War Gregor VII. Mönch?

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Autor: Paul Scheffer-Boichorst
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Titel: War Gregor VII. Mönch?
Untertitel:
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 11 (1894), S. 227–241.
Herausgeber: Ludwig Quidde
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1894
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. B. und Leipzig
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Quelle: Scans auf Commons
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[227]
War Gregor VII. Mönch?
Von
Paul Scheffer-Boichorst.


Bisher hatte man nicht gezweifelt, dass Hildebrand Mönch gewesen sei. Nun wirft W. Martens die Frage auf[1]: „War Gregor VII. Mönch?“ und in ausführlicher Darlegung kommt er zu dem Ergebniss, Gregor sei nicht Mönch gewesen, von einem Gelübde, das seine volle Mönchschaft begründete, könne nicht die Rede sein, doch habe er – wie es thatsächlich wohl einmal von Laien zu geschehen pflegte – ein Mönchshabit getragen. Durch die Kleidung sei dann die Welt betrogen worden, nur Einzelne schienen den wirklichen Sachverhalt gekannt zu haben, diese hätten aber „tendenziöser Weise den Eindruck erwecken wollen, Hildebrand sei Mönch gewesen“. Würde er selbst durch seine Kleidung etwas anderes bezweckt haben, als seine Verehrer durch ihre Schriften? Schwerlich! Danach ist die Frage doch nicht bloss antiquarischer Natur, sie erregt auch ein psychologisches Interesse, und so mag eine Prüfung der Gründe, die Martens zur Verneinung bestimmt haben, am Platze sein[2]. Die [228] Urtheile über den Werth seines Büchleins gehen noch weit auseinander: die Einen haben es rundweg abgelehnt, nach den Anderen wäre dagegen die früher herrschende Meinung nun gleichsam in ihren Grundfesten erschüttert.

I. Zunächst möchte ich die Beziehungen Hildebrand’s zum Kloster St. Paul einmal genauer untersuchen, als der nächste Zweck geradezu verlangt. Da sie an sich der Erwähnung bedürfen, so ergreife ich gern die Gelegenheit, eine Episode in dem Leben des Mannes, welcher doch der Kirche den Stempel seines Geistes aufgedrückt hat, in ihre Einzelheiten zu verfolgen, ob ich auch über die Feststellung dürrer Daten nicht hinauskommen werde.

Im Mai 1050 erscheint Airard als Abt von St. Paul[3], schon am 1. November nennt er sich Bischof von Nantes, er zählt sein erstes Jahr als Bischof und verweist auf seine frühere Stellung im Kloster St. Paul, von wo er durch Wahl Leo’s IX. nach Nantes befördert sei[4]. Aber Airard konnte sich in seiner neuen Würde nicht behaupten; er musste nach Rom zurückkehren; im April 1059[5] und nochmals im September 1060[6] heisst er episcopus et abbas sancti Pauli. Danach kann man nicht zweifeln, dass Airard auch als Bischof Abt geblieben ist.

Zwischen den beiden Daten, dem April 1059 und dem September [229] 1060, begegnet uns nun Hildebrand in auffallenden Beziehungen zu St. Paul. Am 25. August 1059 heisst er sancti Pauli prepositus[7]. Der Titel hat hier schwerlich den technischen Sinn „Propst“, denn die Pröpste der Benedictiner Italiens hatten nun – wenn ich nicht irre – zumeist den Prioren ihren Platz eingeräumt, namentlich auch in St. Paul[8]. So möchte „praepositus“ lediglich „Vorgesetzter“ bedeuten. War aber damals nicht Airard Abt von St. Paul? Ja noch mehr: am 1. December desselben Jahres heisst Hildebrand geradezu abbas de monasterio sancti Pauli[9]. Also wären er und zugleich Airard Aebte von St. Paul gewesen. Wie lösen wir den Widerspruch?

Die beiden Urkunden sind nicht aus einer Römischen Kanzlei hervorgegangen[10]; zwei Notare, die über Hildebrand’s Stellung kaum genauer unterrichtet waren, haben sie in Melfi und in Florenz geschrieben. Nur so viel möchte ich aus den Titeln schliessen, dass Hildebrand eigentlicher Leiter des Klosters war. So nannte ihn der eine Schreiber frischweg „Abt“, der andere wählte die dehnbarere Bezeichnung: „Vorgesetzter“. Dazu passt nun aber recht gut, dass es von demselben Leo IX., der den Abt Airard nach Nantes beförderte, im Papstbuch heisst, er habe Hildebrand das Kloster St. Paul übertragen ad regendum[11]. Nicht minder stimmt die Angabe Paul’s von Bernried[12] mit meiner Ausführung überein: [Hildebrandus a Leone papa] monasterio sancti Pauli miserabiliter desolato prelatus est. Ihr entspricht dann [230] aber auch namentlich der Titel, den Hildebrand in einer Concilsacte des Jahres 1057 führt: provisor monasterii s. Pauli[13].

Mithin wurde der Abt von St. Paul Airard im Jahre 1050 Bischof von Nantes; daneben behielt er seine frühere Würde bei. Die thatsächliche Regierung des Klosters übernahm jedoch Hildebrand, der in Folge dessen einem Fernerstehenden wohl als Abt selbst erscheinen konnte. Und Hildebrand gab seine Stellung auch nicht auf, als Airard nach Rom zurückgekehrt war. Eben zwischen den beiden Daten, da Airard als Bischof und zugleich als Abt bezeichnet wird, galt Hildebrand nicht minder als Abt oder als Vorgesetzter.

