Zedler:Amtmann

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
fertig
<<<Vorheriger

Amtlicher Bescheid

Nächster>>>

Amtsassii, Amtsassen

Band: 1 (1732), Spalte: 1814. (Scan)

[[| in Wikisource]]
Amtmann in der Wikipedia
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|1|Amtmann|1814|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Amtmann|Amtmann|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1732)}}


Amtmann, Amtleute, Verwalter, Schaffner. Ammann hieß bey denen Alemannis Praefectus, heut zu Tage Amtmann, bedeutet einen Vorgesetzten oder Administratorem der Oeconomie und Justitz, der im Namen des Landes-Fürsten, die Gerichten ausübet, und die Einkünffte, so der Amts-District trägt, einfordert, und hernachmals berechnet.

Es bedeutet aber das Wort Amtmann, nach Unterscheid derer Orte, vielerley, und werden ihnen dahero verschiedene Namen beygeleget. Es haben aber vor denen Aemtern alle Amtsassen ihre erste Instanz, und öffters werden derer Schrifftsassen Angelegenheiten per viam commissionis vor selbigen tractiret. Wie denn auch auf gewisse Maasse die Forst-Sachen dahin gehören, und mehrentheils mit Zuziehung eines Forst-Bedienten erörtert werden. Die unter dem Amts-Bezirck passirende Verbrechen, untersuchen und bestraffen sie dergestalt, daß die Landes-Regierung solche nicht einmal zu sich ziehen darff, ausser, daß die Beamten die eingelauffene Urthel zur Confirmation an die Landes-Regierung einschicken müssen.

Indessen dürffen die Beamten bey Schrifft- und Amtsassen keine Gerichts-Bestallungen annehmen.