Zedler:PRAGMATICUS, oder Pragmatici

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Pragmatische Sanction

Band: 29 (1741), Spalte: 168–169. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|29|PRAGMATICUS, oder Pragmatici|168|169}}
Weblinks
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PRAGMATICUS, oder Pragmatici, sind eigentlich nichts anders, als die sonst sogenannten Practici. Sonst aber wird dieses Wort auch [169] von allem, was zu denen rechtlichen Handlungen gehöret, gebraucht. Vorzeiten wurden die Formularisten, so denen unwissenden Partheyen die Formularien unter den Fuß gaben, auch sonst in dem, was bey dem Gerichte zu thun oder zu reden war, unterrichteten, Pragmatici geheissen. Baldus in Annot. Poster. ad l. moris. ff. de poen. Ulpianus in l. 9. §. 1. ff. eod. Cicero in Lib. de Orat. c. 1. Fabius Lib. II. c. 3. Hotomann, Spiegel. Sonst aber werden auch die öffentlichen Kayserlichen Notarien bisweilen mit diesem Namen beleget. Siehe Notarien, im XXVI Bande, p. 1397.