Zedler:Actio, oder Postulatio suspecti
Erscheinungsbild
Actio, oder Postulatio suspecti, mag von Unmündigen, Anverwandten, auch Weibern, oder sonst jemanden, wider die verdächtige und untüchtige Vormünder angestellet, und gebeten werden, daß dieselbe zur Rechnungs-Ablegung angehalten, und, nach Befindung der Sache, von ihrem Amte gesetzet werden mögen.