Zedler:Frist

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Frist bekommt der Muther auf sein Anmelden

Band: 9 (1735), Spalte: 2141. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|9|Frist|2141|}}
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Frist bedeutet eine zu Berg-Recht ausgemessene und übliche Zeit, worinnen etwas geschehen muß. Sie wird so wohl zum entblössen und bestätigen, als auch zu Belegung einer Zeche, und so offt etwas nicht zur sonst gesetzten Zeit geschehen mag, gesucht und gegeben, jedoch nicht ohne sonderliche und genugsame Ursachen, als: Wetter-Mangel, Wassers-Noth, Streit, Gebrauch der Arbeiter, Absenckung der Licht-Löcher, Winters-Zeit, Ungewitter, und dergleichen mehr, so ein unpartheyischer Berg-Meister zu erwägen hat; Frist wird nicht leichte über zwey, oder aufs höchste dreymahl gegeben, zumahl im verstollten Felde, und zwar auf Silber-Bergwercken nicht über 1. Quartal, auf Zwitter-Kieß- und Eisen-Stein-Zechen aber nicht über 2. Quartale, oder längst eine Jahres-Frist.