Abt ist Hildebrand auch nach Airard’s Tode[14] nicht geworden. Doch erhalten wir nun für das Amt, in welchem er immer noch verblieb[15], wieder eine zutreffendere Titulatur, die dem provisor monasterii s. Pauli von 1057 nahekommt. Freilich sind die Urkunden, die uns jetzt zur Verfügung stehen, auch Acte der päpstlichen Kanzlei selbst. Sie geben uns überdies Kunde, dass Hildebrand dem Kloster nicht allein als geistliches Oberhaupt vorstand, sondern auch dessen Geschäfte besorgte. Im Jahre 1064 unterzeichnet er sich als monasterii sancti Pauli rector et oeconomus[16], und 1066 bestätigt Alexander II. die Uebereinkunft, welche Abt Oderich von Vendôme cum Heldiprando archidiacono atque coenobii sancti Pauli [rectore et] oeconomo betreffs der Kirche St. Prisca abgeschlossen hat; Heldiprandus [archidiaconus] sanctique Pauli monasterii rector habe dem Abte die Kirche überlassen; dafür bezieht sich der Papst auf eine Urkunde, die Heldiprandus archidiaconus ac s. Pauli rector cum monachorum s. Pauli generalis capituli consensu tradidit[17].

[231] Allerdings könnte man ja nun Rector im Sinne von Abt nehmen, und wirklich ist das Wort so gebraucht worden; aber dass es hier eine andere Bedeutung hat, beweist doch eine vom Papste scharf durchgeführte Unterscheidung: den Oderich von Vendôme nennt er zweimal Abt und eben so oft spricht er von dessen Nachfolgern als Aebten, dagegen bezeichnet er den Hildebrand mehrfach als Rector, während er mit Bezug auf eine spätere Ordnung, die ihm offenbar die regelmässige ist, sich wieder an die Aebte von St. Paul wendet.

Das sind die Daten über die Beziehungen Hildebrand’s zu dem Römischen Kloster[18]. Sie ausführlicher zu besprechen, als bisher geschehen ist, schien mir der Mühe werth zu sein[19]. Wenn danach Hildebrand aber Oberhaupt von St. Paul war, wird dann Jemand annehmen können, er sei nicht Mönch gewesen? Ihn für einen Weltgeistlichen zu halten, scheint mir im Hinblick auf die Zeit der Reformen ganz unzulässig.

II. Martens handelt von einer Inschrift, „die über den Pforten von St. Paul gestanden haben soll“. Nicht: „über den Pforten“, und nicht: „gestanden haben soll“. Die Inschrift ist nämlich ein Bestandtheil der berühmten Klosterthüren, die der Brand von 1823 zwar stark beschädigte, aber doch nicht zerstörte. Das erzgegossene Kunstwerk widmete der bekannte Pantaleon von Amalfi, der es in Konstantinopel anfertigen liess, dieses und andere: zu St. Angelo auf dem Berge Gargano, zu Atrani bei Amalfi sieht man ähnliche Thüren, die auch in Pantaleon’s Auftrag ein Byzantiner gegossen hat[20]. Doch zu unserer Inschrift! Ich lasse sie folgen, wie Herr Dr. Spiro sie abzuschreiben die Güte hatte. [232] Was der Brand von 1823 vernichtet hat, ergänze ich aus älteren Drucken[21], es in Klammern setzend:

Anno millesimosseptuagesimo ab incar[natione] domini tempori[bus] domni Alexandri sanctissimi pape qar[ti et domni Il]dep[ran]di uenerabili monachi et [archidiaconi] constructe sunt porte iste in regiam urb[em Constantinopolim, adiuvante domno] Pantaleone [consuli, qui] ille fieri [iussit].

Diese Inschrift nun, die den Hildebrand so ausdrücklich als Mönch bezeichnet, verdient nach Martens keine Beachtung, weil sie wegen Erwähnung Alexander’s IV., der von 1254–1261 den päpstlichen Stuhl innehatte, aus viel späteren Zeiten rührt. Dann müsste eine andere Inschrift, wonach die erwähnten Thüren von St. Angelo gegossen wurden: in regiam urbem Constantinopoli adiubante domno Pantaleone, qui eas fieri iussit[22], wohl als Muster gedient haben. So wird vielleicht Martens schliessen. Ich finde dagegen in der Uebereinstimmung der Worte nur einen Beleg, dass unsere Inschrift, gleich den Thüren von St. Paul selbst, ein Werk des 11. Jahrhunderts ist[23]. Aber Alexander IV.? Ihn dürfen wir – glaube ich – dem Byzantinischen Ursprunge zu Gute halten[24].

Gegen die Hypothese, dass die Inschrift einer späteren Zeit angehöre, spricht doch auch die einfache Erwägung, dass man nach 1073, dem Jahre, in welchem Hildebrand den päpstlichen [233] Stuhl bestieg, sicher nicht die Bescheidenheit geübt hätte, ihn lediglich Mönch und Archidiakon zu nennen. Und ferner – glaubt Jemand im Ernste, dass der Römer, der doch frühestens im 14. Jahrhundert seinen Zusatz eingegraben hätte, an die Arbeit gegangen wäre, ohne sich vorher zu vergewissern, welche Ordnungszahl der Papst des angegebenen Jahres 1070 geführt habe?

