Zedler:Lehnsmündigkeit

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Lehns-Gewohnheiten

Nächster>>>

Lehns-Pertinentzien

Band: 16 (1737), Spalte: 1460. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehnsmündigkeit|1460|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lehnsmündigkeit|Lehnsmündigkeit|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}


Lehnsmündigkeit, ist, wenn einer das 16te Jahr nach Sachsen-Recht erlanget.