Zedler:Graf

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Graf, Christoph (V)

Band: 11 (1735), Spalte: 513–518. (Scan)

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Graf, war zu alten Zeiten in Teutschland des Königs und Reichs-Beamter und Land-Richter. Es wird verschiedentlich bey denen Alten geschrieben, als Grav, Grevs, Gref, Grauius, Grauio, Grafio, Graphio, Grapho und Graffio. Die Bedeutung dieses Worts suchen die Auctores auf mancherley Weise, wie in dergleichen Sachen zu geschehen pfleget. Denn einige wollen solches von dem Wort Graben, Rogerius de Hoveden Annal. Angl. P.II. ap. Savile p.607. von dem Englischen Grith, Friede, und dem Lateinischen Vae, weil er den Frieden wieder herstellen sollen, wenn jemand dem Lande Unrecht und Schaden zugefüget. Es scheinet aber derer Meynungen nicht besser zu seyn, als Lipsii, Wendelini Glossar. Sal. vocum Auat. v. Graphio, Meckerchii de Pronunc. Ling. Graec. und Eyndii Chron. Zeelandie. II, welche den Ursprung in dem Griechischen Wort Γράφω, schreiben, gefunden zu haben sich einbilden. Spigelius ad Gunther. Ligurin. Vulteius de Feudis I. 4. n. 14. Rulandus de Commissar. P.II. Lib.V. c.4. §.7. und Wehner Obseruat. Pract. v. Graf glauben, daß es von dem Lateinischen Wort Grauitas herkomme. Gleichwie aber die Gelehrten vor längst erkannt, [514] daß, da es ein Teutsches Wort, man es auch in derselben Sprache suchen müsse, so haben es Stumpff Schweitz. Chron. IV. p.290. Reineccius de Orig. Nobilitat. Besold. de Comit. et Baron. §.3. Vossius de Vit. Serm. II. p.214. Limnaeus J.P. IV. 4. §.15. p.23. Hertius Diss. de Orig. et Progress. Special. Rerumpubl. Imp. Romano-German. §.2. p.7. Brummer de Scabin. 3. §.5. und andere von Grau ableiten wollen, weil Anfangs insgemein zu solchem Amt betagte Männer mögen seyn befördert worden, Massen denn auch genung Exempel und Beweißthümer an der Hand sind, daß bey denen Teutschen alte Leute zu solchen Dingen gezogen worden, wo viel zu rathen und zu schlichten gewesen. Wie denn auch die Römer deßwegen ihre Raths-Herren Senatores genennt haben. Kirchnerus de Republ. Disp. VIII. Th.I. Lit.D. will, daß es von Krafft, und Speelmann Gloss. v. Grafio, daß es von dem Alt-Sächsischen Wort Gerefa, zusammengezogen Grefa, seinen Ursprung habe. Allem dieser und anderer Bemühung, da man erst den Ursprung in andern Worten suchen will, scheinet vergebens zu seyn, und hält man vielmehr das Wort Graf, Grav oder Grev mit Reinkingio de Regim. Secul. et Eccles. I. Class.IV. c.14. §.19.seq. Besoldo Thesaur. Pract. v. Grav, Frehero Orig. Palat. I. 2. p.33. du Fresne Gloss. v. Grafio, Sagittario de Antiqq. Ducat. Thuring. IV. 6.§.2.seq. Pfeffingero ad Vitrar. J.P. Lib.I. Tit.XVII. §.2. p.571. Wachtero Gloss. v. Graf und andern vor ein verbum primitiuum der Teutschen Sprache, welches eigentlich einen Richter bedeutet, wie beydes der Gebrauch dieses Wortes sowohl in alten Zeiten, LL. Ripuar. tit.LV. §.1. als auch noch heut zu Tage an einigen Orten Teutschlandes, Besoldus de Comitib. et Baron. §.4. Thesaur. Pract. v. Graf. Limnaeus l.c. §.12. p.22. Wehner Obseruat. Pract. v. Graf p. 193. und die vielerley Benennungen derer Grafen ausweiset, denn da sind bekannt nebst denen Marg- Land- Pfaltz- und Burg-Grafen, noch die Bach- Cent- Ding- Frey- Gau- Hauß- Heer- Holtz- oder Wald- Rhein- Revers- Rüg- und Saltz-Grafen, von welchen allen besondere Articel an seinem Orte nachzusehen. Es waren also die bloß so genannten Grafen Richter, welche von denen Königen und Kaysern über gewisse Gaue, worein Teutschland eingetheilet war, oder Städte gesetzet waren. Lateinisch werden sie Comites genennet, welches ohne Zweifel daher mag kommen seyn, weil die Kayser insgemein zu Verwaltung solcher Aemter Leute aus ihrem Gefolge, deren Treue sie genungsam versichert gewesen, mögen geschicket haben, welche hernach auch noch, ob sie wohl nicht mehr in Comitatu Caesaris, wie zuvor waren, den Titel Comes, bißweilen mit dem Zusatz Prouincialis führeten. Jul. Capitolinus de Vero Imp. Tit.C. de Comitib. qui Prouincias regunt, du Fresne l.c. p.1074.seq. Spangenbergs Adels-Spiegel P.I. Lib.X. c.14. p.274. Speelman l.c. v. Comes p.138.seq. Wehner Obseruat. Pract. v. Graf p.193. von Bünaus Teutsche Reichs-Hist. Th.II. B.II. p.397.seq. Ja diese Benennung hat sostarck überhand genommen, daß auch diejenigen Grafen, welche wohl nie Mahls unter des Kaysers oder Königs Gefolg [515] gewesen waren, mit derselbigen beleget wurden, und folglich Comes und Grafio vor gleichgültige Wörter gehalten worden. L. Ripuar. Tit.LIII. Paullus Warnefridus de Gestis Langobardor. V. 14. Vitriar. l.c. §.1. Wiewohl nicht zu leugnen, daß einige Exempel als beym Mabillon. de Re Diplom. VI. §.19. p.475. §.50. p.497. und andern zu finden, da die Comites und Grafiones einander entgegen gesetzet werden, allwo Spelmann h.v. p.266.seq. meynet, daß Grafio nichts anders als Vice-Comes heisse; wiewohl doch dieses noch nicht so gewiß ausgemacht.

