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Zedler:Monat (nützlicher)

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 21 (1739), Spalte: 1029–1030. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|21|Monat (nützlicher)|1029|1030}}
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Monat (nützlicher) Mensis utilis, heist in denen Rechten, wie sonst die sogenannten Bürgerlichen und Juristischen Monate, eine Zeit von 30 Tagen; iedoch mit diesem Unterscheide, daß ein solcher nützlicher Monat nicht eben nothwendig auch aus so viel in einer unzertrennten Reihe, wie in einem natürlichen Monate, auf einander folgenden Tagen bestehet; sondern es werden zu einem sogenannten nützlichen Monate lediglich solche Tage erfordert, da einem nach Gelegenheit seine rechtliche Nothdurfft auch vor Gerichte anzubringen und auszuführen unbenommen ist. Und fallen also nicht nur die hohen Feyer- Fest- und Sonn- sondern auch alle diejenigen Tage von selbst weg, da einem entweder nicht vergönnet gewesen, vor Gerichte zu erscheinen, oder er sonst auch durch andere unvermeidliche Hindernisse abgehalten worden, seine Nothdurfft gehörig zu beobachten; sondern es werden eigentlich lauter nützliche oder solche Tage darzu erfordert, an welchen iemand ungehindert vor Gerichte erscheinen, oder doch sonst alles dasjenige verrichten können, was ihm zu thun, und auszuführen obgelegen. Dieser letztern also machen ihrer 30 ordentlicher Weise einen sogenannten nützlichen Monat aus, sie mögen sonst gleich auf einander folgen, wie, und wenn sie wollen. Ja ungeachtet diese nützlichen Monate nach der gemeinesten Meynung durchaus nicht weiter, als auf 30 Tage, auszudehnen sind; so will dennoch [1030] Alciatus insonderheit Rechtens zu seyn behaupten, daß, wenn einem zu gehöriger Ausführung seiner rechtlichen Nothdurfft von dem Richter gleich nur eine Frist von zwey nützlichen Monaten, und also nach der genauesten Rechnung eigentlich nur eine Zeit von 60 Tagen zugestanden worden, solcher gleichwol noch am 61 Tage mit derselben gehöret werden solle. Spiegel.