Zedler:Landsassen

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Landsäßige Güter

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Landsasserey

Band: 16 (1737), Spalte: 447–453. (Scan)

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Landsassen sind gewisse Personen, deren Benennung von dem Worte Land und Sassen herkömmt, von welchen das letztere so viel als sietzen oder bewohnen, das erstere aber einen gewissen einem Fürsten zugehörigen Strich Erdreich bezeichnet, welches hernach dem Worte Landsasserey oder Landsaßiat seinen Ursprung giebt, das die Besietzung eines gewissen Strichs in eines andern Herrschafft anzeiget, daher auch dergleichen Güter hernach Landsäßige Güter genennet werden. Albinus Meißn. Land-Chron. p.394. Schilter de Landsassis I. n. 1. 4. 12. Meichsner Decis. Cameral. Tom.II. P.I. Decis.8 §.4. p.498. Wehner Obseruat. Pract. v. Landsasserey p.330. Besoldus Dissert. de Processu Iudiciario c.I. th.9. lit.p. Struv Dissert. de Iure Landsassiatus in Thuringia, Jena 1722. §.2. p.2.seq. Pfeffinger ad Vitriarii Iuspubl. III. 19. §.9. p.10.

Daß aber die Beschreibung derer Landsassen sehr kützlich sey, meldet Leiser Diss. de Landsassiis th.I. aus Warmunden von Ehrenberg de Foeder. II. 1. n.40. sinte Mahl auf vielen Reichs-Tägen die Sache zwar sorgfältig untersucht, aber nicht zum Schlusse gekommen sey. Das Sachsen-Land-Recht III. Art.73. beschreibt sie also, daß sie auf Bauer-Gütern auf gemieten Laß-Gut sietzen, und die Glosse giebt ihnen den Namen derer Zins-Leute; der Schwaben-Spiegel hingegen 74. nennet sie schlechtweg die Freyen, heißt sie aber auch derer Fürsten Dienst-Leute. Zschackwitz Einl. zu denen Rechts-Ansprüchen derer Souverainen in Europa Th.2. Abth. I. p.372.seq. Andere beschreiben einen Landsassen, daß er ein solcher sey, welcher in allem seinem Landes-Herrn mit Leib und Gütern zu Gebote stehen müsse. Besoldus Thesaur. v. Landsassen. [448] Ziegler ad Praxin auream Caluoli §. Landsassii n.14. Paurmeister de Iurisdict. II. 8. n. III. seq. Meichsner Decis. Cameral. Tom. II. P. I Decis. 6. §.118. p.635. Decis. 8. §.46.seq. p.108. Gylmann Symphorem I. P. Tom. I. p.2. Tit.6 Vol. VI. n.47 p.98. Wehner Obs. pract. v. Landsasserey, Magerus de Aduocatia armat. 6. p.678. Limnaeus Iur. publ. VI. 4. §.2. p.176. Rudinger Obseruat. Centur. III. Obs.27. p.649. Speidelius Specul. v. Landsassen p.606. Leiser Diss. de Landsassiis §.21. p.14. Wittenberg 1664. Reinking de Regim. Sec. et eccl. Liber I. Cl. 5. c.1. n.24.seqq. Myler de Princip. et Stat. Imp. 89. Klock de Contribut. 20. n.296. Becker Synopsi Iur. publ. III. 4. n.17. Pfeffinger l.c. III. 19. §.9. p.10. I. 22. p.(959.) Knipschild de Iur. Civit. II. §.5. 62. p.280. Einigen scheint diese Beschreibung unzulänglich, und wollen lieber sagen, ein Landsasse sey der, so seinem Erb- und Landes-Fürsten im geist- und weltlichen gehorsamen müsse und ein ander Stücke Landes, Schloß oder Gut mit der Gerichtsbarkeit über die seinigen in desselbigen Herrschafft besietze.