Schade, dass das ganze Gebiet der mittelalterlichen Inschriftenkunde kaum irgendwo von Axt und Spaten berührt ist. So würde ich in eine Wildniss gerathen, wenn ich mich auch mit den epigraphischen Dingen befassen wollte[25]. Aber vielleicht genügen meine übrigen Bemerkungen.

III. Sehr einfach ist das Verfahren, womit Martens die Zeugenschaft Hildebrandus monachus, die er in drei verschiedenen Urkunden gefunden haben will, aus dem Wege räumt. Die Originale sind uns nicht erhalten, und Copien könnten nichts beweisen. Folglich wären drei Schreiber, als ob sie sich mit einander verabredet hätten, auf dieselbe Fälschung verfallen! Doch nein, so schlimm steht die Sache nicht. Martens hat vielmehr aus Einer Urkunde drei gemacht: in Wahrheit bleibt nur die kaiserliche Fassung des Papstwahldecrets von 1059[26]. Diese enthält „viele materielle Unwahrheiten“, und danach brauche man „die Kennzeichnung Hildebrand’s als Mönch nicht weiter zu beachten“. Aber einmal betreffen „die materiellen Unwahrheiten“ durchaus [234] nur den Text, während die Unterschriften, wie bisher wenigstens allgemein angenommen wurde, einfach der echten, uns leider nicht vollständig erhaltenen Fassung des Wahldecrets entlehnt sind, und dann dienen alle erwiesenen Aenderungen einem ganz bestimmten Zwecke. Kann der „Kennzeichnung Hildebrand’s als Mönch“ an dieser Stelle aber eine Absicht zu Grunde liegen?

IV. Martens glaubt nun die Zeugnisse für das Mönchthum seines Helden beseitigt zu haben; er hält es fortan für ausgemacht, dass Hildebrand Weltpriester gewesen sei. Denn wieviele Zeitgenossen auch von ihm als von einem Mönche reden, – nach Martens befinden sich alle im Irrthum, wenn sie nicht gar selbst lügen.

Hildebrand trug eine Kutte, doch nicht als Zeichen seines wirklichen Standes, sondern weil er den Mönchen von St. Paul, deren Rector und Oekonom er war, „äusserlich gleich erscheinen wollte“. Das ist die petitio principii; und aus dem Kleide, welches Hildebrand auch als Papst nicht ablegte, habe man dann – so fährt Martens fort – den falschen Schluss auf den Stand gezogen. Aber als hätte er die Unzulänglichkeit des Beweises gefühlt, – er thut noch ein Uebriges: er bemängelt wenigstens zwei unserer wichtigsten Gewährsmänner, damit eine Unklarheit, ja auch nur eine Kürze ihre Angaben über Hildebrand’s Mönchthum in Misscredit bringe. So sage Donizo „nur kurz und flüchtig“ hunc monachi deflent, monachus quia noscitur esse. Dass Donizo von Urban II., unter dessen Regierung er schrieb[WS 1], ebenso „kurz und flüchtig“ bemerkt: Urbanus rethor, monachus prius et modo rector[27], kommt für Martens nicht in Betracht, und er hält es denn natürlich auch für bedeutungslos, dass Donizo in Canossa lebte, in Canossa, wo damals[WS 1] sicher noch mehr als ein Mönch von der Demüthigung Heinrich’s IV., von dem Triumphe Gregor’s als Augenzeuge erzählen konnte. Sodann: Bruno von Segni nennt Hildebrand einen Römischen Mönch, und weil Bruno nun nicht auf alle Fragen, die Martens an ihn stellt, die reinlichste Antwort gibt, so meint er doch wohl, sei seine Aussage ohne allen Werth. Dass Bruno schreibt, Gregor habe in seiner Gegenwart oft über Leo IX. gesprochen, er habe diesem einen Biographen gewünscht, und dabei gerade ihn mit [235] besonders ermunternden Blicken angeschaut; dass Gregor danach dem Bischof von Segni wahrhaftig kein Fremdling war; – solche Erwägungen haben für Martens keinen Sinn. Wir lassen sie um so nachdrücklicher auf uns wirken und dürfen der zweimaligen Versicherung Bruno’s[28], Hildebrand sei Mönch gewesen, vollen Glauben schenken. Kaum geringere Bedeutung hat das Zeugniss Arnulf’s von Mailand, der ihn sah und kannte, der einmal auch als Gesandter zu ihm ging[29]. Doch diese Angabe hat Martens nicht beanstandet, er ist einfach darüber hinweggegangen[30]. Andere Nachrichten meine ich bei Seite lassen zu sollen[31], wohl aber muss zunächst eines Streites unter Menschen der damaligen Zeit gedacht werden, denn dessen Voraussetzung, ja dessen conditio sine qua non ist eben Gregor’s Mönchthum. Dann bedarf eine einzelne Stelle, in der schon ein Zeitgenosse seinen Zweifel ausgedrückt haben soll, noch einer besonderen Erörterung.

