Zum Inhalt springen

Zedler:Dilatio legalis

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Dilatio judicialis

Nächster>>>

Dilatio peremtoria

Band: 7 (1734), Spalte: 920. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|7|Dilatio legalis|920|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Dilatio legalis|Dilatio legalis|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1734)}}


Dilatio legalis, wird genennet, welche von dem Gesetz selbst concediret und gegeben wird, als das Decendium bey denen Adpellationen, wird auch Fatale genennet, z. E. wegen Restitution in integrum, zum Beweiß, Gegenbeweiß, Anlegung des Arrests, und obwohl diese fatalia zum Behuff derer streitenden Partheyen verordnet, so können sie weder vor ihnen, noch vor den Richter prorogiret werden.