Zedler:Adjudicatio

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Ad judicem a quo

Band: 1 (1732), Spalte: 511–512. (Scan)

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Adjudicatio, oder die gerichtliche Zuschlagung, ist eine Handlung, dadurch man zu dem Eigenthum derer sub hastafeilgebotenen Dinge gelangen kan, da selbige nach verflossenem Termin demjenigen, welcher entweder am letzten licitiret, oder dem ersten Licitanti, wenn er nemlich eben das Geld davor zahlen, und das Näher-Recht exerciren will, nachdem er geleistet, was er zu thun schuldig gewesen, zugeeignet und adjudiciret werden. Hat aber eigentlich Statt in denen Judiciis divisoriis, und wenn man auf die Theilung klagt, damit der Richter, wenn sich die Erben wegen der Theilung nicht vergleichen können, das eine Theil diesem, das andere dem andern zuspreche, mithin diese Streitigkeit durch die adjudication dirimiret werde. Adjudicatio necessaria est emtio voluntaria, die Zuerkennung ist necessitatis, und muß man dasjenige annehmen, was zuerkannt wird; aber bey einem Kauff stehets in meinem freyen Willen. l. 29. & 44. §. 1. ff. Fam. herc. Nach den XII. Tabb. wurde denen Gläubigern, wenn der Schuldner nicht bezahlen kunte, desselben Cörper adjudiciret, welchem frey [512] stunde, desselben Glieder unter sich zu theilen. Es ist aber dieses grausame Gesetze durch stillschweigenden Consens aufgehoben, und davor eingeführet worden, daß man sich über dessen Vermögen vergleichet, und sich darein nach der Grösse derer Forderungen theilet. Gellius XX, 1. Alciatus de verb. signif. p. 185.