Dauernder Aufenthalt an einem und demselben Orte, erklärt Wenrich von Trier, sei für den Mönch das erste Gebot; Gregor aber sei dem Kloster entlaufen und hätte die Städte Italiens, Deutschlands, Galliens durchzogen[32]. Sein Kloster habe er verlassen, beschuldigt ihn der Cardinal Benno[33], und eben darum nennt Benzo von Alba ihn einen Sarabaiten[34]. Der Ravennate Petrus Crassus aber, der in der Umgebung des Gegenpapstes lebte, verweist den Mönch Hildebrand, wie er ihn unzählige Male nennt, auf die Regel des hl. Benedict[35], dass einem Mönche nach abgelegtem Gelübde – ex illa die non liceat de monasterio [236] exire; von Gregor stehe dagegen fest: iugum regulae contra regulae disciplinam collo protinus excussit. Wie ganz anders sei doch das Verhalten des ersten Gregor gewesen! Ihn habe Papst Benedict mit Gewalt dem Kloster entreissen müssen! Den geradezu entgegengesetzten Standpunkt nimmt Mangold von Lautenbach ein: monachilis silencii censura interim paullulum intermissa habe Gregor VII. dem Beispiele Gregor’s I. entsprochen, man dürfe ja nur an dessen Reise nach Konstantinopel denken. In der Ueberschrift des Capitels rechnet er es seinem Helden zum Verdienste an, quod suscepto religionis habitu tot urbes et regiones perlustrat[36]. So viele Worte, so viel Eifer um einen Irrthum, in dem die Menschen sich befunden hätten!

Aber schon ein Zeitgenosse hat ja nach Martens gezweifelt, ob Hildebrand einem Orden angehört habe!

Wido von Ferrara schreibt: – – – cum, adhuc adulescentulus, monachus diceretur, magnam sibi pecuniam congregavit. Dass damit das Mönchthum Hildebrand’s nicht geradezu abgeleugnet sei, mag Martens einräumen; aber der Ausdruck diceretur enthalte „doch zum Mindesten einen Zweifel“, ob der Jüngling durch ein Gelübde sich wirklich gebunden habe. Mit demselben Rechte könnte man behaupten, Kreusa habe in ihrer Frage: Uxor quondam tua dicta relinquor? „zum Mindesten einen Zweifel“ geäussert, ob sie die Gattin des Aeneas gewesen sei, und die Worte Gregor’s I.: Hoc in loco quisquis pastor dicitur etc.[37], – sie enthielten „zum Mindesten einen Zweifel“, ob es in Rom Bischöfe geben würde. Das genügt, um den einzelnen Ausdruck zu erläutern. Und der Zusammenhang des ganzen Satzes? Die Antwort kann nur lauten: Hätte Wido an Hildebrand’s Mönchthum gezweifelt, so verlöre seine Anklage ihre rechte Bedeutung. Endlich muss ich bemerken, dass die Worte nicht eigentlich von Wido herrühren, sondern aus einem Briefe des Gegenpapstes[38], der doch gewiss den wahren Stand seines Concurrenten gekannt hat.

[237] V. Den vorgeführten Zeugen, die in gutem Glauben, aber schlimmer Unkenntniss vom Mönchthum Gregor’s berichteten, steht eine Art verschämter Lügner gegenüber! Sie kennen den wahren Sachverhalt, aber „sie wollen den Eindruck erwecken, Gregor sei Mönch gewesen“. Das suchen sie auf Umwegen zu erreichen. So Leo von Monte Cassino, der von Victor II. erzählt[39], gegen den Willen des Kaisers, gegen seinen eigenen Wunsch habe Hildebrand ihn auf den hl. Stuhl erhoben: propter quod utique postmodum dictus est [sc. Victor] monachos non amasse. Leo hätte nicht den Muth gehabt, meint Martens, Hildebrand geradezu als Mönch vorzustellen, er hätte mit seiner gewundenen Ausdrucksweise ihn „sozusagen durch eine Hinterthür in die klösterliche Gemeinschaft einzuführen versucht“. Aber ist der Stand nicht auf’s allerdeutlichste bezeichnet? Hätte es daneben noch der Trivialität bedurft: „denn Hildebrand war Mönch“? Dann beachte man wohl: nach Martens scheute sich Leo vor der Lüge, Gregor sei Mönch gewesen, und auf der anderen Seite hat er das Gerücht, Papst Victor II. habe die Mönche nicht geliebt[40], weil ihm das Papstthum von Hildebrand aufgezwungen worden sei, doch ohne jedes Bedenken verbreitet, obwohl er die nothwendige Voraussetzung des angegebenen Grundes als krasse Unwahrheit gekannt hätte. Solche Verdächtigung träfe dazu noch einen Chronisten, dessen Zuverlässigkeit bisher gepriesen wurde[41]. Aehnlich soll auch Hugo von Flavigny verfahren. Nach ihm hat Hildebrand militiae christianae seine Jugend gewidmet und [238] adolescentiam assumpto sanctitatis proposito inter mundi contemptores non sine magnis perfectionis indiciis perdomuit[42]. Jeder Leser ohne Voreingenommenheit wird sagen, Hugo habe sich so und nicht anders ausgedrückt, um zugleich die Art und Weise, wie Hildebrand als Mönch gelebt habe, auf die Nachwelt zu bringen. Nein, Martens erkennt klaren Blickes die nichtswürdige Tendenz des Chronisten. Dieselbe Anklage erhebt er dann noch gegen Paul von Bernried[43], auch gegen ihn ohne die Spur eines Beweises.