Es bestund aber ehe Mahls derer Grafen Amt, wie schon bereits bey dem Namen berichtet worden, darinnen, daß sie sowohl in bürgerlichen als peinlichen, geistlichen als weltlichen Sachen, nebst denen Schöppen Recht sprachen, und zwar geschahe solches an einem besondern Orte in ihrer Grafschafft, welcher Mallus genannt wurde, da sie nach Ausweisung derer Reichs-Gesetze und Ordnungen mit gebührender Straffe wieder die Uebertreter verfuhren. Dahero, wenn die Könige neue Gesetze ausgehen liessen, solche denen Grafen von dem Königlichen Cantzler zugeschickt wurden, welche sie alsdenn musten abschreiben und in ihrer Grafschafft vorlesen lassen. Damit auch Recht und Gerechtigkeit von denen Grafen mögte ausgeübet werden, so waren die Missi Dominici oder Regii dazu verordnet, daß sie darauf Acht gaben. LL. Langobard. Lib.II. Tit.LII. §.17. p.82. Capitular. Lothar. J. de an.847. ap. Goldast. de Consuet. Imperial. 22. Diplom. ap. Meibom. in Not. ad Witichind. II. in Scriptor. Rer. Germ. Tom.II. P.I. §.99. p.60. Lambecius Orig. Hamburg. I. §.22. Lehmanns Speier. Chron. II. 17. p.86.seq. Limnaeus Jur.Publ. IV. 4. p.22. Schilter Instit. J.P. Lib.I. Tit.XXII. §.2. p.227.

Auch musten sie zu Weilen bey einem allgemeinen Aufgebot die Edle und Freybürger zu Kriegs-Zeiten aufmahnen, sie als dererselben Oberster dem Königlichen Heere zuführen, und des Kriegs Endschafft auswarten. 'Lehmann l.c.

Damit auch die Grafen ein gewisses Haupt hätten, dem sie in Abwesenheit derer Könige Folge leisten mögten, so wurde insgemein über etliche Grafen ein Herzog gesetzet, und also aus verschiedenen Grafschafften ein Herzogthum formiret. Jedoch muß man hierbey die Zeit und Gelegenheit in Acht nehmen, Massen denn auch bisweilen einige Grafen keinen Herzog über sich hatten. Derjenige District, worüber sich eines Grafens Jurisdiction erstreckte, hieß Grafia, Grauia, Graphia, Comitatus, Cometia, eine Grafschafft. Marculfi Form. 7. 40. du Fresne Gloss. v. Grafia p.643. Spelmann l.c. v. Grafia p.267. Sagittarius de Antiqq. Ducat. Thuring. IV.6. §.5. p.229.seq. Freher. Orig. Palat. Tom.I. c.11. p.112. Leuckfelds Antiqq. Poeldens. p.255. Wiewohl das Wort Cometia, oder, wie es auch geschrieben wird, Comecia, Comitia, nicht alle Zeit eine Grafschafft, sondern nur die Gerichtsbarkeit allein des Schlosses oder der Stadt, von welcher dieses Wort gesaget wird, bedeutet. Junckers Anleit. zur mittl. Geogr. II.15. n.20. p.552.seqq.

