Zedler:Monat (gewöhnlicher)

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Band: 21 (1739), Spalte: 1026. (Scan)

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Monat (gewöhnlicher) Mensis usualis, ist insgemein eine Zeit von vier Wochen, nachdem nemlich im gemeinen Leben und Wandel, nach solcher etwas abzuhandeln üblich ist. Nach den Rechten aber ist ein solcher gewöhnlicher, oder wie er nach den Rechten auch genennet wird Mensis civilis, eine gewisse Anzahl Tage, welche eine iede Stadt oder Land nach dem Herkommen beobachtet, und begreifft ordentlicher Weise eine Zeit von 30 Tagen. L 12. ff. de Statu hominum. L. 3. §. ult. ff. de suis & legitimis hered.