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Zedler:Manire ad mallum

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 19 (1739), Spalte: 972–973. (Scan)

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Literatur
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Manire ad mallum, welches in dem Galischen Gesetze vorkommt, soll wie Lazius meldet, bey den alten Francken so viel geheissen haben, als vor Gerichte laden. Und zwar soll das Wort manire, oder wie es heutiges Tages ausgesprochen wird mahnen, so viel als erinnern; Mallum aber, oder wie es, nach unserer gegenwärtigen Mund-Art lautet, Mahl, so viel, als ein Abend- oder Mittags-Essen bedeuten; wiewohl das Wort Mallum selbst eigentlich keine Mahlzeit, sondern nur den Ort der Zusammenkunfft anzeiget, und endlich daher auf die Mahlzeit oder das Essen selbst gezogen worden, weil bey den alten Deutschen gebräuchlich gewesen, daß derjenige, welcher einen andern verklagte oder in gerichtlichen Anspruch nehmen wolte, Richter biß zu Austrag der Sache mit einem guten Abend-Essen versorgen muste; da denn die darauf verwendeten Unkosten demjenigen, welcher den Proceß verlohr, zuerkannt wurden. Leibnitz in Collect. Etymolog. p. 119. Siehe auch Mahl p. 253.