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Zedler:Moment, Momentum, in denen alten Römischen Rechten

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 21 (1739), Spalte: 971. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|21|Moment, Momentum, in denen alten Römischen Rechten|971|}}
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Moment, Momentum, bedeutet in denen alten Römischen Rechten überhaupt eine jedwede gantz geringe Veränderung, und insonderheit eine solche, die entweder wegen ihrer so gar schlechten Kleinigkeit, oder auch wegen ihrer so gar kurtzen Dauer gantz und gar nicht von einer andern unterschieden, und also gar wohl mit derer Griechen ihren sogenannten Atomis oder denen allerkleinesten Sonnen-Stäubgen verglichen werden kan. In welchem Verstande auch dieses Wort bey dem Venulejus in L. continuus. ff. de Verb. oblig. nicht aber, wie es zwar fast die allermehresten Ausleger derer Römischen Gesetze wider die eigentliche Bedeutung dieses Wortes erkläret, vor eine iedwede natürlich nöthige Behauptung oder Bemächtigung einer Sache zu nehmen ist. Sonst aber bedeutet es auch mit unter so viel, als den Werth oder die Wichtigkeit einer Sache. Daher denn die Redens-Arten: Resparvi, oder nullius momenti, Dinge, die wenig oder nichts zu bedeuten haben, wie hingegen Res magni momenti, Sachen von Wichtigkeit, oder die eine gantz besondere Krafft und Nachdruck besitzen. In welchem Verstande es sonderlich in L. 1. C. de Novat. und L. si post mortem ff. de Leg. 1. u. f. gebraucht wird. Im übrigen erhellet nicht allein aus der klaren Vorschrifft derer hin und wieder vorkommenden Gesetze, sondern auch aus der von den mehresten Rechts-Lehrern deßfalls gegebenen Erklärung, daß man bey Entscheidung derer über diese oder jene Angelegenheit vorfallenden Streitigkeiten nothwendig den letzten Augenblick der Zeit, oder den völligen Ausgang der darzu erforderten Frist, binnen welcher etwas geschehen sollen, sowol als anderer dahin gehörigen Umstände, abwarten müsse, ehe man behaupten könne, daß jemanden entweder der Besitz und das Eigenthum einer streitig gewesenen Sache, oder auch einer jedweden andern Befugniß mit Bestand Rechtens zuzu erkennen oder dagegen abzusprechen sey.