Zedler:MERO JURE

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Merob

Band: 20 (1739), Spalte: 1018. (Scan)

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Literatur
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MERO JURE, heist so viel, als nach Maßgebung derer Rechte. Daher denn auch in l. causae cognitione 2. ff. de minor. gar wohl gesagt wird, daß man demjenigen, welcher bereits ein ausdrückliches Gesetze oder offenbahres Recht vor sich hat, nicht erst durch einen ausserordentlichen Rechts-Spruch zu Hülffe kommen solle.