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Wahlberechtigte adlige Abgeordnete (Großh Hess)(1820)

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Gesetzestext
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Titel: Commissarische Bekanntmachung der Stimmfähigen oder wählbaren adlichen Grundeigenthümer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogthum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 24 S. 197-198.
Fassung vom: 24. April 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. April 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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Commissarische Bekanntmachung der Stimmfähigen oder wählbaren adlichen Grundeigenthümer.

Der unterzeichnete Großherzogliche Commissär hat auf seine dem Regierungsblatt Nro. 19. eingerückte Einladung vom 29ten v. M. bisher nur von einem Theil derjenigen adlichen Grundeigenthümer des Großherzogthums, welche jährlich wenigstens 300 Gulden an directen Steuern entrichten, und im Großherzogthum, so weit es ihm bekannt ist, domiciliirt sind, die gesetzmäßige Nachweisung über ihre Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit erhalten. Nachdem nun der in gedachter Einladung bestimmte Termin abgelaufen ist, und es von dem Unterzeichneten nicht abhängt, die Bekanntmachung der stimmfähigen oder wählbaren adlichen Grundeigenthümer länger zu verschieben: so bleibt ihm nichts übrig, als die nachfolgenden beyden Verzeichnisse hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, deren ersteres jene adliche Grundeigenthümer, welche ihre Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit genügend nachgewiesen haben, das andere diejenigen enthält, welche zwar einen Wohnsitz im Großherzogthum haben, und den erforderlichen Betrag an directen Steuern entrichten, deren vollständige Qualifikation zur Theilnahme an den Adelswahlen aber im übrigen, namentlich in Ansehung des Alters, der dreijährigen Dauer ihres Wohnsitzes im Großherzogthum, und der Freiheit von fremdem persönlichem Unterthansverband aus Mangel darüber eingegangener Nachweisung dermalen noch nicht mit Gewißheit angegeben werden kann.

I. Verzeichniß.

1) Herr Kammerherr und Oberforstmeister Freiherr von Bibra zu Romrod,
2) – Kammerherr und Rittmeister Freiherr Ernst von Breidenbach zu Breidenstein in Breidenstein,
3) – Kammerherr und Rittmeister Freiherr Carl von Breidenbach zu Breidenstein in Bessungen,
4) – Hofrath Freiherr Friederich von und zu Breidenstein in Breidenstein,
5) – Rittmeister von Firnhaber von Eberstein zu Rodheim,
6) – Oberburgermeister Freiherr Edmund von Jungenfeld zu Mainz,
7) – Kammerherr und Hauptmann Graf Philipp von Lehrbach zu Lehrbach,
8) – Generalmajor und Oberhofmeister Freiherr Ludwig von Prettlack zu Darmstadt,
9) – Oberforstmeister Freiherr Karl von Prettlack zu Darmstadt,
10) – Oberforstmeister Freiherr Gottlieb von Nordeck zu Rabenau in Seligenstadt,
11) – Kammerherr und Rittmeister Freiherr Georg von Nordeck zu Rabenau in Darmstadt,
12) – Kammerherr Freiherr Ueberbruck von Rodenstein zu Bensheim,
13) – Obristlieutenant Freiherr von Schenk zu Herrmannstein in Darmstadt,
[198] 14) Herr Hauptmann Freiherr von Schenk zu Hermannstein in Altenstadt,
15) – Rittmeister Freiherr von Schenk zu Wäldershausen in Wäldershausen,
16) – Geheimerath und Hofmarschall Freiherr du Thil zu Darmstadt, gegenwärtig in Wien,
17) – Geheimerath und Gesandter Freiherr von Wiesenhütten zu Frankfurt a. M.

Alle hier oben verzeichnete adliche Grundeigenthümer sind zugleich wählbar mit Ausnahme von Num. 3 und 7, welche das zur Wählbarkeit erforderliche Alter noch nicht haben, und deshalb blos stimmfähig sind.


II. Verzeichniß.

1) Herr Geheimerath Freiherr von Barkhaus-Wiesenhütten zu Frankfurt,
2) – von Bellersheim zu Münzenberg,
3) – Generalmajor Graf von Degenfeld-Schomburg zu Großcarben,
4) – Generallieutenant Freiherr von Löw zu Steinfurt, in Offenbach,
5) – Geheimerath von Nimptsch, zu Gundernhausen,
6) – Oberamtmann von Pöllnitz zu Reinheim,
7) – Oberforstcollegs-Director und Oberforstmeister Freiherr von Riedesel zu Darmstadt.
8) – Freiherr von Riedesel zu Altenburg,
9) – Forstmeister Freiherr von Riedesel zu Stockhausen,
10) – von Rotsmann zu Dotzelrod,
11) – Obervorsteher Freiherr von Schenk zu Kestrich,
12) – Freiherr von Schenk zu Rülfenrod in Sorge,
13) – Kammerherr Freiherr von Wetzel zu Obermörlen.


Darmstadt der 24ten April 1820.
Freiherr von Gruben, Geh. Staatsrath.