Zedler:Noch zur Zeit nicht
Noch zur Zeit nicht, Nondum, ist in denen Rechten so viel, als nach Beschaffenheit der gegenwärtigen Umstände nicht. Daher denn auch [1143] die, sonderlich bey Proceß-Sachen gewöhnlichen Rechts-Formeln: Noch zur Zeit nicht zu erklären, (Nondum declarandum,) Noch zur Zeit nicht vor ungehorsam zu halten, (Nondum contumax habendus,) u. s. w. keinen andern Verstand haben, als diesen, daß nemlich nach Beschaffenheit der Umstände Beklagter der ihm aufgebürdeten Beschuldigungen noch nicht wie recht überwiesen, noch auch deshalber in Straffe zu nehmen sey, dafern irgend nicht noch neuere und stärckere Beweißthümer wider denselben vorgebracht werden können, oder er sich dagegen selbst durch sein ferneres ungebührliches Bezeigen strafffällig mache. Gylmann Symphor. T. II. P. I. Vot. I. n. 19. fol. 47.