VI. Natürlich stützt Martens seine lahme Forschung auch auf die Krücken des argumentum ex silentio.

Der Abt Walo von Metz beglückwünscht den neuen Papst: sapientia dei eligens virum de plebe in populi eum sui caput constituit; in cuius nimirum vita et moribus, quo nitendum sit, plebs inferior valeat intueri[44]. Wäre Gregor Mönch gewesen, dann hätte der Abt sich gefreut, dass ein vir de monasterio Papst geworden sei, den Regularen als Beispiel zu leuchten! Auch erscheine es bei einem Mönche gleichgültig, ob er aus dem Adel oder dem Volke hervorgegangen sei, denn das Gelübde tilge jeden Standesunterschied. Ja, – wenn Walo nun aber einmal seiner Vorliebe für David, „den Weisesten der Propheten“[45], einen Ausdruck geben wollte; wenn ihm die Gelegenheit passend erschien, – wie er an anderer Stelle sagt[46], – die Zither David’s anzuschlagen; wenn er gar glaubte, den neuen Papst mit seinem geliebten Judenkönig vergleichen zu können! Das war offenbar seine Meinung und Absicht. Denn Psalm 88, 20 heisst es von David: exaltavi electum de plebe mea und 17, 44: constitues me in caput gentium[47]. Wie konnte da von Hildebrand’s Mönchthum die Rede sein!

Desiderius von Monte Cassino hat Hildebrand’s an drei Stellen [239] gedacht[48]. Einmal nennt er ihn einfach „Papst Gregor“, und darin erblickt auch Martens nichts Bedenkliches. Dann aber heisst es: Gregorii pontificis, qui ab eo [sc. Leone IX.] educatus ac subdiaconus ordinatus, nunc autem in Romana urbe culmen apostolicum tenens, Christi ecclesiam verbis simul et exemplis illustrat, didici relatione etc. Dass Hildebrand als Zögling Leo’s IX. vorgestellt wird, dass er auch als Subdiakon von dessen Gnade erscheint, seines Mönchthums aber nicht gedacht ist, spricht nach Martens gegen die bisherige Meinung, er habe einem Kloster angehört. Warum? Ihn in diesem Zusammenhange als Ordensmann zu bezeichnen, wäre doch nur dann Veranlassung gewesen, wenn Leo IX. ihn auch eingekleidet hätte. Zuletzt ertheilt Desiderius dem nachmaligen Papste selbst das Wort: Cum essem – – – subdiaconus et a beatae memoriae Victore – – – in Galliam – – – essem transmissus[WS 2] etc. „Vom Monachate des Subdiakons erzählt Desiderius nichts“. Gewiss nicht, denn Hildebrand wurde mit der Gallischen Mission betraut als Subdiakon der Römischen Kirche, keineswegs aber als Mönch irgend eines Klosters[49].

Oefter spricht Damiani von Hildebrand; seines Mönchthums hat er nie gedacht. Doch ist der Grund unschwer zu vermuthen. Damiani bewundert in Hildebrand den kampfbereiten Streiter und weitschauenden Politiker; ob er diesen Mann, den er doch viel mehr scheute als liebte, für das Muster eines Mönches hielt, möchte sehr zweifelhaft sein; und weshalb sollte er dann gerade das Mönchthum Hildebrand’s betonen[50]?

[240] Es bleibt Gregor selbst. Niemals bekennt er sich, wie Martens behauptet, als Schüler des hl. Benedict; sein Ruhm ist, Nachfolger des hl. Petrus zu sein. Das wäre bei einem Hierarchen im Stile Gregor’s nicht überraschend; und vielleicht wird man auch fragen dürfen, ob Gregor nicht selbst empfunden habe, wie wenig gerade er Veranlassung habe, sein Mönchthum zu betonen. Weit entfernt, durch blosse Anlegung eines Habits, wie Martens meint, als Mönch erscheinen zu wollen, soll er vielmehr sein Ordenskleid nur ungern zur Schau getragen haben:

Monachus ex habitu, sed non ex religione,
     Quem tamen abscondit, ne sibi testis eat,
At pallam induitur et clara veste refulget
     Et quasi nupturus pigmaea membra tegit[51].

Quem tamen abscondit! Wenn diese Angabe zutrifft[52], so bestätigt sie meine Vermuthung, Gregor habe in richtiger Erkenntniss seinen Stand als Mönch nicht gern in Erinnerung gebracht. Aber hat er’s wirklich nie gethan?

