Zedler:Lehns-Auflassung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Lehnsatzung

Nächster>>>

Lehnsbaarschafft

Band: 16 (1737), Spalte: 1458. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehns-Auflassung|1458|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lehns-Auflassung|Lehns-Auflassung|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}


Lehns-Auflassung ist, wenn das Eigenthum einer verkaufften unbeweglichen Sache auf den Käuffer transferiret, und dasselbe von dem Verkäuffer gerichtlich resigniret wird.