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Zündwarenmonopolgesetz / Anlage Satzung der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft

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Gesetzestext
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Titel: Anlage zum Zündwarenmonopolgesetz – Satzung der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1930, Nr. 3, Seite 20–22
Fassung vom: 29. Januar 1930
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Januar 1930
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: Vorlage:none
Quelle: Commons
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Satzung
der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft

I. Abschnitt – Name, Sitz und Dauer der Gesellschaft

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(1) Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
(3) Die Gesellschaft wird mit der Aufhebung des Zündwarenmonopols aufgelöst.

II. Abschnitt – Gegenstand des Unternehmens

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(1) Gegenstand des Unternehmens ist ausschließlich die Ausübung des Zündwarenmonopols auf Grund des Zündwarenmonopolgesetzes vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11) und die Vornahme der hierdurch veranlaßten Geschäfte.
(2) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen innerhalb des Deutschen Reichs unterhalten. Sie ist nicht berechtigt, sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.

III. Abschnitt – Grundkapital und Gesellschafter

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Das Grundkapital beträgt 1 Million Reichsmark und ist eingeteilt in 10.000 Aktien zu je 100 Reichsmark. Sämtliche Aktien sind voll eingezahlt.
(1) Berechtigt und verpflichtet zur Übernahme von Aktien sind alle zur Herstellung von Zündwaren im Monopolgebiet jeweils berechtigten Unternehmer.
(2) Die Gesellschafter zerfallen in die schwedische Gruppe und in die deutsche Gruppe. Zu der schwedischen Gruppe gehören
a) die Deutsche Zündholzfabriken Aktiengesellschaft in Berlin,
b) die Norddeutsche Zündholz-Aktiengesellschaft in Berlin,
c) die Süddeutsche Zündholz-Aktien-Gesellschaft in Berlin.
Zu der deutschen Gruppe gehören sämtliche übrigen Gesellschafter.
(3) Die Hälfte der Aktien steht der deutschen Gruppe, die andere Hälfte der schwedischen Gruppe zu. Die Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin nimmt gemäß dem Monopolgesetze jeweils die Unterverteilung der Aktien auf die Mitglieder der deutschen Gruppe unter Berücksichtigung der Beteiligungsziffern, soweit die Gesellschafter solche erhalten, vor. Entsprechend verfährt die Deutsche Zündholzfabriken Aktiengesellschaft in Berlin für die schwedische Gruppe.
(1) Die Aktien lauten auf Namen. Aktienurkunden werden nicht ausgestellt. Über die Aktien wird bei der Gesellschaft ein Aktienbuch geführt.
(2) Für die Übertragung der Aktien sind die Vorschriften des Gesetzes über das Zündwarenmonopol maßgebend.

IV. Abschnitt – Organe der Gesellschaft

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Die Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand,
2. der Aufsichtsrat,
3. die Generalversammlung.

1. Der Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht nach Bestimmung des Aufsichtsrats aus zwei oder mehr Mitgliedern von gerader Zahl. Die Vorstandsmitglieder müssen Reichsangehörige sein. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder Angestellte eines Gesellschafters der Monopolgesellschaft sein.
(2) Die Hälfte der Vorstandsmitglieder wird auf Vorschlag der deutschen Gruppe, die andere Hälfte auf Vorschlag der schwedischen Gruppe vom Aufsichtsrate bestellt. Die Vorstandsmitglieder können vom Aufsichtsrate jederzeit abberufen werden, unbeachtet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
(3) Bis zur Bestellung des Vorstandes auf Grund dieser Satzung gelten die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft in Berlin als Mitglieder des Vorstandes der Monopolgesellschaft.
Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung von zwei Mitgliedern oder, bei Vorhandensein von Prokuristen, der Mitwirkung eines Mitglieds in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vorstandsmitgliedern ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, die Entscheidung des Aufsichtsrats anzurufen.

