Zedler:Entblössen
Entblössen, heist in Berg-Wercken, wenn mit einem Gang ein Schurff, ein Gang, Klufft oder Fall erlanget und gefunden wird, und dieses geschiehet entweder [1265] von ungefehr oder durch Suchen, und soll ein ieder Aufnehmer, nach geschehener Muthung, binnen nachfolgenden 14. Tagen seinen Gang entblössen. Würde aber der Berg-Meister befinden, daß der Lehn-Träger aus beweglichen Ursachen nicht hätte entblössen können, so mögen ihme alsdenn die Maasen bestätiget, und bis zu gelegener Zeit zum Entblössen Frist gegeben werden.
Da auch Gänge mit Stöllen überfahren, und in der Gruben gemuthet und belehnet würden, soll es mit dem Entblössen derer Gänge iedes Orts, nach Erkäntniß derer Berg-Meister und Geschwornen gehalten werden. Wenn der Berg-Meister bestätiget ohne Entblössung des Ganges, (ohne bey Stoll-Oertern und Wasser-nöthigen Maasen) so kan dadurch kein Alter erlanget werden. So einer einen andern in Felde schürffen, und einen Gang entblössen sähe, und darauf alsobald und ehe der Schürffer von dem Schurff zum Berg-Meister gelangen können, einen Muth-Zettel einlegte, und hernach der Schürffer den Gang auch muthen wolte, solchen Falls soll der erste Muther, der den Gang nicht entblösset, abgewiesen, dagegen der Schürffer, als Finder, bey seinem neu entblösten Gang erhalten werden. Würde er aber solchen Gang 3. Tage ohne Muthung und ungebauet liegen lassen, mag er frey gemachet, und einem andern verliehen werden. Wenn zwey oder mehr im gantzen Felde Muthungen einlegen, und schürffen, so soll demjenigen, so erstlich den Gang entblösset, und dem Berg-Meister gezeiget, das Alter, als ersten Finder, ob er gleich mit der Muthung jünger, verbleiben.
Eine unentblöste Fund-Grube aber hat keine Maassen; Ein iedes Gegen-Trum, sonderlich auf einem neu entblösten Gange, soll in alle Wege vor der Bestätigung entblösset, und vom Berg-Meister und Geschwornen besichtiget werden, da aber Gänge mit Stöllen überfahren werden, mögen die Gegen-Trümer dem Muther wohl bestätiget werden. Löhneyß Berg-Ordnung P. II. Art. 4. 6. Span Tit. II. §. 4. lit. n. Herttwigs Berg-Buch p. 115. seq.