Schilter l.c. 2. II. Höggmayer Disc. de primis Principiis Iuris publici Sect. IV. Aphorism. 7. Lett. a. p.108. Pfeffinger l.c. I. 22. p.(959) Struv l.c. §.3. p.4. Es meynt auch Schilter l.c. 2. n.6. und Struv l.c. not. a. wenn man gleich einwenden wollte, daß es Landsäßige Güter gäbe, deren Besietzer doch keine Gerichtsbarkeit über die ihrigen ausüben dürfften, es werden dieselbigen unrecht mit diesem Namen belegt, und wären nur Freye oder Bauer-Güter, auch hätten sich ihre Besietzer derer Vorzüge derer Landsassen nicht zu erfreuen; denn indem, was vorher gemeldet worden, bestehe der eigentliche Unterschied zwischen Landsassen und andern Unterthanen. Es scheint auch fast, als ob Leiser l.c. §.39. p.27. gleiche Meynung geheget, wenn er schreibet, daß man dieses nicht von Bürgern und Bauern, welche nicht unmittelbar unter dem Landes-Herrn, sondern anderer Obrigkeit als Edelleuten und dem Rathe einer Stadt stehen, annehmen müsse, wenn er zuvor §.21. p.14. eine etwas gar zu weite Beschreibung eines Landsassen gemacht, wie schon kurtz vorher angeführet worden.

Den Ursprung derer Landsassen hohlt Leiser l.c. 3.seqq. aus denen ältesten Zeiten her, und folgt Conringen de Vrb. Germ. p.45. welcher meynet, daß nach Iulii Caesaris und Taciti Beschreibung ehe Mahls das gemeine Volck, worunter aber doch nur die Freygebornen zu verstehen, und die vornehmsten oder Edelinger in denen Teutschen Staaten gleich viel zu sprechen gehabt, und also das gemeine Wesen auf diesen beyden zusammen beruhet habe. Da aber doch in denen alten Zeiten nirgends zuverläßige Gewißheit anzutreffen, weil nicht allein die Römer viel darinnen mögen geändert haben, sondern auch andere mitternächtige u. Teutsche Völcker, welche in die Römischen Länder eingebrochen, ferneren Nachrichten von unserm Vaterlande verhinderlich gewesen, kann man nicht eher etwas zuverläßiges davon melden, bis auf die Zeiten Carls des grossen, da die Fränckische Macht am meisten angewachsen, und fast gantz Teutschland mit Franckreich vereinigt und zusammen geschmoltzen worden. Leiser l.c. 8. p.6.seq.

Unter dieses Carls des grossen Regirung bleibt also gar kein Zweifel übrig, [449] daß die Regiments-Gestallt, da nur ein eintziger zu regiren in Gewohnheit gehabt, vor denen andern vorgewaltet; doch aber sind keines Weges die Herzogthümer und Grafschafften, wie heutiges Tages, eigen und erblich gewesen, sondern alles muste nach des Königs Willen eingerichtet werden. Leiser l.c. §.10. p.7. Es war dem ungeachtet auch da Mahls nicht nach einer uneingeschränckten Herrschafft eingerichtet, sondern man berathschlagte sich über die öffentlichen Geschäffte auf denen Reichs-Tagen, und jeder behielt dabey frey seine Meynug zu sagen. Leiser l.c. §.11. p.8. Dabey blieb es auch bey der Theilung des Carolingischen Reichs bis auf Conraden den I. da die Herrschafften und Länder erblich zu werden begunten. Leiser l.c. §.12. p.8.seq. Und von dieser Zeit an findet man einige Spuren, woher die Landsasserey entstanden. Leiser l.c. Spener l.c. II. 7. p.6. Pfeffinger l.c. I. §.1. p.(952.) Sonderlich sahe man gegen die Zeiten des Interregni vor gut an, den Adel zu Lehns-Leuten zu haben. Spener l.c. p.7. Denn zuvor wuste man, die Hof-Dienst-Lehen ausgenommen, von wenigen Ritter- und Kriegs-Lehen, weil jeder Edele und Freye seiner Pflicht und Neigung, dem Vaterlande im Kriege zu dienen, so nachhieng. Spener l.c. II. 7. not. c. p.7.