Nach Martens hätte Gregor in der Concilsrede vom Februar 1076 eine Wendung gebraucht, die „in den Gesichtskreis eines echten Ordensmannes nicht hineinpasst“. Er spricht unmittelbar zu Petrus: Tua sancta Romana ecclesia me invitum ad sua gubernacula traxit et ego non rapinam arbitratus sum, ad sedem tuam ascendere, potiusque volui vitam meam in peregrinatione finire, quam locum tuum pro gloria mundi saeculari ingenio arripere[53]. Da soll Gregor die Meinung, er sei Mönch gewesen, förmlich selbst zurückweisen, denn „der echte Ordensmann sehnt sich stets nach monastischer Ruhe“, er greift nicht zum Pilgerstabe, und wenn er glaubt, „durch Reue und Busse Früheres gut machen zu müssen, so bietet auch dafür sein Kloster den naturgemässen Ort“. Also habe Gregor, wenn auch nur hypothetisch, eine ganz unmönchische Anschauung geäussert! Diese Ausführungen werden mit einer gewissen Komik wirken, wenn man Stellen der Chronik von Monte Cassino vergleicht. Abt Desiderius ist Papst geworden, [241] er, qui iam dudum decreverat, vitam suam in quiete transigere et qui magis optabat in divina peregrinatione suum tempus finire. Und nochmals heisst es von ihm, er würde es vorgezogen haben, in divina peregrinatione vitam finire, quam tanti ordinis fascibus gravissimis colla submittere[54]. Wie man sieht, hätte der archangelus monachorum – so nennt ihn Damiani – denselben gar nicht mönchischen Wunsch gehegt. Doch Scherz bei Seite! Bisher hat man das Wort Peregrinatio, wenigstens mit Bezug auf die Chronik von Monte Cassino, stets als klösterliches Leben erklärt[55], so namentlich auch Du Cange. Es wird Martens’ Sache sein, die Verkehrtheit der Deutung nachzuweisen; jedenfalls aber hat er zu zeigen, dass Gregor VII. Peregrinatio in einem anderen Sinne gebraucht habe[56], als nach allgemeiner Ansicht der Chronist von Monte Cassino, der im übrigen doch den gleichen Gedanken ausführt. Wie aber auch immer, – nicht eben viel scheint mir darauf anzukommen, ob Gregor die wohl begründete These alter und neuer Zeit gleichsam noch mit eigenem Siegel beglaubigt. Es bleibt eine Fülle schlagender Argumente, die über sein Mönchthum keinen Zweifel lassen; – sie zu entkräften, hat Martens vergebens Worte zu Worten gefügt.



