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Zedler:PACTVM DE QVOTA LITIS

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PACTVM DE RE COMMVNI NON DIVIDENDA

Band: 26 (1740), Spalte: 137. (Scan)

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Literatur
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PACTVM DE QVOTA LITIS, oder Pactum Advocatorum & Procuratorum, ein gewisses Pact, vermöge dessen sich ein Advocate von seinem Clienten einen gewissen Theil der strittigen Geld-Summe auff den Fall versprechen läßt, daferne er die Oberhand behalten und den Proceß gewinnen solte, daß solcher alsdenn den dritten oder vierten Theil, u.s.w. bekommen soll. Welches in denen Rechten ausdrücklich verbothen. l. 5. C. de post. weil solches nemlich gleichsam eine Erkauffung des Processes ist, und wenn der Advocate weiß, daß er nichts bekommen soll, wenn er verlieret, solcher den Proceß alsdenn zu gewinnen suchen würde, es geschehe nun mit Recht oder Unrecht. Welches aber auff den verdienten Lohn nicht zu deuten ist, als wovon dem Advocaten sowohl, als auch sonst von einem andern gewissen Salario, mit seinem Clienten zu handeln, gar wohl frey stehet. Carpzov P. l. Const. 1. def. 24. Stryck in Diss. de Consc. Adv. c. 2. n. 14. Siehe auch die Erl. Chursächs. Proc. Ordn. Tit. III. §. 1. ibi: "Und wie ihnen ohnedem in denen Rechten de quota litis zu transigiren oder Processe zu redimiren, und an sich zu handeln verbothen; also wollen wir hiermit aus bewegenden Ursachen und wegen des öfftern verspürten Mißbrauchs denenselben gleichfalls in casum victoriae oder finitae litis. absonderliche Palmaria oder Honoraria zu stipuliren untersaget, und da es nichts destoweniger geschehen solte, alle dergleichen Pacta und Versprechungen hiermit vor ungültig erkläret haben. Doch bleibet denen Clienten nach geendigtem Proceß aus freyem Willen gegen ihre Advocaten, so ihnen in ihren Sachen treulich gedienet, ihre Erkänntlichkeit zu erzeigen unbenommen."