Es begreifft aber eine Grafschafft bis Weilen nur einen Theil eines Pagi, bis Weilen einen gatzen, bis Weilen auch etliche. Gryphiander [516] de Weichbild. 55. §.14. p.138. Knauth Antiqq. Pagor. et Comitat. Princip. Anhaltin. §.3. p.1. Dahero kommt gemeiniglich in denen Diplomatibus, wenn die Lage eines Orts gezeiget wird, der Pagus und Comitatus vor, als z. E. Smähon in Pago Haslega, in Comitatu Sigefridi Comitis. Kettners Antiqq. et Diplom. Qudlinburg. §.4. p.5. Man findet auch, wiewohl nicht so gar offt und insonderheit, da das Wort Pagus mehr und mehr in Abgang kommen, daß Pagus und Comitatus vor gleichgültige Worte angenommen werden.

Es besassen aber in denen ersten Zeiten die Grafen ihre Grafschafften nicht eigenthümlich, sondern im Namen derer Könige und Kayser, und hatten ein jeder Graf gewisse Land-Güter von dem Könige zu Lehen, davon er sich und die seinen ernähren und seinen Stand führen konnte. Es waren ihnen auch sonderbare Königliche Leibeigne angewiesen, die solche Güter der Herrschafft zu Nutz erbauen, bestellen und handhaben musten. Daneben bekamen sie und ihre Beysietzer im Gerichte insgemein den dritten Theil derer dem Fisco heimgefallenen Straffen. Zum öfftern hatten sie auch ihre Erb-Güter dabey, oder wenn sie ihrem Amte wohl vorstunden, bekamen sie dergleichen in- oder ausser der Grafschafft.

Es war die Würde derer Grafen nicht erblich, und wurden derer Grafen Söhne nur junge Herren genennet. Jedoch wenn derer Erben einer nach des Vaters Tode fähig war, dessen Stelle zu bekleiden, wurde er andern vorgezogen. Dahero es auf viel Ungewißheit beruhet, wenn man die Folge derer Grafen in ihren Grafschafften sowohl als ihre Genealogien über das 11. und 10. Seculum hinaus führen will; zu Mahl, da zur Gnüge bekannt, daß sie vor gedachter Zeit keine Beynamen gehabt, sondern dieselben erst nach diesem von ihren Schlössern, Städten und Dörffern, wo sie ihre Residentz gehabt, angenommen. Juncker l.c. n.15.seq. p.551. Mit der Zeit, und da die Fürsten sich bey ihren Fürstenthümern erblich machten, und zu der Landes-Hoheit empor schwungen, haben auch die Reichs-Grafen dergleichen in ihren Grafschafften und Landen gethan, und sind Theils aus Gnaden, Theils wegen ihrer Verdienste, mit ihren Grafschafften erblich beliehen worden, Theils haben sie auch selbige eigenhändig an sich gezogen, und sind also zu eigner Regierung gekommen, welches im 11. 12. und folgenden Seculis geschehen. Juncker l.c. n.14. p.550.seqq. Wie denn, was die unmittelbare Reichs-Grafen anbelangt, dieselben in ihren unmittelbaren Gütern alle Landes-herrliche Hoheit zu exerciren, auch Sietz und Stimme auf dem Reichs-Tage haben, Stephani de Jurisd. Lib.II. P.I. c.6. §.11. Reinkingius de Regim. Secul. et Eccles. Lib.I. Class.4. c.14. §.9. p.402. Speidel v. Graf. Schweder Introd. in J.P. Part. spec. Sect.2. c.8. Becker Synops. Jur.Publ. III.8. §.8. Höggmayr de Princip. Jur. Publ. p.288. der Gestallt, daß sie insgesamt doch nicht mehr als 4. Vota in dem Fürstlichen Collegio nach ihren 4. Bäncken ausmachen. Vor dem Reichs-Tage zu Regenspurg an. 1641. waren nur 2. Bäncke derer sämtlichen Reichs-Grafen und Herren. Sie sind aber da Mahls nicht allein zu dem dritten, namentlich dem Fränckischen Voto, gelassen worden, sondern es ist auch auf dem [517] Reichs-Tage von an. 1654. denen Westphälischen Grafen ein Votum eingeräumet worden, daß solchemnach anjetzo auf dem Reichs-Tage 4. Reichs-Gräfliche Collegia, als das Wetterauische, Westphälische, Schwäbische und Fränckische admittiret, und wegen derer sämmtlichen Grafen und Herren auf der weltlichen Fürsten-Banck 4. Vota absonderlich aufgeruffen, und wie sie sich deshalben in ihren Collegiis verglichen, abgeleget werden, wovon unter dem Articel, Fürstliches Collegium, Tom.IX. p.2269.seqq. ein mehrers nachzusehen.