Anmerkungen

  1. Dr. Wilh. Martens, War Gregor VII. Mönch? Beleuchtung der diese Frage bejahenden herrschenden Meinung. Danzig 1891. 52 S. 8°.
  2. Auf dem Titelblatt steht: „Als Manuscript gedruckt“, doch ist das Werkchen in den Buchhandel gegeben worden; ja vor mir liegt ein Recensionsexemplar. Danach haben denn auch schon andere eine Besprechung veröffentlicht. So Löwenfeld in der Deutschen Literaturzeitung 1892, S. 194 und M. Schmitz in den Mittheilungen aus der historischen Literatur XX, 24. Nach jenem hat Martens die bisherige Meinung „mit gewichtigen Gründen erschüttert“, dieser rühmt die „besonnen geführte Untersuchung“. Noch schmeichelhafter für Martens äussert sich Mirbt in der Hist. Ztschr. N. F. XXXII, 456: die Beweisführung zeuge von „grossem Geschick und grosser Stoffbeherrschung“, und wenn auch noch nicht das letzte Wort gesprochen sei, so gebühre Martens doch das Verdienst, die Frage „scharf formulirt und zu ihrer Lösung einen grundlegenden Beitrag geliefert zu haben“. Ganz anders urtheilt Sackur, Die Cluniacenser II, 309 Anm. 3 und 312 Anm. 3. Nach seiner Meinung hat Martens „mit einer wunderbaren Leichtigkeit entgegenstehende Zeugnisse beseitigt“. Durchaus ablehnend verhalten sich auch O. Rottmanner in der Literarischen Rundschau für das kathol. Deutschland 1892 (XVIII), 334 ff. und J. Greving, Paul’s von Bernried Vita Gregorii VII. papae S. 16 Anm. 6. Zuletzt hat U. Berlière der Frage eine eigene Untersuchung gewidmet, Revue Bénédictine 1893 S. 337–347. Er schliesst mit den Worten: nous ne croyons pas, qu’il ait apporté la précision et la clarté suffisantes pour soulever autre chose que des objections; des preuves il n’en a pas données.
  3. Jaffé-Löwenfeld 4219.
  4. Morice, Mém. pour servir de preuves à l’hist. de Bretagne I, 402.
  5. Siehe meine Schrift über die Neuordnung der Papstwahl durch Nikolaus II. S. 32.
  6. Muratori, Ant. Ital. V, 1042–44. Giorgio e Balzani Reg. Farf. V, 294; 295.
  7. Pflugk-Harttung, Iter Ital. 419 Nr. 36.
  8. ut nullus unquam sancti Pauli abbas, prior vel monachus etc. J.-L. 4594.
  9. Muratori, Ant. Ital. VI, 227 und besser bei Pflugk-Harttung, Iter 422 Nr. 38. Das Jahr 1060 ist nach dem Stile der Pisaner berechnet. Wenn auch die Urkunde in Florenz ausgestellt wurde, so braucht doch nicht auf Florentiner Art gezählt zu sein: der Empfänger war Bischof von Volterra. Uebrigens hat Nikolaus II., in dessen Gegenwart das betreffende Rechtsgeschäft zum Abschluss kam, von Anfang November 1059 bis über das Ende des Jahres in Florenz geweilt; ferner entspricht die 13. Indiction dem 1. December 1059. Darnach haben denn auch J.-L. S. 516, Pflugk-Harttung a. a. O. und Andere 1059 angenommen.
  10. Die erste haben Martens und Greving übersehen, die zweite S. 8 und S. 23 für unecht erklärt: ihnen entging, dass Pflugk-Harttung a. a. O. sie nach dem Original veröffentlicht hat.
  11. Lib. pont. ed. Duchesne II, 275.
  12. Vita Greg. c. 13 ap. Watterich I, 478.
  13. J.-L. 4370.
  14. 1064 heisst es von Airard: dum vixerit. Gallia christ. XIV. Instr. p. 172.
  15. Anders urtheilt Greving a. a. O. 23. Danach „findet sich in einer allerdings nicht unanfechtbaren Urkunde vom 2. Februar 1073 seine Unterschrift als Kanzler des hl. Petrus und Abt vom hl. Paulus“. Greving fügt als Anmerkung hinzu: „Ueber die Echtheit der Urkunde siehe J.-L. 4765“. Da steht aber nur das verhängnissvolle Kreuz, kein Wort der Rechtfertigung!
  16. J.-L. 4494. Die Urkunde ist, wie schon Löwenfeld bemerkt hat, ohne Grund verdächtigt worden. Weshalb Martens S. 7 Anm. 1 wiederum Bedenken trägt, ist nicht abzusehen.
  17. Mabillon, Annal. ord. s. Benedicti IV, 692 ed. Lucae.
  18. Dass er auch bei Lampert (ed. Holder-Egger 73) als abbas de s. Paulo erscheint, ist zur Genüge bekannt, hat aber keinen weiteren Werth.
  19. Dieselbe Stellung hatte in einer früheren Zeit der Abt Ingulf von Tours innegehabt: — dum a Roma reverteretur de monasterio S. Pauli, cuius rector erat etc. Brevis hist. Turon. ap. Salomon, Recueil des chron. de Touraine 228.
  20. Vgl. E. Strehlke, Ueber Byzantinische Erzthüren des 11. Jahrhunderts in Italien und das Geschlecht des Pantaleon von Amalfi, in Quast und Otte, Ztschr. f. christl. Archäologie und Kunst 1857 S. 117. Mit Zusätzen auch bei H. W. Schulz, Denkmäler der Kunst des Mittelalters in Unteritalien II, 228.
  21. Siehe Strehlke a. a. O. 116. Schulz a. a. O. 248.
  22. Siehe Strehlke a. a. O. 117. Schulz a. a. O. 249.
  23. Dass verschiedene Autoren die Inschriften der Thüren von St. Paul verfasst haben, – mag man schon aus der Verschiedenheit der Sprachen vermuthen. Aber auch die Lateinischen Inschriften sind nicht von Einem und Demselben entworfen, denn die Verse theilen nicht die Fehler der Prosa: diese ist gerade so schlecht, wie auf den Thüren von St. Angelo und zu Atrani.
  24. Das ist auch die Ansicht von W. Heyd (Deutsches Kunstblatt IX, 234 Anm.): „Konnte es nicht auch ein Versehen des Constantinopolitanischen Künstlers sein, der mit der Reihenfolge der Päpste unbekannt war?“ – Strehlke und Schulz haben den Fehler einfach vermerkt, der Gedanke an Fälschung scheint ihnen ganz fern zu liegen. – Wenn ein Byzantiner die Inschrift verfasst hat, wenn er also bis zu dem nicht eben hohen Grade, den die fehlerhafte Fassung verlangt, des Lateinischen mächtig gewesen ist, dann mag ihm vorgeschwebt haben, dass Alexander II. nach Leo IX., d. h. nach jenem Papste, unter dem die Kirchentrennung erfolgte, als Vierter die Tiara trug, und so liesse die falsche Ordnungszahl sich erklären.
  25. Auch weiss ich nicht einmal, ob die Inschriften gegossen sind, wie die Thüren selbst, oder eingegraben. In ersterem Falle ist jede Fälschung unmöglich, nur in letzterem wäre sie an sich denkbar. Guss eines Werkes, sagt man mir, fände sich öfter in Verbindung mit Incisionen.
