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Zedler:Lehn-Gericht

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Lehn-Gerichts-Buch

Band: 16 (1737), Spalte: 1456. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehn-Gericht|1456|}}
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Lehn-Gericht oder Lehn-Hof, Lat. Iudicium feudala, stehet in dem Vocabulario bey dem Sachsen-Spiegel, ist das, da man um nichts anders denn um Lehen und Lehens-Sachen handelt und leidingt, und um keine Schulde, davon es auch nicht heissen mag, Recht-Geding; welches auch eine Mann-Cammer genennet wird, wenn gleich die unter solcher Cammer gelegene Lehne Kunckel-Schleyer oder Weiber-Lehne sind. Thummermut. Tr. Krumstab schleust niemand aus; fundam. z. archiepisc. num. 32. bestehet so wohl, als andere Gerichte, in dem Kläger und Beklagten, vornehmlich aber in dem Richter. Struv Systag. feud. 16.