Hergegen sind die Gefürsteten Grafen, Lat. Comites principali dignitate constituti, oder Comites Principes, in Ansehung ihres Sietzes und Stimme auf Reichs-Tägen denen Fürsten an Würde gleich, dahero sie auch Fürsten-mäßige genennet werden. Ordinatio des Cammer-Gerichts zu Worms de an. 1495. §.1. Zu diesen werden gerechnet die Grafen von Henneberg, Tyrol, Mömpelgard etc. etc. Nolden de Statu Nobil. c.8. §.180. Paurmeister de Jurisd. II. 11. §.21. p.877. Reinking. l.c. Lib.I. Class.IV. c.14. §.29. Cluten. Syllog. Rer. quotidian. Conclus. 26. Besold. Thesaur. Pr. v. Gefürstete Grafen. Limnaeus Jur. Publ. IV. 4. §.92. p.40. Diether. Contin. eiusd. v. ead. p.227. Schvveder. l.c. Part. spec. Sect.2. c.7. §.20. p.835.seqq. Struu. Syntagm. J.P. Diss.XIX. §.13. p.403. Jerem. Eberh. Linckii Diss. de Comitib. Principib. von Gefürsteten Grafen, Witteb. an.1708. Sie mögen aber diese Würde entweder von Alters her, da man die Ehren-Staffeln noch nicht so genau discerniret, erhalten haben, oder selbigen, weil sie aus Königlichem oder Fürstlichem Geblüte entsprossen, bey ihren Grafschafften behalten, oder von dem Kayser ausdrücklich erhalten haben. Mascouius Princip. J.P. IV.5 §.57.

Diejenigen Grafen aber, welchen die Gräfliche Würde ohne Sietz und Stimme auf denen Reichs-Tagen von dem Kayser gegeben wird, sind keine unmittelbare Reichs-Stände, sondern werden Comites Landsassii, Schütz Jur.Publ. Vol.I. Exercit. 8. th.7. p.640. Speidel l.c. v. Graf 436. Boecler, Notit. Imper. VIII. 8. p.174. oder Municipales, Nolden l.c. c.8. §.191. oder Subordinati, Becmann, Notit. Dignit. Illustr. Disp. III. c.3. §.1. genennt. Gastel. de Stat. Publ. Europ. Nouiss. c.31. p.913. Dergleichen sind die Grafen von Hardeck, welche unter dem Ertz-Herzog von Oesterreich, die Grafen von Neugarden, welche unter denen Herzogen von Pommern stehen. Hoffmann ad Capitul. Joseph. Artic.XLIII. §.8. V.78. p.752.

Es giebt aber auch Grafen, welche ratione ihrer Personen keinen andern Richter als den Kayser und die Cammer erkennen, ratione ihrer Güter aber diejenigen Fürsten, unter welchen sie sind, und von denen sie ihre Feuda bekommen, als z. E. die Grafen von Waldeck und Riedberg unter Hessen. Friderus de Process. Cameral. l.38. §.5. p.145. Nolden. l.c. §.189.seqq.

Es haben auch die unmittelbaren Reichs-Grafen ihre besondere Titel, ab Eyben Diss. de Titulo Nobilis Vir. Crone Paschalis de Coron. IX. 23. Feschius de Insignib. c.6.seq. Sietz und Stimme gleich nach denen Fürsten, Capitul. Carolin. Artic. III. p.36. und andere viele Praerogativen. Kap de Insign. different. inter S. R. J. Comites et Nobil. immediat. Pistorii Histor. und [518] Juridisch. Anmerck. über allerhand den Ursprung etc. etc. derer des H. Röm. Reichs Graven. Conring. Disp. de Duc. et Comit. Bürgermeisters Grafen- und Ritter-Saal. Lucae Grafen-Saal. Pfeffinger ad Vitriar. Jur.Publ. Lib.I. Tit.XVII. Lünigs 'Thesaur. Jur. derer Grafen und Herren des H. Röm. Reichs, Francf. und Leipz. 1725 in fol.