Die Ministeriales oder Dienst-Leute waren zweyerley, wie die Dienste selbst dreyerley, Hof- Bürgerliche und Kriegs-Dienste. Glafey de Ministerialibus. Estor de Ministerialibus. Horn Hand-Biblioth. Th. I. Zschackwitz l.c. Th.I. Th.2. Abth.I. p.373. Zu denen vornehmsten Bedienungen wurden nur freygeborne, zu denen mittlern auch Frilatzer oder freygelassene zugelassen; Von denen Hof-Diensten aber versahen die Dienst-Leute diejenigen, so nichts mit der Cantzley zu thun hatten. Zschackwitz l.c. Dieser Dienst-Leute Kinder sind hernach auf denen ihren Eltern angewiesenen Gütern sietzen geblieben, und ist also daher nach und nach die Landsasserey entstanden. Zschackwitz l.c. p.374. Gärtner ad Leges Saxonum tres Tit.2. p.29.seqq. Wie wohl sich auch von denen Land-Freyen der Ursprung der Landsasserey herleiten liesse. Zschackwitz l.c.

Sonderlich aber sahe man die Landsasserey recht eingerichtet, als die Landes-Hoheit zu Stande gebracht, und die zwey mächtigen Häuser Francken und Schwaben aussturben. Struv l.c. §.6. p.8. Spener l.c. §.4. p.9. Besoldus de Equ. ord. n. 8. Pfeffinger l.c. §.3. p.(960.) Denn weil daselbst, wie auch am Rheine viele kleine Herren waren, wurde jeder nunmehro unmittelbar; Sachsen, Bayern, Thüringen und Lothringen aber hatten dem Reiche aus besondern Ursachen bey vorfallender Trennung derer Haupt-Staaten keine unmittelbare Glieder und Unterthanen zugewiesen. Spener l.c. §.4. p.9. Bürgermeister Grafen- und Ritter Saal Th.II. Sect.10. p.431. III. 28. p.460. Und entstunden gleich auch eine ziemliche Anzahl neuer Reichs-Stände; so musten sich doch wenigstens die Ritterschafft und Städte so fort in die Zahl derer Landsassen anweisen lassen. Spener l.c. Man hat daher die Eintheilung derer Landschafften in Territoria clausa et non clausa, da diejenigen, worinnen die Landsasserey, gewöhnlich geschlossene genannt werden; davon aber an seinem Orte mit mehrern nachzusehen. Pfeffinger ad Vitr. l.c. §.2. p.(960.) Struv l.c. §.10. p.14. [450] Leiser l.c. §.28. p.19. Zschackwitz l.c. p.375.

Diejenigen; wo die Landsasserey gewöhnlich, sind: Sachsen, Hessen, die Ober-Pfaltz, Brandenburg, Bayern, Oesterreich, Pommern, Mecklenburg u. s. f. Leiser l.c. Meichsner l.c. Tom.II. P.I. Decis.8. p.799. Decis.6. in ciusta Teutsch-Meister, contra die Grafen von Oettingen n.118.seq. Schwanmann Decit. Cameral. p.125. n.26. Speidelius l.c. v. Freye Reichs-Ritterschafft ingleichen Landsassen. p.607. Acta in caussa Oerenburg contra Bayern p. 473. 477. Becker I. P. p.113. Mager de Aduocatia armata 6. §.676. Knipschild de Nobil. I. 2. §.45. Dietherr Addit. ad Besoldi Thes. pr. v. Landsasse p.20. Wehner Obseru. pr. v. Landsasserey. Limnaeiis I. P. VI. 4. §.3. p.176. Höggmayr Disc. de ver. princip. I. P. Sect. IV. Aphorism.7. litt. a. p.109. Pfeffinger l.c. Spener l.c. §.4. p.9.seq.

Ihre ehemahlige Freyheit war sehr groß, und ob sie wohl unter denen Gerichten ihrer Landes-Fürsten stehen sollte, so fehlt es doch nicht an Beweißthümern, wie sie sich denenselben offt entgegen gesetzt, und sie mit Beystande anderer überzogen, welches sonderlich nach dem Interregno, ehe der Land-Friede zu Stande kam, gewöhnlich war, wodurch sie sich aber auch nicht selten um viele Freyheiten gebracht. Müller Reichs-Tags-Theatr. I. 7. §.1. p.87.seq. Ludewig ad A. B. Tit.14. p.103. 15. p.117. 17. p.171. 24. p.382. Fabricius Origin. Saxon. V. p.566.seq. Spener l.c. II. 13. §.8. not. c. p.344. not. h. p.352.

