Zum Inhalt springen

Zedler:Blut-Bann

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Blut-arm

Nächster>>>

Blut-Brechen

Band: 4 (1733), Spalte: 216. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|4|Blut-Bann|216|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Blut-Bann|Blut-Bann|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1733)}}


Blut-Bann, ist das Halß-Gerichte, übet Blut zu richten. In Kayserlichen Lehn-Briefen wird es gemeiniglich genennet, der Bann, über das Blut zu richten, und wollen einige Doctores einen Unterscheid statuiren, unter der Criminal-Jurisdiction und unter dem mero imperio; jene habe nur mit Untersuchung derer Verbrechen zu thun, dieses aber wäre mit denen Straffen beschäfftiget, jedoch concurriren beyde in Sachsen und an vielen Orten, und werden vor eins gehalten, da es mit einem Wort die hohe Obrigkeit genennet wird. Es hat bereits Kayser Rudolphus, in der bekandten Myndelheimischen Streit-Sache, dieses Wort deutlich erkläret, daß nemlich das Halß-Gerichte die cognitionem criminalem, und der Blut-Bann, die Exsecution an Malefiz-Personen begreiffe. Dieser Blut-Bann aber führet keine Unterwürffigkeit mit sich, sondern zeiget nur die Gewalt zu straffen an, indem es eine ausgemachte Sache ist, daß, wer die Criminal-Jurisdiction hat, nicht auch das Jus Superioritatis zustehe.