2. Der Aufsichtsrat

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§ 10

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(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Der Vorsitzende und grundsätzlich auch der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats müssen Reichsangehörige [21] sein. Für den stellvertretenden Vorsitzenden kann die Reichsregierung Ausnahmen zulassen. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch die Reichsregierung.
(2) Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung nach folgenden Bestimmungen gewählt:
der Vorsitzende in freier Wahl,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Reichs-Kredit-Gesellschaft, Aktiengesellschaft, Berlin
zwei Mitglieder auf Vorschlag der deutschen Gruppe,
ein Mitglied auf Vorschlag der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine mit beschränkter Haftung,
fünf Mitglieder auf Vorschlag der schwedischen Gruppe.
Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Mitgliedern des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrate gewählt.
(3) Gewählt wird jeweils für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Generalversammlung, die über die Bilanz für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Ein im Laufe der Amtszeit des Aufsichtsrats für ein ausscheidendes Mitglied neu gewähltes Mitglied gilt als gewählt nur bis zum Schlusse der laufenden Amtszeit. Sollte der Vorsitzende des Aufsichtsrats vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, so ist von der Generalversammlung unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neuer Vorsitzender zu wählen.
(4) Bis zur Wahl des Aufsichtsrats auf Grund dieser Satzung gilt der Aufsichtsrat der Deutschen Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft als Aufsichtsrat der Monopolgesellschaft.

§ 11

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(1) Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag von dem Vorstand berufen. Auf Verlangen eines Mitglieds des Aufsichtsrats oder des Vorstandes ist innerhalb einer Woche eine Sitzung des Aufsichtsrats anzuberaumen. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden. Für Wahlen gelten folgende Bestimmungen: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit von keinem Kandidaten erreicht, so entscheidet das Los zwischen dem Kandidaten, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, und dem oder den Kandidaten, die demnächst die meisten Stimmen oder gleich viel Stimmen auf sich vereinigt haben.
(2) Die Abstimmung kann, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht, auf schriftlichem, telephonischem oder telegraphischem Wege erfolgen, ohne daß der Aufsichtsrat sich versammelt. Im übrigen ist der Aufsichtsrat berechtigt, sich selbst seine Geschäftsordnung festzusetzen.
(3) Urkunden und Veröffentlichungen des Aufsichtsrats bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 12

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(1) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen unbeschadet seiner sonstigen, aus Gesetz oder Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten:
a) die Bestellung von Prokuristen,
b) Anstellung solcher Personen, deren feste Bezüge jährlich eine von ihm festzusetzende Summe überschreiten, oder deren Bezüge ganz oder zum Teil in Beteiligungen an Umsatz, Reingewinn oder dergleichen bestehen, oder deren feste Vertragsdauer eine vom Aufsichtsrate festzusetzende Zeit überschreitet,
c) die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen für den Verkehr mit den Fabrikanten und für den Verkehr mit den Abnehmern,
d) die Festsetzung der jeweils zu übernehmenden Menge von Zündwaren,
e) der Abschluß von Verträgen, die Verpflichtungen der Gesellschaft für eine längere Zeit als ein Jahr begründen,
f) die Errichtung oder Aufhebung von Niederlassungen,
g) der Erwerb sowie die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
h) der Abschluß von Bürgschafts-, Gewähr- oder anderen ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verträgen zu Lasten der Gesellschaft,
i) die Eingehung von Verbindlichkeiten zum Abschluß genehmigungspflichtiger Verfügungen.
(2) Bei Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen (Abs. 1 Buchstabe c) ist für Waren mit Reklameetiketten folgende Bestimmung zu beachten: Wenn ein Kunde Ware mit Reklameetiketten zu beziehen wünscht, so ist diese Etikettenbestellung von der Monopolgesellschaft als ein Sondergeschäft zu behandeln. Es ist also einerseits mit dem Besteller eine Vereinbarung zu treffen wegen des Zusatzpreises für die Reklame und andererseits eine Vereinbarung mit den mit der Herstellung der Reklamewaren betrauten Fabrikanten über den Zuschlagspreis für die Fabrikation. Für den Fall, daß die Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine oder die Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine von der Monopolgesellschaft Zündwaren beziehen sollte, sind diese Gesellschaften berechtigt, Lieferung mit je einer von ihnen zu bestimmenden Standardetikette statt anderer Etiketten ohne irgendwelche Zusatzpreise zu verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Anweisungen für die Geschäftsführung allgemeiner Art oder für den Einzelfall zu erteilen, insbesondere Grundsätze für den Geldverkehr der Gesellschaft aufzustellen.