Es sind aber die Landsassen in so ferne von blossen Lehns-Leuten unterschieden, daß diese nur, wenn es Lehens-Sachen anbetrifft, jene aber in allen Fällen vor ihrem Lands Fürsten stehen müssen. Clutenius Syll. rer. quotid. th.26. lit.K. Limnaeus Iur. publ. VI. 6. n.2. Leiser l.c. §.26. p.17. Diese werden sonst auch Landsassii Vasalli, jene aber schlichthin Landsassii genennet. Clutenius, Limnaeus et Leiser ll.cc. Schilter de Landsassiis 6. n.8.seqq. Ziegler l.c. §. Landsassii Conclusione I. n.40. 44. 46.seq. Struv Syntagm. Iur. Feud. c.8.seq. de Landsass. §.II. not.c. p.18. Pfeffinger l.c. §.4. p.(960.) Doch weiß man von dieser Eintheilung in Sachsen nichts, sondern alle Lehns-Leute sind zugleich Landsassen, auch so gar in denen in Francken gelegenen Landen. Leiser l.c. §.27. p.18.seq. Carpzov de Jur. et Priuileg. Seren. Princ. Elect. et Duc. Saxon. de non adpellando th.53. Pfeffinger l.c. Ludewig Dissert. de primo Foro subfeudorum Imperialium 2. §.9. Struv Diss. de Landsass. §.11. not. a. p.18. Hingegen hat man eine andere, da man sie in Amtsassen, davon Tom. I. p.1814.seqq. und Cantzley- oder Schrifftsassen eintheilet, davon unten an seinem Orte. Pfeffinger l.c. §.5. p.(961.) Struv l.c. §.4.seq. p.5.seqq. Leiser l.c. §.40.seqq. p.27.seqq.

Es kömmt aber einem Landsassen zu, daß er dem Landes-Herrn den Huldigungs-Eid ablegen, und vor dessen Hof-Gerichte primam instantiam nehmen und geben, auch sowohl als andere Unterthanen Steuern entrichten muß; und ob wohl dieses aus Absicht, auf seine Person, Geschlechte, oder aus andern Ursachen ihm nachgelassen worden, so müssen doch dessen Unterthanen, gleich des Landes-Herrn Unterthanen, dergleichen entrichten. Pfeffinger l.c. III. 19. §.9. p.9.seq. Speidelius l.c. v. Landsassen. Schilter [451] l.c. 6. n.5. Ludwell de Priuileg. lib. Nobil. §.3. not. c. Gründliche Adsertion, daß die Grafen von Waldeck vom Hause Sachsen-Altenburg die Herrschafft Tonna zu Lehn tragen, und daher vor dem Hof-Gerichte zu Jena zu stehen schuldig. Ludewig de Primo Foro Subfeud. Imp. l.c. Mauritius de Nobil. Germ. §.39. Struv l.c. §.11.seq. Ueber dieses ist er gehalten, die Land-Tage zu besuchen, die Adpellationes und Prouocationes seiner Unterthanen an den Lands-Herrn ergehen zu lassen, sich selbst nach denen Lands-Ordnungen zu richten, und seinem Erb-Herrn zur Reise, Folge und Musterung verbunden. Besoldus de Iurisd. Imp. Rom. 18. Springer de Pace Relig. 10. p.115. Pfeffinger l.c. I. 22. §.4. not.6. p.(961.) §.6. p.(962) III. 19. §.9. p.9.seq. Ziegler l.c. §. Nobiles concl. I. n.110. §. Lands. conclus. I. n. c. 13.seqq. Struv Syntagm. Jur. publ. 26. §.16.seqq. 36. 80. de Landsass. §.13. 14. Zschackwitz l.c. p.369.seqq.

Unter eines Landsassen Rechten und Freyheiten steht billig die Gerichtsbarkeit über seine Unterthanen oben an, welches bis Weilen die hohe bis Weilen auch nur die niedrige ist. Schilter l.c. c. vlt. n.1.seqq. Ziegler l.c. §. Nob. Concl. I. n.1.cet. Struv de Landsass. §.15. p.25.seq. Ferner können sie von ihren eigenen Unterthanen den Huldigungs-Eid annehmen, gewisse Steuern auflegen, auf die, die hohe Gerichte haben, auch erblose Güter an sich nehmen, und Verordnungen, als Kleider- Becker- u. d. g. Ordnungen, machen; weiter Zins und Erb-Zins eintreiben, Frohnen begehren, Wochen-Märckte ansetzen, und was dergleichen mehr ist. Speidelius v. Huldigung. Schilter l.c. n.8. 34. 46. de Schrifftsass. 6. n.12. Ziegler l.c. §. Nobiles Conclusione prima n.1.seqq. 22.seqq. §. Ciuitas concl. I. n.12. 29. 22.seq. Struv Syntagm. Iur. publ. 26. §.67. Dissert. de Landsass. Respond. Fabario §.15.seq. p.25.seqq.

