Zedler:Lob-Tantz
Lob-Tantz ist, wenn Knechte und Mägde einen weiten Weg mit einander bey nächtlicher Weile nicht ohne Verdacht der Unzucht vom Tantze heimgehen, ist in der Churfürstl. Sächßl. L. O. Tit. 18. von den Tantzen bey nahmhaffter Straffe verbothen.
"Es ist am Tage, daß Tantzen, so vor Alters, zu ehrlicher Ergötzlichkeit und Freude, vornehmlich des Jungen Volcks, gehalten worden, zugleich in Städten und Dörffern, mit unziemlichen Verdrehen, und anderer Leichtfertigkeit zur Unzucht und Aergerniß gemißbrauchet wird. Daß es auch an manchen Orte besser wäre, es würde kein Tantz gestattet, sonderlich aus der Ursache, daß die Manns-Personen mit ihren Kleidern nicht bedecket, sich am Tantze sehen lassen, und sich sonst mit ihren Gebärden gantz unzüchtig und ärgerlich verhalten. Derohalben ordnen, wollen und setzen wir, es sey in Städten, Flecken oder Dörffern, da hinführo Täntze gehalten werden, daß sie züchtig und schamhafftig geschehen, Mann- und Weibes-Personen, züchtig und gebührlich bekleidet und bedecket seyn, und das unziemliche Verdrehen, Geschrey und andere ungebührliche Geberden gäntzlichen nachbleiben, und von keinem, wes Standes der sey, in seinen Gerichten gestattet werde. Würde aber jemand sich unterstehen, dieses unser Gebot zu übertreten; so soll er von denen Gerichten desselben Orts, oder in Mangel des, er, und der, dem die Gerichte zustehen, von uns unnachläßlich gestraffet werden; Denn was Aergerniß die Mannes- und Weibes-Personen, mit welchen unverschämten [65] Gebehrden geben, das darf niemanden errinnert werden; und soll ein ieder, der dieses unser Gebot am Tantze übertritt, das erstemahl mit zehen Groschen, das anderemahl mit zwanzig Groschen, das dritte aber mit Verweisunge von denen Gerichten, darinnen es geschicht, gestraffet werden." Churfürstl. Sächßl. L. O. I. Tit. Unordentliche Täntze.
"Weil auch in denen Kretzschmarn, hin und wieder auf denen Dörffern, auf die Sonntage Lobe- und andere Täntze gelegt worden, so aus denen umliegenden Dörffern, dur Jungfrauen, junge Gesellen, Knechte und Mägde, besuchet, und hierdurch, besonders die allernothwendigsten und nützlichsten Predigten des Catechismi versäumet werden, bey welchen sie nicht allein ihren verdienten Liedelohn, sondern auch ihre angestorbene Güther offtmahls unnützlich umbringen und verzehren, desgleichen auch viel andere Unzucht und Leichtfertigkeit üben, und mehrmahls solche Täntze biß in die tieffe Nacht treiben, nachmahls in Finstern heimgehen, und auf dem Wege beyderseits wohl bezecht, unbedacht einiger Sünde, oder Schande, sich beysammen finden, schwächen, oder schwängern, etwa auch härtiglich verwunden oder tödten; und obgleich, an etlichen Orten, ihnen allein am Tage, und nicht länger zu tantzen gestattet, dann biß man das Licht eingetragen, sind gleichwohl die Jungfrauen und Mägde in denen Kretzschmarn aufgehalten, und zum Sauffen und aller Unzucht angereitzet worden, und gleichergestallt erst bey der Nacht, Weib- und Mannes-Personen, junge Gesellen, Knecht und Mägde, mit einander heimgegangen, daraus allerley Unzucht, Schande, Laster, und anderer Unfug erfolget, und gewißlich nichts bessers wäre, denn daß solche fleischliche Wollust, und das daraus erfolgende Aergerniß gäntzlichen abgeschaffet, und ernstlich darob gehalten werde; so gelanget doch an uns, daß die leichtfertige Jugend, deme ausserhalb unserer Lande nachläufft, der Ende das Ihre verschwendet, welches wohl verbleiben könnte, und durch Hader und Zanck in grosse Beschwerung gerathen, und hierdurch unsern Landen die Nahrung entzogen wird. Damit aber solchem vorgekommen, und der frechen wilden Jugend hierinne Ziel und Maaß gegeben würde; so lassen wir, biß auf fernere Verordnung geschehen, da es gebräuchlich, daß