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Zedler:Nutz-Innhabung

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Nutzniesser

Band: 24 (1740), Spalte: 1726. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|24|Nutz-Innhabung|1726|}}
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Nutz-Innhabung, Usucapio, ist, wenn jemand eine geraume Zeit nach einander geschehen lässet, daß ein anderer sein Gut innen hat, nutzet und gebrauchet, und solchem nicht widerspricht, ob er wohl könnte, und wenn ihm anders an dessen Erhaltung gelegen wäre, auch billig solte. Weil er nun in solchem Falle gar leicht davor angesehen werden kan, daß er solches Gut willig verlasse; so entstehet alsdenn doch der auf Seiten des Einnehmers das Recht der Nutz-Innhabung. Sonst heisset solche auch mit unter die Verjähruna, und ist eigentlich nichts anders, als eine Art der Erlangung oder Erwerbung des Macht-Rechts und Eigenthums durch einen langen und rechtmäßigen Besitz, oder auch den blossen Gebrauch einer Sache, welcher aber auch nothwendig und so lange, als die Zeit hierzu in Rechten bestimmet ist, fortgesetzet werden muß, l. 1. §. ult. ff. ex quib. caus. major. l. 3. ff. de usu cap. Und die hieraus entstehende Ausflucht oder Schutzwehr eines solchen Besitzers oder Nutz-Innhabers, womit er sich nemlich gegen einen jedweden, der ihn deshalber über lang oder kurtz in Anspruch nehmen, oder ihm das an derselben habende Recht streitig machen will, schützen kan, mit einem besondern Namen die Verjährung, wovon an seinem Orte ein mehrers.