Die Landsasserey aber wird sonderlich heute zu Tage auf solche Weise erlanget, daß man sich an so einem Orte, wo sie üblich ist, niederläßt. Speidelius v. Landsassen. Gailius de Arrestis 6. §.10. p.236. 7. §.6. p.240. §.10. p.41. §.14.seq. p.242. Wehner Obseru. pract. v. Landsasserrey p.331. Dietherr Contin. Besoldi v. Landsaß p. 357. Pfeffinger l.c. I.22. §.6. p.(962.) Eben auf solche Weise wird sie auch wieder verloren, wenn man nehmlich seinen Sietz anders wo aufschlägt, welches auch keinem, er wäre denn Leibeigen, so erst das gehörige abgetragen, untersagt werden kann; Das aber in so ferne zu verstehen, wenn Niemand zurücke bleibt, der es an seine Stelle im Besietze behalten muß, weil er sonsten, dem ungeachtet, so er nur vor seine Person abwesend ist, ein Landsasse bleibet. Wehner Obs. pr. v. Landsasserey. Husanus de Seruis, Famulis et Hominibus propriis. 1590. Stammius de Hominibus propriis 1625. Lehmann Speyer Chron. II. 20. p.95. Besoldus Thesaur. pract. v. Leibeigene Leute p. 579. Dietherr Contin. v. Leibeigene Leute p. 368. Bechtold Syll. Mater. Iurid. p.221. du Fresne Glossar. v. Proprius. Wehner Obseruat. pract. v. Leibeigenschafft p.336. Speidelius Spec. v. Leibeigene Leut. p.618. Hertius Diss. de Hominibus propriis. von der [452] Lahr de Hominibus proprii et liberis, praes. Thomasio Halle 1701. Ludewig de Colonis adscriptitiis Halle 1709. Leiser l.c. §.37. p.26. Pfeffinger ad Vitriarii I. P. I. 22. §.7. p.(962.)

Also geschiehet es offt, daß eine Person, wenn sie Landsässige Güter besietzt, zugleich ein freyer Reichs-Stand und doch auch ein Landsasse ist. Gailius de Arrestis 6. §.14. p.236. Pract. Obseruat. I.30. §.2. p.56. Gylmann Decis. Cameral. 46. §.39. Friderus de Processibus I. 38. §.5. p.145. Wehner l.c. v. Landes- oder Erb-Huldigung p.330. Menochius de Jure Territor. 5. n.149. Zschackwitz l.c. Pfeffinger l.c. §.4. p.(960.) seq. Es darff auch der Landesherrlichen Hoheit keinen Eintrag thun, ob gleich ein Landsasse vom Kayser in einen höhern Stand erhoben wird. Capitul. Josephi Art.43. Caroli VI. art. 22. Spener l.c. IV. 5. §.5. not.c. p.145. Struv Syntagm. Iur. publ. 11. Tolner Cod. Diplomat n.83. p.70. Müller Reichs-Tags-Theatr. II. 5. §.3. p.579. Zschackwitz l.c.

Sonst ist auch noch zu mercken, daß der Landsäßische Adel aus der Kayserlichen auch einigen andern Cantzleyen nie Mahls den Titel Edel erlanget. Bürgermeister l.c. Th. II. Sect.15. p.136. Dem ungeachtet hat der Landsassen-Adel mit der Reichs-Ritterschafft fast gleiche Freyheiten, wie er denn im Mecklenburgischen und auch anderwärts die höhern und niedern Jagten hat; auch in Theils Lehn-Gütern, wo diese Erb-Lehen sind, diesem noch vorzuzühen ist, wie hiervon der Adel im Brißgau und Nieder-Oesterreich ein Beyspiel geben kann. Bürgermeister l.c. Th.III. Sect.14. p.464.seq.