der Tantz alle Sonntage nach verrichter Vesper-Predigt vom Pfingst-Tage an bis auf Michaelis, auch einen Tag auf iedes Dorffs Kirchmeß, und einen Tag in der Fastnacht, bey Tag und Sonnenschein, bey gewisser Poen ehrlich, ohne einiges Verdrehen, und unzüchtiges Geberde, an einen öffentlichen gemeinen Ort, und in keinen Winckeln zu halten, verstattet werde; doch daß die ärgerlichen Lobe-Täntze, Bettler-Täntze, und was dergleichen an etlichen Orten bishers mehr ärgerliches gestattet worden seyn mag, da Knechte und Mägde einen weiten Weg mit einander, darzu bey nächtlicher Weile, nicht ohne verdachte Unzucht, wieder heimgehen, gäntzlich bey namhaffter Poen verboten, und ernstlich [66] darüber gehalten werden; wie wir dann dieselben hiermit bey Vermeidung unserer ernsten Straffe und Ungnade verboten und abgeschaffet haben wollen." Churfürftl. Sächßl. L. Ord. I. Tit. XVIII.
"Am allerwenigsten sollen sie nachsehen, daß auf die Sonntage und hohen Feste, bey denen gemeinen Zechen, ein so grausames und ungeheures Geschrey, und schändliches Beginnen, mit üppigen Täntzen, unverschämten Zoten und dergleichen getrieben, oder auch wohl zu solcher Zeit Geträncke in die Kirche, oder unter den Glocken-Thurm geschleppet und geschroten werde; sondern solche Freveler dermassen ernstlich straffen, daß sich andere daran zu spiegeln haben." Synodal. Decret. §. 19.
"Weil auch ferner an S. Churfl. G. gelanget, daß in denen Kretzschmarn hin und wieder auf den Dörffern auf die Sonntage Täntze gelegt, welche durch das unwohnende junge Volck beyde Jungfrauen und Knechte besucht, und daselbst nicht alleine ihren verdienten Liedelohn hierüber, auch ihre angestorbene Güther offtmahls unnützlich umbringen und verzehren, besondern auch viel andere Unzucht und Leichtfertigkeit üben, an dem auch ungesättiget mehrmahls solche Täntze biß in die tieffe Nacht, da sie im Finstern heimgehen, und auf dem Wege beyderseits wohl bezecht, unbedacht einiger Sünde oder Schande, sich zusammen finden, schwächen oder schwängern, etwa auch härtlich verwunden oder tödten; so wollen S. Churfürstl. G. daß solche Täntze allenthalben verboten, und hinführo keiner denn auf Hochzeiten, doch züchtig und mässiglich soll verstattet und gehalten werden, und da solches überschritten, die Kretzschmar, Richter und Schencken hierum härtiglich gestrafft werden." Churfürstl. Sächßl. L. Ord. Part. II. General. Art. Weß sich die Weltlichen Gerichtshabere, deren Verwaltere, Befehlichhabere auch der Pfarren Lehenherrn zu verhalten:
"Weil auch nicht an allen Orten öffentliche Tantz-Plätze, so wohl in allen Häusern in welchen die Hochzeit gehalten wird, vor Jungfern und Junggesellen zum Tantz Raum und Gelegenheit, als soll der Rath auf dererjenigen, so die Wirthschafft ausrichten, Anhalten, einen zum Tantz bequemen Ort ihnen ernennen, die dann sich darnach achten werden, daß den ersten Hochzeit-Abend, es sey Winter oder Sommer-Zeit, um acht Uhr Jungfern und Junggesellen, sowohl Mannes- und Weibes-Personen, so zum Tantz sich zu begeben Lust, auf dem hierzu benandten Orte seyn, und des Abends gegen zehn Uhr wieder abgehen, des andern Tages um zwey Uhr, oder doch bald hernach hinauf, und um fünff Uhr wieder abe, wie dann bey solchen Täntzen, sie geschehen in Häusern, oder auf demr darzu benandten Boden, alles verdrehen, und andere Ungebehrde und Leichtfertigkeit, sonderlich wie es eine Zeithero bey denen Junggesellen aufkommen wollen, in Hosen und Wammes ohne Mäntel zu tantzen, vermieden, und [67] wer darwieder handeln würde, nach Gelegenheit der Verbrechung, unnachläßig gestraffet werden soll." Churfürstl. Sächßl. L. Ord. II. Tit. Wanna und zu welcher Zeit man in Sommer und Winter auf denen Wirthschafften zur Kirchen gehen soll.
