Von einem Selbstmörder

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Textdaten
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Autor: Otto Beneke
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Titel: Von einem Selbstmörder
Untertitel:
aus: Hamburgische Geschichten und Sagen, S. 322–324
Herausgeber:
Auflage: 2. unveränderte Auflage
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1854
Verlag: Perthes-Besser & Mauke
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Erscheinungsort: Hamburg
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Originalherkunft:
Quelle: Google, Commons
Kurzbeschreibung:
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[322]
110. Von einem Selbstmörder.
(1662.)

Anno 1662 wurde eines hiesigen vornehmen Mannes Sohn, ein junger Kaufmanns-Gesell, auf der Gasse erstochen gefunden, und hieß es allgemein, daß er mit einigen Fremden vom Adel wäre verzwistet gewesen, und sonder Zweifel von diesen entweder im Duell getödtet, oder mordlicher Weise entleibt. [323] Es wurde also das in solchen Fällen gebräuchliche alte Gassenrecht über ihn abgehalten und der Todte beschrieen. Nachdem nämlich der Gerichtsvogt vom Fiskal erbeten, ein freisam Straßenrecht hegen zu dürfen, und dabei dem umstehenden gaffenden Volk verboten hatte: Unlust, Hader, Geschrei u. s. w., stellete der Fiskal seine öffentliche Klage an, von wegen der Herren des Rathes, und verlangte ein Urtheil, den Mörder zu eschen (heischen), nachdem der Entleibte zu dreien Malen beschrieen sei. Worauf der jüngste Procurator antrug, dies durch den Frohnboten vornehmen zu lassen, welcher dann auch nach der durch den Fiskal eingeholten Erlaubniß des Gerichtsvogtes, sein Eggewapen (Schwert) blößete, und dreimal hinter einander ausschrie:

„Zeter über den Mörder, so diesen frevelichen Mord in dieser ehrenreichen Stadt vollführet.“

Darauf wurde gegen den unbekannten Mörder die Eschung (Heischung) ausgerufen, damit er gestellet würde zu der Herren Hechte, Schlösser und Helden (Haft und Fesseln), und wider ihn ergehe, was Rechtens; und schließlich sprach der Vogt: „dieweil nicht möglich, daß der Todte bei den Lebendigen bleiben kann, so soll man den todten Körper christlichem Gebrauche nach zur Erde bestättigen.“

Darnach also hat man ihn in der Domkirche mit einer ansehnlichen Leichenfolge zu Grabe gebracht. Wie er aber schon 14 Tage in der Erde gelegen, ward es ruchtbar, daß er keineswegs von der Hand eines Feindes umgebracht wäre, sondern, daß er sich selber ganz gottloser Weise entleibet hätte. Nachdem nun solche Frevelthat genugsam erkundet und verwahrheitet, wurde auf richterlichen Spruch der todte Körper aus dem Grabe wieder hervor geholet, von dem Schinderknecht auf seiner Slöpe durch die Stadt hinausgeschleift, und auf dem Galgenfelde beim Rabensteine eingescharret.

[324] Es ist dieser Mensch, als oben gedacht, guter Leute Kind gewesen, hat aber mit Schlemmen und Prassen, Würfeln und noch schlimmeren Lastern, ein ganz ruchloses Leben geführt, welches ihn denn dem Teufel gradezu in den Rachen gejaget hat. Dienet aber jungen Leuten zur Warnung, daß sie sich allezeit eines nüchternen und züchtigen Wandels befleißigen, und Gott vor Augen haben, auch brav arbeiten und beten!

Anmerkungen

[387] Nach einigen Chroniken. Die Formeln des Gassenrechts: aus Archival-Acten. Im Amte Ritzebüttel lautete es statt „Zeter,“ nach Friesischem Gebrauch „Jodute, Jowehe, Jowach! über den Mörder“ etc. Das Gassenrecht oder die Beschreiung ermordet gefundener Leichen wurde durch Senatsbeschluß vom 17. September 1784 der Regel nach abgestellt.