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Zedler:Ober-Märcker, Oberste Märcker, Wald-Bote, Oberste Waldbote

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 25 (1740), Spalte: 139–140. (Scan)

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Literatur
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Weblinks
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Ober-Märcker, Oberste Märcker, Wald-Bote, Oberste Waldbote, hieß so wohl in denen ältern Zeiten, als auch noch heutiges Tages an theils Orten in Deutschland derjenige, welcher über das Forst- und Wald-Wesen eines gewissen Bezirckes die Ober-Aufsicht, und seine sogenannten Unter- oder gemeinen Märcker unter sich hatte. Es bestand aber dessen Amtspflicht hauptsächlich hierinnen, daß er über denen, von der hohen Landes-Obrigkeit gemachten Forst- und Waldordnungen steiff und fest zu halten, wie nicht weniger alle deshalben entstehende Irrungen [140] und Mißhhelligkeiten nach deren Inhalt und Verordnung zu schlichten und abzuthun, und überhaupt alles dasjenige, was irgend sonst noch deshalben zu beobachten nöthig war, an statt und im Namen der hohen Landes-Obrigkeit best-möglichst zu besorgen und auszurichten suchte; oder wie es in denen alten deshalber errichteten Instrumenten hieß, die Marck schauern, hegen, schirmen und schützen und der Märker Recht helfen halten solten. So stund auch demselben unter andern die Zusammenberuffung derer übrigen Märcker, oder der gesammten Marck, wie nicht weniger die Hegung des Märckergedinges zu. Wiewohl insonderheit dieses letztere nur von der Direction oder Oberaufsicht derer dahin gehörigen Verrichtungen zu verstehen ist, massen sonst nur das Gedinge anders nicht, als im Namen und mit Bewilligung der gantzen Marck geheget werden konnte. Gleichwie nun aber dieses Amt allerdings von nicht geringer Wichtigkeit war, also wurde dasselbe gemeiniglich auch nur denen wohlverdientesten und angesehensten Personen von Adel, und zwar mehrentheils nur höhern Standes verliehen. Bisweilen wurden auch so gar die Geistlichen damit beehret. Indessen aber war dasselbe gleichwohl keine bloß persönliche, sondern vielmehr nur mit einem gewissen Schlosse oder Herrschaft verknüpfte Bedienung. Die Bestellung eines solchen Ober-Märckers betreffend; so geschahe solche meistens durch eine ordentliche und freye Wahl derer so genannten gemeinen oder Unter-Märcker. Woraus aber gar leicht von selbst zu ersehen, daß dieses Amt eben nicht nothwendig mit der Landes Herrlichkeit verknüpffet gewesen, sondern auch einem jedweden andern von Adel verliehen werden können. Reinhard de Jure Forest. Germ. p. 127. u. ff.