Zedler:Alsbald

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Alsburg

Band: 1 (1732), Spalte: 1490–1491. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|1|Alsbald|1490|1491}}
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Alsbald, zeiget an, daß die Sache gleich ohne Verzug entweder ipso jure oder facto geschehen solle, und schliesset allen Verzug aus; iedoch wenn solcher sehr geringe, wird solches Richterlichem Ermessen überlassen. Barschamp. in tract. Clausul. cap. 16. §. 3. n. 33. fol. 385.