Zedler:Lehns-Cantzeley

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Lehnschacht

Band: 16 (1737), Spalte: 1458. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehns-Cantzeley|1458|}}
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Lehns-Cantzeley heisset zu Weilen so viel als Lehn-Gericht, wenn die Lehns-Cantzeley denen Gerichten entgegen gesetzet wird, so wird bey solcher Cantzeley weiter nichts als die Beleihungs-Sachen, die Consense über die Veräusserungen, Verpfändungen und dergleichen expediret; die Rechts-Processe aber bleiben bey der Regirung oder denen Hof-Gerichten. In vielen Landen wird die Regirung oder das oberste Gerichte auch die Cantzeley genennet, und als denn werden vor dieser Cantzeley so wohl die Lehns- als andere Sachen abgethan.