Zedler:Adventitia bona

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Adventitia coena, oder adventoria

Band: 1 (1732), Spalte: 584. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|1|Adventitia bona|584|}}
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Adventitia bona, sind Güther, welche die Kinder nicht im Kriege, noch von des Vaters Vermögen und Güthern, sondern anders woher, entweder durch ihren Fleiß und Arbeit erworben, oder von ihrer Mutter und Befreundten, oder sonsten durch einen unverhofften Glück-Fall überkommen haben. Sind entweder regularia, deren Nießbrauch dem Vater zustehet, das Eigenthum aber denen Kindern zugehöret; oder irregularia, welche die Kinder vollkömmlich, sowol in Ansehung des Eigenthums, als des Nießbrauchs, besitzen. Dergleichen sind, wann 1) denen Kindern von andern etwas hinterlassen, oder sonst gegeben worden, mit diesem Beding, daß der Vater daran keinen Nießbrauch haben solle; 2) wann, nach denen Civil-Rechten, die Kinder zugleich mit dem Vater ihrem Bruder succediren, dessen Erbschafft getheilet, und davon ein jeder seinen Antheil überkommen; 3) wann denen Kindern etwas zugefallen, und sie dessen wider des Vaters Willen sich angemasset, und solches acquiriret haben; 4) wann der Vater sich des ihme sonst zustehenden Nießbrauchs begeben hat etc.