Zedler:Dilatio legalis

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Dilatio peremtoria

Band: 7 (1734), Spalte: 920. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|7|Dilatio legalis|920|}}
Weblinks
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Dilatio legalis, wird genennet, welche von dem Gesetz selbst concediret und gegeben wird, als das Decendium bey denen Adpellationen, wird auch Fatale genennet, z. E. wegen Restitution in integrum, zum Beweiß, Gegenbeweiß, Anlegung des Arrests, und obwohl diese fatalia zum Behuff derer streitenden Partheyen verordnet, so können sie weder vor ihnen, noch vor den Richter prorogiret werden.