"Es ist an Sonn- und grössern Fest-Tagen durchaus keine Mufic, Tantzen, und anderes ungebührliches, oder ärgerliches Bezeigen, zu verstatten, sondern solches vielmehr gäntzlich zu verbieten und einzustellen etc." Churfürstl. Sächßl. L. O. II. Rescript. d. a. 1711.
"Alle Hochzeitliche und andere ehrliche und erlaubte Täntze, so aufm Rathhause oder sonsten in Häusern und anderswo geschehen, sollen sich um den Abend um 9. Uhr enden, und dabey das scheußliche Verdrehen, und andere Unzucht gäntzlich verboten seyn, bey der Poen und Schock-Geldes, die ein ieder Verbrecher der Herrschafft schuldig seyn soll."
"Aber die Lob- und Spinne-Täntze, desgleichen die Wöcher-Spinner und Rocken-Gänge, als auch die Geld-Spiel, die auf Karten und Würffeln geschehen, sollen hiermit allenthalben bey Vermeidung vermeldter Straffe eines Schock-Geldes abgestallt seyn, und nach der Sonnen Untergang soll in den Schenckhäusern keine Weibes-Person, so darin nicht gehörig, befunden werden." Churfürstl. Sächßl. L. O. III d. a. 1551.
"So sollen hinführo, und in Zukunfft an denen Sonn- und hohen Fest-Tagen keine Fresserey der übermäßige Gastgebote in Städten, und auf dem Lande, dadurch der Gottesdienst versäumet werden möge, keine Kirmsen, Lobe-Täntze, Hochzeit- oder Tauff-Essen etc. keinesweges zugestattet werden." Churfl. Sächßl. L. Ord. III. Befehl d. a. 1683.
"Das Tantzen nebst der Music an denen Festen, Neu-Jahr, grossen Neu-Jahr, Mariä-Verkündigung, Ostern, Pfingsten, Trinitatis und Weynachten, wie auch denen ordentlichen Sonntagen in denen Wein, Bier und Brandwein Häusern, auch Schencken und Schenckstädten, soll gäntzlich verboten seyn, wieder die Contravenienten und Ubertreter von iedes Orts Obrigkeit mit dem Pranger, oder nach Befinden anderer willkührlichen Straffe, bey Saumseligkeit und Connivenz aber derer Obrigkeiten selber wieder dieselben durch unsern Cammer-Procur. auf eine Geld-Busse von 100. Ducaten unnachbleiblich verfahren werden." Churfürstl. Sächßl. L. Ord. III. Patent. d. a. 1706.
"Alle Hochzeitliche und andere ehrliche und erlaubte Täntze so aufm Rathhause oder sonsten in Häusern und anderswo geschehen, sollen sich um den Abend um 9. Uhr enden, und darbey das scheußliche Verdrehen und andere Unzucht gäntzlich verboten seyn, bey der Poen und Schock-Geldes [68] die ein ieder Verbrecher der Herrschafft schuldig seyn soll. Aber die Lob- und Spinne-Täntze, desgleichen die 6. Wöcher-Spinner und Rocken-Gänge, als auch die Geld-Spiel, die auf Karten und Würffeln geschehen, sollen hiermit allenthalben bey Vermeydung vormeldter Straffe eines Schock-Geldes abgestallt seyn." Churfl. Sächßl. L. Ord. III. d. a. 1551.
"Alles üppige Tantzen unter freyen Himmel, Absingung ärgerlicher Lieder, schreyen, jauchzen, tumultuiren, Völlerey, und Ubermaß soll ernstlich vermieden werden." Churfl. Sächßl. L. O. II. d. a. 1721.