Zedler:Monate (Päbstliche)

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Monate (Capitulars-)

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Monate der Araber

Band: 21 (1739), Spalte: 1033–1035. (Scan)

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Monate (Päbstliche) Menses Papales, werden auch Apostolici genennet. Es ist bekannt, daß dem Pabste in denen zwischen Kayser Friedrich dem III. und Pabst Nicolaus dem V. ausgerichteten Concordatis Nationis Germanicae das Recht zugestanden worden, daß alle diejenigen vacante Beneficia ecclesiastica inferiora, welche in denen Monaten, Januar, Mertz, May, Julius, September und November erlediget worden, von ihm binnen drey Monaten nach erhaltener Nachricht von der geschehenen Vacantz vergeben werden möchten, dergestalt, daß, wenn in solchen Monaten, die daher, weil der Papst in selbigen allein die geistliche Beneficia vergiebet, Menses Papales, oder auch Turnus Pontificis heissen, ein Canonicus gestorben, selbige erledigte Stelle, nicht durch die Wahl des Capitels, sondern durch des Pabstes Denomination ersetzet werden könnte. Wenn aber dergleichen vacante Stelle nicht binnen 3 Monaten nach erhaltener Nachricht von der sich ereignenden Vacantz besetzt oder vergeben worden; so kan alsdenn erst das Capitel aus eigner Gewalt zu einer solchen Wahl eines Canonici an des Verstorbenen Stelle schreiten; dergleichen Rechte es auch geniesset, wenn eine solche Stelle im Monat Februar, April, Junius, August, October und December erlediget worden, als über welche Vacantz das Capitul alleine, mit Ausschliessung des Pabstes, (daher diese Monate auch Menses Capituli heissen) wenn wan den Casum extraordinariae provisionis ausnimmt, disponiret, und die erledigte Stelle durch die angestellte Wahl vergiebet. Lincker in Diss. de Concord. Nat. Germ. Cap. II. n. 36. u. ff. Dergleichen Recht geniesset auch noch heut zu Tage der Pabst in denen Catholischen Landen und Capituln, wie nicht minder in denen Capitulis immediatis mixtis, oder denenjenigen, die dem Römischen Reiche unmittelbar unterworffen, und in welchen Canonici beyderley Religion gefunden werden; jedoch unter dieser Bedingung, wenn nemlich die Menses Papales im Jahr 1624 den 1 Jenner annoch in üblicher Observantz gewesen, und in bemeldter Zeit dem Pabste dieses Recht noch zugestanden: Denn woferne in selbigem Jahre den 1 Jenner der Pabst über solches Capitul und Vergebung derer in solchen Monaten vacanten Stellen kein Recht gehabt, kan er auch heut zu Tage die in solchen Monaten vacant gewordenen Catholischen Stellen nicht besetzen. 2) Wenn die vacante Stelle von Catholischen besessen gewesen: Denn wenn ein protestirender Canonicus in solchem Monate stirbt; so kan der Pabst dieselbe Stelle nicht vergeben, wenn er auch gleich ein desselben Religion beypflichtendes Subjectum benennen wolte. 3) Wenn diesem Capitul die Päbstliche Denomination unmittelbarer Weise von der Curia Romana insinuiret worden: Denn wenn gleich der Päbstl. Nuntius diese Stelle vertreten wolte, so kan doch solches das Capitul nicht binden, weil dieses ein blosses Päpstliches Reservat ist. Und 4.) wenn binnen der gesetzten Zeit derer 3 Monate nach erhaltener Nachricht von der Vacantz der Pabst die erledigte Stelle an einen andern vergiebet. Bey denen Capitulis mediacis derer protestirenden [1034] Fürsten aber, wenn auch gleich Catholische im Besitz desselben seyn, kan der Pabst sich dessen nicht anmassen, weil seine Jurisdiction über die protestirenden Fürsten aufgehoben, und in seinem Gebiete eingeschlossen, folglich auch sich in derer protestirenden Staaten Lande und Güter nicht erstrecken mag. Instr. Pac. Osnsbr. &. Monast. Art. V. §. 19. Vielmehr ist der Fürst in desselben Recht getreten. Er, ohne daß man daraus könnte die Behauptung der zweifachen Person des Fürsten erzwingen, (denn alle diese Rechte, so der Pabst vor der Reformation gehabt, sind nothwendige Folgen und Würckungen der Majestät oder Landes-Fürstlichen Hoheit, die denen Reichs-Fürsten schon vor der Reformation gehöret haben, und in die sie durch die Reformation wieder eingesetzet worden,) vergiebt, also die in solchen sonst sogenannten Päbstlichen Monaten ledig gewordenen Stellen, vermöge seiner Landes-Fürstlichen Hoheit, worinne ihm das Capitul keinen Eintrag thun, noch ihm sein Recht verweigern mag. Denn es ist dem Pabst bloß sein Recht genommen, und dem Capitul das seinige, wie es solches unter dem Pabst genossen hat, gelassen worden; hierdurch aber hat das Capitul nicht mehrere Freyheit erlanget, als es zuvorher besessen, noch ist ihm die Vergebung derer, in solchen Monaten erledigten Stellen anheim gefallen; vielmehr, da der Pabst in denen protestirenden Landen solche Rechte nicht mehr ausüben kan, so ist der Fürst in desselben Recht, vermöge seiner Landes-Fürstlichen Hoheit, zumal da der Fürst der ordentliche und rechtmäßige Ober-Herr aller in seinen Ländereyen gelegenen Stiffter und anderer sogenannten Geistlichen Beneficien ist, Staphit de Expect. §. 