Zedler:Mildrichterliches Amt
Mildrichterliches Amt, Lat. Officium Judicis Nobile, oder wie solches sonsten auch von denen Rechts Gelehrten genennet wird, Persecutio, ist ein ausserordentliches Hülffs-Mittel wider diejenigen Recht und Gerechtigkeit zu handhaben, wider welche wir sonst nach dem klaren Buchstaben der Rechte und Gesetze nicht einmahl nur eine rechte Klage anzustellen befugt wären, und wider welche daher bloß nach den Regeln der natürlichen Billigkeit zu verfahren seyn will. Alciatus in L. Actionis de Verb. Sign. Oder das mildrichterliche Amt beziehet sich bloß, wie es in l. jubere ff. de Jurisdict. beschrieben wird, auf die Pflicht und Schuldigkeit eines Richters, nach gesprochenem Urtheil auch die Hülffe zu vollstrecken, von welchem zwar viele davor halten wollen, daß ein Richter auch ohne besonders Ersuchen und Anhalten, und also, wie man sagt, bloß aus richterlichem Amte thun soll, was Recht und Pflicht von ihm erfordern. Wiewol auch andere hingegen wiederum der Meynung sind, daß er sich desselben von Rechtswegen niemals unterziehen solle. Und zwar, weil ja bekannt, daß man insgemein zu sagen pflege, wenn ein Richter einmal einen rechtlichen Ausspruch gethan; so habe er schon seiner Pflicht ein Gnüge geleistet; und gehöre also das übrige, als z. E, die Vollstreckung der Hülffe, und was dem weiter anhängig, vielmehr zu dem sonst so genannten officio Judicis Mercenario, wovon unter dem Artickel Richterliches Amt ein mehrers beyzubringen seyn wird.