  26. Auf eine Concilsacte von 1059, welche die Streitsache zweier Bischöfe entscheidet, bezieht Martens die Unterschriften bei Mansi, Coll. conc. XIX, 918: in chron. Farfensi, cuius memini superius [d. i. S. 905]. Da gedenkt Mansi der Chronik von Farfa als einer Quelle für das Papstwahldecret von 1059. Jene Streitsache zweier Bischöfe, welcher Martens die Unterschriften anhängt, hat Nichts mit der Chronik von Farfa zu schaffen. Dann hat Mansi S. 909 ex cod. Vat. [1984] ap. Labbeum [Sacros. conc. IX, 1259] und S. 910 ex cod. Florefiensi ap. Martène [Ampl. coll. VII, 60] die Zeugenreihe wieder des Papstwahldecretes von 1059 mitgetheilt. Wenn Martens die von Mansi angeführten Werke eingesehen hätte, so würde er die Unterschriften nicht für ein Sendschreiben an den Erzbischof von Amalfi beansprucht haben! In diesem Irrthum ist Greving seinem Vorgänger gefolgt, jenen hat er doch nicht eigentlich berichtigt: S. 25 Anm. 4 wird die Namenreihe der Chronik von Farfa auch dem Briefe an den Erzbischof von Amalfi zugetheilt.
  27. II, 3 Mon. Germ. SS. XII, 386.
  28. Vita Leonis IX. ap. Watterich, Vitae pont. I, 96; 97 = Libell. de symoniacis, Lib. de lite II, 547; 548.
  29. III, 14. V. 9 Mon. Germ. SS. VIII, 20; 31; cf. Landulf. Mediol. ibid. 83.
  30. Ebenso über die Erwähnungen Hildebrand’s als Mönches, die sich in der Vita Anselmi Lucens. ep. von Rangerius finden ed. La Fuente 69; 85; 100; 182; 189.
  31. Um so mehr, als sie nach Martens keine entscheidende Bedeutung haben, z. B. die Anklage der Brixener Synode: habitu monachus videri et professione non esse. Const. et acta I, 119. Martens hält es nur für „zulässig“, sie „gegen die Annahme des Mönchthums zu verwerthen“. Er nimmt professio im Sinne von Gelübde; man vergleiche die Umschreibung des Rangerius S. 85: Monachus ex habitu, sed non ex religione.
  32. Libelli de lite I, 286.
  33. ibid. II, 377.
  34. Mon. Germ. SS. XI, 593 Anm. 42 u. 44.
  35. Libelli I, 441.
  36. ibid. I, 331. Der Text erschien ungefähr gleichzeitig mit der Arbeit von Martens; die Ueberschriften waren auch früher schon gedruckt.
  37. Lib. I, ep. 24 ed. Ewald-Hartmann I, 35.
  38. Das zeigte 1880 Panzer, Wido von Ferrara S. 57–63, und ihm hat sich namentlich auch Dümmler in seiner Ausgabe angeschlossen, Libelli I, 554 Anm. 1.
  39. lib. II cap. 86; Mon. Germ. SS. VII, 687.
  40. Martens sucht nun auch diese Notiz selbst zu entkräften. Er erklärt: „Cardinalbischof Humbert von Silva-Candida war ein sehr geschätzter Rathgeber des Papstes“. Das soll Meyer von Knonau, Heinrich IV. I, 105, gezeigt haben. Doch sagt Meyer nur: „auch zu Victor stand er in guten Beziehungen“. Aber gesetzt, Humbert wäre so recht ein Vertrauensmann Victor’s II. gewesen, – solchen Vorzuges erfreute er sich doch nicht als Mönch, sondern als einer der angesehensten Cardinäle der Römischen Kirche. Der Einwand von Martens würde allein dann einen Sinn haben, wenn Leo behauptet hätte, wegen ihres mönchischen Standes seien auch hoch verdiente Cardinäle von Victor II. zurückgestossen worden. Eben so wenig bedeutet es, wenn Martens noch geltend macht, Hildebrand habe als Papst „stets“ mit Verehrung von Victor gesprochen, er habe also in dessen Gunst gestanden. „Stets“? Zweimal gedenkt er Victor’s: I, 19 p. 33 per venerandae memoriae papam Victorem, und VI, 11 p. 340 sancti videlicet Leonis papae et Victoris.
  41. Z. B. Wattenbach, GQn6 II, 236.
  42. Mon. Germ. SS. VIII, 422.
  43. Watterich, Vitae pont. I, 411 seq.
  44. Mabillon, Analecta I, 247 hatte den Brief dem Abte Wilhelm von St. Arnulf zu Metz beigelegt. Ihm folgte Watterich I, 740. Nach Pflugk-Harttung im Neuen Archiv VII, 222 ist aber Abt Walo von St. Arnulf der Verfasser. Weshalb nun Martens S. 29 und mit ihm Mirbt in der Hist. Ztsch. N. F. XXXII, 456 Wilhelm von Hirschau nennen, ist mir ein Räthsel.
  45. Mabillon l. c. 261.
  46. ibid. 256.
  47. In weiterem Verlaufe des Briefes ermahnt er Gregor noch mit Psalm 44, 4: Accingere gladio tuo super femur tuum!
  48. Mabillon, Acta IVb, 453; 454; 458 ap. Migne ClL, 1006; 1007; 1013.
  49. Uebrigens meint auch Meyer von Knonau, Heinrich IV. II, 211 Anm. 41, Martens habe das Stillschweigen des Abtes Desiderius „mit Recht als Hauptargument“ gegen das Mönchthum Gregor’s angeführt.
  50. Dazu hat er um so weniger Grund, als sein Princip war: Quam male mercatur, qui monachorum praesumit claustra deserere! Gregor aber hatte das Kloster verlassen. Nebenbei nur ein Wort über die Folgerung, die Martens S. 31 Anm. 2 aus einer Erzählung Damiani’s zieht. Hildebrandus Romanae ecclesiae archidiaconus retulit: Duos, inquit, sanctos monachos vidi etc. Daraus schliesst Martens: „Dass hier der nichtmönchische Archidiakon von den zwei Mönchen separirt wird, ist offenbar“. Dann ist es auch wohl „offenbar“, dass nach folgendem Satze: „Der Geh. Rath von Giesebrecht erzählte: Zwei gelehrte Professoren“ u. s. w., der Verfasser der Kaisergeschichte eher alles andere gewesen wäre, als ein Professor. Doch, man verzeihe.
  51. Rangerii Vita Anselmi ed. La Fuente 85.
  52. Ebenso sagt Wenrich von Trier: vestem illam, quod solum in eo de monacho remanserat, preciosis exuviis, ut nihil minus quam monachus videretur, desuper occultasse. Libelli I, 286.
  53. Ep. III, 10 a ed. Jaffé 224.
  54. Petri chron. Casin. III, 66; 67. Mon. Germ. SS. VII, 748; 749.
  55. S. die Begründung des Angelo de Nuce bei Muratori SS. IV, 476 Anm. 2.
  56. Man übersehe in Gregor’s Worten nicht: seculari ingenio als Gegensatz zu: in peregrinatione.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. a b Siehe Berichtigung in Nachrichten und Notizen, S. 394.
  2. Vorlage: Zitat mit öffnendem Anführungszeichen eingeleitet.