
- ↑ Vgl. § 41.
- ↑ Quix 39. Lacombl. 4, n. 622 Anm.
- ↑ M. B. 29, 468. 483. 31, 451. Würdtwein s. 5, 259. Dümge 152.
- ↑ Muratori ant. It. 1, 846.
- ↑ Notizenbl. 2, 212.
- ↑ Lünig 14 b, 219.
- ↑ Hund 1, 391. 394. Reg. Rad. n. 470. Oefele 2, 104.
- ↑ Reg. Rud. n. 604.
- ↑ Reg. Henr. VII. n. 226. 257. 409.
- ↑ Acta Henr. 1, 26. 34. 37. 2, 150.
- ↑ Ughelli 5, 307.
- ↑ Reg. Henr. VII. n. 226. 409.
- ↑ Vgl. § 113.
- ↑ Vgl. § 112.
- ↑ Hund 3, 502.
- ↑ Meichelbeck 1, 219.
- ↑ Vgl. § 87 n. 7.
- ↑ Hund 2, 461.
- ↑ Meichelbeck 1, 549.
- ↑ Muratori ant. It. 1, 846. Vgl. § 127 n. 4.
- ↑ Huillard 3, 337.
- ↑ l. c 341.
- ↑ Dümge 150. Huillard 4, 751.
- ↑ Vgl. § 116 n. 6. 10.
- ↑ Huillard 3, 180-213.
- ↑ M. G. 4, 228.
- ↑ Reg. Fr. n. 183.
- ↑ Reg. Fr. n. 300.
- ↑ Lacombl. 4, n. 622 Anm.
- ↑ Quix 39.
- ↑ Vgl. § 116 n. 8.
- ↑ M. B. 30, 452. Reg. Rud. n. 203.
- ↑ 1154: Eichhorn 52. Reg. Fr. n. 379. 1099.
- ↑ Vgl. § 116 n. 7.
- ↑ Huillard 2, 194.
- ↑ Huillard 2, 662. Muratori ant. It. 1, 734. 5, 1050.
- ↑ Reg. Fr. n. 136. 264. 293. Huillard 1, 842.
- ↑ 1226 bis auf ital. Aebte durchgeführt: Sudendorf reg. 1, 89.
- ↑ 1185: Huillard 4, 307. Vgl. § 116 n.7.
- ↑ z. B. Reg. Fr. n. 606.
- ↑ Huillard 2, 99. Vgl. § 116. n. 10.
- ↑ Reg. Fr. n. 565.
- ↑ Huillard 2, 552.
- ↑ Reg. Henr. r. n. 131. Sudendorf reg. 1, 89.
- ↑ Huillard 5, 230. 235.
- ↑ Muratori ant. 6, 57.
- ↑ Menestrier b, 35. Schöpflin 1, 292. Reg. Henr. VII. n. 349.
- ↑ Guden syll. 46. Reg. Fr. n. 96.
- ↑ Notizenbl. 1, 308.
- ↑ M. G. 4, 45. Huillard 5, 188. 192. 194. 195. 211. Reg. Henr. VII. n. 345.
- ↑ Huillard 5, 232. 247.
- ↑ z. B. 1117 Trient und Konstanz hinter Italienern. Mittarelli 3, 269. 1162 Bremen zwischen Burgundern: Muratori ant. 6, 57. Die vor Deutschen: Reg. Fr. n. 99.
- ↑ M. B. 31, 401. Muratori ant. 6, 56.
- ↑ Vgl. § 116 n. 7.
- ↑ Huillard 2, 39.
- ↑ Reg. Ott. n. 137.
- ↑ Muratori ant. 4, 256.