Zedler:Lehns-Auflassung
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Lehns-Auflassung ist, wenn das Eigenthum einer verkaufften unbeweglichen Sache auf den Käuffer transferiret, und dasselbe von dem Verkäuffer gerichtlich resigniret wird.
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Lehns-Auflassung ist, wenn das Eigenthum einer verkaufften unbeweglichen Sache auf den Käuffer transferiret, und dasselbe von dem Verkäuffer gerichtlich resigniret wird.