1. n. 1. und die höchste Gewalt in Kirchen- und andern Geistlichen Sachen hat, die Vergebung derer erledigten beneficiorum aber eine wahrhaffte Würckung dieser Geistlichen Kirchen-Gewalt ist, J. von Selva de Benef. P. 3. qu. 40. getreten, dergestalt, daß er also in den Monaten, in welchen die Wahl derer Ordinariorum, oder des Capituls nicht Statt findet, ohne dem Capitul dadurch Unrecht zu thun, als welches sein voriges unter dem Pabst ihm zustehendes Recht unverhindert annoch geniesset, und kein mehreres jemals erlanget hat, wie der Pabst die erledigten Stellen vergiebt, und solche nach seinem Gefallen mit tüchtigen Personen besetzet, wie solches das bekannte Exempel des Königs in Preussen bekräfftiget. Boehmer. de Jur. Eccl. Protest. Lib. III. Tit. V. §. 120. Solcher gestalt vergiebt ein protestirender Reichs-Fürst die in seinem Lande in den Päbstlichen Monaten vacant gewordene geistliche Beneficia auf gleiche Weise wie der Pabst, und ebener massen binnen der dem Pabst gesetzten Zeit derer 3 Monate; dergestalt, daß, wenn im Monat Jenner ein Canonicus in einem Capitul gestorben, der protestirende Fürst in denen nächsten 3 Monaten nach erhaltner Nachricht von der geschehenen Vacanz die Stelle nun wiederum besetzen könne, und das Capitul nicht berechtiget sey, zu einer neuen Wahl zu schreiten. Hat aber der Fürst binnen der Zeit dieser 3 Monate nach erhaltner Nachricht von der geschehenen Vacantz die erledigte Stelle nicht mit einem tüchtigen Subject versehen, so kan das Capitul alsdenn nicht minder als wie bey dem Pabste geschiehet, die Stelle durch die angestellte Wahl vergeben. Bey Ausübung dieses Rechts muß man dabey vornemlich auf die Zeit achtung geben, wenn nemlich der Beneficiatus [1035] gestorben sey, in welchem Monate, ob in einem der Pabstlichen oder Capitels-Monate? Und weil es manchmal zweiffelhafftig, zumal wenn es zwischen dem letzten Tage des Monats Jenner, und dem ersten des folgenden Februars geschiehet, in welchen Monaten also einer gestorben, ob in Päbstlichen oder Capituls-Monaten? so muß man zuförderst achtung geben, wie der Tag allhier gerechnet werde, ob natürlicher Weise, nemlich vom Aufgange der Sonnen, oder bürgerlicher Weise, nach Mitternacht, wenn der Seiger 12 Uhr ist? Da denn hier zu gedencken, daß auf diesem Fall gemeiniglich die Rechnung des Tages, wie solches das Bürgerliche Recht nimmt, in acht genommmen, und also der Anfang desselben, von der Zeit an, wenn der Seiger 12 Uhr in der Nacht ist, gerechnet werde. l. 8. ff. de Feriis. Wenn dannenhero ein solcher Canonicus den letzten Tag des Monats Jenners, und zwar um 11 Uhr in der Nacht gestorben ist; so ist derselbe noch in dem Päbstlichen Monat Jenner gestorben, folglich stehet die Vergebung desselben Beneficii nicht dem Capitul, sondern dem Fürsten zu. Ist aber ein solcher Canonicus zwischen dem Jenner und Februar nach Mitternacht, nachdem der Seiger 12 Uhr schon geschlagen hat, gestorben; so ist derselbe schon im Februar, und also in dem Capituls-Monate gestorben, folglich vergiebt alodenn das Capitul, nicht aber der Fürst, durch die Wahl dieselbe vacante Canonicaten-Stelle. Espenius in Part. II. Jur. Eccles. Tit. 23. c. 5. §. 7. Hierbey kommen noch zwey Fragen zu erörtern vor, deren die erste ist, in welchem Monate derjenige gestorben zu seyn zu achten, welcher mit dem Schlage der 12ten Stunde um Mitternacht zwischen dem Jenner und Februar gestorben, und nach welchem Seiger sich zu richten, wenn der Stadt- und desselben Capituls-Seiger von einander abgehen? Was die erste Frage anbetrifft, so saget man nicht unbillig, daß derjenige, der den letzten Jenner mit dem Schlage 12 in der Nacht gestorben, schon den ersten Februar, und also in dem Capituls-Monate verblichen, folglich desselben Beneficii Vergebung auf die Wahl des Capituls hafftete, weil mit dem Schlage 12 in der Nacht der neue Monat schon angegangen ist, und wenn der Klang der Glocke gehöret wird, der Seiger bereits ausgelauffen, ja die erste Stunde schon angefangen ist, da der Klang und Schlag der Glocke, als welche nur ein Zeichen ist, daß die 12te Stunde bereits abgelauffen, gehöret worden. Stryk in Diss. cit. Cap. 4. §. 2. Bey der letzten Frage aber richtet man sich nach dem Seiger der Cathedral-Kirche oder des Capituls, nach der von Böhmern im Jur. Eccl. Lib. I. Tit. 5. §. 120. angegebenen Ursache, weil nemlich der Seiger der Cathedral-Kirche, als der vornehmsten, gleichsam wie die Regel und Richtschnur derer übrigen anzusehen, und also auch hierinnen vielmehr auf diesen, als die andern, zu sehen sey.