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Zedler:Oft, Offt, Offtmals, Oeffters, zum öfftern, mehrmals

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 25 (1740), Spalte: 945. (Scan)

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Oft, Offt, Offtmals, Oeffters, zum öfftern, mehrmals, Lat. Saepe, Saepius, Saepissime, Iteratis vicibus, wird zwar nach der Meynung vieler Rechts-Gelehrten von gewissen Handlungen gesagt, welche bloß zwey mal mit einerley oder doch gleichmäßigen Umständen geschehen, per text. in l. fin. j. rubr. C. si saepe in integr. rest. poss. l. 29. §. 4. ff. ad L. Jul. de adult. Alexander in l. scimus. §. haec quidam. n. 5. C. de jur. delib. Robert Maranta in Consil. V. n. 5. Gail in tr. de Arrest. Imp. c. 7. n. 15. Indessen sind doch auch andere der Meynung, daß dergleichen wenigstens 3 bis 4 mal wiederholet werden müssen. Ayrer ex Socino & Jasone ad l. un. C. de Errore Calculi n. 143. u. f. Nachdem aber gleichwol auch aus einem oder dem andern besondern Exempel nicht so gleich eine beständige Regel auf alle vorkommende und gleichmäßige Fälle zu machen; so ist desfalls allerdings wohl am besten und sichersten, man überläßt die Sache lediglich dem Gutbefinden und willkührlichen Ermessen eines Richters, arg. l. 1. §. fin. ff. de jur. delib. Tusch Lit. A. Concl. 471. n. 4. Im übrigen gilt hierbey die sonst bekannte Regel, daß nemlich alles dasjenige, was bereits zum öfftern oder mehrmals geschehen und beliebet worden, so leicht nicht wieder aus den Augen gesetzet und verabsäumet, sondern bey Gelegenheit nach wie vor auf das genaueste beobachtet und auch einem jeden bestens angepriesen werden solle. c. non sine. de arbir. c. olim. de rescript. Schrader vol. I. Confil. I. n. 484. Siehe auch Richter de Signif. Adverb. p. 727. Strauch de Partic. Jur. p. 225.