Wenn aber einer in einer gewissen Landschafft, welche man, wie vorgedacht, geschlossen nennet, einen solchen nicht vor seine Obrigkeit erkennet, so die Landesherrliche Hoheit darüber behauptet, wird er Exemtus genennet; welches man aber, weil auf solche Art Territorium in Territorio wäre, nicht gerne behauptet, deswegen auch andere den Unterschied machen, ein anders sey in eines Fürsten Lande und unter eines Fürsten Lande oder Obrigkeit gelegen seyn. Bidenbach Quaest. Nobil. I. n.16. Vietor Conclus.27. Meichsner l.c. Tom.II. Lib.I. Decis.8 in caussa Hirnheim contra Pfaltz n.43. Reinking Lib.I. cl.5. n.76. Leiser l.c. §.22. p.15. Zschackwitz l.c.

Ob nun Pfeffinger l.c. §.2. p.(959.) Recht habe, wenn er mit Mylero von Ehrenbach de Princip. et Stat. Imp. P.II. c.45. §.2.seqq. p.415. meynet, daß man nicht unbillig alle, so unter dem Reiche mittelbar stehen, zu denen Landsassen zählen könne, weil dasjenige, so bey denen Fürsten Landsfürstliche Obrigkeit hiesse, bey denen Grafen Gräfliche, und bey denen Städten Städtliche Obrigkeit zu nennen wäre, überläst man anders zu untersuchen.

Nach diesem findet man noch einige denckwürdige Fälle zu untersuchen, z. E. wie sich ein Landsasse verhalten soll, wenn der Lands-Herr selbst etwas, so in der That selbst unrecht wäre, haben wollte. Hier macht Leiser l.c. §.23.seqq. den Unterschied, ob es auf ein thun oder leiden bey dem Landsassen ankomme. Im letztern Falle spricht er ihm alles Recht ab, sich entgegen zu setzen, weil der göttliche Befehl ausdrücklich lautete, man solle seiner Obrigkeit gehorchen. Ja, er lässet ihm [453] nicht ein Mahl dergleichen zu, wenn es auch seine nächsten Verwandten und seine eigene Person anbelanget. Wenn ihm aber etwas anbefohlen würde, daß offenbar unrecht und gegen GOtt gehandelt wäre, solle er dergleichen nicht thun; so lange es aber doch noch nicht ausgemacht und also ungewiß sey, desselbigen Befehlen gehorsamen, weil nicht allein in solchem Falle beydes gleicher Ungewißheit unterworffen, sondern auch, wie vorhingedacht, der göttliche Befehl der Obrigkeit zu gehorchen da wäre. Wozu noch kömmt, daß im Anfange offt eine Sache, die unrecht scheinet, im fernern Lauffe klar wird, und hernach ein solcher in seinem Gewissen sich eines Unrechts überzeugt findet; sinte Mahl auch nicht selten Fälle vorkommen, da es nicht rahtsam, alle zu solchem Unternehmen Anlaß gebende Ursachen zu offenbaren. Müller Natur- und Völcker-Recht. 24. §.7. p.917.seqq.

Gedachter Leiser setzt hierauf wieder den Fall, wie man sich zu verhalten, wenn es gegen den Kayser selbst wäre, und giebt zur Antwort, man solle hierinnen seinem angebornen Landes-Herrn Folge leisten, weil derselbe, wie aus denen Worten von GOttes Gnaden erhellete, nächst GOtt sein höchster Gebieter, und er demselben sehr genau und vor andern, wegen seines geleisteten Huldigungs-Eides, verbunden wäre, auch über dieses die Verwantwortung, ob es recht oder unrecht ist, auf den Landes-Herrn, so zu gebieten, zurück fällt. Müller Natur- und Völcker-Recht. 5. §.5. not. p.156. Petr. Gregor. de concess. Feud. p.7. qu.4. n.12. Stephanus de Iurisdict. Lib. II. P.I. c.7. n.38. Reinking l.c. Lib.I. cl.5. c.5. n.66. Limnaeus l.c. IV 6. n.32. Augustinus contra Faustum XXII. 74. Grotius de Iure B. et P. II. 26. n.4.