3. Die Generalversammlung

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§ 13

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Die Generalversammlungen werden von dem Aufsichtsrate durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger einberufen und finden statt in Berlin oder an dem in der Einberufung angegebenen Orte innerhalb des Deutschen Reichs. [22]

§ 14

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Das Stimmrecht der zur deutschen Gruppe gehörenden Gesellschafter wird von der Zündholzaktien-Verwaltungsgesellschaft m. b. H. ausgeübt.

§ 15

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(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter, in Verhinderung dieser ein von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrats aus ihrer Mitte zu bestimmendes Mitglied. Ist keine dieser Personen erschienen oder zur Eröffnung der Versammlung bestimmt oder bereit, so eröffnet der der Geburt nach älteste anwesende Aktionär die Versammlung und läßt von dieser einen Vorsitzenden wählen.
(2) Der Vorsitzende kann die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung auch abweichend von der Veröffentlichung bestimmen.

§ 16

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Für Wahlen in der Generalversammlung gilt § 11 Abs. 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.

V. Abschnitt – Geschäftsjahr, Bilanzen

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§ 17

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(1) Das Geschäftsjahr bildet das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
(3) Für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz gelten die besonderen Vorschriften des Monopolgesetzes.

§ 18

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(1) Bei Feststellung der Bilanz erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats außer Ersatz der durch die Diensttätigkeit erwachsenden Auslagen als Entgelt für ihre Tätigkeit eine über Handlungsunkosten zu verbuchende Entschädigung, die für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird. Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats zu gewährenden Entschädigungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Geschäftsberichte der Monopolgesellschaft gesondert auszuweisen.
(2) Der Aufsichtsrat ist ferner berechtigt, einzelnen seiner Mitglieder für besondere Aufgaben, mit denen er sie betraut hat, oder für bestimmte Leistungen eine angemessene Vergütung aus Gesellschaftsmitteln zu bewilligen.

§ 19

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Für die Berechnung und Verteilung des Gewinns gelten die Vorschriften des Monopolgesetzes.

VI. Abschnitt – Liquidation

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§ 20

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Im Falle der Liquidation fließt das nach Deckung der Schulden und Auszahlung der etwa rückständigen achtprozentigen Dividende sowie Rückzahlung der Aktien zum Nennbetrage verbleibende Vermögen in voller Höhe dem Reiche zu.

VII. Abschnitt – Bekanntmachungen

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§ 21

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Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Deutschen Reichsanzeiger bewirkt. Sie tragen die Unterschrift „Der Aufsichtsrat“ mit dem hinzugefügten Namen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder, soweit sie vom Vorstand ausgehen, die Unterschrift „Der Vorstand“ mit den Namen der nach der Satzung zur Zeichnung Berechtigten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, daß die Bekanntmachungen der Gesellschaft außer durch den Reichsanzeiger auch durch eine oder mehrere andere Zeitungen erfolgen. In allen Fällen genügt jedoch zur Gültigkeit die Veröffentlichung im Reichsanzeiger.

VIII. Abschnitt – Gerichtsstand

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§ 22

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Für Streitigkeiten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter untereinander sind nur die für Berlin-Mitte zuständigen Gerichte zuständig, soweit nicht gesetzlich ein hiervon abweichender ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.